Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1962, Az.: BVerwG VII B 68.61
Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholte geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften; Mehrfaches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Fahren mit einem Personenkraftwagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 68.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.05.1961 - AZ: OVG VIII A 144/61
Fundstellen
- BB 63, 209
- DB 1963, 274 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1963, 707 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 15, 747
Amtlicher Leitsatz
Fortgesetzte Überschreitung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wurde in den Jahren 1958 und 1959 neunmal mit Geldstrafen bestraft, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Fahren mit einem Personenkraftwagen überschritten hatte. Nach der 7. Strafe wurde er verwarnt und ihm die Entziehung der Fahrerlaubnis angedroht, Während des vorliegenden Rechtsstreits ist er im Jahre 1961 nochmals wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldstrafe bestraft worden. Mit Rücksicht auf die Zuwiderhandlungen in den Jahren 1958 und 1959 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe die zulässige. Höchstgeschwindigkeit lediglich dann überschritten, wenn die Straße völlig frei gewesen sei. Kreuzungen habe er mit übermäßiger Geschwindigkeit niemals überfahren. Er hat beantragt,
die Verfügung des Beklagten vom 14. Januar 1960 und den Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 2. März 1960 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage entsprochen und in den Gründen seines Urteils ausgeführt; Die vom Kläger begangenen Übertretungen ließen nicht erkennen, daß dieser. eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle. Der Kläger sei ständig mit dem Kraftwagen unterwegs, ohne aber jemals schuldhaft einen Unfall verursacht oder auch nur eine Straßenverkehrsgefährdung begangen zu haben. Die Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seien nicht als erhebliche Verstöße anzusehen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils ausgeführt: Bei der heutigen Dichte und Flüssigkeit des Straßenverkehrs sei ein verkehrsgemäßes Verhalten unerläßlich. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen stellten nicht geringfügige Verstöße dar, denn der Verkehrsablauf könne dadurch empfindlich gestört und Verkehrsteilnehmer, welche die Vorschriften beachteten, könnten gefährdet werden. In der bedenkenlosen Überschätzung der eigenen Fähigkeiten liege eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer, welche mit der ungesetzlichen Fahrweise solcher Fahrer rechnen müßten. Darauf, ob der Kläger im konkreten Fall durch sein verkehrswidriges Verhalten schon einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet habe, komme es nicht an.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Dieser meint, das Berufungsgericht habe den Begriff der mangelnden Eignung verkannt. Eine solche Bewertung erfordere, wie auch der Bundesgerichtshof entschieden habe, die Feststellung, daß die Allgemeinheit gefährdet werde, sobald sich der Betreffende an das Steuer des Kraftfahrzeuges setze. Selbst wenn aber eine derartige konkrete Gefährdung der Allgemeinheit nicht zu fordern sei, dann bedürfe es jedoch der Feststellung, daß die Allgemeinheit in abstracto in Zukunft gefährdet sei. An einer solchen Feststellung fehle es jedoch.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Zulassung der Revision kann nicht erfolgen, denn eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die im vorliegenden Fall allein die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 - (BVerwGE 2 S. 259) entschieden hat, können auch wiederholte geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Auch Verstöße solcher Art können zu der Feststellung führen, daß der Betreffende nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen und sein Verhalten einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen läßt (vgl. die Beschlüsse vom 24. August. 1957. - BVerwG I B 183.56 und BVerwG I B 86,57 -). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger, der hartnäckig fortgesetzt gegen die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit verstoßen hat, vor, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß es nicht dem Ermessen des einzelnen Verkehrsteilnehmers überlassen bleiben kann, wann die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer herbeiführt. Die vielfachen Verstöße lassen erkennen, daß der Kläger sich nicht hinreichend in die Rechtsgemeinschaft einordnen will. Zu Unrecht hat er sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1954 - 3 StR 330/54 - (BGHST 7 S. 165 = NJW 1955 S. 557) berufen. In diesem Urteil wird nicht zusätzlich verlangt, daß die Allgemeinheit konkret gefährdet wird, vielmehr heißt es auch in dem Leitsatz dieses Urteils, daß dem Täter im Falle der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, "weil damit zugleich feststeht, daß die Allgemeinheit künftig gefährdet wird". Eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.