Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1994, Az.: BVerwG 1 B 134.94
Umfang einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis für Inhaber eines Jagdrechtsscheins; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 134.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gießen - 14.03.1991 - AZ: V/2 E 0267/90
- VGH Hessen - 30.03.1994 - AZ: 11 UE 1164/91
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1995, 65 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Unzuverlässigkeit i.S. des § 8 I Nr. 1 SprengG setzt voraus, daß Tatsachen den Schluß rechtfertigen, der Antragsteller biete keine Gewähr, die erlaubte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Die Entscheidung erfordert eine Prognose, die aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, zu treffen ist. Regelvermutungen gelten dafür nicht.
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Der Kläger macht allein geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Der Kläger hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, ob auch gegenüber Jagdscheininhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG die Auflage beigefügt werden darf, daß Munition nur für Schußwaffen wiedergeladen werden darf, die in der Waffenbesitzkarte des Erlaubnisinhabers eingetragen sind. Die Zulassung der Grundsatzrevision scheidet nach den dargelegten Grundsätzen aus, wenn es nach dem Berufungsurteil auf die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage nicht ankommt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11, vom 25. März 1993 - BVerwG 1 B 143.92 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 9). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis mangels Zuverlässigkeit des Klägers als unbegründet abgewiesen. Ferner hat es die Aufhebung der dem Kläger erteilten Erlaubnis durch die Widerspruchsbehörde deswegen für rechtmäßig erachtet, weil der Kläger nicht zuverlässig sei. Bei dieser Beurteilung war für das Berufungsgericht nicht erheblich, ob einer Erlaubnis, wie sie der Kläger erstrebt, eine Auflage der genannten Art beigefügt werden darf oder nicht.
Der Kläger hält außerdem für klärungsbedürftig, ob der Zuverlässigkeitsbegriff des Sprerigstoffgesetzes "rein gewerbesprengstoffrechtlich auszulegen" sei oder ob die dem § 5 WaffG nachgebildeten Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sprengstoffgesetz bzw. für Jagdscheininhaber die Zuverlässigkeitsregelungen des § 17 BJagdG anzuwenden seien. Auch dieser Fragenkreis rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Begriff der Zuverlässigkeit bedarf für die Gegebenheiten des vorliegenden Falles keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren.
Nach § 27 Abs. 3 SprengG ist die vom Kläger erstrebte Erlaubnis zu versagen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 SprengG vorliegen, also z.B. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG). Wie der Senat in seinemBeschluß vom 2. September 1992 - BVerwG 1 B 125.92 - (Buchholz 451.33 SprG Nr. 2) ausgeführt hat, müssen danach Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß der Antragsteller keine Gewähr bietet, die erlaubte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, d.h. mit explosionsgefährlichen Stoffen in jeder Hinsicht sorgsam umzugehen. Es ist mithin eine Prognose zu treffen, und zwar aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Dabei braucht die Behörde nicht etwa den Nachweis zu erbringen, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht sorgsam umgehen. Vielmehr genügt es, daß bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der erlaubten Tätigkeit besteht (vgl. dazu auch BVerwGE 49, 154 <156>). Dafür gelten keine Regelvermutungen, wie sie das Waffenrecht (§ 5 Abs. 2 WaffG) und das Jagdrecht (§ 17 Abs. 4 BJagdG) vorsehen, denn das Sprengstoffgesetz enthält derartige Regelungen nicht (Beschluß vom 2. September 1992, a.a.O.). Dem steht freilich nicht entgegen, daß bei der Anwendung des sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriffs im übrigen die Wertungen des § 5 WaffG und des § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG berücksichtigt werden. So liegt es z.B. auf der Hand, daß eine Sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Zwecke des Wiederladens von Jagdmunition, wie sie der Kläger erstrebt, mangels Zuverlässigkeit dann nicht erteilt werden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit ihr nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen sowie sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 WaffG, § 17 Abs. 3 BJagdG). Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, daß etwa Trunksucht die Zuverlässigkeit durchweg ausschließt (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG, § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG).
Eine weitere Klärung des Zuverlässigkeitsbegriffs erfordert die vorliegende Sache nicht. Da, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, im Rahmen des Sprengstoffgesetzes keine Regelvermutungen gelten, stellt sich insbesondere nicht die Frage, ob insoweit die einschlägigen Vermutungsregelungen des Waffengesetzes oder die davon abweichenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht hat sinngemäß darauf abgestellt, ob Tatsachen die begründete Befürchtung rechtfertigen, der Kläger könnte von der Erlaubnis keinen ordnungsgemäßen Gebrauch machen. Diese Prüfung hat es aufgrund einer Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, vorgenommen und festgestellt, "daß es dem Kläger in hohem Maße an der für einen zuverlässigen Umgang mit Waffen und Explosivstoffen unabdingbaren Selbstbeherrschung auch in Belastungssituationen fehlt". Die Frage, ob diese Würdigung dem Sachverhalt gerecht wird, ist eine solche des Einzelfalles, die eine Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigt.
Schließlich hat die Rechtssache auch nicht wegen der Frage grundsätzliche Bedeutung, ob eine "Klage gegen die Rücknahme einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (ist) mit der Folge, daß auch spätere Erkenntnisse bis zur letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden können". Es ist nicht zweifelhaft, daß es sich bei der Klage auf Aufhebung eines die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis verfügenden Bescheides um eine Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Das Berufungsgericht hat die angefochtene Verfügung als Widerruf der Erlaubnis vom 29. November 1989 gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG für rechtmäßig erachtet. Es liegt nahe, daß für rechtsgestaltende Verwaltungsakte dieser Art die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungseritscheidung maßgebend ist (vgl. dazu z.B. BVerwGE 56, 205 <208>[BVerwG 28.07.1978 - 1 C 43/75]). Hier kann aber dahinstehen, ob bei der gegen diese Verfügung gerichteten Anfechtungsklage der gerichtlichen Prüfung die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der (letzten) Verwaltungsentscheidung oder die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist, denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte der Kläger nicht nur im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung, sondern auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1990 nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit. Das Berufungsgericht hat außer dem der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers zugrundeliegenden Vorfall vom 24. Dezember 1985 und dem Schreiben des Klägers vom 2. März 1989 dessen Äußerungen vom 30. Dezember 1989 sowie 12. Januar 1990 eingehend gewürdigt und aus ihnen gefolgert, daß sie den Kläger "unzuverlässig gemacht" hätten und daß die entsprechende Einschätzung im Widerspruchsbescheid zutreffend gewesen sei. Die vom Berufungsgericht verwerteten nachfolgenden, erst während des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen Umstände haben mithin die Richtigkeit der Beurteilung bestätigt, die sich bereits aus dem Sachverhalt ergab, der schon bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vorlag, und nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Annahme gerechtfertigt hat, daß die Unzuverlässigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestanden habe. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, nach dem maßgebenden Zeitpunkt eingetretene Umstände bestätigend heranzuziehen (vgl.z.B. Beschluß vom 29. November 1978 - BVerwG 1 B 418.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 57 m.w.N.) und nach diesem Zeitpunkt entstandene oder zugänglich gewordene Erkenntnismittel über den maßgebenden Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl.z.B. Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[ D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis 30. Juni 1994 geltenden Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG).
Gielen
Kemper