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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1994, Az.: BVerwG 3 B 12.94

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg an der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Voraussetzungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Verpflichtung einer Behörde zur Belehrung von Zeugen über die Freiwilligkeit einer Aussage im Verwaltungsverfahren bei Bestehen eines persönlichen Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund einer ihr obliegenden Betreuungs- und Fürsorgepflicht; Pflicht zur Aussage nur aufgrund einer Rechtsvorschrift; Mangel des Verfahrens durch Verletzung des materiellen Rechts; Verfahrensmangel aufgrund unterlassener Beweiswürdigung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Erlasses eines Nichtabhilfebeschlusses vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 12.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 14.01.1992 - AZ: 6 K 976/91
VGH Baden-Württemberg - 08.11.1993 - AZ: 7 S 958/92

Fundstellen

  • DÖV 1994, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1995, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1995, 250 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Soweit eine Pflicht zur Zeugenaussage im Verwaltungsverfahren nicht besteht, sind die Behörden jedenfalls nicht generell zu einer Belehrung über die Freiwilligkeit verpflichtet.

Ob die Behörden in bestimmten Fällen aufgrund der ihnen nach § 25 VwVfG obliegenden Betreuungs- und Fürsorgepflicht Zeugen entsprechend zu belehren haben, bleibt offen.

Auch bei Bestehen enger verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen einem Zeugen und einem von seiner Aussage betroffenen Verfahrensbeteiligten ist das Unterbleiben eines Hinweises jedenfalls dann unschädlich, wenn die Behörde diese Beziehungen nicht kannte oder wenn der Zeuge sich selbst zur Aussage oder Auskunft erboten hatte oder Grund zu der Annahme bestand, daß ihm die Freiwilligkeit seiner Aussage bewußt ist.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 1993 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten ist unbegründet.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Durchführung der auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keine Erfolgsaussicht.

3

1.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, daß mit der Beschwerde eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt wird, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterbildung des Rechts beantwortet werden kann. Dazu gehört, daß die gestellte Rechtsfrage sich unabhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt. Darüber hinaus muß der aufgeworfenen Rechtsfrage eine entscheidungserhebliche Bedeutung für das angefochtene Berufungsurteil zukommen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4

Als rechtsgrundsätzlich bezeichnet der Kläger die Frage, ob ein Zeuge im (einfachen) Verwaltungsverfahren zumindest dann auf sein Recht, nicht aussagen zu müssen, hinzuweisen ist, wenn er im förmlichen Verwaltungsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen hätte. Diese Frage läßt sich weder in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, noch war sie für den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidungserheblich.

5

a)

Für Zeugen im Verwaltungsverfahren besteht eine Pflicht zur Aussage nur, wenn sie - wie zum Beispiel in § 65 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für das förmliche Verfahren - durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Die Freiwilligkeit der Aussage ist also die Regel, die Verpflichtung zur Aussage die Ausnahme. Das Gesetz schreibt nicht vor, Zeugen im Verwaltungsverfahren auf die Freiwilligkeit ihrer Aussage hinzuweisen. Daraus folgt, daß die Behörden hierzu jedenfalls im allgemeinen nicht verpflichtet sind. Ob dabei davon ausgegangen werden kann, daß dem mündigen Bürger die Freiwilligkeit solcher Aussagen vor Verwaltungsbehörden im großen und ganzen bekannt ist, mag dahinstehen. Eine Veranlassung zur Aufklärung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die erbetene Aussage den Zeugen aus der Sicht der Behörde nicht in konflikthafte Bedrängnis zu führen geeignet ist. Auch den Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht im Zivil- und Strafprozeß - und damit auch denjenigen über die entsprechende Belehrung - liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dem Zeugen die mit seiner Aussage verbundene Konfliktsituation zu ersparen (vgl. BVerwGE 18, 107 <110>[BVerwG 28.02.1964 - VII C 91/61]).

6

Ob eine Behörde, wenn auch nicht generell, so doch in bestimmten Fällen aufgrund der ihr nach § 25 VwVfG obliegenden Betreuungs- und Fürsorgepflichten einen Zeugen auf die Freiwilligkeit seiner Aussage hinzuweisen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Belehrungspflicht hinge nämlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, entzöge sich also einer verallgemeinerungsfähigen Bestimmung ihres Inhalts. Eine behördliche Betreuung setzt z.B. die Kenntnis von der Betreuungsbedürftigkeit im Einzelfall voraus. Haben die Beteiligten und Zeugen etwa geflissentlich jeden Hinweis auf ein zwischen ihnen bestehendes nahes Verwandtschaftsverhältnis vermieden - etwa um die Glaubwürdigkeit der Aussage nicht zu gefährden -, so kann der hierüber auch nicht aus anderen Quellen unterrichteten Behörde kein Vorwurf wegen unterbliebener Belehrung gemacht werden. Für eine Belehrungspflicht ist auch dann kein Raum, wenn sich die betreffende Person selbst als Zeuge oder Auskunftsperson angeboten hat oder wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie die Freiwilligkeit ihrer Aussage kennt.

7

b)

Der von der Beschwerde grundsätzliche Bedeutung beigemessenen Rechtsfrage ermangelt es auch an der Entscheidungserheblichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage nämlich keineswegs verneint, sondern ihre Beantwortung ausdrücklich dahinstehen lassen. Der Kläger hätte also auch dann nicht obsiegt, wenn das Berufungsgericht die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage im Sinne der Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hätte. Im Berufungsurteil wird eine Belehrungspflicht vielmehr in erster Linie deshalb verneint, weil der Zeuge selbst durch sein vorausgegangenes Bestätigungsschreiben Aussagebereitschaft dokumentiert habe. Gegen diese Begründung ist ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund nicht vorgebracht worden. Ein solcher kann durch Angriffe gegen das Berufungsurteil nicht ersetzt werden.

8

2.

Auch die in der Beschwerdeschrift vom 5. Februar 1994 erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ihnen liegt - mit Ausnahme der Rüge in Nr. 4 - die irrige Ansicht zugrunde, die gerichtliche Verwertung einer unter Verstoß gegen das Verwaltungsverfahrensrecht zustande gekommenen Zeugenaussage stelle einen Verfahrensmangel i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Verfahrensmängel i.S. dieser Bestimmung sind Verstöße gegen das Prozeßrecht, also Fehler, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht. Mängel des Verwaltungsverfahrens genügen nicht (vgl. Weyreuther, Revisionszulassungs- und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, S. 62); es sei denn - was im vorliegenden Fall nicht zutrifft - der Mangel hätte zu einer auch in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des rechtlichen Gehörs geführt, ohne daß das Gericht Abhilfe geschaffen hätte (vgl.Beschluß vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159.83 - DÖV 1984, 467). Die Frage, ob die Aussage des Zeugen B. gerichtsverwertbar ist oder nicht, betrifft somit das materielle Recht, zu dem in diesem Zusammenhang auch das Verwaltungsverfahrensrecht gehört (vgl.Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 25.86 - Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 3). Mit der Verletzung materiellen Rechts kann eine Verfahrensrüge aber nicht begründet werden.

9

Im übrigen wären die das angebliche Verwertungsverbot betreffenden Verfahrensrügen selbst dann unbegründet, wenn als Maßstab für die Gerichtsverwertbarkeit das Verfahrensrecht in dem der Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugrundeliegenden Sinne zu gelten hätte. Diese Rügen basieren nämlich in weiten Teilen auf tatsächlichem Vorbringen, das weder vom Tatbestand des Berufungsurteils, noch von der Niederschrift (nebst Anlagen) zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gedeckt ist, somit also für den Senat nicht verwertbar ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere für den Vorwurf, zur Erzielung der Aussage seien unzulässige Vernehmungsmethoden angewandt worden. Die Behauptung des Klägers, dem Zeugen B. sei von den Behördenangestellten, die sich ihm gegenüber als Beauftragte des Verwaltungsgerichts ausgegeben hätten, gesagt worden, er müsse aussagen, findet in den für den Senat maßgeblichen Unterlagen keine Stütze.

10

Soweit der Kläger unter Nr. 3 der Beschwerdeschrift vom 5. Februar 1994 vorbringt, der VGH habe sich mit einer Aussage des Zeugen B. nicht auseinandergesetzt, ist auch hierin kein Verfahrensfehler zu erblicken. Die Beschwerde, die dies als "unterlassene Beweiswürdigung" wertet, verkennt, daß die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts im Regelfall nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Eine Ausnahme gilt insoweit nur bei einer Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze. In dieser Hinsicht hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Dies gilt auch für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 1994, mit denen ebenfalls die Beweiswürdigung angegriffen wird.

11

Zu Recht beanstandet der Kläger allerdings, daß der Verwaltungsgerichtshof den Eingang dieses vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist dem Gericht zugegangenen zweiten Schriftsatzes nicht abgewartet, sondern bereits zuvor seinen Nichtabhilfebeschluß getroffen hat. Hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche Verletzung ist jedoch dann unschädlich, wenn feststeht, daß der Verfahrensverstoß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein konnte (vgl. Urteil des Senatsvom 5. März 1992 - BVerwG 3 C 48.90 - m.w.N.). So liegt der Fall hier. Eine Zulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung hätte unter keinen Umständen erfolgen dürfen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Falle der Beachtlichkeit des klägerischen Vorbringens der Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde erneut hätte befaßt werden können oder müssen (vgl. hierzu Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1980, BayVBl 1981, 23).

12

3.

Dem Kläger wird unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der weiteren Rechtsverfolgung Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu äußern, ob die Beschwerde zurückgenommen wird. Für diesen Fall ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski