Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1990, Az.: BVerwG 4 B 61.90
Sofortige Vollziehung; Interessenabwägung; Planfeststellungsbeschluss; Autobahn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 61.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - AZ: 8 B 88/1654
- VGH Bayern - AZ: 8 B 88/1656
- VGH Bayern - AZ: 8 B 88/1657
- VGH Bayern - AZ: 8 B 88/1661
- VGH Bayern - AZ: 8 B 88/1667
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1991, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Interessenabwägung gem. § 80 II Nr. 4, V VwGO bei Klagen gegen einen den Bau einer Autobahn betreffenden Planfeststellungsbeschluß, wenn die Möglichkeit der Vernichtung bäuerlicher Betriebe nicht auszuschließen ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren der Kläger zu 5, zu 9, zu 10 und zu 11 wird abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 4 B 104.90 fortgeführt.
- 2.
- a)
Auf die Beschwerden der Kläger zu 1 bis 3 und zu 6 bis 8 wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Februar 1990 hinsichtlich dieser Kläger aufgehoben.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- b)
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 1989 in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Kläger zu 6 bis 8 (8 AS 88.2787 bis 2789) wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Kläger zu 1 bis 3 und zu 6 bis 8 gegen den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Schwaben vom 14. März 1985 wird wiederhergestellt, soweit mit den Anordnungen vom 8. Juni 1989, vom 7. Dezember 1989 und vom 3. Mai 1990 die sofortige Vollziehung des PlanfestStellungsbeschlusses (teilweise) angeordnet worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
- c)
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antrags- und für das Beschwerdeverfahren der Kläger zu 1 bis 3 und zu 6 bis 8 auf je 240.000 DM festgesetzt; davon entfallen jeweils 40.000 DM auf die Verfahren der Kläger zu 1, zu 6 und zu 7, je 50.000 DM auf die Verfahren der Klägerinnen zu 2 und 3 und je 20.000 DM auf die Verfahren der Klägerin zu 8.
- 3.
Das Antrags- und das Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der Kläger zu U eingestellt; die Kläger zu 4 tragen die Kosten dieser Verfahren als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren der Kläger zu 4 jeweils auf 40.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerdeverfahren der Kläger zu 5 und der Kläger zu 9 bis 11 werden gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt, damit vorweg in den übrigen Verfahren entschieden werden kann. Die Verfahren der Kläger zu 1 bis 4 und 6 bis 8 sind eilbedürftig, weil diese Kläger auch Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO gestellt haben.
2.
a)
Die Beschwerden der Kläger zu 1 bis 3 und zu 6 bis 8 gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das von den Klägern erstrebte Revisionsverfahren kann der weiteren Klärung der Frage dienen, unter welchen Voraussetzungen die Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses trotz eines Abwägungsmangels zu verneinen ist, ob es beispielsweise - wie die Beschwerde formuliert - darauf ankommt, "wie im konkreten Fall die Planfeststellungsbehörde unter Vermeidung des Abwägungsmangels vermutlich entschieden haben würde", oder ob es etwa erforderlich ist, daß "ein Einfluß des Abwägungsmangels und seiner Behebung auf das mögliche Abwägungsergebnis objektiv ausgeschlossen war".
Das Berufungsgericht hat das tatsächliche Vorbringen der Kläger zu ihren Gunsten als wahr unterstellt. Im Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unter anderem davon auszugehen, daß die Existenz von 34 landwirtschaftlichen Betrieben durch den Bau der Autobahn und die damit verbundenen Auswirkungen wirtschaftlich vernichtet wird (vgl. Beweisantrag Nr. 1, Schriftsatz der Kläger vom 20. September 1989, S. 17). Demgegenüber nimmt der Planfeststellungsbeschluß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich "erhebliche", "beträchtliche" oder "schwere" Eingriffe in betriebliche Belange an; teilweise stelle er fest, daß der Eingriff "außerordentlich schwerwiegend" sei und "die Existenz des Betriebes gefährden" könne (Berufungsurteil S. 17). Zudem wird in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. März 1988 (in dem Verfahren der Kläger zu 6 bis 8), auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, eine Äußerung des Vertreters der Planfeststellungsbehörde wiedergegeben, nach der die Behörde in allen Fällen, die sie im Planfeststellungsbeschluß nicht als Existenzgefährdung bezeichnet habe, auch keine Existenzgefährdung angenommen habe. Daraus ist zu schließen, daß die Planfeststellungsbehörde bei 34 Landwirten, deren Betriebe durch die geplante Autobahn betroffen werden, im Regelfall nicht einmal eine Existenzgefährdung angenommen hat, obwohl diese Betriebe nach der Unterstellung des Berufungsgerichts sämtlich wirtschaftlich vernichtet werden. Unzutreffende Erwägungen bei der Planungsentscheidung liegen ferner hinsichtlich der Eingriffe in den Fremdenverkehr auf der Grundlage der Unterstellung des Berufungsgerichts vor, daß die Vermietbarkeit von Fremdenzimmern an Feriengäste ("Urlaub auf dem Bauernhof") in einem Bereich von je 200 m beiderseits der Autobahn ganz und in einem Bereich von je 500 m zu 50 % und in einem Bereich von je 1.000 m zu über 25 % entfallen werde (vgl. Beweisantrag Nr. 4, a.a.O., S. 18). Demgegenüber geht der Planfeststellungsbeschluß davon aus, daß außerhalb des 200-Meter-Bereichs der Fremdenverkehr nicht wesentlich zurückgehen werde (vgl. die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg in seinem Teilurteil vom 24. März 1988<Gemeinde Seeg u.a.>, S. 139 f. in Verbindung mit dem Planfeststellungsbeschluß, S. 44). Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mehrkosten für den Bau der Variante "Bund Naturschutz" gegenüber der festgestellten Trasse mit 235.000.000 DM angenommen, obwohl sie nur ca. 130.000.000 DM betragen würden (Berufungsurteil S. 20).
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Planfeststellungsbehörde die erwähnten Belange nicht mit der Bedeutung in die Abwägung eingestellt hat, die ihnen aufgrund der Unterstellungen des Berufungsgerichts zukommt. Es hat die Abweichungen jedoch für unerheblich angesehen, weil die Ermittlung und Gewichtung der Belange noch angemessen sei und die Gesamtkonzeption der Planung nicht berührt werde. Das Berufungsgericht ist dabei zwar von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, daß eine gerechte Abwägung grundsätzlich zutreffende Ermittlungen des Abwägungsmaterials und ein angemessenes Erfassen der einschlägigen Belange erfordert. Es befindet sich auch darin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, als nicht jede Ungenauigkeit, nicht jeder Mangel und nicht jeder Irrtum der Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials notwendigerweise zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen muß. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber allenfalls ansatzweise geklärt, wann fehlerhafte Erwägungen der Planfeststellungsbehörde für den Abwägungsvorgang oder für das Abwägungsergebnis und damit für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unerheblich sein können. Das von den Klägern erstrebte Revisionsverfahren bietet Gelegenheit, diese Frage weiter zu klären. Dies liegt um so näher, als das Berufungsgericht in der als wahr unterstellten Vernichtung von 34 landwirtschaftlichen Betrieben einen auch öffentlichen Belang gesehen hat, den der Planfeststellungsbeschluß so jedenfalls nicht gewürdigt hat.
b)
Auch den Anträgen der Kläger zu 1 bis 3 und zu 6 bis 8 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach§ 80 VwGO ist zu entsprechen.
Als Gericht der Hauptsache ist das Bundesverwaltungsgericht für diese Entscheidung zuständig, nachdem die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und das Berufungsgericht ihr nicht abgeholfen hat. Soweit sich die Kläger zu 6 bis 8 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 8. Juni 1988 für die Teilstrecke von Bau-km 124 + 780 bis Bau-km 125 + 465 wenden, handelt es sich um einen zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO, mit dem zugleich eine Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 1989, durch den die Anträge dieser Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden sind, begehrt wird. Im übrigen sind die Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.
Die Anträge sind begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Kläger zu 1 bis 3 und zu 6 bis 8 gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 14. März 1985 ist wiederherzustellen, soweit mit den Anordnungen vom 8. Juni 1988, vom 7. Dezember 1989 und vom 3. Mai 1990 seine sofortige Vollziehung für die Teilstrecken der Bundesautobahn von Bau-km 124 + 780 bis Bau-km 125 + 465, von Bau-km 125 + 465 bis Bau-km 126 + 372,67 und von Bau-km 122 + 750 bis 124 + 780 sowie für die Teilstrecke von Bau-km 0 + 000 bis 0 + 900 der zu verlegenden B 310 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Zugleich ist der Beschluß des Berufungsgerichts vom 11. August 1989 gemäß § 80 Abs. 6 VwGO aufzuheben, soweit mit ihm die Anträge der Kläger zu 6 bis 8 abgelehnt worden sind.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Erforderlich ist eine Abwägung der öffentlichen Belange an der alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung und der gegenläufigen Belange der Kläger.
Im vorliegenden Fall besteht ein erhebliches öffentliches Interesse nicht nur allgemein an der Fortführung der Bundesautobahn A 7 bis zur österreichischen Grenze, sondern auch an 1 der alsbaldigen Errichtung des noch fehlenden Autobahnabschnitts auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Dies folgt aus der starken Zunahme des Verkehrsaufkommens, die - wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 21. September 1988 (Au 3 S A 790 u.a., S. 18) formuliert hat - zu "katastrophalen Verkehrsverhältnissen" in dem betroffenen Bereich geführt hat. Diesem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses stehen jedoch gewichtige private Interessen der Kläger entgegen. Sie machen Eingriffe in ihr privates Grundeigentum und in ihre landwirtschaftlichen Betriebe, in ihre gemeindliche Planungshoheit sowie in ihr Jagdausübungsrecht geltend. Hinsichtlich der Kläger zu 6 und 7 unterstellt das Berufungsgericht sogar, daß ihre landwirtschaftlichen Betriebe durch die Autobahn wirtschaftlich vernichtet werden; denn zu den 34 Klägern, deren wirtschaftliche Existenz nach der mit dem Beweisantrag Nr. 1 unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger vernichtet wird, gehören auch diese beiden Kläger (vgl. den Schriftsatz der Kläger im Verfahren 8 B 88.1663 vom 19. September 1989, S. 7). Zwar werden sämtliche Kläger durch die drei Vollziehungsanordnungen nicht unmittelbar betroffen; ihre Grundflächen liegen in einem Bereich der festgestellten Plantrasse, für den die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist. Durch den Bau der Autobahn in den Abschnitten, für die die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, wird jedoch ein Zwangspunkt geschaffen, der eine Verwirklichung alternativer Trassenführungen ausschließen würde (vgl. die Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluß vom 11. August 1989, S. 10 bis 12). Unter diesen Umständen haben die Kläger ein berechtigtes Interesse daran, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Der in Art. 19 Abs. U GG verbürgte umfassende und effektive Rechtsschutz würde illusorisch, wenn die Verwaltungsbehörden irreparable Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. - DVBl. 1974, 79 <81>).
Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarischen Prüfung ergibt sich nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Senats, daß die Klagen mit ihrem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Antrag entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zumindest nicht offensichtlich ohne Erfolgsaussichten sind. Dies folgt zwar nicht schon allein daraus, daß der Senat die Revision zugelassen hat. Es erscheint aber als nicht unwahrscheinlich, daß die Revision auch zur Aufhebung des Berufungsurteils führen wird. Denn auf der Grundlage der oben (unter 2 a) angeführten tatsächlichen Feststellungen einschließlich des als wahr unterstellten Vertrags der Kläger über die Auswirkungen der festgestellten Autobahntrasse auf über 30 landwirtschaftliche Betriebe spricht gegenwärtig einiges für die Rechtsauffassung der Kläger, daß die im Falle einer Existenzvernichtung von über 30 landwirtschaftlichen Betrieben anzunehmenden Mängel im Abwägungsvorgang für das Abwägungsergebnis von Bedeutung gewesen sind und der streitige Planfeststellungsbeschluß deshalb rechtswidrig ist. Das Berufungsgericht selbst nimmt an, daß die Existenzgefährdung oder -vernichtung von ca. 30 bäuerlichen Betrieben ein Gesichtspunkt ist, der schon allein aufgrund der Quantität auch im öffentlichen Interesse berücksichtigt werden muß (Berufungsurteil S. 15). Ebenso kann ein Qualitätsunterschied zwischen den von der Planfeststellungsbehörde angenommenen "erheblichen Eingriffen in betriebliche Belange" und der von den Klägern behaupteten Existenzvernichtung bestehen.
Es ist allerdings möglich, daß das Revisionsverfahren zwar zur Aufhebung des Berufungsurteils, nicht aber zugleich auch zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhaltes führen wird. In dem neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht kann sich dann möglicherweise ergeben, daß - wie der Beklagte vorträgt - der Autobahnbau die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe in Wirklichkeit nicht oder nur in erheblich geringerem Umfang gefährdet. Auf der Grundlage derartiger Feststellungen könnten die Erfolgsaussichten der Klagen dann so gering einzuschätzen sein, daß die Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgestellt werden müßten. Insbesondere dann, wenn sich ergeben sollte, daß die Klagen offensichtlich unbegründet sind, müßte angenommen werden, daß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für die Teilstrecken der Autobahn im Bereich von Flüssen das private Interesse der Kläger überwiegt.
Zu einer derartigen Prognose sieht sich der Senat aber zur Zeit nicht in der Lage. Ob und in welchem Umfang die geplante Autobahn die Existenz der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe gefährden oder gar vernichten würde, ist unter den Parteien nach wie vor streitig. Die Ergebnisse der vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in den Parallelverfahren durchgeführten Beweisaufnahme werden von ihnen unterschiedlich interpretiert. Nach der dem Senat vorliegenden Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 1990 sind zwar inzwischen die Klagen von 33 weiteren Landwirten abgewiesen worden, weil sie nicht durch den Bau der Autobahn in ihrer Existenz gefährdet oder vernichtet würden. Eine auch nur überschlägige Prüfung ist dem Senat jedoch gegenwärtig nicht möglich; ihm sind nicht einmal die schriftlichen Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt. Allein deshalb, weil das Verwaltungsgericht offenbar nach der Einholung von Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen hat, daß die Auswirkungen der Autobahn auf die landwirtschaftlichen Betriebe nicht so schwerwiegend sein werden, wie dies von den Klägern geltend gemacht wird, kann eine Fehlgewichtung des Abwägungsmaterials durch die Planfeststellungsbehörde, die das Ergebnis der planerischen Entscheidung beeinflußt haben kann, nicht ausgeschlossen werden. Ob im weiteren Verlauf des Verfahrens - möglicherweise schon dann, wenn das mit Gründen versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juni 1990 in den Parallelverfahren vorliegt - eine abweichende Prognose gestellt werden kann, die eine Änderung der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, muß zur Zeit noch offenbleiben. Solange jedoch noch ungewiß ist, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluß letztlich einerÜberprüfung standhalten wird, überwiegt hier das Interesse der Kläger an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. Dies gilt insbesondere für die Kläger zu 1, zu 6 und zu 7, die den Verlust ihrer landwirtschaftlichen Betriebe befürchten. Denn durch den Bau der Autobahn würden vollendete Tatsachen geschaffen, die auch bei einem Erfolg der Anfechtungsklagen praktisch kaum beseitigt werden könnten.
Die Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 VwGO folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
c)
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
3.
Die Kläger zu 4 haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsätzen vom 7. Juni 1990 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO ist deshalb das Beschwerdeverfahren und ebenso das Antragsverfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Das Antrags- und das Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der Kläger zu U eingestellt; die Kläger zu 4 tragen die Kosten dieser Verfahren als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren der Kläger zu 4 jeweils auf 40.000 DM festgesetzt.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel