Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1993, Az.: BVerwG 3 C 82/90
Pachtflächen; Milcherzeugung; Referenzmengenübergang nach Pachtende; Milchbetrieb; Milchleistung; Landwirtschaftliche Flächen; Fruchtfolge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 82/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 19.07.1990 - 9 B 87.02528
- üVG München 18.05.1987 - M 1 86.4711
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EWGV 1371/84
- § 7 Abs. 3a MilchGarMV
Fundstelle
- AgrarR 1994, 232
Amtlicher Leitsatz
1. Pachtflächen müssen zur Milcherzeugung tatsächlich verwendet worden sein, um bei ihrer Rückgabe an den Verpächter einen Referenzmengenübergang zu bewirken. Es reicht aus, wenn sie wenigstens mittelbar zur Milcherzeugung beigetragen haben. Es besteht keine unwiderlegliche Vermutung dafür, daß sämtliche landwirtschaftlichen Flächen eines Milchbetriebes zur Milcherzeugung verwendet worden sind.
2. Der Annahme, daß Flächen für die Milcherzeugung verwendet worden sind, steht nicht entgegen, daß der Betrieb eine gleich hohe Milchleistung auch ohne diese Flächen hätte erwirtschaften können.
3. Die kurze Dauer eines - mehrfach verlängerten - Pachtvertrages ist ohne Einfluß auf die Charakterisierung der Flächen.
4. Landwirtschaftliche Flächen, die nach vierjährigem Pachtverhältnis zurückgegeben werden, sind jedenfalls dann für die Milcherzeugung verwendet worden, wenn sie im Rahmen der Fruchtfolge zumindest in einem Jahr zur Milcherzeugung des Pächters beigetragen haben und anschließend nicht aus der die Milcherzeugung einschließenden Fruchtfolge herausgenommen wurden.