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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1987, Az.: BVerwG 1 WB 46/87

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 46/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst i.G. Dreßler,
Hauptgefreiter Biessler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli 1986 zur 8./Sanitätsbataillon (SanBtl) ... nach H... ... einberufen; seine Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. September 1987. In dem Einberufungsbescheid vom 16. April 1986 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß er nach der Grundausbildung für eine Verwendung im Raum H... vorgesehen sei. Nach der Grundausbildung wurde der Antragsteller zur 2./SanBtl ... in H... als Sanitätssoldat und Militärkraftfahrer C versetzt.

2

Am 17. Juli 1986 beantragte der Antragsteller seine Versetzung in den Raum F..., da durch die Einberufung zur Bundeswehr "besondere finanzielle und soziale Belastungen" für ihn entstanden seien. Während er für seine Wohnung in F... 630 DM monatlich Miete zu zahlen habe, erhalte er von der Unterhaltssicherungsbehörde nur einen Mietzuschuß von 420 DM. Die verbleibende Differenz von 210 DM könne er von seinem Wehrsold nicht zahlen. Falls es daher zur Kündigung des Mietvertrages käme, wäre er gezwungen, seinen Haushalt aufzulösen. Er würde seinen festen Wohnsitz verlieren, da seine Familie im Ausland lebe. Am 4. September 1986 werde er heiraten, eine Weiterverwendung im Raum H... würde ihn wegen der räumlichen Trennung von seiner Frau persönlich belasten.

3

Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. September 1986, dem Antragsteller ausgehändigt am 6. Oktober 1986, ab. Im Hinblick auf die Personallage sei eine Versetzung nur unter gleichwertiger Ersatzgestellung möglich. Ersatz könne jedoch auf absehbare Zeit, auch nicht aus dem Bereich der Luftwaffe, gestellt werden.

4

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 1986 "Einspruch". Das Schreiben wurde am 19. Oktober 1986 um 14.00 Uhr beim Postamt 6000 Frankfurt/Main 75 als Einschreibsendung aufgegeben und ging am 23. Oktober 1986 bei der SDH ein. Als Anschrift war auf dem Briefumschlag angegeben:

"Oberstleutnant K...

Stammdienststelle des Heeres

Dezernat I 5

M... ...

Postfach 600780

... K..."

5

Die SDH befindet sich in ... K....

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 30. Januar 1987 wegen Überschreitung der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO als unzulässig zurück.

7

Gegen den ihm am 5. Februar 1987 ausgehändigten Bescheid des BMVg legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 1987, eingegangen beim BMVg am 17. Februar 1987, "Rechtsmittel" ein, das der BMVg als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit seiner Stellungnahme vom 9. April 1987 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

8

Der Antragsteller trägt vor, die Zweiwochenfrist sei bei der Zustellung der ablehnenden Entscheidung nicht in Lauf gekommen, weil dieser Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Wenn auch grundsätzlich eine truppendienstliche Erstmaßnahme nicht in jedem Fall mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müsse, sei eine Versetzung jedoch nicht mit einem Befehl vergleichbar, sondern sei entsprechend einem Verwaltungsakt zu beurteilen. Weil mit dem Versetzungsgesuch eine grundrechtsrelevante Position berührt sei, erscheine eine Rechtsmittelbelehrung unabdingbar. Auch der Zeitpunkt der Entscheidung, im September 1986 und damit noch während der Grundausbildung, spreche für die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung, denn zu diesem Zeitpunkt sei es verfrüht gewesen, den Antragsteller auf die ihm im Rechtskundeunterricht vermittelten Kenntnisse des Beschwerderechts zu verweisen.

9

Seine Nichtversetzung an einen heimatnahen Standort sei rechtswidrig. Die psychische Belastung seiner Ehefrau durch die räumliche Distanz zu ihm habe sich inzwischen zu einer physischen und sehr ernstzunehmenden Krankheit entwickelt, deren Kenntnis sich auch psychisch und physisch auf seinen, des Antragstellers, Gesundheitszustand auswirke. Schon aus diesem Grund bestehe die Pflicht - für ein Ermessen bleibe kein Raum mehr - dem Versetzungsgesuch zu entsprechen. In seinem Fall sei die Besonderheit zu berücksichtigen, daß er sich erst ca. zwei Jahre vor seiner Einberufung zum Wehrdienst in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Er müsse die regelmäßig gewachsenen Bindungen erst aufbauen, wobei er auf die Mithilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. Die Abwägung der dienstlichen Bedürfnisse gegenüber seinen schützenswerten und grundgesetzlich gesicherten Interessen falle eindeutig zu seinen Gunsten aus.

10

Der Antragsteller beantragt:

"1.
Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Janur 1987, zugestellt am 5. Februar 1987, zu Aktenzeichen P II 7 - Az 25-05-10 605/86 wird aufgehoben.

2.
Der Beschwerdeführer wird entsprechend seinem Antrag an einen heimatnahen Standort versetzt,

hilfweise,

der Bundesminister der Verteidigung bzw. die Stammdienststelle des Beschwerdeführers werden angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Versetzungsgesuch des Beschwerdeführers neu zu bescheiden und dessen heimatnahe Versetzung unverzüglich zu veranlassen."

11

Der BMVg beantragt,

das Begehren zurückzuweisen.

12

Er trägt vor, der Antrag sei unbegründet, weil die Beschwerde des Soldaten vom 14. Oktober 1986 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerdefrist sei am 20. Oktober 1986 um 24.00 Uhr abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerde beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers oder beim BMVg eingelegt sein müssen. Die mit dem Datum des 14. Oktober 1986 versehene, an die SDH adressierte Beschwerdeschrift, die dort am 24. Oktober 1986 und nach Weiterleitung am 31. Oktober 1986 beim BMVg eingegangen sei, sei damit verspätet. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätten, seien nicht ersichtlich. Darauf, daß der Bescheid der SDH keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, könne sich der Antragsteller nicht berufen. Die Wehrbeschwerdeordnung sehe Rechtsmittelbelehrungen nur für ablehnende Beschwerdeentscheidungen vor. Die Ablehnung eines Versetzungsantrages durch die SDH sei hingegen eine truppendienstliche Erstmaßnahme, die keiner Rechtsmittelbelehrung bedürfe.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers haben bei der Beratung vorgelegen.

14

II

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

15

Der BMVg hat die Beschwerde des Antragstellers vom 14. Oktober 1986 zu Recht mit seiner Beschwerdeentscheidung vom 30. Januar 1987 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.

16

Der angefochtene Bescheid der SDH vom 19. September 1986 ist dem Antragsteller am 6. Oktober 1986 ausgehändigt worden. Nach § 6 Abs. 1 WBO muß die Beschwerde "binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat". Da bei der Berechnung der Zweiwochenfrist der Tag, an dem der Beschwerdeführer von dem Bebeschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, nicht mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 1 BGB), endete die Beschwerdefrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage der Kenntnisnahme entspricht (§ 6 Abs. 1 WBO, § 188 Abs. 2 BGB). Dies war der 20. Oktober 1986. Gemäß § 5 Abs. 1 WBO ist die Beschwerde beim nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen. Nachdem der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde gegen eine Personalentscheidung der SDH gewandt hat, hatte der BMVg über die Beschwerde zu entscheiden. Bis zum Ablauf des 20. Oktober 1986 war die Beschwerdeschrift des Antragstellers jedoch weder bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten noch beim BMVg eingegangen.

17

Daß der angefochtene Bescheid der SDH vom 19. September 1986 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, kann dem Antragsteller nicht zugute kommen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur bei Ablehnung eines Antrages durch den BMVg und bei Entscheidungen auf Beschwerde oder weitere Beschwerde (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO; Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 7 RdNr. 27) erforderlich. Bei militärischen Erstmaßnahmen ist sie nicht vorgeschrieben; es besteht insoweit auch keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht gegenüber nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten (BVerwGE 46, 348, 3. Leitsatz). Eine Ausnahme hiervon besteht nur für Erstentscheidungen des BMVg, durch die ein Gesuch zurückgewiesen wird (BVerwGE 46, 251, 252) [BVerwG 25.04.1974 - I WB 47/73]. Bei der Ablehnung des Versetzungsantrages vom 17. Juli 1986 handelte es sich um eine truppendienstliche Erstmaßnahme, so daß die SDH nicht verpflichtet war, den Antragsteller über den hiergegen zulässigen Rechtsbehelf zu belehren (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. September 1986 - 1 WB 126/86).

18

Umstände im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der Zweiwochenfrist für die Einlegung seiner Beschwerde gehindert hätten, sind nicht ersichtlich.

19

Der Antragsteller hatte bei Einlegung seiner Beschwerde im Oktober 1986 seine Grundausbildung abgeschlossen.

20

Die Grundzüge des Wehrbeschwerderechts werden den Soldaten jedoch grundsätzlich während der Grundausbildung vermittelt; daß der Antragsteller hierüber nicht unterrichtet worden ist, hat er selbst nicht behauptet.

21

Die Einhaltung der Beschwerdefrist scheiterte auch nicht an einer außergewöhnlichen Verzögerung des Postlaufs der am 19. Oktober 1986 zur Beförderung aufgegebenen Beschwerdeschrift. Selbst wenn der Antragsteller auf dem Briefumschlag das zutreffende Zustellpostamt in K... angegeben hätte - auf der Beschwerdeschrift selbst hat er es getan -, hätte das Schreiben frühestens am 20. Oktober 1986, dem letzten Tag der Frist, bei der SDH eingehen können. Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, daß bei einer großen militärischen Dienststelle, wie sie die SDH darstellt, sein Schreiben noch an diesem Tag durch den von ihm angegebenen Adressaten Oberstleutnant K... bearbeitet und auf dem normalen Postwege oder mit der Dienstpost dem BMVg zugeleitet werden konnte.

22

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb, ohne daß in die Prüfung der sachlichen Berechtigung der Entscheidung der SDH einzutreten gewesen wäre, als unbegründet zurückzuweisen.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wolbring