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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1985, Az.: BVerwG 1 DB 34.85

Förmliches Disziplinarverfahren; Eidesstattliche Versicherung; Unzulässigkeit als Verteidigungsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 34.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.05.1985 - AZ: VII BK 27/84

Fundstelle

  • BVerwGE 83, 36 - 37

Amtlicher Leitsatz

Im förmlichen Disziplinarverfahren ist die eidesstattliche Versicherung des beschuldigten Beamten, mit der er seiner Einlassung zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf erhöhte Glaubwürdigkeit verleihen will, ein von der Rechtsordnung nicht zugelassenes Verteidigungsmittel.

In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 18. Juli 1985
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Postsekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 22. Mai 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Präsident der Oberpostdirektion K. hat mit Verfügung vom 3. Juli 1984 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm vorgeworfen,

  1. 1.

    er habe in der Zeit vom 8. Januar 1979 bis 2. März 1983 als Annahmebeamter beim Postamt S. in 75 Fällen Gebühren für angenommene Postanweisungen und Zahlkarten nicht oder unvollständig in die Einzahlungsliste B eingetragen. In 10 Fällen habe es sich dabei um Einzahlungen von Postkollegen gehandelt, denen er pflichtwidrig keine Gebühren abverlangt habe. In den anderen Fällen stehe er im dringenden Verdacht, die erhobenen Gebühren unterschlagen zu haben.

  2. 2.

    Er habe in 39 Fällen als Prüfbeamter beim Abstreichen der Einzahlungslisten B die Nichteintragung bzw. Falscheintragung von Gebühren für Postanweisungen und Zahlkarten durch andere Schalterbeamte nicht beanstandet. Er stehe hier im dringenden Verdacht, pflichtwidriges Handeln anderer Kassenführer bewußt gedeckt zu haben.

2

Zugleich mit der Einleitungsverfügung ist der Beamte unter Einbehaltung von 16 v.H. seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Verfügung vom 21. Juli 1984 hat die Einleitungsbehörde den Einbehaltungssatz mit Wirkung vom 1. August 1984 auf 3 v.H. herabgesetzt.

3

Ein gegen den Beamten wegen des Verdachts fortgesetzter Unterschlagung eingeleitetes Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F. mit Verfügung vom 19. Oktober 1984 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

4

Gegen die angeordnete vorläufige Dienstenthebung hat der Beamte durch seinen Verteidiger Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung gestellt und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Er räumt ein, in den genannten 75 Fällen als diensthabender Schalterbeamter für die Nichteintragung bzw. nicht ordnungsgemäße Eintragung von Gebühren in die Einzahlungsliste B verantwortlich zu sein, sowie bei Einzahlungen von Postkollegen in 10 Fällen keine Gebühren erhoben zu haben. Er räumt ferner ein, für nicht ordnungsgemäße Prüfung im Abstreichen der durch andere Schalterbeamte geführten Einzahlungslisten B in 38 Fällen verantwortlich zu sein. Nach seiner Auffassung werde die gegen ihn verfügte vorläufige Dienstenthebung dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gerecht, und insofern sei er unverhältnismäßig schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei nicht so schwer zu werten, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werde, insbesondere deshalb, weil er die ihm nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten bei der Dienstverrichtung weder in Schädigungsabsicht zu Lasten seines Dienstherrn noch in persönlicher Bereicherungsabsicht begangen habe. Die vorläufige Dienstenthebung stelle sich somit als Übermaßverfügung dar.

5

Mit Erklärung vom 1. April 1985 hat der Beamte die Richtigkeit der von ihm vorgetragenen tatsächlichen Angaben an Eides Statt versichert. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 22. Mai 1985 die Anordnung der Einleitungsbehörde über die vorläufige Dienstenthebung des Beamten aufrechterhalten, weil das förmliche Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet worden sei und für die angeordnete Maßnahme ein anzuerkennendes dienstliches Interesse aus dem Gesichtspunkt der Wahrung des Ansehens des Beamtentums und der betreffenden Verwaltung bestanden habe.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat, sofern sich der Antrag auch gegen die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge richten sollte, diesen als unbegründet angesehen, weil der Beamte in dem Verdacht eines Dienstvergehens stehe, das voraussichtlich zu seiner Dienstentfernung führen werde.

7

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Beschwerde verfolgt der Beamte sein Begehren weiter und erklärt zudem, daß sich sein Antrag auch gegen die Anordnung der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge richte. Er trägt im wesentlichen vor, das Bundesdisziplinargericht habe es unterlassen, sich mit seiner umfangreichen Einlassung auseinanderzusetzen. Insbesondere sei es davon unbeeindruckt geblieben, daß er die Richtigkeit seines gesamten Vorbringens an Eides Statt versichert habe. Die unterlassene Eintragung der zunächst eingenommenen Gebühren sei auf Ablenkung bzw. Arbeitsüberlastung an seinem Schalter zurückzuführen. Insgesamt habe es sich dabei aber um einen relativ geringen Betrag von insgesamt 259,60 DM auf den gesamten Zeitraum von nahezu fünf Jahren gehandelt. Jedenfalls habe er weder gemeinschaftlich handelnd noch als Einzeltäter Gebührenverkürzungen in eigennütziger Absicht zu Lasten seines Dienstherrn herbeigeführt.

8

II.

Das gemäß § 79 BDO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

9

1.

Die vorläufige Dienstenthebung nach § 91 BDO setzt lediglich die - hier nicht in Zweifel gestellte - Ordnungsmäßigkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den im vorliegenden Fall begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen. Sie liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Es besteht kein Anhalt dafür, daß diese die Grenzen ihres Ermessens verkannt oder überschritten und den bei ihrer Entscheidung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet gelassen hätte.

10

Vielmehr ergibt sich ein solcher Verdacht für die Einleitungsbehörde aus den Ermittlungen, die in dem wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 9. März 1984 ihren Ausdruck gefunden haben, sowie aus der Verwaltungsrechtssache betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten, in dem durch Beschluß des ... Verwaltungsgerichts vom 4. April 1984 - 11 D 11/84 - der Antrag des Beamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zurückgewiesen worden ist.

11

Hieraus ergibt sich bislang folgendes: Der Beamte war bis zum 7. März 1984 als Schalterbeamter beim Postamt S. eingesetzt. Anläßlich von Überprüfungen der Einzahlungslisten B des Postamts S. durch das Postgiroamt Sa. wurden Unregelmäßigkeiten beim Ansatz der Gebühren für Postanweisungen und Zahlkarten in den Einzahlungslisten B festgestellt. Diese Erhebungen führten zunächst zur Überführung eines Beamten, der ebenfalls wie der Beamte an den Schaltern 5 und 6 des Postamts S. beschäftigt war. Da die Unterlassung der Gebührenbuchung nur mit Hilfe der Abstreicher der Einzahlungslisten B möglich ist - die Einzahlungslisten werden laufend von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten auf richtige Gebühren geprüft; die Prüfung wird durch Anstreichen der Belege in der Einzahlungsliste B kenntlich gemacht -, wurden die Ermittlungen auf alle beteiligten Dienstkräfte der Annahme unter Hinzuziehung sämtlicher Kassenunterlagen (Einzahlungslisten B mit Einzahlungsbelegen) für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Oktober 1983 ausgedehnt. Die Erhebungen sind noch nicht abgeschlossen. Dabei wurde festgestellt, daß in diesem genannten Zeitraum (aus früheren Jahren stehen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung) mehrere Kräfte, die überwiegend an den Schaltern 5 und 6 eingesetzt waren, gemeinschaftlich handelnd entgegengenommene Gebührenbeträge für Postanweisungen und Zahlkarten nicht eingetragen bzw. als Abstreicher die Nicht- bzw. Falschbuchung nicht beanstandet hatten. Hierbei vertrauten die beteiligten Bediensteten darauf, daß beim Postgiroamt Sa. nur noch die Vereinnahmung der eingezahlten Postanweisungs- und Zahlkartenbeträge geprüft wurde. Meldungen über Fehler bei Gebührenbeträgen gingen beim Postamt S. nicht mehr ein. Die Prüfung der Gebührenansätze beim Postgiroamt war eingeschränkt worden, weil die festgestellte Fehlerquote bei Gebührenbeträgen sich als äußerst gering erwiesen hatte.

12

Der Beamte gilt in dem Umfang der gegen ihn mit der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe als überführt, an den Unterschlagungen der Gebühren beteiligt gewesen zu sein. Seine Einlassung, er habe weder gemeinschaftlich handelnd noch als Einzeltäter Gebühren in eigennütziger Absicht zu Lasten des Dienstherrn für sich behalten, erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, weil er zugegeben hat, Gebühren zunächst eingenommen, diese dann aber angeblich aus Arbeitsüberlastung nicht in die Einzahlungsliste B eingetragen hat. Ein Zusammenhang zwischen der unterlassenen Gebühreneintragung und der eigennützigen Verwendung dieser Gelder liegt jedoch nahe. Nicht auf eindeutig nachgewiesene Feststellungen kommt es bei den auf Wahrscheinlichkeitserwägungen abstellenden - vorläufigen - Anordnungen gemäß §§ 91, 92 BDO an, vielmehr reicht der begründete Verdacht auf der Grundlage des jeweils aktuellen Beweisstandes als Grundlage für eine vorläufige Maßnahme aus.

13

Das Verteidigungsvorbringen wird auch nicht dadurch glaubwürdiger, wie der Beamte meint, daß er die Richtigkeit seiner Einlassungen an Eides Statt versichert hat. Weder die Bundesdisziplinarordnung noch die ergänzend anzuwendende Strafprozeßordnung (§ 25 BDO) kennen den Eid des beschuldigten Beamten oder des Angeklagten. Dies beruht auf der Erwägung, daß nach der geltenden Rechtsordnung vom Angeklagten die Offenbarung der Wahrheit nicht verlangt oder gar erzwungen werden kann. In seiner unbeschränkten Verteidigungsmöglichkeit darf er nicht durch Eideszwang beeinträchtigt oder der Versuchung ausgesetzt werden, sich durch falschen Eid zu verteidigen. Jeglicher Zwiespalt zwischen Eidespflicht und Verteidigungsrecht soll ausgeschlossen sein. Dies gilt in gleicher Weise von der eidesstattlichen Versicherung, die zwar nur als Mittel zur Glaubhaftmachung dient, aber gleichfalls als Beteuerung der Wahrheit einer Erklärung dieser erhöhte Glaubwürdigkeit verleihen soll. Deshalb ist die Versicherung an Eides Statt durch den Angeklagten im Strafverfahren nicht zugelassen, soweit sie Tatsachen betrifft, die für die Entscheidung der Schuldfrage unmittelbar von Bedeutung sind (RGSt 57, 53 [54]; RGSt 70, 266 [268]; Löwe-Rosenberg, StPO, 1984, 24. Aufl., § 45 Rz. 22 und § 26 Rz. 18; Kleinknecht/Meyer, StPO, 1985, 37. Aufl., § 26 Rz. 7).

14

Das Vorstehende gilt im Disziplinarverfahren gleichermaßen, weil es sich auch in diesem Verfahren um den Nachweis einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, somit eines Dienstvergehens, und die Festsetzung der sich hieran anschließenden disziplinaren Rechtsfolge handelt. Daran ändert auch nichts, daß der Beamte in dem gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahren zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen verpflichtet ist, wenn er sich nach vorangegangener Belehrung, ob er zur Sache aussagen wolle oder nicht (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDO), zur Aussage entschlossen hat (BVerwGE 46, 116 [BVerwG 27.04.1973 - BVerwG I D 15.72] [120]). Ihm soll jedoch auch bei einem Verzicht auf sein Recht zur Aussageverweigerung der Konflikt erspart bleiben, durch eine falsche Versicherung an Eides Statt seine Verteidigung zu stützen.

15

Deshalb hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht die eidesstattliche Versicherung des Beamten unbeachtet gelassen, im übrigen das bis jetzt vorliegende Beweismaterial zutreffend summarisch gewürdigt und einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beamten für begründet angesehen.

16

Das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Die Einleitungsbehörde ist daher bei Abwägung der berechtigten Belange des Beamten, insbesondere dessen Anspruch an der Ausübung seines Amtes kraft des bestehenden Beamtenverhältnisses, und den durch eine weitere Dienstausübung des Beamten entstehenden dienstlichen Nachteilen mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die weitere Dienstausübung des Beamten nicht vertretbar ist. Seine vorläufige Dienstenthebung ist infolge der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und unter Berücksichtigung des berechtigten dienstlichen Interesses der Einleitungsbehörde an der Sicherung eines geordneten Dienstbetriebes und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit frei von sachfremden Erwägungen und unter gleichzeitiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeordnet worden.

17

2.

Auch soweit die Anordnung der Einleitungsbehörde sich auf die Einbehaltung: eines Gehaltsteils gemäß § 92 Abs. 1 BDO bezieht, ist sie dem Grunde nach gerechtfertigt.

18

Die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach überschlägliche, auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beschränkte und für eingehende Beweiserhebungen - wegen der Eigenart des Verfahrens - keinen Raum lassende Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beamten führen wird. In diesem Sinne hat das Bundesdisziplinargericht das bis jetzt vorliegende Beweismaterial zutreffend summarisch gewürdigt.

19

Das Dienstvergehen, dessen der Beamte hiernach verdächtig ist, wiegt äußerst schwer und wird voraussichtlich seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben. Wer nämlich ihm anvertrautes Geld seiner Verwaltung zum Zwecke privaten Verbrauchs entzieht, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ausnahmen hiervon sind nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen, wirtschaftlichen Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn diese Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre.

20

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Um eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat handelt es sich schon deshalb nicht, weil das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen aus einer Vielzahl voneinander getrennter Einzelhandlungen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren besteht. Für eine psychische Zwangssituation des Beamten während des Tatzeitraums bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage als Tatmotiv scheidet schon im Hinblick auf die Höhe der im einzelnen veruntreuten oder unterschlagenen Gebührenbeträge, aber auch schon deshalb aus, weil der Beamte sich in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen befunden hat.

21

Mildernd kann auch nicht berücksichtigt werden, daß die Höhe der angeeigneten Gebühren gemessen an dem langen Tatzeitraum von über vier Jahren nicht allzu bedeutsam gewesen ist. Der geringe geldliche Vorteil, den der Beamte durch seine Handlungsweise erlangt hat, hat keinen Einfluß auf die disziplinare Würdigung seines Verhaltens, denn maßgebend für die Entfernung aus dem Dienst ist der schuldhaft herbeigeführte Vertrauensverlust. Hieraus folgt zugleich, daß die strafrechtliche Gewichtung, die zur strafprozessualen Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt hat, für die disziplinare Wertung ohne Bedeutung ist.

22

3.

Da auch die Höhe der Einbehaltungsanordnung nicht erkennen läßt, daß die Einleitungsbehörde ihre fortbestehende Pflicht zur - wenngleich eingeschränkten - Alimentierung des Beamten verkannt hätte, Einwendungen insoweit auch von dem Beamten nicht erhoben werden, muß es bei der Anordnung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge des Beamten bewenden.

23

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Sträter