Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1994, Az.: BVerwG 1 DB 7.94
Disziplinarmaßnahme; Dienstentfernung; Förmliches Disziplinarverfahren; Vorläufige Dienstenthebung; Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 7.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.01.1994 - AZ: IX BK 17/93
Rechtsgrundlagen
- § 55 Satz 2 BBG
- § 73 Abs. 1 BBG
- § 91 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 95 Abs. 4 BDO
- § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
- § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG
- § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
- § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
Fundstellen
- BVerwGE 103, 116 - 121
- DVBl 1994, 1083 (amtl. Leitsatz)
- DoKBer B 1994, 277-280
- DÖD 1995, 61-63
- NVwZ 1995, 84 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1994, 284-285
- ÖD 1994, 177-179
Amtlicher Leitsatz
Kommt die Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung in einem eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren erkennbar nicht in Betracht, bedarf es für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eines besonderen rechtfertigenden Grundes.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 1994
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Postsekretärin ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 13. Januar 1994 und die Verfügung des Präsidenten der Direktion Postdienst D. vom 16. August 1993, soweit sie die vorläufige Dienstenthebung der Beamtin anordnet, aufgehoben.
Gründe
I.
1.
Die im Jahre 1983 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin wurde Ende 1989 auf ihren Antrag erneut in das Beamtenverhältnis berufen. In den folgenden eineinhalb Jahren fiel die Beamtin an insgesamt 331 Tagen krankheitsbedingt aus. 1991 wurde erneut ihre Zurruhesetzung veranlaßt. Hiergegen wehrte sie sich mit der Begründung, sie sei nach wie vor voll dienstfähig. Nachdem in dem Zurruhesetzungsverfahren ein Gutachter und die zuständige Post-Betriebsärztin der Beamtin Dienstfähigkeit und Einsatzfähigkeit im Schalterdienst bescheinigt hatten, wurde dieses Verfahren am 23. November 1992 eingestellt. Die Beamtin nahm am 7. Dezember 1992 den Schalterdienst, zunächst in Form einer vierwöchigen Einweisung, wieder auf. Am 5. Januar 1993, einen Tag vor ihrem erstmaligen selbstverantwortlichen Einsatz, blieb sie unentschuldigt dem Dienst fern. Es bestand für sie die Anweisung, bereits vom ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Nachdem am 6. Januar 1993 eine derartige Bescheinigung bei ihrer Dienststelle nicht eingegangen war, erklärte der Ehemann der Beamtin auf telefonische Anfrage, ob seine Frau krank sei, er habe am 5. Januar 1993 nicht anrufen können, da er "auf Schicht" gewesen sei. Seine Ehefrau liege im Bett und sage immer nur "ja und amen". Er selbst habe mit ihr noch kein klares Wort reden können. Mit Schreiben der Dienststelle vom 11. Januar 1993, der Beamtin zugestellt am 12. Januar 1993, wurde der Beamtin unter Hinweis auf die Auflage, bereits vom ersten Tage einer Erkrankung an eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, mitgeteilt, sie bleibe seit dem 5. Januar 1993 dem Dienst unentschuldigt fern. Sie wurde aufgefordert, ihren Dienst sofort wieder aufzunehmen oder ihre Abwesenheit ärztlich zu belegen. Am 19. Januar 1993 ging beim Postamt I. ein Attest ein, das der Beamtin am 18. Januar 1993 rückwirkend vom 5. Januar 1993 an Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Eine Rückfrage bei dem behandelnden Arzt ergab, daß die Beamtin zunächst vom 15. bis 18. Januar 1993 krankgeschrieben worden war und, da keine Besserung eintrat, eine erneute Krankschreibung bis zum 22. Januar 1993 erfolgte. Die Beamtin hatte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18. Januar 1993 gefälscht, indem sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 5. Januar 1993 zurückdatierte.
Am 23. Februar 1993 wurde der Beamtin gemäß § 60 BBG die Fortführung der Dienstgeschäfte verboten und die sofortige Vollziehung angeordnet. Am 6. August 1993 wurde der Verlust der Dienstbezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für die Zeit vom 5. Januar bis 14. Januar 1993 festgestellt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Staatsanwaltschaft H. legte der Beamtin in einer Anklageschrift vom 6. Juli 1993 zur Last, eine Urkundenfälschung und einen versuchten Betrug begangen zu haben. Durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 30. November 1993 wurde sie wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80 DM verurteilt. Das Verfahren wegen versuchten Betrugs wurde eingestellt. Auf die Berufung der Beamtin wurde das Verfahren durch Beschluß des Landgerichts H. vom 15. März 1994 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.400 DM eingestellt.
2.
Der Präsident der Direktion Postdienst D. leitete mit Verfügung vom 16. August 1993 gegen die Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren ein und ordnete ihre vorläufige Dienstenthebung an. Er legte der Beamtin zur Last, in der Zeit vom 5. Januar bis 14. Januar 1993 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefälscht zu haben, um für den genannten Zeitraum eine Erkrankung vorzutäuschen. Eine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens komme nicht in Betracht, um eine Gefährdung oder Störung dienstlicher Belange zu vermeiden.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat auf den von der Beamtin gemäß § 95 Abs. 3 BDO gestellten Antrag durch Beschluß vom 13. Januar 1994 die Verfügung vom 16. August 1993 über die vorläufige Dienstenthebung aufrechterhalten. Es hat ausgeführt, die Voraussetzung für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 91 BDO sei gegeben, weil das förmliche Verfahren wirksam eingeleitet worden sei, Ermessensfehler nicht ersichtlich seien und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei.
4.
Mit ihrer hiergegen rechtzeitig eingelegten Beschwerde begehrt die Beamtin sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts vom 13. Januar 1994. Für ihr Fehlverhalten macht die Beamtin im wesentlichen Alkoholprobleme geltend. Nach Durchführung einer Entgiftung und einer sechsmonatigen Entwöhnungsbehandlung habe sie bis ca. 1990 alkoholabstinent gelebt. Im Jahre 1990 habe sie sich wegen gesundheitlicher Beschwerden wieder in den Alkohol geflüchtet. Ende 1992 sei es zu einem weiteren Rückfall gekommen, als ihre Mutter schwer erkrankt und bettlägerig geworden sei. Auch in der Zeit des ihr vorgeworfenen Fernbleibens vom Dienst habe ein selbst von ihrem Ehemann nicht richtig erkannter Alkoholrückfall vorgelegen. Sie sei in der Zeit vom 5. Januar bis 14. Januar 1993 dienstunfähig krank gewesen (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). An den Vorgang der Verfälschung der Dienstunfähigkeitsbescheinigung könne sie sich nicht erinnern, sie bestreitet jedoch nicht, die Urkundenfälschung begangen zu haben.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts vom 13. Januar 1994 und der angefochtenen Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 16. August 1993.
Die nach § 91 BDO getroffene Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung setzt die ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Sie liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde (Beschluß vom 16. Juli 1985 - BVerwG 1 DB 30.85 - <BVerwGE 83, 32>, Beschluß vom 18. Juli 1985 - BVerwG 1 DB 34.85 -). Zwar ist die vom Präsidenten der Direktion Postdienst D. erlassene Einleitungsverfügung der Beamtin ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Vorwürfe des Fernbleibens vom Dienst über einen Zeitraum von zehn Tagen und der Verfälschung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtfertigen auch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, zumal zu berücksichtigen ist, daß die Beamtin bereits durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 5. Oktober 1978 - IX VL 30/78 - wegen Untreue in das Amt einer Postsekretärin versetzt worden ist.
Die Einleitungsbehörde hat bei der Ausübung ihres Ermessens jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt, der auch bei der Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist (BVerfGE 46, 17 <27 f.> = ZBR 1978, 90 <92>; BVerwGE 83, 32 <34>). Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, daß die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Ist im Hinblick auf die Art und Schwere des Dienstvergehens das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn als endgültig zerstört anzusehen, so daß als Disziplinarmaßnahme seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, so rechtfertigen die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes es regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 46, 17 <26>). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dientherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten.
Ist danach auch dann, wenn als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, diese Interessenabwägung vorzunehmen, so gilt dies erst recht und in erhöhtem Maße dann, wenn eine Dienstentfernung erkennbar nicht in Betracht kommt. So liegt der Fall hier.
Die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Umstände lassen sich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt abschließend beurteilen. Die Beamtin hat eine disziplinar schwerwiegende Urkundenfälschung durch Verfälschung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begangen. Soweit es den Vorwurf ungenehmigten Fernbleibens in der Zeit vom 5. Januar bis 14. Januar 1993 betrifft, ist der Beamtin voraussichtlich nicht zu widerlegen, daß sie in dem genannten Zeitraum dienstunfähig krank war. Hierfür kann zunächst sprechen, daß sie, als sie am 15. Januar 1993 einen Arzt aufsuchte, dienstunfähig geschrieben wurde. Auch die zu Beginn des Fernbleibens vom Dienst vom Ehemann der Beamtin am 6. Januar 1993 mitgeteilten Symptome, seine Frau liege im Bett, er habe mit ihr kein klares Wort reden können, weil sie immer nur "ja und amen" sage, können darauf hinweisen, daß sie bereits zu diesem Zeitpunkt krank war. In diesem Fall läge kein schuldhaftes ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 73 Abs. 1 BBG, sondern ein unentschuldigtes Fernbleiben vor, wobei es die Beamtin pflichtwidrig unterlassen hat, ihre Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes rechtzeitig nachzuweisen. Hierin würde eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen (§ 55 Satz 2 BBG) liegen. Aus der bestandskräftigen Feststellung des Verlust der Dienstbezüge für den genannten Zeitraum ergibt sich keine Bindungswirkung bezüglich eines schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst (vgl. hierzu Urteil vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85 - <BVerwGE 83, 221>). Ein etwaiger schuldhafter Rückfall in die Alkoholabhängigkeit würde voraussetzen, daß die Beamtin zuvor über die disziplinaren Folgen eines derartigen Rückfalls belehrt worden ist; hierüber finden sich in den Akten keine Hinweise. Davon abgesehen, ist die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung hierauf nicht gestützt worden.
Nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtfertigt das Dienstvergehen auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Beamtin lediglich eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Maßnahme. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Vorwurf eines schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst im Sinne des § 73 Abs. 1 BBG als erwiesen anzusehen wäre.
Kommt danach eine Dienstentfernung erkennbar nicht in Betracht, so bedarf es eines besonderen rechtfertigenden Grundes dafür, daß die Beamtin in der Zeit von der Einleitung des förmlichen Verfahrens an bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens (§ 95 Abs. 4 BDO) ihren sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung ihres Amtes vorübergehend verliert. Dem genügt die pauschale Begründung in der Einleitungsverfügung nicht, eine Weiterbeschäftigung komme bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht, um eine Gefährdung oder Störung dienstlicher Belange zu vermeiden. Sie läßt jegliche nähere Darlegung vermissen, in welchen besonderen Umständen im Falle der Weiterbeschäftigung der Beamtin die Gefährdung oder Störung dienstlicher Belange liegen könnte. Die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen sind nach § 39 Abs. 1 VwVfG in der Anordnung darzulegen oder müssen nach Absatz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift dem Betroffenen bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar sein (Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - <BVerwGE 63, 256>; Beschluß vom 19. Januar 1982 - BVerwG 1 DB 21.81 -). Beides ist hier nicht der Fall. Auch die nachgeschobenen Gründe im Schriftsatz der Einleitungsbehörde vom 7. Oktober 1993 (zur Zulässigkeit vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), die vorläufige Dienstenthebung liege im wohlverstandenen dienstlichen Interesse, nämlich der Sicherung des dienstlichen Betriebes, des Friedens in der Dienststelle und dem Ansehen der Deutschen Bundespost, und das persönliche Interesse der Beamtin an einer gegenwärtigen Beschäftigung müsse demgegenüber zurücktreten, genügen den Anforderungen nicht. Insoweit fehlt es weiterhin an einer Begründung, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände im konkreten Fall der dienstliche Betrieb, der Frieden in der Dienststelle oder das Ansehen der Bundespost gerade in der Zeit zwischen Einleitung des förmlichen Verfahrens und dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens, mit dem die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kraft Gesetzes endet (§ 95 Abs. 4 BDO) und von dem ab die Beamtin spätestens dann weiterbeschäftigt werden müßte, ohne vorläufige Dienstenthebung gefährdet wäre. Derartige Gründe könnten beispielsweise bei einer Verdunkelungsgefahr oder einer besonderen Belastung des Betriebsklimas infolge einer Unverträglichkeit eines Beamten vorliegen. Sind derartige Gründe - wie hier - nicht erkennbar, ist eine vorläufige Dienstenthebung ermessensfehlerhaft. Daß die Beamtin nach Einschätzung der Einleitungsbehörde den Anforderungen, die an eine Schalterkraft gestellt werden müssen, nicht gewachsen ist und immer wieder Gründe vorschiebt, um nicht eigenverantwortlich am Briefschalter eingesetzt zu werden, und die aus den Akten erkennbar gewordene Schwierigkeit, die Beamtin angemessen zu beschäftigen, können es allein, da es sich um Maßnahmen des Personaleinsatzes handelt, nicht rechtfertigen, ihr eine Beschäftigung vorläufig zu untersagen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten (Beschluß vom 10. März 1980 - BVerwG 1 DB 6.80 - <BVerwGE 63, 341>).
Mayer
Dr. H. Müller