Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1993, Az.: BVerwG 1 B 143.92
Notwendige Beiladung; Industrie- und Handelskammer; Verwaltungsstreitverfahren; Untersagter Gewerbebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 143.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 06.08.1991 - AZ: 1 K 4089/90
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.04.1992 - AZ: 23 A 3276/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1993, 181-182
- DÖV 1993, 776 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1993, 334-335
- NVwZ-RR 1993, 617 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Fall der notwendigen Beiladung der Industrie- und Handelskammer gem. § 16 III 3 HandwO ist nicht gegeben, wenn in einem eine Untersuchung nach § 16 III 1 HandwO betreffenden Verwaltungsstreitverfahren der Handwerkscharakter des untersagten Gewerbebetriebs außer Streit ist.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darin, daß das Berufungsgericht die I. und H. K. nicht als notwendige Beigeladene im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO angesehen und beigeladen hat. Sie beruft sich insoweit auch auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision ist unter keinem der angesprochenen Gesichtspunkte zuzulassen. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Das bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern erschließt sich ohne weiteres aus Sinn und Zweck des Gesetzes.
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO kann die zuständige Behörde den selbständigen Betrieb eines Handwerks von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer untersagen, wenn der Betrieb entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird. Lehnt die Behörde einen Antrag nach Satz 1 ab, so steht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Industrie- und Handelskammer ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HwO beizuladen.
Offenbleiben kann, ob Satz 3 des § 16 Abs. 3 HwO nicht nur in den Fällen des Satzes 2, sondern auch dann anwendbar ist, wenn ein Gewerbetreibender gegen eine aufgrund des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO erlassene Untersagungsverfügung Klage erhebt (so OVG Rheinland-Pfalz GewArch 1988, 199; a.M. Hess.VGH DVBl. 1972, 834 <836>). Denn auch nach dieser Auffassung ist in Verfahren, die eine gegen den Gewerbetreibenden gerichtete Untersagungsverfügung betreffen, die Industrie- und Handelskammer nicht stets, sondern dem Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 3 HwO entsprechend nur in den Fällen beizuladen, in denen es auf die Abgrenzung des Aufgabenbereichs der Industrie- und Handelskammer ankommt. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920) beschränkt deren Aufgabenbereich auf die Wahrung der Gesamtinteressen derjenigen Gewerbetreibenden, die nicht der Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks unterliegen. Der Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 3 HwO besteht darin, der Industrie- und Handelskammer im Wege der Beiladung die Möglichkeit zu geben, im Verwaltungsstreitverfahren ihren Aufgabenbereich gegenüber der Handwerkskammer zu vertreten, wenn in einem Untersagungsverfahren die Abgrenzung der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer von der Handwerkskammer Zweifeln unterliegt. Ist dagegen in einem Untersagungsverfahren der Handwerkscharakter des untersagten Gewerbebetriebs nicht fraglich und folglich außer Streit, so ist § 16 Abs. 3 Satz 3 HwO seinem Zweck entsprechend nicht anzuwenden (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., S. 200; ebenso Hess.VGH a.a.O.; Eyermann/Fröhler/Honig, HwO, 3. Aufl. 1973, § 16 Rdnr. 14).
So liegt es hier. Der Kläger stellt auch in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede, daß sein Betrieb - jedenfalls bislang - Tätigkeiten umfaßt, die dem Raumausstatter-Handwerk zuzuordnen sind. Seine Angriffe zielen vielmehr schwerpunktmäßig auf die Frage der Reichweite der angegriffenen Verfügung (vgl. Berufungsurteil S. 10). Das Verfahren berührt damit nicht die Interessen der Industrie- und Handelskammer mit der Folge, daß kein Fall der notwendigen Beiladung vorliegt.
2.
Die Beschwerde mißt der Rechtssache unter einem weiteren Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung zu. Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob von einer Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO die vom Betroffenen ausgeübten Tätigkeiten ausgenommen werden müssen, "die - isoliert betrachtet - ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulässig sind". Die Beantwortung dieser Frage sei entscheidungserheblich, weil von der streitgegenständlichen Untersagung die mit dem Einzelhandel mit Gardinen zusammenhängenden Tätigkeiten des Ausmessens und Montierens hätten ausgenommen werden müssen.
Dabei übersieht die Beschwerde, daß das Ausmessen und die Montage der Gardinen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den wesentlichen Tätigkeiten des Raumausstatter-Handwerks gehören. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht mit einem durchgreifenden Revisionszulassungsgrund. Für das Berufungsgericht kam es von seinem Rechtsstandpunkt auf die aufgeworfene Frage bezüglich der erwähnten Tätigkeit nicht an. Eine für das Berufungsurteil nicht entscheidungserhebliche Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11).
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß eine minderhandwerkliche Tätigkeit nicht von einer Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO umfaßt werden darf. Diese Vorschrift in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HwO bietet keine Grundlage für ein Verbot von Tätigkeiten, die ohne Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden können (Urteil vom 29. September 1992 - BVerwG 1 C 36.89 - Dok.Ber.A 1993, 85 <88>; Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 3). Durch die Untersagung des Betriebs eines Handwerks wird der Betroffene nicht daran gehindert, sich auf solche Tätigkeiten zu beschränken, die nicht zum Kernbereich des Handwerks gehören und ihm sein essentielles Gepräge geben (BVerwGE 87, 191 <194>). Dies bedarf aber grundsätzlich keines Ausspruchs in der Verbotsverfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog DVBl. 1991, 1239 Stichwort "Gewerbeuntersagung").
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gielen
Mallmann