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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1987, Az.: BVerwG 6 C 25.86

Kriegsdienstverweigerung; Zustellung; Niederlegung; Kenntnisverschaffung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 25.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 11.01.1985 - AZ: VRS 5 K 2254/84

Fundstellen

  • HFR 1988, 475
  • NJW 1987, 2529 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZKF 1989, 89

Amtlicher Leitsatz

Es gehört zur Sorgfalt, die von jedem Staatsbürger zu erwarten ist, daß er bereit ist, sich von dem Inhalt von Schriftstücken Kenntnis zu verschaffen, die zwecks Zustellung niedergelegt worden sind, wenn er hiervon benachrichtigt worden ist.

Zur gerichtlichen Nachprüfung von Entscheidungen der Kammern für Kriegsdienstverweigerer nach den §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 KDVG (wie in der Sache BVerwG 6 C 6.86).

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger beantragte im Oktober 1978 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. September 1980 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Kammer für Kriegsdienstverweigerung mit der Begründung zurück, der Kläger habe nach der Neuregelung der §§ 15 und 18 KDVG nicht anerkannt werden können, da er der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung, die durch Niederlegung der Postsendung vorgenommen worden sei, unentschuldigt ferngeblieben sei.

2

Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses 4 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Stuttgart vom 2. September 1980 und den Widerspruchsbescheid der Kammer 1 für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 30. April 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. Er habe keinen Anspruch auf die Feststellung, zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen berechtigt zu sein. Die Kammer für Kriegsdienstverweigerung habe zu Recht nach der zwingenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 KDVG den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und ihre Entscheidung auch nicht nach § 15 Abs. 2 KDVG aufgehoben, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert gewesen sei. Der Kläger sei zu der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 30. April 1984 ordnungsgemäß geladen worden. Dies sei an seinem Hauptwohnsitz und auch an seinem zweiten Wohnsitz geschehen. Beide Ladungen seien bei den jeweiligen Postanstalten niedergelegt, und der Kläger sei hiervon schriftlich benachrichtigt worden. Da er sich bis zum Termin nicht entschuldigt gehabt habe und in der Ladung ausdrücklich auf den Inhalt der Regelung des § 15 Abs. 1 KDVG hingewiesen worden sei, habe sein Widerspruch zwingend zurückgewiesen werden müssen. Er habe auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also seiner Unkenntnis vom Inhalt der Ladungen, glaubhaft dargelegt, daß er ohne sein Verschulden am Erscheinen gehindert gewesen sei. Er habe nach einem Aktenvermerk den Vorsitzenden der Kammer für Kriegsdienstverweigerung angerufen und angegeben, er habe zwar einen Benachrichtigungszettel über die Niederlegung eines Schreibens erhalten, dieses Schreiben aber nicht sofort, sondern erst am 2. Mai 1984 abgeholt, da er nachts gearbeitet habe, deshalb tagsüber nicht zur Post habe gehen können und auch noch andere Sachen zu tun gehabt habe als Einschreiben bei der Post abzuholen. Dieses Verhalten, das er bei seiner gerichtlichen Anhörung bestätigt und wozu er angegeben habe, er habe die Prüfungsgremien im Vorverfahren nicht so ernst genommen, könne selbst bei großzügiger Betrachtungsweise nicht zu einer Entschuldigung führen. Auch aus der Tatsache, daß dem Kläger auf Grund des vorangegangenen Termins vor der Kammer am 2. November 1983 im Protokoll mitgeteilt worden sei, im Hinblick auf einen vom Kläger geplanten Einsatz beim Deutschen Entwicklungsdienst sei vor Ablauf eines Jahres keine Entscheidung über den Widerspruch geplant, ergebe sich keine Entschuldigung für den Kläger. Die erstmals vor Gericht gemachte Darlegung, er habe wegen dieser Vereinbarung auch keinesfalls vor Ende 1984 mit einer neuen Verhandlung gerechnet, stelle ebenfalls keine Entschuldigung dar. Wegen der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides sei gemäß § 15 Abs. 1 KDVG auch dem Gericht eine weitere Gewissensprüfung auf Grund des bisherigen Antrags des Klägers verwehrt gewesen. Diese Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 KDVG dürfe sich allenfalls dann nicht mehr auswirken, wenn der Kläger behaupte und bei einer Vernehmung ausreichend darlege, daß er auf Grund weitergehender Beschäftigung mit der Gesamtproblematik eine endgültige und echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nach dem auf Grund des § 15 KDVG erlassenen Bescheid getroffen habe. Auf eine solche veränderte Sachlage habe er sich aber nicht berufen, so daß kein Anlaß für eine Vernehmung des Klägers über neue Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung bestanden habe.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, er sei für sein Nichterscheinen im Termin vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 30. April 1984 ausreichend entschuldigt; die Kammer hätte deshalb im Anschluß an die zunächst nicht zu beanstandende ablehnende Entscheidung auf Grund des § 15 Abs. 1 KDVG diese nach Kenntnis des Sachverhalts in eine Terminsaufhebung abändern müssen. Nach seiner ersten Anhörung am 2. November 1983 habe ihm die Kammer schriftlich mitgeteilt, vor Ablauf eines Jahres sei keine Entscheidung über seinen Widerspruch geplant. Er habe deshalb nicht damit rechnen müssen, daß bereits nach vier Monaten eine erneute Ladung in dieser Angelegenheit ergehen würde. Anderen förmlichen Zustellungen habe er damals kein großes Interesse entgegengebracht. Ihm könne nicht angelastet werden, daß er nach eigenem Bekunden allgemein mit förmlichen Zustellungen nachlässig umgehe.

5

Der Kläger beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie macht im wesentlichen geltend, die Kammer für Kriegsdienstverweigerung habe zu Recht gemäß § 15 Abs. 1 KDVG entschieden, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er sei unentschuldigt seiner Anhörung ferngeblieben. Die Zustellung der Ladung habe er nicht einfach ignorieren dürfen. Wegen der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides habe das Verwaltungsgericht mit Recht auch eine weitere Gewissensprüfung auf Grund des bisherigen Antrags abgelehnt.

8

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verkennung der Bedeutung und Reichweite der §§ 15, 18 Abs. 1 KDVG und damit auf einer Verletzung dieser Bestimmungen. Die Revisionsbegründung befaßt sich zwar nur mit der Frage, ob der Kläger unentschuldigt dem Anhörungstermin vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung ferngeblieben ist, nicht aber mit der weiteren - für die Entscheidung über die Revision wesentlichen - Rechtsfrage, in welchem Umfange eine durch § 15 KDVG gebotene rechtmäßige Widerspruchsentscheidung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Gleichwohl ist das angefochtene Urteil auch insoweit zu überprüfen, da die Revision nicht ausschließlich auf Mängel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestützt ist, sondern auch auf Mängel des Verwaltungsverfahrens und damit auf eine Verletzung des materiellen Rechts (vgl. dazu Kopp, VwGO, 7. Auflage, § 132 Randnote 21).

9

Entgegen der Auffassung der Revision ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger unentschuldigt dem Termin vom 30. April 1984 zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung ferngeblieben ist und die Kammer deshalb zu entscheiden hatte, daß er nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Ladung vom 28. März 1984 hatte den durch § 15 Abs. 1 KDVG gebotenen Hinweis enthalten, daß die Kammer eine solche Entscheidung zu treffen hätte, wenn er der persönlichen Anhörung unentschuldigt fernbleiben würde. Die Kammer für Kriegsdienstverweigerung hat ersichtlich auch vorweg geprüft, ob der Kläger trotz seines Ausbleibens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung anerkannt werden könne, und dies verneint, weil sie die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung nicht aus dem Inhalt der ihr vorliegenden Akten hat gewinnen können; die Entscheidung nach § 15 Abs. 1 KDVG enthält inzidenter die Feststellung, daß die Kammer eine persönliche Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG für erforderlich gehalten hat.

10

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stand der von ihm in der Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht entgegen, daß die Kammer für Kriegsdienstverweigerung mit Recht zu dem Ergebnis gekommen war, der Antragsteller sei der - von ihr für erforderlich gehaltenen - persönlichen Anhörung unentschuldigt ferngeblieben, so daß die von § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG geforderte Entscheidung zu treffen gewesen sei, der Antragsteller sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Zurückweisung des Widerspruchs, verbunden mit der - im vorliegenden Falle allerdings von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nicht ausgesprochenen - Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG wegen unentschuldigten Fernbleibens des Antragstellers, hat vielmehr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur insoweit Bedeutung, als selbst bei einem Erfolg der Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 5 VwGO dem Kläger auferlegt werden können, weil sie durch sein Verschulden entstanden sind. Außerdem wird in dem unentschuldigten Nichterscheinen eines Antragstellers vor den Prüfungsgremien regelmäßig ein gewichtiges Indiz zu sehen sein, das gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung des Antragstellers spricht.

11

Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen, daß der Kläger nicht nur dem Termin vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung unentschuldigt ferngeblieben ist, sondern daß er auch sein Fernbleiben nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 KDVG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich der fehlenden Kenntnis von dem Termin vom 30. April 1984, entschuldigt hat. Seine fernmündliche Mitteilung vom 14. Mai 1984 gegenüber dem Vorsitzenden der Kammer für Kriegsdienstverweigerung, er habe einen Benachrichtigungszettel erhalten, aber nicht daran gedacht, das Schreiben abzuholen, steht der Annahme eines groben Verschuldens an der Versäumung des Termins nicht entgegen. Wer ein Verwaltungsverfahren betreibt und auch sonst am Rechtsleben teilnimmt, muß die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist; diese Anforderungen dürfen zwar im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unzumutbar erschwert werden (vgl. BVerfGE 37, 93 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvR 444/73] <96>[BVerfG 02.04.1974 - 2 BvR 444/73]; Urteil vom 8. Juli 1981 - BVerwG 6 C 174.80 -). Es muß aber erwartet werden, daß sich jeder Staatsbürger darum kümmert, daß ihn Zustellungen, über die er in der vorgeschriebenen Form benachrichtigt worden ist, auch erreichen. Dafür ist es unerheblich, ob jemand Grund zu der Annahme hatte, er werde etwa zu einem Termin in dem von ihm angestrengten Verwaltungsverfahren auf absehbare Zeit nicht geladen werden. Es gehört zur allgemeinen Sorgfalt jedes Bürgers, daß er bereit ist, sich von dem Inhalt von Schriftstücken Kenntnis zu verschaffen, die zwecks Zustellung auf der Post niedergelegt worden sind.

12

Die mithin vom Verwaltungsgericht mit Recht angenommene Richtigkeit der von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung getroffenen Entscheidung und auch des Fehlens einer nachträglichen ausreichenden Entschuldigung im Sinne des § 15 Abs. 2 KDVG rechtfertigt jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Entscheidung müsse Bestand haben. Für diese von der Beklagten geteilte Auffassung spricht zwar, daß auch Grundrechte wie das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nur im Rahmen der Normen des Verfahrensrechts geltend gemacht werden können, also nicht mehr dann, wenn der vermeintlich Berechtigte die Regelungen über die Fristen und Formen der Geltendmachung nicht beachtet. Wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - näher ausgeführt hat, kann aber aus der - anders als sonst in Fällen der Abweisung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs - nach § 15 Abs. 1 KDVG vorgeschriebenen Entscheidung über die Nichtberechtigung des Antragstellers zur Kriegsdienstverweigerung nicht gefolgert werden, dieser Entscheidung komme nicht nur materielle Bedeutung zu, sondern sie sei darüber hinaus endgültig und deshalb auch der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Hierfür spricht weder die bisherige Entwicklung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung noch können den Gesetzesmaterialien hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige unter Abkehr von der bisherigen Handhabung gewollte Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung der abschlägigen Bescheide der Prüfungsgremien entnommen werden. Dies gilt sowohl im Falle der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 vom Ausschuß und nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei fehlender Überzeugung von einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung zu treffenden Entscheidung, daß der Antragsteller nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als auch bei der insoweit inhaltsgleichen Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG. Vielmehr muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei der Fassung des § 15 Abs. 1 KDVG lediglich die in aller Regel selbstverständliche Folge des Umstandes ausgesprochen haben wollte, daß der zur Überprüfung der Gewissensentscheidung berufene Ausschuß die Begründetheit des Antrages nicht ohne die von ihm für nötig gehaltene mündliche Anhörung feststellen kann. Der Sache nach entspricht dies der Handhabung auf Grund des bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Rechts. Danach konnte die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur ausgesprochen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ermittelt worden waren, daß der Zwang zum Wehrdienst zu schwerer seelischer Not führen würde; die eigenen Erklärungen des Antragstellers waren dafür das maßgebende Beweismittel. Hieran hat sich nur insofern etwas geändert, als nach § 14 Abs. 3 KDVG eine Überzeugungsbildung auf Grund des Akteninhalts ermöglicht worden ist. Ohne die von dem zuständigen Prüfungsgremium für erforderlich gehaltene Mitwirkung des Antragstellers bleibt die Anerkennung aber auch jetzt unmöglich.

13

Mit der Auslegung, nach der wie bisher bei rechtzeitiger Klageerhebung das Verwaltungsgericht in der Sache selbst darüber zu befinden hat, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geltend gemacht und im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG nachgewiesen hat, wird der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht jeder Sinn genommen. Dieser besteht vielmehr darin, daß der Ausschuß oder die Kammer nicht mehr darüber zu befinden haben, welchen Beweiswert das unentschuldigte Fernbleiben des Kriegsdienstverweigerers hat. Für sie handelt es sich nicht mehr nur um ein gewichtiges Indiz gegen die Ernsthaftigkeit des Anerkennungsbegehrens, das durch andere Indizien entkräftet werden könnte. Vielmehr zwingt § 15 Abs. 1 KDVG den Ausschuß oder die Kammer dazu, aus der Säumnis des Klägers zu folgern, daß dieser wegen fehlender Mitwirkung am Verfahren nicht anerkannt werden kann, also nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Außerdem wird durch diese Regelung in Einklang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 KDVG den Prüfungsgremien der Wortlaut ihrer ablehnenden Entscheidung vorgeschrieben. Da der Kriegsdienstverweigerer eine nicht konstitutive, sondern deklaratorische Feststellung begehrt, hätte das zur Entscheidung berufene Gremium normalerweise nur dann eine (positive) Feststellung zu treffen und auszusprechen, wenn es dem Antrag stattgibt. Im Falle der Ablehnung wäre die bloße Abweisung des Antrages bzw. die Zurückweisung des Widerspruchs geboten. § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG zwingt jetzt jedoch - hiervon abweichend - ebenso wie § 14 Abs. 1 Satz 2 KDVG die Prüfungsgremien dazu, auch im Falle der Ablehnung eine ausdrückliche, allerdings negative Feststellung zu treffen. Die Neuregelung ersetzt damit die Bestimmung des § 20 Abs. 5 der jetzt nicht mehr für das Verfahren der Prüfungsgremien geltenden Musterungsverordnung, nach der der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer im Falle der Ablehnung eines Anerkennungsantrages zu entscheiden hatte, daß der Wehrpflichtige nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Gegen die Beschränkung der Bedeutung des den Prüfungsgremien nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG vorgeschriebenen Entscheidungsinhalts läßt sich nicht einwenden, das Verwaltungsgericht sei nicht befugt, die Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung aufzuheben, wenn diese rechtmäßig sei. Schon nach altem Recht war eine solche Entscheidung häufig zu treffen und stellte im Recht der Kriegsdienstverweigerung keinen Systembruch dar.

14

Hiergegen spricht auch nicht die Erwägung, daß es damit dem Antragsteller ermöglicht wird, den Terminen vor dem Ausschuß und der Kammer bewußt fernzubleiben und das Verwaltungsverfahren praktisch zu umgehen, um dann erstmals vor Gericht nähere Angaben zu der geltend gemachten Gewissensentscheidung zu machen. Sicher ist es nicht Zweck der Regelung, das obligatorische Verwaltungsverfahren zur Disposition des Kriegsdienstverweigerers zu stellen und es in ein fakultatives Verfahren umzuwandeln. Wer dies befürchtet, übersieht aber, daß der Antragsteller nicht nur Formen und Fristen für den Antrag und den Widerspruch zu beachten hat, sondern auch den Erfolg seines Begehrens gefährdet, wenn er sich im übrigen der Nachprüfung seines Anliegens durch die Verwaltungsinstanzen entzieht. Er riskiert dann zwangsläufig, daß darin ein schwerwiegendes Indiz gegen die Ernsthaftigkeit seines Begehrens gesehen wird und daß möglicherweise schon deshalb sein Antrag auch im gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg bleibt, selbst wenn er gegenüber dem Verwaltungsgericht nähere Angaben macht. Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse jedes Antragstellers, jede Möglichkeit wahrzunehmen, seinem Anerkennungsbegehren so früh wie möglich zum Erfolg zu verhelfen, selbst wenn einzelne Antragsteller dieses Interesse nicht haben mögen oder glauben, allein von den Richtern und nicht von den Mitgliedern der Prüfungsgremien eine positive Entscheidung über ihr Begehren erwarten zu können.

15

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr das Anerkennungsbegehren des Klägers zu überprüfen und dabei unter Würdigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) maßgebenden umstände besonders zu berücksichtigen haben, wie sich der Kläger im Verwaltungsverfahren verhalten hat. Sollte die Klage gleichwohl Erfolg haben, so wird das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens die Regelung des § 155 Abs. 5 VwGO zu beachten haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert