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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1994, Az.: BVerwG 4 VR 1.94

Vorhaben mit vordringlichem Bedarf; Fernstraßenausbau; Planbetroffener; Belastende vollendete Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 VR 1.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.04.1993 - AZ: 8 A 93.40002 u.a.

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 239 - 246
  • BayVBl. 1994, 727-730
  • DVBl 1994, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1994, 289-290
  • DÖV 1994, 1052-1053 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 383-385 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1994, 453-454

Amtlicher Leitsatz

§ 17 Abs. 6 a FStrG ist auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren weder unmittelbar anzuwenden noch läßt sich ihm ein - mittelbar - für bereits anhängige Verfahren geltender Rechtsgrundsatz entnehmen, für im Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf festgestellte Vorhaben könne das Interesse des Planbetroffenen, daß vor einer Entscheidung in der Hauptsache keine ihn belastenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1993 - 8 A 93.40002 u.a. - wird, soweit er die Kläger zu 2 bis 14 betrifft, hinsichtlich der Ziff. II Nr. 3 geändert. Die Anträge der Kläger zu 2 bis 14 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluß der Regierung der Oberpfalz vom 28. Oktober 1992 für den Neubau der Bundesstraße B. (neu) im Abschnitt B. bis N. werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Änderungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Änderungsverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluß der Regierung der Oberpfalz vom 28. Oktober 1992 für den Neubau der Bundesstraße B. (neu) im Abschnitt B. bis N.. Sie werden durch das Vorhaben in ihrem Grundeigentum betroffen. Zur Begründung ihrer Klagen und vorläufigen Rechtsschutzanträge haben sie im wesentlichen vorgetragen, eine Notwendigkeit für den geplanten Neubau der B. bestehe nicht. Die Planung verstoße gegen wesentliche Planungsgrundsätze, da die Plantrasse auf einer Länge von etwa 1,19 km im Sprengbereich eines Steinbruchs verlaufe und deshalb während der Sprengungen für den Durchgangsverkehr gesperrt werden müsse. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Dem Vorhaben stünden erhebliche Belange des Naturschutzes entgegen, die nicht überwunden werden könnten. Im übrigen fehle es an einer eigenverantwortlichen und selbständigen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, da sich der Planfeststellungsbeschluß nur an den Vorgaben des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1988 - 8 B 85 A. 1287, 1390 - ausrichte.

2

Das Erstgericht hat den auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Anträgen der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluß vom 27. April 1993 - 8 A 93.40002 u.a. - aus Gründen einer Interessenabwägung stattgegeben. Die Klagen hat es durch Urteile vom 19. Oktober 1993 - 8 A 93.40002 u.a. - abgewiesen. Dagegen haben die Kläger die vom Erstgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt.

3

Der beklagte Freistaat begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Änderung des Beschlusses des Erstgerichts vom 27. April 1993. Er macht geltend, das Bundesfernstraßengesetz sei durch das Planvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) entscheidungserheblich geändert worden. Das Gesetz regele das Verhältnis von Anfechtungsklage zu Sofortvollzug durch die Neufassung des § 17 FStrG grundlegend neu. Das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis sei umgekehrt worden. Das Verfahrensrecht umfasse sowohl das Verwaltungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren. Nach § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG n.F. seien Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Das sei im vorliegenden Fall auszuschließen. Die vorgetragenen formellen und materiellen Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluß hätten sich, insbesondere nach einer Beweisaufnahme vor dem Erstgericht, nach den Urteilen als eine die Aufhebung der Planungsentscheidung nicht tragend erwiesen.

4

Der Beklagte wiederholt seinen mit Schriftsatz vom 28. Juli 1993 gegenüber dem Erstgericht gestellten Antrag und beantragt,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1993 in Ziff. II Nr. 3 in den Verfahren der Kläger aufzuheben und den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluß der Regierung der Oberpfalz vom 28. Oktober 1992 abzulehnen.

5

Die Kläger beantragen,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie treten dem Begehren des Beklagten mit ausführlicher Begründung entgegen.

7

II.

Der Antrag des Beklagten ist zulässig und begründet.

8

1.

Der Antrag des Beklagten ist statthaft. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter Umstände beantragen. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).

9

Das Urteil des Erstgerichts vom 19. Oktober 1993 ist ein veränderter Umstand. In ihm kommt eine Änderung der maßgeblichen Entscheidungslage zum Ausdruck. Des weiteren liegt eine Änderung der Rechtslage nach Erlaß des vorinstanzlichen Urteils vor. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (Planungsvereinfachungsgesetz) - PlVereinfG - vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) Änderungen vorgenommen. Nach seinem Art. 10 erfaßt das Gesetz teilweise auch frühere Planfeststellungsbeschlüsse.

10

Das Revisionsgericht ist nach Einlegung der Revision zum Gericht der Hauptsache geworden.

11

2.

Der Abänderungsantrag ist auch begründet.

12

2.1

Prozessualer Prüfungsmaßstab ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 5.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47; vgl. ferner BVerwG, Beschluß vom 4. Juli 1988, BVerwGE 80, 16 <17 f.>).

13

a)

Für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung eines angefochtenen und mithin nicht beanstandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist maßgebend, ob im Einzelfall dem Interesse des Klägers am Schutz vor Schaffung ihn belastender vollendeter Tatsachen aufgrund eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts oder dem Interesse der Behörde an der Durchführung der mit dem Verwaltungsakt angeordneten oder nur zugelassenen Maßnahmen auch vor einer abschließenden gerichtlichen Prüfung seiner Rechtmäßigkeit das größere Gewicht beizumessen ist. Dabei ist die Bedeutung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angemessen zu beachten (vgl. BVerfGE 35, 263 <272>; 35, 382 <402>; 46, 1166 <178>; 69, 220 <227>). Das gilt namentlich dann, wenn - wie hier - in das Grundeigentum der Kläger eingegriffen werden soll.

14

b)

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses (vgl. BVerfGE 35, 263 <272>). Er wird verfahrensrechtlich durch die Regelungen in § 80 Abs. 5 und 7 VwGO ergänzt. Daran hat § 17 Abs. 6 a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung des erwähnten Planvereinfachungsgesetzes nichts geändert. Die Auffassung des Beklagten, aus § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG sei für das anhängige Verfahren ein der Planfeststellungsbehörde günstigerer Beurteilungsmaßstab zu entnehmen, trifft in zweifacher Hinsicht nicht zu.

15

Die Regelung ist im anhängigen Verfahren nicht anzuwenden. Art. 10 PlVereinfG erwähnt ausdrücklich nur § 17 Abs. 6 c FStrG, nicht aber auch § 17 Abs. 6 a FStrG. Der Hinweis des Beklagten auf einen allgemeinen intertemporalen Grundsatz, daß eine Änderung des Prozeßrechts im Regelfall das anhängige Verfahren erfasse, trifft hier nicht zu. Der Gesetzgeber hat für anhängige Verfahren nicht nachträglich die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Klage entfallen lassen wollen. Das ist offensichtlich. Aber auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche der Beklagte anführt, ergibt nichts zugunsten seiner Auffassung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 7. Juli 1992 vielmehr mit besonderem Nachdruck hervorgehoben, daß der Gesetzgeber mit deutlichen Worten festlegen müsse, wenn im nachhinein eine Verkürzung prozessualer Rechte eintreten solle (BVerfGE 87, 48 <64 ff.>). Das ist hier nicht geschehen.

16

Selbst wenn § 17 Abs. 6 a FStrG anzuwenden wäre, hätte das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Interessenbewertung vorzunehmen, nämlich dahin, ob im konkreten Fall - trotz der Entscheidung des Gesetzgebers des Fernstraßenausbaugesetzes über die Vordringlichkeit des Ausbaus oder der Änderung der Bundesfernstraße - das Interesse des Antragstellers, vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, höheres Gewicht hat als das gegenläufige Interesse, mit den Baumaßnahmen sofort beginnen zu können. Demgegenüber genügt es nicht, wenn die beklagte Planfeststellungsbehörde sich mit dem Hinweis begnügt, das planfestgestellte Vorhaben erfülle einen vordringlichen Bedarf; denn der vom Gesetzgeber - für das Gericht bindend - festgestellte vordringliche Bedarf hat in Verbindung mit § 17 Abs. 6 a FStrG für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Bedeutung, daß die sofortige Vollziehung kraft Gesetzes angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und damit die Planfeststellungsbehörde - verfahrensbeschleunigend - von der ihr sonst nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO obliegenden Pflicht entbunden ist, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehung vorher gesondert zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gesetz unterstellt den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern nur im Regelfall geboten und verlagert deshalb die konkrete Interessenbewertung auf den Antrag des Planbetroffenen hin in das gerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Hier wird die Planfeststellungsbehörde auf einen zu begründenden Antrag nach § 17 Abs. 6 a FStrG hin konkretisieren müssen, weshalb auch im zu entscheidenden Einzelfall trotz der vom Antragsteller dargelegten gegenläufigen Interessen eine Abweichung von der gesetzlich als Regelfall gewollten sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt ist. Der betroffene Bürger kann im allgemeinen nicht substantiiert dartun, wie sich - über die auch von ihm nicht angreifbare allgemeine gesetzliche Bewertung hinaus, daß es sich um ein Vorhaben vordringlichen Bedarfs handelt - das öffentliche Interesse für den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses konkret darstellt. Dieses ist aber für die Beurteilung der Interessenlage erforderlich und gerade der Nachprüfung des Gerichts überantwortet.

17

c)

Dem Vorbringen des Beklagten kann hinreichend deutlich entnommen werden, daß das von der Planfeststellungsbehörde bei Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angenommene besondere Vollzugsinteresse fortbesteht. Das ergibt sich vor allem im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren. Die Kläger haben diesem von dem Beklagten dargelegten besonderen Vollzugsinteresse nichts entgegenzusetzen vermocht. Ihr Vorbringen richtet sich nicht auf das spezifische Vollzugsinteresse, sondern auf Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

18

2.2

Die danach gebotene Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen hat hier zwei Besonderheiten zu beachten; diese wirken sich zum Nachteil der Kläger aus:

19

a)

Mit § 17 Abs. 6 c FStrG hat der Gesetzgeber den Kreis entscheidungserheblicher Planungsmängel begrenzen wollen.

20

Danach sind - wie erwähnt - Mängel der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Diese Bestimmung besitzt nach Art. 10 PlVereinfG rückwirkende Kraft und erfaßt damit auch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß.

21

Es kann dahinstehen, ob - wie die Kläger bezweifeln - die genannten Vorschriften - in jeder Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen oder ob sie - wie die Kläger ferner meinen - zumindest der verfassungskonformen Korrektur bedürfen. Es mag auch gefragt werden, ob die in § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG enthaltene Regelung überhaupt eine substantielle Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage enthält, wie sie in der Rechtsprechung bislang behandelt wurde; denn die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuwendenden Maßstäbe - mögen sie teilweise auch eher prozessualer Natur sein - sind in ihrem Ergebnis weitgehend entscheidungsgleich mit der in § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG aufgeworfenen Frage der Offensichtlichkeit rechtswidriger planerischer Abwägung. Bereits dies führt hier zu einer den Belangen der Kläger eher nachteiligen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

22

b)

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 "offene" Interessenbewertung setzt voraus, daß das erstinstanzlich befaßte Gericht eine Entscheidung in einem Zeitpunkt zu treffen hat, zu dem ihm eine umfassende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung noch nicht oder doch nur eingeschränkt möglich ist. Das ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten zeitlichen Verlauf von Klageerhebung und Klagebegründung einerseits und dem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung andererseits.

23

Diese Sachlage ändert sich mit der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache grundlegend. Nunmehr liegt eine aus der Sicht dieses Gerichts endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vor. Die prozessuale Unsicherheit, die § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerade in Verfolg des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auffangen will (vgl. BVerfGE 35, 263 <272>), ist nunmehr weitgehend beseitigt. Das Gericht hat eine umfassende Sachprüfung vorgenommen. Ihr Ergebnis ist zum Nachteil der Betroffenen ausgefallen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 [BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76] <343>; 65, 76 <90>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>). Daraus folgt, daß im Revisionsverfahren nur eine eingeschränkte Prüfung stattzufinden hat, ob entgegen der vorinstanzlichen Klageabweisung gleichwohl eine aufschiebende Wirkung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1990 - BVerwG 4 B 61.90 - NVwZ 1991, 159; bestätigt durch Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90 - <nicht veröffentlicht>). Das gilt selbst für den Fall, daß im Revisionsverfahren eine Zurückverweisung der Sache ernsthaft in Betracht kommt. Daß das Erstgericht die Revision nach § 132 Abs. 1 VwGO zugelassen hat, ist als solches kein tragfähiger Grund, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. April 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45).

24

2.3

Nach diesen Maßstäben der dem Revisionsgericht nur eingeschränkt eröffneten Prüfung kann im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Entscheidung zugunsten der Kläger auch unter Beachtung des Eingriffs in Grundeigentum (vgl. § 19 FStrG) ergehen. Demgemäß ist der Abänderungsantrag des Beklagten erfolgreich. Hierzu hat der beschließende Senat im einzelnen erwogen:

25

a)

Das streitige Vorhaben ist - wenn auch zum Teil unter unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten - inzwischen dreimal vom Erstgericht rechtlich überprüft worden. Das erste Urteil war Gegenstand des mit Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - (BVerwGE 71, 163) abgeschlossenen Revisionsverfahrens vor dem beschließenden Senat. Das Planfeststellungsverfahren ist, nachdem das Erstgericht im zweiten Durchgang den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß erneut aufgehoben hat, neu eröffnet worden. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde die in den bisherigen gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse in ihre Überlegungen einbezogen. Sie hat dabei die Planung zum Teil geändert, insbesondere die Trasse teilweise verschoben, teilweise aus Gründen des Lärmschutzes tiefergelegt und überdeckt, Dammaufschüttungen zum Teil durch Brücken ersetzt und dadurch die Flächeninanspruchnahme vermindert und die Zerschneidung geschlossener oder vernetzter Biotope vermieden sowie die landschaftspflegerische Begleitplanung für den Ausgleich und Ersatz von unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft überarbeitet. Sie hat ihre Überlegungen zur Auswahl der planfestgestellten Trasse ausführlich dargestellt, die Vor- und Nachteile der ausgewählten Trasse und von in Betracht kommenden Alternativen und Varianten unter verkehrspolitischen, verkehrswirtschaftlichen, verkehrstechnischen, raumordnerischen, umweltrechtlichen und gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie Gesichtspunkten der Betroffenheit privaten Eigentums insbesondere der Landwirte dargelegt, die Bewertungsmaßstäbe benannt und auf dieser Grundlage eine Abwägung vorgenommen.

26

b)

Der Vortrag der Kläger zur Unzulässigkeit des Teilurteils ist unschlüssig. Wenn die Kläger selbst ihr Rechtsschutzbegehren in einen Hauptantrag auf Planaufhebung und Hilfsanträge auf Planergänzung aufteilen, so ist es widersprüchlich, wenn sie gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils über ihren Hauptantrag geltend machen, ihr Vorbringen zu den Hilfsanträgen könne auch dazu führen, daß die Planfeststellung insgesamt aufzuheben sei.

27

c)

Bei ihren Einwänden gegen die Planrechtfertigung verkennen die Kläger die Bindungswirkung der gesetzgeberischen Entscheidung über die Aufnahme der B 16 (neu) in den Bedarfsplan (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG).

28

Soweit die Kläger Abwägungsfehler geltend machen, begründen sie dies in der Sache im wesentlichen damit, daß sie eigene Bewertungen an die Stelle der Bewertungen der Planfeststellungsbehörde setzen und zum Teil auch Tatsachen vortragen, die so vom Erstgericht nicht festgestellt sind. Damit kann mit Erfolg weder das Urteil des Erstgerichts noch die Rechtmäßigkeit der straßenrechtlichen Planfeststellung angegriffen werden. Im Revisionsverfahren ist der beschließende Senat, soweit zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben sind, ohnedies an die Tatsachenfeststellungen des vorinstanzlichen Gerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Verfahrensrügen, die nicht zulässig erhoben worden sind, können im Verfahren des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vorgetragen werden; früher vorgetragene Verfahrensmängel, die im Revisionsverfahren nicht zulässig erhoben sind, bleiben unbeachtet.

29

Die Rechtswidrigkeit einer Planfeststellung kann nur damit begründet werden, daß die Behörde eine der ihr vom Recht bei Ausübung des Planungsermessens (planerische Gestaltungsfreiheit) gesetzten Pflichten oder Grenzen nicht eingehalten hat. Es ist Sache der planenden Behörde, das zu ermittelnde Abwägungsmaterial, das stets für und gegen die Planung sprechende Belange umfaßt, zu gewichten und zu bewerten und auf dieser Grundlage eine - abwägende - Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung kann im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß das Gericht eigene Interessenbewertungen vorzunehmen oder gar die Abwägungsentscheidung der planenden Behörde durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen hätte; es würde damit seine Kompetenz überschreiten.

30

Die von den Klägern geltend gemachten Mängel des gerichtlichen Verfahrens lassen - bei der gebotenen kursorischen Betrachtung - ebenfalls nicht erkennen, daß das Urteil des Erstgerichts mit dem Ergebnis aufzuheben wäre, daß das Erstgericht mutmaßlich zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gelangen würde. Das gilt insbesondere für die vom Erstgericht abgelehnten Beweisanträge. Zwar sind die Begründungen für die Ablehnung knapp, gehen aber genügend differenziert auf die einzelnen Beweisanträge ein. Diese Verfahrensweise entspricht grundsätzlich dem Gesetz. Die Ablehnung von Beweisanträgen z.B. mit der Begründung, die zum Beweis gestellten Behauptungen seien nicht beweisbedürftig, ist weder mehrdeutig noch irreführend. Nach § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Das ist nach dem Inhalt des gerichtlichen Protokolls geschehen. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung bereits seine das Urteil tragende Rechtsauffassung oder Einzelheiten der Urteilsbegründung zur Erörterung zu stellen (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 24). Die Rüge, die Beweiserhebung bei der Augenscheinseinnahme sei verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht nach Abschluß des Beweistermins die B 16 (alt) abgefahren sei und sich dabei ein mit den Beteiligten nicht erörtertes Bild von den örtlichen Gegebenheiten gemacht habe, das es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ist unzutreffend. Der Augenscheinstermin wurde nach Befahren der gesamten, die B 16 (alt) einschließenden Route, die mit zahlreichen Haltepunkten zu Beginn des Termins bekanntgegeben worden und in einem Plan eingetragen war, beendet. Bei der am letzten Haltepunkt stattfindenden Erörterung war allerdings nur noch einer der auf der Klägerseite Beteiligten anwesend, während die anderen - wie im Protokoll vermerkt - bereits bei vorangegangenen Haltepunkten von sich aus ihre weitere Teilnahme aufgegeben hatten.

31

Die Fragen, die das Erstgericht zur Zulassung der Revision bewogen haben, hält der beschließende Senat - bei der gebotenen kursorischen Prüfung - im wesentlichen für vom Erstgericht zutreffend beantwortet. Jedenfalls sind - entgegen dem klägerischen Vorbringen - keine schwerwiegenden Rechtsfehler erkennbar. Wenn ein Fehler bei der Ermittlung, Bewertung und Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Natur und Umwelt - die hier nach den Feststellungen des Erstgerichts "im Vergleich zu anderen Vorhaben in überdurchschnittlichem Ausmaß" stattgefunden hat - darin liegen sollte, daß einzelne Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht eingehalten worden sind, dann ist die Planfeststellung nicht allein wegen der verfahrensfehlerhaften Anwendung dieser Bestimmungen aufzuheben, wenn in der Sache den Anforderungen des Gesetzes entsprochen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 4 A 4.90 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = NVwZ 1993, 565). Das gilt jedenfalls dann, wenn auszuschließen ist, daß die Einhaltung dieser Bestimmungen sowohl inhaltlich als auch in der räumlichen Abgrenzung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

32

Daran ändert grundsätzlich der Umstand nichts, daß mit dem Planfeststellungsbeschluß zugleich über die Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke entschieden wird, die für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Die Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß ein enteignend betroffener Grundstückseigentümer die Aufhebung des betreffenden Planfeststellungsbeschlusses auch dann verlangen kann, wenn dieser "nur" gegen Rechtsvorschriften verstößt, die öffentlichen Interessen dienen, oder wenn öffentliche Belange bei der Abwägung nicht hinreichend beachtet worden sind (vgl. z.B. Urteile vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - und vom 21. März 1986 - BVerwG 4 C 48.82 - Buchholz 406.16 Nr. 31 und Nr. 42 m.w.Nachw.), bezieht sich auf die Verletzung rechtlich zu beachtender materieller öffentlicher Belange; denn wenn diese verletzt sind, dient das geplante Vorhaben nicht im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit. Dem können Fälle der hier vom Erstgericht festgestellten Art, daß die zu beachtenden öffentlichen Belange des Umweltschutzes tatsächlich gewahrt sind, indes einzelne der Durchsetzung besagter Belange dienende Verfahrensbestimmungen übergangen worden sind, nicht von vornherein gleichgesetzt werden. In welcher Weise einzelne Verfahrensvorschriften - auch des deutschen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) - eine bestimmte inhaltliche Bewertungsvorgabe enthalten könnten, ist zudem im Rahmen des hierzu zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beurteilen. Auch in bezug auf die weitere vom Erstgericht im Zusammenhang mit der Revisionszulassung angesprochene und von ihm bejahte Frage, ob bei der Gewichtung der Eigentümerbetroffenheit im Rahmen der Abwägung ein verbindliches Ersatzlandangebot zu berücksichtigen sei, sind Mängel, die als offensichtlich und von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gelten könnten, nach der derzeitigen Beurteilung des beschließenden Senats nicht ersichtlich.

33

4.

Die Kostenentscheidung für das Änderungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl 1991, 1240 f.) und legt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in den Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zugrunde. Hiernach setzt sich der Gesamtstreitwert von 200.000 DM wie folgt zusammen: Kläger zu 2 20.000 DM, Kläger zu 3 20.000 DM, Kläger zu 4 22.500 DM, Kläger zu 5 15.000 DM, Kläger zu 6 5.000 DM, Kläger zu 7 25.000 DM, Kläger zu 8 10.000 DM, Kläger zu 9 7.500 DM, Kläger zu 10 10.000 DM, Kläger zu 11 17.500 DM, Kläger zu 12 20.000 DM, Kläger zu 13 5.000 DM und Klägerin zu 14 22.500 DM.

Gaentzsch
Berkemann
Heeren