Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1983, Az.: BVerwG 7 B 159.83
Verwaltungsverfahrensrecht; Einwendungsausschluss; Verwaltungsprozess; Rechtliches Gehör; Faire Verfahrensgestaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 159.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 12.01.1982 - AZ: 1 Hi A 103/81
- OVG Niedersachsen - 17.08.1983 - AZ: 7 A 10/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 3 Abs. 1 AtAnlVO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Fundstellen
- DokBer A 1984, 117-118
- DÖV 1984, 467-468
- NVwZ 1984, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts, die einen Einwendungsausschluß mit Wirkung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorschreiben, verstoßen jedenfalls dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn im Verwaltungsverfahren Einwendungen fristgemäß nur unter Voraussetzungen vorgebracht werden können, die den Anforderungen widersprechen, welche der Grundsatz des rechtlichen Gehörs an eine faire Verfahrensgestaltung stellt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers zu 1, ihm zur Durchführung des Verfahrens über die von ihm erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. August 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten den Beigeladenen zu 1-3 erteilte erste Teilgenehmigung zur Errichtung des Kernkraftwerks Grohnde. Ihre Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos; das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger zu 1 mit der Nichtzulassungsbeschwerde; er beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
II.
1.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, muß mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt werden. Das ergibt sich aus Folgendem:
Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht habe den Kläger gemäß § 3 Abs. 1 der Atomanlagen-Verordnung in der Fassung vom 29. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1518) - AtAnlVO - mit seinen Einwendungen zu Unrecht für präkludiert erachtet; damit sei in Verfahrens fehlerhaft er Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden.
a)
Dieses Vorbringen ist nur im Ausgangspunkt richtig. Es beruht auf zwei Voraussetzungen, die der Senat als solche für zutreffend hält, daß nämlich - erstens - die Verwaltungsgerichte durch eine fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts jedenfalls dann Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, wenn - wie in § 3 Abs. 1 AtAnlVO (vgl. dazu BVerwGE 60, 297 [301 ff.]) - der Einwendungsausschluß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist, und daß - zweitens - ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, wenn die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör zustandegekommen ist.
Im einzelnen ist hierzu zu bemerken: Grundsätzlich gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. BVerfGE 51, 188 [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77] [191]). Das bedeutet jedoch nicht, daß der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör nur nach Maßgabe dessen besteht, was insoweit die gerichtlichen Verfahrens Ordnungen oder das anzuwendende Gesetzesrecht zulassen. Dieser Anspruch wird zwar durch einfaches Recht näher ausgestaltet, vor allem also durch die gerichtlichen Verfahrensordnungen; diese müssen ihrerseits jedoch den Mindestanforderungen genügen, die im Hinblick auf ein ausreichendes rechtliches Gehör gestellt werden müssen. Daher dürfen Präklusionsvorschriften nicht so gefaßt sein, daß sie der betreffenden Partei die Möglichkeit nehmen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen (vgl. BVerfGE 55, 72 [94]). Solche Vorschriften sind vielmehr im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nur verfassungsgemäß, wenn die davon betroffene Partei ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag hatte, diese Gelegenheit aber schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ (vgl. BVerfGE 54, 117 [BVerfG 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79] [124]). Das Bundesverfassungsgericht hat dies zwar nur für Präklusionen ausgesprochen, die in den gerichtlichen Verfahrensordnungen angeordnet worden sind; gleiches muß aber auch gelten für entsprechende Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts, soweit sie - wie der in § 3 Abs. 1 AtAnlVO angeordnete Einwendungsausschluß - auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hineinwirken. Ein solches Hineinwirken soll verhindern, daß jemand eine Verwaltungsentscheidung nachträglich vor dem Verwaltungsgericht zu Fall bringt, obwohl er im Verwaltungsverfahren auf sie hätte hinreichend Einfluß nehmen können, dies aber unterlassen hat. Das ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn keine unzumutbaren oder unverhältnismäßigen Anforderungen an das fristgemäße Vorbringen von Einwendungen im Verwaltungsverfahren gestellt werden. Die Regelung des § 3 Abs. 1 AtAnlVO entspricht in der Auslegung, die sie durch den beschließenden Senat erfahren hat (BVerwGE 60, 297 [300 ff.]), dieser Voraussetzung (vgl. auch BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] [118]). Der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann daher nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht § 3 Abs. 1 AtAnlVO in einer Weise angewandt hat, die den Mindestanforderungen widerspricht, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs an eine faire Verfahrensgestaltung stellt. Das Berufungsgericht hätte in einem solchen Falle nicht nur § 3 Abs. 1 AtAnlVO verletzt, sondern zugleich einen Verfahrens fehl er im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begangen, denn zum gerichtlichen Verfahren im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die grundrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG.
b)
Dem Berufungsgericht ist jedoch der von der Beschwerde gerügte Verfahrensverstoß nicht unterlaufen. Die Beschwerde sieht einen solchen Verstoß zunächst in dem Umstand, daß im Verwaltungsverfahren die Einwendungsfrist nicht auf einen, sondern auf zwei Monate festgesetzt worden sei. Ein solcher Fehler, der die Möglichkeit eröffnete, Einwendungen auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Auslegungsfrist vorzubringen, kann jedoch offensichtlich das rechtliche Gehör des Klägers zu 1 nicht beeinträchtigt haben. Er verletzt auch sonst keine Rechtsposition des Klägers zu 1, so daß sich die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage, "wie die Rechtslage bei einer von der Genehmigungsbehörde ausgesprochenen Verlängerung der Einwendungsfrist zu beurteilen ist", in einem Revisionsverfahren gar nicht stellen würde.
Die Beschwerde meint weiter, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG den Satz "lieber heute aktiv als später radioaktiv" in dem vom Kläger zu 1 unterzeichneten Aufruf als ausreichende, die Präklusion hindernde Einwendung ansehen müssen. Auch das trifft ersichtlich nicht zu. Der in Rede stehende Satz sollte, wie aus den Feststellungen des Berufungsgerichts hervorgeht, der in dem Aufruf enthaltenen Forderung nach einem "Stop aller Atomkraftwerke" Nachdruck verleihen und kann schon von daher nicht als eine auf das konkrete Vorhaben bezogene Einwendung angesehen werden. Demgemäß hat ihn das Berufungsgericht als einen nicht erörterungsfähigen allgemeinen Protest angesehen, der die Präklusion nicht hindere. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 60, 297 [300]); daraus folgt zugleich, daß das Vorbringen der Beschwerde auch nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt.
Der Kläger zu 1 ist vom Berufungsgericht schließlich auch nicht mit Einwendungen für präkludiert erachtet worden, welche er im Verwaltungsverfahren noch nicht vorbringen konnte. Das Berufungsgericht geht nämlich - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - nicht davon aus, daß "die Gefahren aus der Produktion von Plutonium ... 1977 nicht zureichend von der internationalen Wissenschaft erkannt worden" seien. Vielmehr führt es - im Blick auf die Rüge des Klägers, der ausgelegte Sicherheitsbericht sei unvollständig gewesen - aus, der Beitrag des Plutoniums an den radioaktiven Emissionen eines Kernkraftwerks sei derart gering, daß er meßtechnisch kaum erfaßt werden könne; demgemäß lasse sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß der "1973 verfaßte Sicherheitsbericht auf die Frage der Plutonium-Emissionen beim Normalbetrieb des Kernkraftwerks nicht eingeht" (vgl. Urteilsabdruck S. 24).
c)
Des weiteren rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Es habe die Schreiben, die der Beschwerdeführer an die Genehmigungsbehörde gerichtet haben will, mit dem bloßen Hinweis außer acht gelassen, derartige Schreiben befänden sich nicht bei den Verwaltungsvorgängen. Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht in der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet. Aus dem Berufungsurteil geht hervor, daß sich auf die fraglichen Schreiben nur der Kläger zu 3, nicht aber der Beschwerdeführer bezogen hat (Urteilsabdruck S. 15); unter diesen Umständen hätte die Beschwerde zumindest vorbringen müssen, daß auch der Kläger zu 1 sich auf die Schreiben berufen hat. Sie hätte ferner darlegen müssen, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen könne. Dazu wäre notwendig gewesen, den ungefähren Inhalt der angeblichen Schreiben wiederzugeben; auch hierzu fehlt jeder Vortrag.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das folgt aus dem zu 1 Gesagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Klamroth
Dr. Franßen