Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.04.1974, Az.: 2 BvR 444/73
Bußgeldverfahren; Einspruch gegen den Bußgeldbescheid; Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verspätung eines Rechtsbehelfs; Einspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.04.1974
- Aktenzeichen
- 2 BvR 444/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Karlsruhe 05.04.1973 - 7 OWi 194/74
- LG Karlsruhe 04.06.1973 - I Qs 76/73
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 52 S. 2 OWiG
- § 67 S. 1 OWiG
- § 45 StPO
Fundstelle
- BVerfGE 37, 93 - 99
Redaktioneller Leitsatz
1. Erst der Einspruch und nur dieser eröffnet im Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid dem Betroffenen die Möglichkeit,die Anrufung eines Gerichts gegen eine ihn belastende Maßnahme einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen. Durch Art. 19 Abs. 4 GG zwingend geboten ist die Einräumung dieser Chance, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
2. Die Anforderungen dürfen nicht im Zusammenhang mit der Formulierung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überspannt werden; es genügt eine Formulierung, aus der erkennbar ist, daß ein rechtsunkundiger Antragsteller in Kenntnis der Verspätung seines Rechtsbehelfs darum bittet, der Einspruch möge trotz Verspätung in der Sache behandelt werden.