Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1994, Az.: BVerwG 1 D 58.93

Zueignung von Paketzustellgebühren als schweres Dienstvergehen im Kernbereich einem Postbeamten obliegender Dienstpflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 58.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.06.1993 - AZ: VI VL 3/93

Prozessgegner

Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Amtsinspektor Hans-Jürgen Kliesch, Postassistent Helmut Engels als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 30. Juni 1993 aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3 BBesG, versetzt.

Die Kosten bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Beamte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm zu drei Vierteln und dem Bund zu einem Viertel auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt ... in der Zeit vom 10. Januar bis 9. Mai 1990 in 14 Fällen fortgesetzt handelnd jeweils ihm zur Zustellung übergebene gewöhnliche freigemachte Pakete in der Zustelliste unrichtig als Sendungen mit vorausbezahlter Zustellgebühr gekennzeichnet, die Zustellgebühr aber dennoch vom Empfänger eingezogen, jedoch nicht an die Postkasse abgeliefert, sondern die Beträge in Höhe von insgesamt 35,00 DM vorsätzlich für sich behalten hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten von diesem Vorwurf freigesprochen. Nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist ihm seine Einlassung, die fehlerhafte Führung der Zustelliste sei auf seine flüchtige Arbeitsweise zurückzuführen, nicht zu widerlegen. Eine Zueignungsabsicht könne ihm daher nicht nachgewiesen werden. Die eingestandene fehlerhafte Arbeitsweise sei nicht Gegenstand der Anschuldigung.

4

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung begründet er im wesentlichen damit, daß der Beamte die eingezogenen Zustellgebühren in Zueignungsabsicht an sich genommen habe. Hierfür sprächen alle Indizien.

5

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Degradierung des Beamten.

6

Das Rechtsmittel ist uneingeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt den Freispruch durch das Bundesdiszplinargericht angreift. Der Sachverhalt ist deshalb von dem Senat selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

8

a)

Der als Paketzusteller eingesetzte Beamte hatte die Verpflichtung, bei Zustellung gewöhnlich freigemachter Paketsendungen eine Zustellgebühr vom Empfänger in Höhe von jeweils 2,50 DM einzukassieren und der Postkasse abzuliefern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, daß der Absender diese Gebühr im voraus bezahlt. In solchen Fällen wird das Paket und die Paketkarte mit einem Klebezettel und einem Vermerk versehen. Der Paketzusteller muß in diesen Fällen auf seiner Zustelliste die Einlieferungsnummern umranden als Kennzeichen dafür, daß von den Empfängern keine Zustellgebühr mehr einzuziehen ist. Dies hatte er nach der Dienstanweisung jeweils bei der Auslieferung der Sendung zu tun. Der Beamte umrandete in der Zeit zwischen dem 10. Januar und dem 09. Mai 1990 in insgesamt 14 Fällen die Einliefungsnummern von Paketen, obwohl die Zustellgebühren nicht im voraus entrichtet worden waren. Von den Empfängern dieser Pakete kassierte er jedoch die Zustellgebühren in Höhe von insgesamt 35,00 DM (14 Fälle à 2,50 DM), lieferte das Geld aber nicht bei der Postkasse ab, sondern behielt es für sich. Im einzelnen handelte es sich um folgende Sendungen:

PaketnummerZustellungstagAbsenderEmpfänger
30010.01.1990Fa. S.Fr. R.
11012.01.1990(nicht bek.)Fr. U.
13512.01.1990Fa. F.Fa. O.
64317.01.1990F. U.Fr. H.
51413.01.1990H. N.Fa. P.
25615.01.1990Fa. G.Fa. G.
58218.01.1990Fa. B.Fa. P.
28918.01.1990Fa. S.Fa. F.
48319.01.1990Fa. S.Fr. F.
70607.05.1990Fa. K.
77707.05.1990Fa. K.
97507.05.1990Fa. P.
16709.05.1990Fa. O.
81409.05.1990Fa. B.
9

Der Beamte hat diesen Sachverhalt als objektiv richtig eingeräumt. Er wird auch durch die in den Akten befindlichen Unterlagen bestätigt. So enthielt z.B. das am 7. Mai 1990 an die Fa. P. zugestellte Paket nach dem in Augenschein genommenen Foto keinen Aufkleber "Zustellgebühr bezahlt"; dennoch umrandete der Beamte die Einlieferungsnummer 975 in der Zustelliste.

10

b)

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß die fehlerhafte Führung der Zustelliste auf seiner flüchtigen Arbeitsweise beruhe. Niemals habe er in unredlicher Absicht gehandelt und sich bewußt dienstlich erhaltenes Geld angeeignet. Wenn er nach der Abrechnung Geld übrig gehabt habe, so habe er dies als Trinkgeld angesehen, zumal er privates und dienstliches Geld nicht immer getrennt gehalten habe.

11

Entgegen der Einlassung des Beamten steht zur Überzeugung des Senats fest, daß er in den genannten 14 Fällen bei den Empfängern kassierte Zustellgebühren in der Absicht an sich genommen hat, sich die Gelder zuzueignen. Eine Zueignungsabsicht ergibt sich aus folgenden Indizien:

12

Gegen ein Versehen beim Umranden der Einlieferungsnummern spricht die Art, wie der Beamte bei den Eintragungen in die Zustelliste vorgegangen ist. Soweit es Firmenpakete betraf, die er noch im Postamt eingetragen hat, hat er in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, daß er sich jeweils die einzelnen Pakete angesehen und sofort bei jedem Paket die Eintragung in die Liste vorgenommen hat. Berücksichtigt man außerdem, daß der Aufkleber "Zustellgebühr bezahlt" von seiner Größe (ca. 7,5 cm × 5 cm) und seiner gelben Farbe her sofort auffallen würde, ist bei einer Eintragung in die Zustelliste unmittelbar anhand jedes einzelnen Pakets das von dem Beamten behauptete Versehen nicht nachvollziehbar. Dies gilt zumal für 14 Fälle innerhalb zweier eng begrenzter Zeiträume (10. bis 19. Januar und 7. bis 9. Mai 1990). Nicht anders ist die Situation bei den Privatpaketen für Einzelempfänger. Nach den Angaben des Beamten hat er diese jeweils an der Tür des Empfängers eingetragen, in wenigen Fällen auch erst im Auto. Auch wenn er bei Einzelempfängern die entsprechenden Daten erst im Auto eingetragen hat, ist ein Versehen bei der Umrandung der Einlieferungsnummern unwahrscheinlich, weil der Beamte kurz zuvor bei den Empfängern die Zustellgebühr kassiert hatte. Dies wird ihm noch in Erinnerung geblieben sein, da die für jedes Paket vorzunehmenden Eintragungen, nämlich die Einlieferungsnummer des Pakets, die Postleitzahl des Einlieferungspostamts und die Empfängerangabe, nur möglich waren, wenn sie unmittelbar im Anschluß an die Zustellung erfolgten. Falls der Beamte die entsprechenden Eintragungen noch an der Tür des Empfängers durchgeführt hat, ist ein Versehen bei der Umrandung der Einlieferungsnummer völlig unwahrscheinlich. Denn in diesem Fall hätte er die Einlieferungsnummer umrandet, obwohl das Paket keinen Aufkleber über eine bezahlte Zustellgebühr enthielt und obwohl er die Zustellgebühr gerade bei dem Empfänger kassiert hatte.

13

Einer flüchtigen Arbeitsweise, auf die sich der Beamte berufen hat, würde es zudem eher entsprechen, wenn der Aufkleber "Zustellgebühr bezahlt" auf den Paketen von ihm übersehen und deshalb fälschlich die Umrandung der Einlieferungsnummer unterblieben wäre. Der umgekehrte Fall deutet - zumal bei 14 Fällen - auf einen anderen Grund für die unberechtigte Umrandung der Einlieferungsnummern hin, nämlich auf eine Zueignungsabsicht. Insoweit fällt besonders auf, daß er bei der Zustellung am 7. Mai 1990 allein bei 6 Paketen an die Firma K. für die keine Zustellgebühren im voraus entrichtet waren, in zwei Fällen unzutreffend die Einlieferungsnummern umrandet hat.

14

In den Akten finden sich keine Hinweise auf sonstige Fehler des Beamten, die auf eine flüchtige Arbeitsweise zurückgeführt werden könnten. Auch aus den dienstlichen Beurteilungen ergeben sich keine Aufschlüsse in dieser Hinsicht. Dies gilt auch für die dienstliche Beurteilung vom 24. November 1990, die etwa ein halbes Jahr nach Aufdeckung der Verfehlungen abgegeben wurde. In dieser Beurteilung wird zwar die Arbeitsweise des Beamten als "zügig" bezeichnet. Eine zügige Arbeitsweise ist aber mit einer flüchtigen Arbeitsweise nicht gleichzusetzen, zumal in der Beurteilung auch angegeben ist, daß der Beamte - von Einschränkungen hinsichtlich seiner Einsatzfreude abgesehen - "beschwerdefrei" arbeite.

15

Eine gewisse Indizwirkung für eine Zueignungsabsicht ergibt sich auch daraus, daß der Beamte den Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. Juli 1991 zurückgenommen hat, in dem ihm Unterschlagungen von Paketzustellgebühren in Höhe von 73,90 DM vorgeworfen wurden (zur Indizwirkung der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl vgl. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 -). Auch wenn sein Einwand, seine damalige Anwältin habe ihm die Rücknahme des Einspruchs empfohlen, die Indizwirkung mindert, bleibt es angesichts der Höhe der Geldstrafe von insgesamt 2.100,00 DM und des Vorwurfs der rechtswidrigen Zueignung der eingezogenen Zustellgebühren sonst nicht erklärbar, warum der Beamte den Strafbefehl hat rechtskräftig werden lassen.

16

Auch die Vermischung von dienstlichem und privatem Geld fügt sich in die unredliche Handlungsweise des Beamten ein, da sie ihm jeweils eine scheinbar plausible Erklärung dafür liefern konnte, warum er die Überschüsse bei der täglichen Abrechnung nicht bemerkte. Die Überschüsse entstanden dadurch, daß er infolge der Umrandung der Einlieferungsnummern für diese Pakete keine Zustellgebühren bei dem Postamt abgerechnet, tatsächlich aber die Zustellgebühren eingenommen hatte.

17

2.

Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen die ihm gemäß § 54 Satz 2 BBG obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten, und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

18

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begeht ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 7 = ZBR 1994, 81>).

19

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in einem solchen Fall nur in Betracht kommen, wenn von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies ist hier der Fall.

20

Bei der Veruntreuung amtlich anvertrauter oder amtlich erlangter Gelder kann von der Entfernung aus dem Dienst ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der veruntreute Betrag gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Beim Zugriff auf geringe Werte können vertrauenserhaltene Persönlichkeitselemente in der - im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewußtsein des Beamten gesehen werden. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit 50,00 DM an, ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314>).

21

Im vorliegenden Fall hat der Beamte insgesamt lediglich 35,00 DM unterschlagen, also einen Betrag, der die genannte Grenze deutlich unterschreitet. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beamte in insgesamt 14 Fällen auf Paketzustellgebühren zugegriffen hat. Auch bei zeitlich weiter auseinanderliegenden Zugriffsakten kann der Milderungsgrund noch bejaht werden, wenn sich diese in einer Gesamtbewertung als wenige Einzelfälle darstellen, also der Beamte sich nicht über einen längeren Zeitraum immer wieder - gleichsam in Serie - Geld zugeeignet hat (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - a.a.O.). Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Fehlverhalten auf zwei eng begrenzte Zeiträume, nämlich auf acht Fälle in der Zeit vom 10. Januar bis 19. Januar 1990 und auf sechs Fälle in der Zeit vom 7. Mai bis 9. Mai 1990. Aufgrund dieser zeitlichen Zusammenfassung läßt sich das Fehlverhalten des Beamten praktisch auf zwei Handlungskomplexe reduzieren.

22

Zwar ist beim Vorliegen eines Milderungsgrundes nicht zwingend die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zu verhängen, sondern es kann auch eine Gehaltskürzung in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 163 = DÖV 1993, 486>). Für eine Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme spricht, daß der Beamte nicht nur einmal, sondern in insgesamt 14 Fällen amtlich erlangte Gelder an sich genommen hat und auch der zeitliche Abstand von mehr als drei Monaten zwischen den beiden Handlungskomplexen ihn nicht veranlaßt hat, von einem erneuten Zugriff auf die Paketzustellgebühren abzusehen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO. Das Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts hat nur teilweise Erfolg, was sich daraus ergibt, daß der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufungsschrift die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt hat.

Gödel
Czapski
Mayer