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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1964, Az.: BVerwG VII C 91.61

Grundgesetzverstoß und Widerspruch zu den Vorschriften über ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Strafprozessordnung sowie Zivilprozessordnung i.R.d. Vorschrift über die Führung eines Fahrtenbuchs; Begriff der Unmöglichkeit i.R.d. Feststellung des Fahrzeugführers i.S.v. § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 91.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 10.05.1961 - AZ: Bf. III 1/61

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 107 - 112
  • AS 18, 107
  • BB 1964, 496
  • DVBl 1964, 673-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • Dt AutoR 1964, 171
  • DÖV 1965, 100-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1965, 33
  • MDR 1964, 532-533 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1384-1385 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 26, 474
  • VerkBl 1964, 280
  • VerwRspr 16, 929
  • Wertpap Mitt 1964, 553

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Vorschrift über die Führung eines Fahrtenbuches verstößt nicht gegen das Grundgesetz und steht nicht im Widerspruch zu den Vorschriften über ein Zeugnisverweigerungsrecht in der StPO und ZPO.

  2. 2)

    Zum Begriff der Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger ist Inhaber einer Baustoffgroßhandelsfirma, zu deren Betrieb fünf Lastkraftwagen und drei Personenkraftwagen gehören, die auf die Firma angemeldet sind. Ferner ist der Kläger mit seinem Schwiegersohn zusammen Inhaber einer weiteren Firma, auf die drei Lastkraftwagen und ein Personenkraftwagen angemeldet sind. Bei dem auf die Firma des Klägers angemeldeten PKW HH - PJ 187 wurde durch die Polizei am 1. Juni 1960 im Hamburger Freihafengebiet eine Geschwindigkeit von 68 km pro Stunde gemessen. Der Kläger wurde zu diesem Verstoß am 23. Juni 1960 polizeilich vernommen und erklärte, der Wagen werde aus geschäftlichen Gründen wechselnd zu unbestimmten Zeiten von insgesamt vier Angestellten seiner Firma gefahren. Nach einer Frist von 23 Tagen sei es ihm nicht mehr möglich, zu erklären, wer zur Tatzeit Fahrer des PKW gewesen sei. In früheren Jahren habe er bereits einmal versucht, ein Fahrtenbuch einzuführen. Der Versuch sei gescheitert, weil die geschäftlich überlasteten Fahrer es vergessen hätten, die Eintragungen vorzunehmen. Das Amtsgericht hat das Strafverfahren durch Beschluß vom 12. Juli 1960 eingestellt, weil der Täter sich nicht habe ermitteln lassen.

2

Die Beklagte hat dem Kläger durch Verfügung vom 25. Juli 1960 auferlegt, 18 Monate lang für den PKW oder ein Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 12. September 1960 zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat Klage erhoben und Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 1960 und des Widerspruchsbescheids vom 12. September 1960 beantragt mit der Begründung, durch die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, werde sein Recht, bei nahen Angehörigen die Aussage zu verweigern, verletzt.

4

Der betreffende PKW werde auch von seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn gefahren. Nach seiner Vernehmung durch die Polizei am 23. Juni 1960 habe er festgestellt, daß ein Familienangehöriger am 1. Juni 1960 den PKW gefahren habe. Von einer Berichtigung seiner Aussage vor der Polizei habe er mit Rücksicht auf sein Aussageverweigerungsrecht Abstand genommen. Der PKW werde jetzt nur noch von ihm selbst gefahren. Er trage die Wagenschlüssel stets bei sich. Da inzwischen noch ein weiterer PKW angeschafft worden sei, ständen den beiden Firmen, an denen er beteiligt sei, nunmehr hinreichend Fahrzeuge zur Verfügung, um jeglichen Fahrzeugbedarf zu decken.

5

Gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt und noch ergänzend vorgetragen, daß nunmehr seine Tochter, sein Schwiegersohn, sein Prokurist und er selbst je einen PKW besäßen. Jeder trage die Wagenschlüssel und Wagenpapiere bei sich. Mit Rücksicht auf die Anschaffung eines weiteren PKW sei der mit der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches verfolgte Zweck erreicht. Andere Personen kämen in Zukunft als Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht in Betracht.

6

Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß die Anschaffung eines weiteren PKW für die Entscheidung über die Anfechtungsklage ohne Bedeutung sei.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Urteils ausgeführt: Die auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Ziff. 3 StVG beruhende Vorschrift über die Führung eines Fahrtenbuches in § 7 Abs. 2 StVO sei rechtswirksam. Durch die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, werde das auf die polizeiliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen gerichtete Ordnungsgebot vervollkommnet. Das näheren Angehörigen eines Beschuldigten eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht werde nicht verletzt. Vom Fahrzeughalter werde lediglich verlangt, daß ein Angehöriger, der das betreffende Kraftfahrzeug benutze, durch Eintragung der von ihm durchgeführten Fahrten selbst Zeugnis ablege. Die Polizei dürfe zwar nicht die Führung von Fahrtenbüchern auferlegen, um sich die Arbeit zu erleichtern. Dies sei jedoch nicht deshalb der Fall, weil die zahlreichen Anzeigen wegen Verkehrsverstößen der Polizei eine Bearbeitung erst nach eineim längeren Zeitraum ermöglichten. Der Rechtsstreit habe sich nicht dadurch erledigt, daß ein weiterer PKW den Angehörigen des Klägers zur Verfügung stehe, denn die Wiederholung einer nicht kontrollierbaren Benutzung des PKW durch die Familienangehörigen des Klägers sei nicht ausgeschlossen. Die wechselnden Angaben des Klägers über den Fahrer des PKW am 1. Juni 1960 ließen darauf schließen, daß er auch in Zukunft bei einem Verkehrsdelikt die Aufklärung des Sachverhalts erschweren werde.

8

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt, daß § 7 Abs. 2 StVO nicht rechtsgültig sei und daß diese Vorschrift insbesondere gegenüber dem in § 52 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsrecht zurückzutreten habe. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, nach einer Frist von 23 Tagen noch genaue Angaben über die Verwendung des Kraftwagens zu machen, der täglich benutzt worden sei. Auch müsse berücksichtigt werden, daß die Radarmessungen unzuverlässig seien. Von der Polizei könne erwartet werden, daß sie den Halter eines Kraftwagens schneller ermitteln könne. Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, habe die Bedeutung einer Strafe. Imübrigen sei jetzt sichergestellt, daß er in Zukunft nur noch allein den Wagen benutze.

9

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Verfügung vom 25. Juli 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 12. September 1960 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Die Beklagte tritt der Auffassung des Klägers entgegen und verweist darauf, daß § 7 Abs. 2 StVO durch die Ermächtigung in § 6 StVG gedeckt sei. Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, bedeute nicht, daß eine Aussage gegen einen Angehörigen verlangt werde. Auch aus den Entstehungszeiten der einzelnen Gesetze ergebe sich, daß § 7 Abs. 2 StVO nicht außer Kraft gesetzt werden sollte. Dem Kläger werde nicht zugemutet, noch nach einer Frist von 23 Tagen über den Fahrer eines Wagens Auskunft zu geben. Entscheidend sei, daß der Kläger die Beteiligung seiner Angehörigen verschwiegen habe. Es sei auch nicht richtig, daß in der Rechtsprechung die Unzuverlässigkeit der Radargeräte allgemein festgestellt worden sei. Vielmehr sei klargestellt worden, daß nur bestimmte Fehlerquellen ausgeschaltet werden müßten.

12

Der Oberbundesanwalt vertritt die Ansicht, daß an den Umfang und die Intensität der Ermittlungen durch die Polizei keineübermäßigen Anforderungen gestellt werden dürften. Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. EineÜberschreitung des Ermessens könnte nur in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen der Halter des Kraftfahrzeuges alles in seinen Kräften Stehende zur Ermittlung des Täters unternommen habe und nicht zu erwarten sei, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVO nochmals eintreten könnten.

13

II.

Die Revision ist nicht begründet.

14

1)

Die dem nachkonstitutionellen Recht angehörende Vorschrift des § 7 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO - ist auf Grund der in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - erteilten Ermächtigung ergangen. Diese Ermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 GG, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1962 - BVerwG VII C 240.59 - (BVerwGE 14, 202) ausgeführt hat. In diesen Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß jedenfalls§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a StVG nach Inhalt und Zweck den Anforderungen entspricht, die hinsichtlich der Bestimmtheit gestellt werden müssen, und dasselbe auch für das Ausmaß gilt, weil der Begriff der Erforderlichkeit in verkehrspolizeilicher Hinsicht durch eine umfangreiche Judikatur klargestellt ist. Danach sind such vorbeugende Maßnahmen zulässig, wenn sie geeignet sind, künftigen Verkehrsverstößen entgegenzuwirken, und die Verwaltung hinreichend Anlaß zu der Annahme hat, daß sie auch bei künftigen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften nicht in anderer, den Betroffenen geringer belastender Weise den Täter ermitteln kann. In diesen Rahmen hält sich die Vorschrift über die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, in § 7 Abs. 2 StVO. An der Ermittlung aller Verkehrssünder besteht ein dringendes Interesse der Allgemeinheit, und zwar nicht nur um eine Strafverfolgung zu ermöglichen. Vielmehr kann in Anbetracht der starken Zunahme der Motorisierung nur dann durch sichernde Maßnahmen eingeschritten und den Gefahren begegnet werden, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, wenn alles Erforderliche geschieht, um den in Betracht kommenden Personenkreis zu erfassen. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 StVG zahlt unter den Buchstaben a bis g eine Reihe von Maßnahmen auf, die jedoch nur beispielhaften Charakter haben. Ziff. 3 Buchst. a hebt Maßnahmen über die Beschaffenheit, die Ausrüstung, die Prüfung und die Kennzeichnung der Fahrzeuge hervor. Hierdurch werden auch solche Einrichtungen erfaßt, die eine wirksame Kontrolle ermöglichen und die Möglichkeit eines Einschreitens und einer Überführung des Täters bei Zuwiderhandlungen gewährleisten sollen. Die Kennzeichnungspflicht läßt erkennen, daß der Gesetzgeber der vom Kraftfahrer ausgehenden Gefährdung durch Einrichtungen, die seine Identifizierung sicherstellen sollen, Rechnung tragen wollte. Hierzu ist auch die auf dieser Ermittlung beruhende Regelung über den Fahrtenschreiber in § 57 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271) - StVZO - zu rechnen. Eine dem gleichen Zweck dienende Kontrollmaßnahme ist die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Der Einwand von Harthun (NJW 1962, 2289), daß der Fahrtenbuch zwang keine sinnvolle Ergänzung der amtlichen Kennzeichnungspflicht sei, wird dem Sinngehalt der Ermächtigung in§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 StVG nicht gerecht.

15

2)

§ 7 Abs. 2 StVO verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes. Insbesondere wird dadurch weder die Würde des Menschen noch das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt. Allerdings erleichtern die Eintragungen im Fahrtenbuch die Ermittlung des Kraftfahrers, der Zuwiderhandlungen begangen hat. Der Halter des Kraftwagens muß damit rechnen, daß die Eintragungen im Fahrtenbuch, wenn er das Kraftfahrzeug einem Familienangehörigen überlassen hat und dieser gegen Verkehrsvorschriften verstößt, dazu führen, daß gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet wird. Diese Folgen muß der Halter des Kraftwagens jedoch hinnehmen. In seinem die Verfassungsmäßigkeit des § 142 StGB bejahenden Beschluß vom 29. Mai 1963 - 2 BvR 161/63 - (NJW 1963, 1195) hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß der moderne Massenverkehr auf den öffentlichen Wegen mit schweren Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer verbunden ist und daß das Verbot der Unfallflucht verhindern soll, daß sich jemand einer möglichen schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber den durch den Unfall geschädigten Personen entzieht. Der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift über die Führung eines Fahrtenbuches ist darin zu erblicken, daß solche Kraftfahrer, welche Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verletzen oder in Gefahr bringen, erfaßt werden sollen, um sie aus dem Verkehr auszuschalten und damit die von ihnen ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Ebensowenig wie die Bestrafung der Selbstbegünstigung, die durch Begehung der Unfallflucht begangen wird, gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot der Unantastbarkeit der Menschenwürde verstößt (vgl. dazu den angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts), ist dies der Fall, wenn die Eintragung im Fahrtenbuch die Ermittlung der strafbaren Handlungen von Familienmitgliedern des Halters eines Kraftfahrzeuges ermöglicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften, bei der die Persönlichkeit des Kraftfahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte, leicht oder schwer war, zumal sich die mangelnde Eignung eines Kraftfahrers auch aus einer Häufung leichter Verkehrsverstöße ergeben kann (BVerwGE 2, 259 [BVerwG 20.10.1955 - I C 156/53]; Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII B 68.61 - Buchholz BVerwG 442.10 § 4 StVG Nr. 12). Die große Zunahme des motorisierten Straßenverkehrs erfordert eine Regelung, welche auch der potentiellen Gefahr einer Wiederholung von Zuwiderhandlungen Rechnung trägt. Kann der Täter selbst nicht gefaßt werden, besteht aber auch nur die Möglichkeit, daß der betreffende Kraftwagen in Zukunft weiterhin einem nicht erfaßbaren Personenkreis mit Willen des Halters zur Verfügung steht, dann bleibt nur der Weg, daß sich die polizeilichen Beschränkungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf eine Kontrolle der jeweiligen Fahrer des Kraftwagens richten. Daß das dringende Bedürfnis nach einer solchen Regelung dem Gesetzgeber vor Augen stand, lassen folgende Sachverhalte erkennen, über die der Senat gleichfalls zu entscheiden hatte:

16

1.

BVerwG VII C 23.62: (vgl. das Urteil des Senats vom gleichen Tage).

17

Der PKW, dessen Halter der Kläger ist, fuhr in den gesperrten Teil einer Fahrbahn unter Nichtbeachtung des dort aufgestellten Verkehrszeichens "Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art - Anlieger frei". Der Kläger erklärte, er habe den Wagen mit Ausnahme zweier Tage stets selbst gefahren, könne sich jedoch nicht daran erinnern, zur Tatzeit den betreffenden Platz befahren zu haben. Er erklärte bei seiner polizeilichen Vernehmung, daß er den Wagen in der fraglichen Zeit einer anderen Personüberlassen habe, deren Namen er nicht nennen wolle. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

18

2.

BVerwG VII C 14.62: (vgl. das Urteil des Senats vom gleichen Tage).

19

Die Klägerin ist Halterin mehrerer Kraftfahrzeuge, darunter auch eines Personenkraftwagens, dessen Fahrer am 28. Oktober 1958 auf der Autobahn trotz Überholverbots einen Lastkraftwagen überholte. Der als mutmaßlicher Fahrer vorgeladene Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärte, daß er den Wagen zur Tatzeit nicht gefahren habe. Bei nochmaliger Vernehmung gab er an, er habe den Fahrer nicht ermitteln können. Die Klägerin habe acht Fahrzeuge in Betrieb; er lehne es auch ab, die Namen der einzelnen Fahrer zu nennen. Auf eine weitere telefonische Anfrage hin erklärte er, er sehe sich als Anwalt der Klägerin nicht in der Lage, den Namen des Fahrers bekanntzugeben. Auch ein Mitinhaber der Klägerin wurde telefonisch befragt. Dieser erklärte, er habe an der Aufklärung kein Interesse und könne nicht sagen, wer den Wagen gefahren habe, Wenn es eine Frau gewesen sei, so könne es seine Mutter oder seine Schwester gewesen sein. Auch eine Mitinhaberin der Klägerin wurde befragt. Sie erklärte, daß sie den Wagen zwar verschiedentlich fahre, sie könne sich jedoch nicht entsinnen, ob sie den Wagen auch zur Tatzeit benutzt habe. Die Amtsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. In einem am 28. Januar 1959 eingegangenen Schreiben vom 27. Januar teilte die Klägerin mit, sie sei nach Abschluß ihrer Nachprüfungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wagen von einem Mitglied der Familie, und zwar der Mutter des zunächst befragten Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gefahren worden sei.

20

3.

BVerwG VII C 22.62: (vgl. den Beschluß des Senats vom gleichen Tage).

21

Der Personenkraftwagen, dessen Halter der Kläger war, war im November 1956 vorschriftswidrig geparkt worden. Der Kläger erklärte, er selbst habe den Wagen an diesem Tage nicht geparkt. Weitere Angaben könne er nicht machen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die Straßenverkehrsbehörde machte den Kläger darauf aufmerksam, daß sie im Falle einer Wiederholung einer Zuwiderhandlung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Möglichkeit, die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, Gebrauch machen werde. Bei einer Geschwindigkeitsmessung wurde im April 1957 festgestellt, daß der Kraftwagen, dessen Halter der Kläger war, im Stadtgebiet mit 70 km/h fuhr, also die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/hüberschritt. Im Strafverfahren wurde der Kläger mangels Beweises freigesprochen. Er hatte sich dahin eingelassen, daß er nicht wisse, ob er oder seine Ehefrau zur fraglichen Zeit den Wagen gefahren habe.

22

4.

BVerwG VII CB 70.62: (vgl. das Urteil des Senats vom gleichen Tage).

23

Die Klägerin ist Halterin eines Personenkraftwagens, dessen Fahrer an einer unübersichtlichen Stelle ein anderes Kraftfahrzeugüberholte, wobei er die weiße, nicht durchbrochene Mittellinie auf der Fahrbahn überfuhr. Der Geschäftsführer der Klägerin, gegen den ein Strafbefehl erlassen wurde, legte Einspruch ein. Er ließ durch den von ihm bevollmächtigten Anwalt vortragen, daß er an dem betreffenden Tage den Wagen abwechselnd mit seiner Ehefrau gefahren habe. Er könne sich nicht erinnern, wer zur Tatzeit Fahrer des Wagens gewesen sei. Er bestreite die Täterschaft. Seine Ehefrau werde als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ein Strafverfahren gegen seine Ehefrau werde am Ablauf der Verjährungsfrist scheitern. Würde ein solches Verfahren eingeleitet werden, so werde er selbst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Die Staatsanwaltschaft ließ die Klage fallen.

24

Auch in zwei weiteren dem Senat vorliegenden ähnlichen Fällen war der Familienangehörige, der Fahrer des betreffenden Wagens in dem maßgeblichen Zeitpunkt war, nicht ermittelt worden.

25

Der Halter des Kraftwagens muß es hinnehmen, daß diese Kontrollmaßnahmen ihm zur Last fallen. Eine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG liegt darin schon deshalb nicht, weil die körperliche Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt wird. Dem Halter des Kraftwagens werden nur in dieser Eigenschaft Beschränkungen auferlegt, die er auch nicht in Person erfüllen muß.

26

3)

Weiterhin ist die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 StVO auch nicht durch die Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts in § 52 StPO und § 383 ZPO eingeschränkt. Diese Vorschriften der StPO und ZPO enthalten keine allgemeine Sonderregelung, soweit es sich um Familienangehörige des Halters eines Kraftwagens handelt. Den Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht im Zivil- und Strafprozeß liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß dem Zeugen die Konfliktsituation erspart werden soll, in einem gerichtlichen Verfahren auszusagen, in welches ein Familienangehöriger verwickelt ist. Eine derartige Konfliktsituation entsteht hier nicht. Der Halter des Kraftwagens muß es lediglich hinnehmen, daß sich die Eintragungen im Fahrtenbuch nachteilig auf solche Familienangehörigen auswirken, denen er den Kraftwagen überlassen hat. Er befindet sich jedoch nicht, wie der Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren, in der Konfliktsituation, denn es unterliegt seiner freien Entscheidung, ob er den Wagen einen Familienangehörigen überlassen will. Ein Aussagezwang wird auf ihn nicht ausgeübt. Vielmehr beruht die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuches gerade darauf, daß ihn eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Täters nicht trifft, die Verwaltungsbehörde aber die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muß, um einer Gefährdung des Straßenverkehrs in der Zukunft vorzubeugen.

27

4)

Der Begriff der Unmöglichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO kann nicht im Sinne einer logischen Unmöglichkeit verstanden werden, sonst müßte man auch verlangen, daß bei derartigen Verkehrsverstößen mit dem Aufgebot aller Funkstreifenwagen nach dem PKW gefahndet wird. Vielmehr muß hier von einem verständigen Verwaltungshandeln ausgegangen und gefragt werden, ob die betreffenden Maßnahmen nach verständiger Betrachtung noch der Verwaltung zugemutet werden können. Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. In vorliegenden Falle ergibt der Sachverhalt nichts dafür, daß der Polizeimeister, der den Straßenverkehr beaufsichtigte, in der Lage war, schnell genug einen Funkstreifenwagen zu alarmieren. Die geringe Zahl derartiger Wagen, deren Einsatz für schwerwiegende Vorfälle vorbehalten bleiben muß, läßt es ausgeschlossen erscheinen, daß der Polizei derartige Maßnahmen im vorliegenden Falle zugemutet werden konnten.

28

5)

Die Frage, ob auch geringfügige Verstöße die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtfertigen können, läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach der Gestaltung des einzelnen Falles entscheiden. Bei unwesentlichen, einmaligen Verstößen, z.B. einem Fall des verbotswidrigen Parkens, wird in der Regel die Androhung für den Wiederholungsfall genügen (vgl. auch OVG Lüneburg, VRS 11, 478). Nicht unerhebliche Verstöße gegen die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit können keinesfalls als geringfügig angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich aus fortgesetztem Uberschreiten der zulassigen Höchstgeschwindigkeit bereits die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers ergeben (vgl.Beschluß vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII B 68.61 - Buchholz BVerwG 442.10 § 4 StVG Nr. 12). Den Halter des Kraftwagens trifft zwar keine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Täters. Im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit kann er sich jedoch nicht der Verantwortung dafür entziehen, wie sich der Fahrer des Wagens, dem er den Wagen überlassen hat, im Verkehr verhält. Er hat die Gefahrenlage geschaffen und muß die Folgen, die sich aus den vorbeugenden Maßnahmen ergeben, auf sich nehmen. Eine Überschreitung des pflichtgemäßen Ermessens liegt darin, daß die Verkehrsbehörde nunmehr die Kontrolle über die zukünftigen Fahrer des Kraftwagens auf dem Wege über ein Fahrtenbuch ausübt, nicht.

29

Der Kläger hat sich im vorliegenden Falle nicht einmal auf ein rein passives Verhalten beschränkt, sondern hat bei der Polizei zunächst eine - jedenfalls objektiv - unrichtige Aussage gemacht, die er auch nicht berichtigt hat, obwohl er nach seiner Darstellung noch am gleichen Tage festgestellt hat, daß die Aussage nicht richtig war. Es kommt daher gar nicht darauf an, ob ihm noch nach einer Frist von 23 Tagen zugemutet werden könnte, den Fahrer des Kraftwagens zu ermitteln. Ein Verhalten des Kraftfahrzeughalters, das jedenfalls objektiv geeignet war, den Sachverhalt zu verschleiern und die Ermittlung des Täters zu erschweren, reicht aus, um die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, zu rechtfertigen.

30

6)

Der Kläger hat in der Revisionsinstanz erstmalig gerügt, daß die Radarmessung nicht zuverlässig gewesen sei. Soweit es sich dabei um das Vorbringen einer neuen Tatsache handeln sollte, kann er damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit darin die Rüge zu erblicken wäre, daß das Oberverwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, ist zu berücksichtigen, daß der Kläger im Berufungsverfahren die Richtigkeit der Radarmessung nicht in Zweifel gezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hatte daher keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob hier einer der Fälle vorgelegen haben könnte, in denen die Zuverlässigkeit der Radarmessung in Zweifel gezogen werden kann.

31

Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Von einer Erledigung der Hauptsache könnte gesprochen werden, wenn der Halter den Kraftwagen veräußert hat, ohne sich einen Ersatzwagen anzuschaffen. Beschränkt sich der Halter jedoch, wie es hier der Fall ist, darauf, sichernde Maßnahmen zu treffen, um nach Möglichkeit auszuschließen, daß der Kraftwagen in Zukunft nochmals von anderen Personen benutzt wird, dann werden solche Maßnahmen nur dann als hinreichend angesehen werden können, wenn eine Benutzung des Wagens durch andere Personen mit Willen des Halters in Zukunft schlechterdings ausgeschlossen erscheint. Hierfür bietet der Sachverhalt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Anhalt.

32

Die Revision war unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte zurückzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reiner
Dr. Boerckel
Dr. Mühl