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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1994, Az.: BVerwG 1 WB 55.93

Verpflichtung eines Soldaten zur Erhaltung des fliegerischen Könnens; Versehung einer truppendienstlichen Erstmaßnahme mit einer Rechtsbehelfsbelehrung; Fristgemäße Anfechtung einer truppendienstlichen Erstmaßnahme; Entpflichtung von der Erhaltung des fliegerischen Könnens; Persönliche Betroffenheit eines Soldaten von einer truppendienstlichen Erstmaßnahme; Möglichkeit eines Soldaten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 55.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Heynaths, Oberstleutnant Grimm als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat; für ihn bildet gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG die Vollendung des 41. Lebensjahres die besondere Altersgrenze (BO 41). Er wird mit Ablauf des 30. September 1994 in den Ruhestand versetzt werden. Die Absicht der Zurruhesetzung zu diesem Zeitpunkt wurde dem Antragsteller am 4. März 1993 durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 2 - mitgeteilt.

2

Mit Schreiben vom 31. August 1992, dem Antragsteller eröffnet am 28. September 1992, hatte der BMVg - P IV 2 - die Verpflichtung des Antragstellers zur Erhaltung des fliegerischen Könnens mit Ablauf des 31. März 1993 aufgehoben. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

3

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 1992, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, "Beschwerde" eingelegt. In dem Beschwerdeschreiben hat der Antragsteller lediglich zugleich um ein Personalgespräch gebeten und weiter ausgeführt, "sollte dieses Personalgespräch das Problem nicht lösen, wird die Begründung der Beschwerde nachgereicht". Beim BMVg ist das Beschwerdeschreiben des Antragstellers am 13. Oktober 1992 eingegangen. Der am 2. Oktober 1992 mandatierte Bevollmächtigte des Antragstellers begründete die "Beschwerde" mit Schriftsatz vom 16. Januar 1993. Mit Schreiben vom 6. April 1993 bat der Antragsteller unter Hinweis auf §§ 21, 17 WBO um Vorlage seines Rechtsbehelfs an das Bundesverwaltungsgericht.

4

Der BMVg hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1993 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

6

Der Einwand des BMVg, der Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil dieser nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden sei, sei rechtsmißbräuchlich. Dem Bescheid vom 28. September 1992 sei unstreitig eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt gewesen. Zwar sei es dem Dienstherrn nicht zur Pflicht gemacht, truppendienstliche Erstmaßnahmen grundsätzlich mit Rechtsbehelfsbelehrungen zu versehen, jedoch führe die Unterlassung einer Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls dann zu einem Wegfall des Einwands der Fristversäumnis hinsichtlich der Begründungsfrist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, wenn dem Soldaten damit der Zugang zum Gericht in unzumutbarer Weise erschwert und damit ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gegeben wäre. Hinzu komme, daß er - der Antragsteller - bereits bei Einlegung seiner Beschwerde darauf hingewiesen habe, daß die Begründung erst nach Durchführung eines gleichzeitig beantragten Personalgesprächs erfolgen werde. Wenn der BMVg damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er ihn zur Begründung innerhalb der Zweiwochenfrist auffordern müssen. Die Berufung auf die Fristversäumnis sei aber auch deshalb rechtsmißbräuchlich, weil Sinn und Zweck der kurzen Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 WBO das schützenswerte Interesse der Bundeswehr sei, den Ablauf militärischen Dienstes nicht länger als unbedingt notwendig durch die Ungewißheit über die Bestandskraft von Befehlen und Maßnahmen zu belasten. Dieses Interesse sei auf Seiten des Antragsgegners offenbar nicht gegeben gewesen, wie der zeitliche Ablauf ergebe. Sich angesichts dieses eigenen Verhaltens des BMVg auf die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Begründungsfrist zu berufen und ihm - dem Antragsteller - damit den Zugang zum Gericht und die damit verbundende Überprüfung der angegriffenen Maßnahme endgültig abzuschneiden, stelle nicht nur einen Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dar, sondern sei in höchstem Maße rechtsmißbräuchlich, da sich der Antragsgegner damit in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setze.

7

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch begründet. Durch die angegriffene Maßnahme der Entpflichtung von der Erhaltung seines fliegerischen Könnens sei er - der Antragsteller - unmittelbar persönlich betroffen, da damit nicht nur sein Anspruch auf Zahlung einer Fliegerzulage entfalle, sondern es ihm auch durch die 18 Monate vor seiner Zurruhesetzung verfügte Entpflichtung unmöglich gemacht werde, seine fliegerischen Erlaubnisse und Berechtigungen gültig zu erhalten. Damit werde ihm die Aufnahme einer fliegerischen Tätigkeit nach Dienstzeitende verwehrt, auf die er jedoch angewiesen sei, da die Laufbahn des BO 41 nach eigenem Verständnis des BMVg keine Versorgungslaufbahn sei, sondern der Betroffene nach Entlassung aus der Bundeswehr auf den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung verwiesen werde. Dies sehe im übrigen der Antragsgegner genau so, wie sich aus einem Aktenvermerk des Kommandos 3. Luftwaffendivision vom 9. September 1991 ergebe. Diesem Aktenvermerk sei zu entnehmen, daß gegen die aus planungstechnischen Gründen gewünschte frühere Entpflichtung einer Anzahl von Soldaten, zu denen auch er gehöre, seitens der Abteilung Verwaltung und Recht erhebliche rechtliche Bedenken bestünden. Dieser Einschätzung könne nur beigepflichtet werden. Bei wortlautgemäßer Auslegung des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG ergebe sich, daß er als BO 41 nur direkt aus einer fliegerischen Verwendung heraus in den Ruhestand versetzt werden dürfe, nicht aber 18 Monate nach Herauslösung aus der fliegerischen Verwendung. Bei der vom Antragsgegner zur Rechtfertigung seiner Handlungsweise zitierten Vorschrift ZDv 14/5 handele es sich nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine das Gesetz ausfüllende Dienstvorschrift. Soweit diese jedoch die gesetzlichen Vorgaben einengende Vorschriften enthalte, seien diese angesichts der rechtlichen Priorität eines vom Parlament erlassenen Gesetzes gegenüber einer von der Exekutive erlassenen Verordnung nicht ausschlaggebend.

8

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des BMVg - P IV 2 - Verfügung 2428 vom 31. August 1992 aufzuheben.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Der Antrag sei unzulässig, er sei nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet worden. Da die Frist zur Einlegung und zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall mit Ablauf des 12. Oktober 1992 geendet habe, könnten die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 16. Januar 1993 die fristgemäße Begründung nicht ersetzen; denn die Antragsfrist sei hinsichtlich der Begründung eine Ausschlußfrist, die nicht zur Disposition stehe. Zwar enthalte der Bescheid des BMVg vom 31. August 1992, mit dem die Aufhebung der Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens ausgesprochen wurde, keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Antragsteller habe jedoch noch innerhalb der Zweiwochenfrist seinen Rechtsanwalt beauftragt, so daß es keines Hinweises auf den Ablauf der Begründungsfrist bedurft habe. Außerdem sei der Antrag mangels Geltendmachung einer unmittelbaren persönlichen Beschwer unzulässig. Die Aufhebung einer dem Soldaten auferlegten Verpflichtung sei rechtlich nicht als Nachteil zu sehen.

11

Im übrigen sei der Antrag auch offensichtlich unbegründet. Der Soldat habe keinen Anspruch darauf, daß seine Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens aufrechterhalten werde. Eine etwaige Inübunghaltung werde ausschließlich im dienstlichen Interesse angeordnet. Außerdem treffe die Auffassung des Antragstellers nicht zu, nach der Aufhebung der Verpflichtung könne er nicht mehr mit Wirkung vom 30. September 1994 zur Ruhe gesetzt werden. Gemäß ZDv 14/5 B 152 Nr. 6 Abs. 3 i.V.m. Nr. 5 Abs. 2 müsse der Soldat im Status eines BO 41 lediglich zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens, nicht jedoch bis unmittelbar vor der Zurruhesetzung, zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet sein.

12

Die ZDv 14/5 sei im übrigen keine gesetzeseinengende, sonders eine gesetzesauslegende Vorschrift. Maßgebend für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei daher die ZDv 14/5 B 152 Nr. 5 Abs. 1, wonach es für § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG darauf ankomme, daß sich der Offizier bei Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens in einer Verwendung als Strahlflugzeugführer befinde.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 713/92 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

14

II

Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet worden ist.

15

Gemäß § 21 Abs. 1 WBO steht dem Antragsteller gegen Maßnahmen des BMVg der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu. Für das Verfahren gelten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO die Vorschriften der §§ 17 bis 20 WBO über das Verfahren vor den Truppendienstgerichten entsprechend. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO schreibt vor, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme einzureichen und zu begründen ist.

16

Die zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende "Beschwerde" des Antragstellers vom 6. Oktober 1992 hat keine Begründung enthalten. In seinem Beschwerdeschreiben hat der Antragsteller lediglich zugleich um ein Personalgespräch "über den Inhalt des angegriffenen Bescheids gebeten" und weiter ausgeführt, "sollte dieses Personalgespräch das Problem nicht lösen, wird die Begründung der Beschwerde nachgereicht". Dies genügt dem Begründungszwang des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht. Dem Begründungszwang nach dieser Vorschrift liegt einmal der Gedanke zugrunde, daß die Einräumung einer längeren Frist zur Antragsbegründung die Entscheidung über den Beschwerdegegenstand verzögern wird. Die Begründungspflicht verfolgt aber nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 14. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 115.86 - und vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 -). Es muß dargelegt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Darin, daß der Antragsteller einen von ihm als belastend empfundenen Bescheid des BMVg zum Gegenstand einer Beschwerde macht, liegt für sich allein nicht die erforderliche Begründung. Denn zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage, warum er sich beschwert fühlt (vgl. BVerwGE aaO). Daran mangelt es hier. Da die Frist zur Einlegung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall mit Ablauf des 12. Oktober 1992 endete (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), können die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 1993 die fristgemäße Begründung nicht ersetzen.

17

Umstände im Sinne des § 7 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der am 12. Oktober 1992 abgelaufenen Zweiwochenfrist für die Begründung seines Antrags gehindert hätten, sind nicht gegeben. Nach § 7 Abs. 1 WBO läuft die Antrags- und Begründungsfrist solange nicht ab, wie der Antragsteller an der Einhaltung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, wobei gemäß § 7 Abs. 2 WBO als unabwendbarer Zufall auch anzusehen ist, wenn eine erforderliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Ein solcher unabwendbarer Zufall stand der fristgerechten Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hier nicht entgegen.

18

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die angefochtene Entscheidung des BMVg vom 31. August 1992 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur bei Ablehnung eines Antrags durch den BMVg und bei Entscheidung auf Beschwerde oder weitere Beschwerde erforderlich (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO; Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251> und vom 15. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 46.87 -; Böttcher/Dau, WBO, 3. Auflg., § 7 RdNr. 27). Bei militärischen Erstmaßnahmen ist sie nicht vorgeschrieben.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die der Antragsteller hinweist, würde die zweiwöchige Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 WBO allerdings dann zu einer unzumutbaren Erschwernis des Zugangs zum Gericht für den Soldaten führen, wenn sie ihm nicht bekannt ist oder bei einer sonstigen unverschuldeten Fristversäumnis der Rechtsbehelf des § 21 Abs. 1 WBO dem Soldaten endgültig abgeschnitten wäre. Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsteller das gesetzlich vorgeschriebene Erfordernis der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Zweiwochenfrist kannte, denn die Fristversäumnis ist vorliegend jedenfalls nicht unverschuldet. Der Antragsteller hat ausweislich der von seinem Bevollmächtigten vorgelegten Vollmacht diesen am 2. Oktober 1992 beauftragt, also zehn Tage vor Ablauf der Rechtsbehelfs- und Begründungsfrist am 12. Oktober 1992. Bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Versäumung gesetzlicher Fristen nicht unverschuldet ist, da ein Rechtsanwalt diese Fristen kennt oder kennen muß. Denn auch wenn er sie nicht kannte, hätte er sich durch Gesetzesstudium Kenntnis verschaffen können und müssen. Hierzu wäre er auch in der ihm verbleibenden Frist von zehn Tagen in der Lage gewesen. Dieser Zeitraum wäre auch für die Erstellung einer Begründung, wie im Schriftsatz vom 16. Januar 1993 geschehen, ausreichend gewesen. Die Nichteinhaltung der Begründungsfrist durch den Bevollmächtigten geht zu Lasten des Antragstellers (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 31.75 - <BVerwGE 53, 139 [141]>, vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - <BVerwGE 53, 225> und vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 92.84 - <NZWehrr 1985, 154>).

20

Dem Senat sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß ungeachtet der Tatsache, daß der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt. Denn der Bevollmächtigte des Antragstellers hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich für ihn eine solche unverschuldete Fristversäumnis ergeben könnte. Aus der Tatsache, daß der Antragsteller trotz der durch ihn erfolgten Beauftragung eines Rechtsanwalts seine "Beschwerde" selbst eingelegt hat, läßt sich ein solcher Hinderungsgrund nicht entnehmen. Ein Grund, der zu einer unverschuldeten Fristversäumnis führen könnte, liegt auch nicht darin, daß der Antragsteller in dieser "Beschwerde" die "Begründung" vom Ausgang des von ihm gleichzeitig beantragten Personalgesprächs abhängig gemacht hat. Eine Verpflichtung des Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, bei dem dieser seine "Beschwerde" vom 6. Oktober 1992 eingereicht hatte, ihn auf das Erfordernis, innerhalb der Zweiwochenfrist seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu begründen, hinzuweisen, bestand nicht. Dem Disziplinarvorgesetzten obliegt lediglich die Verpflichtung, den Rechtsbehelf an die für die Entscheidung zuständige Stelle, hier den BMVg, weiterzuleiten (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 1 WB 128.81 - <BVerwGE 76, 11 [16]>). Ob der BMVg seinerseits verpflichtet gewesen wäre, den Antragsteller auf den Mangel der fehlenden Begründung hinweisen, kann hier dahinstehen, da der Rechtsbehelf ausweislich des Eingangsstempels dort ohnehin erst nach Ablauf der Begründungsfrist, nämlich am 13. Oktober 1992, eingegangen ist.

21

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Berufung auf die Fristversäumnis durch den BMVg sei rechtsmißbräuchlich, verkennt er, daß es sich hier um eine zwingend vorgeschriebene gesetzliche Frist handelt, auf deren Einhaltung auch der BMVg nicht verzichten kann, und die vom Gericht von Amts wegen zu beachten ist. Es wäre Sache des Bevollmächtigten des Antragstellers gewesen, Umstände vorzutragen, aus denen sich möglicherweise ergeben könnte, daß die Versäumung der Frist unverschuldet war. Denn nur dann wäre der Senat in der Lage gewesen, zu prüfen, ob solche Gründe einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO darstellten, gegebenenfalls wann dieses Hindernis entfallen ist, und ob die dort gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist von drei Tagen bei Eingang der Begründung am 18. Januar 1993 dann eingehalten gewesen wäre.

22

Der Antrag ist daher nach alledem als unzulässig zurückzuweisen.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl
Heynaths
Grimm