Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1994, Az.: BVerwG 1 D 4.93
Verstoß gegen Kassenvorschriften durch einen Beamten der Wehrbereichsverwaltung; Mehrmonatige Verspätung bei der Abrechnung erhaltener Vorschüsse für die Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen an Reservisten; Abrechnung erst nach Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen; Unterlassene Information des Zahlstellenaufsichtsbeamten über Fehlbetrag; Sofortiger Ersatz des Fehlbetrages; Unterlassene Bearbeitung von Anträgen auf Fahrtkostenerstattungen; Unvermögen zur rechtzeitigen Bearbeitung infolge von in seiner Privatsphäre liegenden Umständen; Erfordernis der Information der Vorgesetzten über die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit; Unterlassene Bezahlung einer Geldstrafe; Erlass eines Haftbefehls zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe; Bindung an Feststellungen im Strafurteil; Außerdienstliches betrügerisches Vorgehen unter Berufung auf dienstliche Stellung; Feststellung der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bei mehreren außerdienstlichen Pflichtverstößen; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 4.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.10.1992 - AZ: IX VL 27/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 10 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
Prozessgegner
Regierungssekretär ... geboren am ... in ...,
In der Disziplinarsache hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. März 1994
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Horst Hermann, Postbetriebsassistent Reinhard Cartschau
als ehrenamtliche Richter
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 29. Oktober 1992 wird zuruckgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Regierungssekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1).
unter Verletzung grundlegender Dienstvorschriften und der Strafgesetze im Mai 1988 als Zahlungsbeauftragter der Standortverwaltung S. ihm dienstlich anvertraute, zur Auszahlung von Fahrtkosten an ein- bzw. ausgekleidete Reservisten bestimmte Gelder in Höhe von 462,98 DM an sich genommen und sich rechtswidrig zugeeignet hat,
- (2).
unter Verletzung grundlegender Dienstvorschriften und der Strafgesetze im Juni 1988 weitere ihm als Zahlungsbeauftragten der Standortverwaltung S. dienstlich anvertraute und zur Erstattung von Fahrtkosten an ein- bzw. ausgekleidete Reservisten bestimmte Gelder in Höhe von 207,68 DM an sich genommen und sich rechtswidrig zugeeignet hat,
- (3).
unter Verstoß gegen bestehende Kassenvorschriften es vorsätzlich unterlassen hat, täglich nach Abschluß der Zahlungsgeschäfte den Kassensollbestand dem Kassenistbestand gegenüberzustellen und damit die bestehenden Fehlbeträge offenzulegen,
- (4).
es unter Verstoß gegen Kassenvorschriften unterlassen hat, einen am 19. September 1988 festgestellten Kassenfehlbestand von 10,00 DM dem bestellten Kassenaufsichtsbeamten anzuzeigen und statt dessen den von einer Kollegin entliehenen Betrag gleicher Höhe der Kasse zugeführt hat, ohne den Vorgang vorschriftsgemäß aktenkundig zu machen,
- (5).
1988 erhebliche Arbeitsrückstände verursacht hat, indem er, ohne daß ihm sachliche, außerhalb seiner Person liegende Gründe zur Seite standen, 106 Fahrtkostenanträge von Reservisten aus der Zeit Februar bis Juli nicht bearbeitete,
- (6).
sich 4 Feldparka und 5 Pullover, die ihm am 21. März 1986, 8. April 1986 und am 8. April 1987 von der Standortverwaltung S. leihweise überlassen worden waren, rechtswidrig zugeeignet hat,
- (7).
am 5. November 1988 bei Anmietung eines Kleintransporters bei der Firma I. in S. in betrügerischer Absicht auf die geforderte Anzahlung von 200,00 DM einen Scheck hergegeben hat, von dem er wußte, daß dieser nicht gedeckt war,
- (8).
eine gegen ihn durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 18. März 1988 - 17 Cs 11 Js 640/87-B 47/88 - wegen Betruges verhängte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM nicht bezahlt hat und es deswegen zum Erlaß eines Vollstreckungs-Haftbefehls kommen ließ,
- (9).
sich in betrügerischer Absicht im November 1988 von dem Gastwirt K. für die Beschaffung von Lebensmitteln und Bekleidung aus Bundeswehrbeständen eine Vorauszahlung von 683,00 DM geben ließ, die er für sich verbrauchte, ohne sich um eine Beschaffung zu kümmern und dem Zeugen die versprochenen Gegenstände zu liefern,
- (10).
ab November 1988 bei dem Gastwirtehepaar K. Zechschulden in Höhe von 231,00 DM gemacht hat, ohne willens und in der Lage zu sein, diese Schulden zu begleichen,
- (11).
am 9. Juli 1988 in der Gaststätte "..." in S. in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit eine Zechschuld in Höhe von 282,40 DM eingegangen ist und als Zahlung einen Scheck hergegeben hat, von dem er wußte, daß er nicht gedeckt war.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 1992 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Regierungsassistenten (Bes.Gr. A 5) versetzt wird. Es hat, soweit es die Anschuldigungspunkte 3, 4, 8, 9 und 11 betrifft, ein Dienstvergehen als erwiesen angesehen. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1, 2, 5, 6, 7 und 10 hat es den Beamten dagegen von den Anschuldigungsvorwürfen freigestellt.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht den Beamten zu Unrecht von einzelnen Anschuldigungspunkten freigestellt habe und deshalb zu der für die Einleitungsbehörde nicht hinnehmbaren Auffassung gekommen sei, der Beamte sei noch für den öffentlichen Dienst tragbar. Soweit es die Anschuldigungspunkte 1 und 2 betreffe, hätten sich für die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, ein Diebstahl durch Dritte, insbesondere durch Reservisten, sei nicht völlig auszuschließen, im gesamten Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Auch sei die Tatsache, daß der Beamte sich monatelang geweigert habe, überhaupt eine Abrechnung vorzunehmen, bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden, obwohl sich hieraus Anhaltspunkte für eine Unterschlagung ergeben würden.
Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß dem Beamten im Anschuldigungspunkt 5 kein disziplinar relevanter Vorwurf gemacht werden könne, gehe fehl. Tatsächlich habe er die Arbeitsrückstände wegen bloßer Unlust verursacht. Ebenso sei im Anschuldigungspunkt 6 (Entwendung von Bekleidungsstücken) entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung die Täterschaft des Beamten als nachgewiesen anzusehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie im Zeitalter der geschlossenen Kleintransporter Kleidungsstücke beim Umzug verloren werden könnten.
Auch im Anschuldigungspunkt 7 (Hingabe eines ungedeckten Schecks) sei der Beamte zu Unrecht freigestellt worden. Selbst bei Zugrundelegung der Einlassung des Beamten habe er einen Betrug zum Nachteil der Firma I. begangen. Er habe nämlich den Mitarbeiter der Firma über die Deckung des Schecks und seines Kontos getäuscht. Erst dadurch habe dieser den Kleintransporter herausgegeben und damit das Vermögen der Firma gefährdet. Diese Gefährdung habe dann auch tatsächlich zu einem Vermögensschaden geführt.
Schließlich sei auch die Einlassung des Beamten zum Anschuldigungspunkt 10 entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht geeignet, ihn von einem disziplinaren Vorwurf freizustellen. Er habe bei dem Besuch der Gaststätte im November 1988 nicht davon ausgehen können, daß er die Zechschulden irgendwie werde begleichen können. Seine letzten 170,00 DM habe er am 5. November 1988 ausgegeben, so daß er folglich für diesen Monat zahlungsunfähig gewesen sei.
Das Dienstvergehen des Beamten habe somit insgesamt ein wesentlich größeres disziplinares Gewicht, als von dem Bundesdisziplinargericht angenommen worden ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Bundeswehrverwaltung sei als völlig zerstört anzusehen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung ist nicht zu beanstanden.
Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, da zu mehreren Anschuldigungspunkten die Freistellung des Beamten von einem disziplinarrechtlichen Vorwurf angegriffen wird. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung der einzelnen Pflichtverletzungen aus:
Anschuldigungspunkt 1
Der Beamte war als Bürosachbearbeiter im Gebiet Bekleidung der Standortverwaltung S. am 7. Mai 1987 zum Zahlungsbeauftragten bestellt worden. Zu seinen Aufgaben gehörte es, bei der Ein- und Auskleidung von Reservisten an diese die Fahrtkosten zu erstatten. Die Fahrtkostenerstattung erfolgte überwiegend in bar, teilweise auch durch Überweisung. Zur Barabfindung der erschienenen Reservisten erhielt der Beamte einen überschlägig berechneten Vorschuß, den er nach Ziff. 5.5 der Vorläufigen Bestimmungen für Zahlungsbeauftragte bei Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung im In- und Ausland vom 10. August 1981 unmittelbar nach Beendigung des Auszahlungsgeschäftes, in der Regel täglich, mit der zuständigen Kasse abzurechnen hatte.
Für die vom 2. bis 6. Mai und am 16. Mai 1988 anstehenden Ein-/Auskleidungen von Reservisten erhielt der Beamte Vorschüsse in Höhe von insgesamt 8.001,00 DM ausgezahlt und zwar am 2. Mai 1988 2.001,00 DM, am 4. Mai 1988 2.000,00 DM und am 6. Mai 1988 4.000,00 DM. Am 3. Mai 1988 hatte der Zeuge K. wegen einer Erkrankung des Beamten die Auszahlung übernommen und dafür einen Vorschuß von 2.000,00 DM erhalten. Der Zeuge K. zahlte hiervon am 3. Mai 1.988.807,16 DM zurück. Am 6. Mai und 19. Mai 1988 zahlte der Beamte seinerseits Beträge in Höhe von 2.000 und 378,00 DM zurück. Der Gesamtbetrag der Rückzahlungen belief sich danach auf 3.185,16 DM. Nach der Auszahlungsliste wurden in der Zeit vom 2. bis 6. Mai und am 16. Mai 1988 Fahrtkostenerstattungen in Höhe von insgesamt 6.352,86 DM in bar geleistet. Unter Berücksichtigung der Rückzahlungen und der Barauszahlungen an Reservisten verbleibt damit bei einem Vorschuß von insgesamt 10.001,00 DM ein Fehlbetrag in Höhe von 462,98 DM.
Dem Beamten kann nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, daß er diesen Geldbetrag entwendet hat. Zwar können sich Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beamten daraus ergeben, daß er zum Tatzeitpunkt hoch verschuldet war und damit ein Motiv für eine Zueignung des Geldbetrags hatte. Auch hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, auf das Geld zuzugreifen. Mit Ausnahme des 3. Mai 1988, an dem er von dem Zeugen K. vertreten wurde, hatte er die Verfügungsmöglichkeit über die Kasse. Auch wenn während der Einkleidungs-/Auskleidungsaktion wegen der Anwesenheit des Zeugen W. ein Zugriff nur schwer möglich war, hätte er hierzu jedenfalls bei dem Transport des Kassenbehälters zur Standortverwaltung Gelegenheit gehabt.
Die genannten Anhaltspunkte reichen aber nicht aus, um die Überzeugung von der Täterschaft des Beamten zu begründen. Abgesehen davon, daß es keine Zeugen für eine Entwendung des Geldes gibt, spricht hiergegen vor allem, daß eine Unvollständigkeit der Auszahlungsliste nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist danach möglich, daß der Beamte an weitere Reservisten Geld ausgezahlt hat, aber dies in der Auszahlungsliste nicht vermerkt hat oder daß zwei Seiten der Auszahlungsliste in Verlust geraten sind. Hinweise für eine Unvollständigkeit der Auszahlungsliste können sich aus der Zahl der ungeklärten Fälle (weder bare noch unbare Fahrtkostenerstattung nachweisbar) sowie aus dem Umstand ergeben, daß der Beamte in der Zeit vom 2. bis 6. Mai 1988 nach der Aussage des Zeugen Werthenbach "hektisch, fahrig, übernervös" gewesen sei.
Vom 2. bis 6. Mai 1988 und am 16. Mai 1988 waren insgesamt 887 Reservisten anwesend. Dies ergibt sich für die Zeit vom 2. bis 6. Mai 1988 aus der Liste mit dem Buchungsschlüssel "BS 77", die jeweils die Ausgabe von 711 Bekleidungsstücken ausweist. Für den 16. Mai 1988 sind in der Liste mit dem Buchungsschlüssel "BS 77" bei den Einkleidungen 56 Feldschiffchen, 56 Wintermützen etc. vermerkt; es waren somit an diesem Tag 56 Reservisten zur Einkleidung anwesend. Zur Abgabe von Kleidung (Auskleidung) waren nach der Liste mit dem Buchungsschlüssel "BS 50" insgesamt 120 Reservisten erschienen.
Nach der Auszahlungsliste für den 2. bis 6. Mai 1988 und den 16. Mai 1988 sind an insgesamt 817 Personen Fahrtkostenerstattungen in bar geleistet worden. Nach den Angaben in der Anschuldigungsschrift (S. 12) sollen an 38 Reservisten Fahrtkostenerstattungen überwiesen worden sein. Diese Zahl erscheint nach den - allerdings sehr unübersichtlichen - Unterlagen zutreffend. Berücksichtigt man, daß nach den Angaben in der Anschuldigungsschrift drei Reservisten der Reservelazarettruppe nicht berechtigt waren, Fahrtkostenerstattung zu beantragen, so ergibt sich folgende Berechnung:
| - Anwesende Reservisten: | 887 | |
|---|---|---|
| - davon keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung: | 3 | |
| = | 884 | |
| - Fahrtkostenerstattung in bar erhielten: | 817 | |
| = | 67 | |
| - Fahrtkostenerstattung überwiesen: | 38 | |
| = | 29 |
Der Bundesdisziplinaranwalt hat in der Anschuldigungsschrift aus der Differenz von 29 Reservisten geschlossen, daß bereits diese Zahl gegen eine Unvollständigkeit der Listen spreche, da auf einer Seite jeweils 14 Reservisten aufgeführt seien. In diesem Fall müßten, um zu der Zahl 29 zu gelangen, zwei Seiten total (= 28 Namen) und noch eine weitere Seite mit nur einem Namen fehlen. Es sei aber nicht anzunehmen, daß der Beamte nur für einen Namen eine neue Seite verwendet habe (Anschuldigungsschrift S. 12). Diese Argumentation verkennt, daß es auch Fälle gibt, in denen ein Reservist auf Fahrtkostenerstattung verzichtet hat und deshalb sein Name weder in der Auszahlungsliste noch in den Überweisungsunterlagen auftaucht. Je nach der Zahl der Reservisten, die auf Fahrtkostenerstattung verzichtet haben, wäre es deshalb durchaus möglich, daß etwa zwei volle Seiten mit 14 Namen fehlen.
Unterstellt man, daß zwei Seiten mit 28 Reservisten fehlen, die Fahrtkostenerstattungen bar erhalten haben, könnte sich der fehlende Betrag entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts durchaus errechnen. Der Bundesdisziplinaranwalt hat in der Anschuldigungsschrift bei Zugrundelegung von 29 ungeklärten Fällen einen Höchstbetrag von 362,50 DM errechnet, wobei der Rechnung pro Person ein Erstattungsbetrag von 12,50 DM zugrunde gelegt wurde; dies sei der höchste Erstattungsbetrag, den der Beamte nach der Auszahlungsliste an Reservisten ausgezahlt habe (Anschuldigungsschrift S. 13). Dies ist unzutreffend. Die Auszahlungsliste enthält auf den Seiten 10 und 11 höhere Erstattungsbeträge (22,80 DM; 33,28 DM) für Reservisten, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist waren. Es ist also möglich, daß sich bei einem Verlust von zwei Seiten der Auszahlungsliste mit insgesamt 28 Namen ein Betrag ergibt, der in der Größenordnung von 462,98 DM liegt. Es kann deshalb angesichts der Zahl der ungeklärten Fälle nicht ausgeschlossen werden, daß der Fehlbetrag auf eine Unvollständigkeit der Auszahlungsliste zurückgeführt werden kann. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Beamte in der Hauptverhandlung erklärt hat, die Listen seien vollständig. Er hat dies nicht näher begründet. Diese Erklärung ist nichts anderes als eine Vermutung, da Anhaltspunkte für die Vollständigkeit der Liste angesichts der Zahl der ungeklärten Fälle fehlen. Sie ist nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung auf das Bestreben des Beamten zurückzuführen, sich als korrekten Beamten darzustellen.
Gegen eine Täterschaft des Beamten spricht auch, daß er seine direkte Vorgesetze, die Zeugin H. noch im Mai 1988 über den Fehlbetrag informierte. Die Zeugin hat ausgesagt, daß sie zwar nicht mit Bestimmtheit sagen könne, wann der Beamte ihr erstmals die Auszahlungsliste vorgelegt habe. Sie glaube aber, daß dies bald nach dem 16. Mai 1988 gewesen sei. Da sich ein Fehlbetrag ergeben habe, hätten sie, d.h. die Zeugin und der Beamte, nach fehlenden Blättern der Zahlungsliste gesucht. Es müsse im Mai 1988 gewesen sein, als sie den Zeugen M. über den Verdacht des Kassenfehlbestandes informiert habe.
Auch die lange Zeitdauer bis zur endgültigen Abrechnung ist kein ausreichendes Indiz für eine Täterschaft des Beamten.
Insoweit ist auf die Aussage seiner unmittelbaren Vorgesetzten, der Zeugin H., zu verweisen. Die Zeugin hat ausgesagt, die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung vom Fehlbetrag (Mai 1988) und dem Feststellungsvermerk auf der Annahmeanordnung (Oktober 1988) erkläre sie damit, daß sie gehofft habe, der Fehlbetrag würde sich aufklären, entweder rein rechnerisch oder durch Auffinden von weiteren Listen. Diese Einstellung der unmittelbaren Vorgesetzen kann jedenfalls darauf hindeuten, daß auch diese Überlegung das Motiv des Beamten für die verspätete Abrechnung gewesen ist. Gegen die lange Zeitdauer bis zur Abrechnung als Indiz für eine Unterschlagung spricht außerdem, daß der Beamte auch sonst erhebliche Arbeitsrückstände aufwies. Die lange Zeitdauer kann deshalb ihren Grund darin haben, daß er mit den Arbeitsrückständen nicht nachkam.
Angesichts dieser Umstände, die gegen eine Täterschaft des Beamten sprechen, kann es dahingestellt bleiben, ob hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht des Beamten gegeben sind, daß ihm das Geld von Reservisten aus der Kasse entwendet worden sei. Die Zeugen K. und W. haben eine Entwendung durch Reservisten jedenfalls ausgeschlossen. Gegen einen solchen Verdacht spricht auch, daß sich der größte Teil des Geldes nicht im obersten Auszahlungsfach befand. Dies steht, auch wenn Zugriffe von Reservisten an mehreren Tagen letztlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, der Möglichkeit der Entwendung des hohen Geldbetrages von über 400,00 DM entgegen.
Der Senat hat deshalb - ebenso wie das Bundesdisziplinargericht - den Beamten von dem Anschuldigungsvorwurf freigestellt.
Anschuldigungspunkt 2
Am 13. Juni und 20. Juni 1988 standen Ein- und Auskleidungen von Reservisten für die Kreiswehrersatzämter S. (13. Juni 1988), B. und A. (20. Juni 1988) an. Für Fahrtkostenerstattungen an diesen Tagen erhielt der Beamte einen Vorschuß in Höhe von 1.100,00 DM. Nach der Auszahlungsliste zahlte er für Fahrtkostenerstattungen an diesen Tagen 879,68 DM aus. 12,64 DM zahlte er am 22. Juni 1988 zurück. Hieraus ergibt sich ein Fehlbetrag von 207,68 DM.
Auch zu diesem Anschuldigungspunkt kann dem Beamten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, daß er den Geldbetrag entwendet hat. Da Zeugen für eine Entwendung des Geldes durch den Beamten fehlen, könnte seine Täterschaft nur dann angenommen werden, wenn andere Möglichkeiten für ein Abhandenkommen des Geldes oder andere Erklärungen für den Fehlbetrag ausscheiden. Dies ist nicht der Fall. Die Unterlagen weisen eine Reihe von Ungenauigkeiten auf, die die Überzeugung nicht zulassen, daß der Fehlbetrag nur auf eine Entwendung des Geldbetrages durch den Beamten zurückgeführt werden kann. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, daß an den beiden Tagen noch weitere Reservisten anwesend waren, an die in bar Fahrtkostenerstattung gezahlt worden ist, und daß die entsprechende Liste mit dem Vermerk über die Erstattungsleistung fehlt oder ein Eintrag in der Liste versehentlich unterblieben ist. Hierbei könnte sich als mögliche Differenz eine Zahl von 14 Reservisten ergeben, die jeweils auf einem Blatt der Auszahlungsliste aufgeführt werden können.
Wie wenig verläßlich die Unterlagen sind, ergibt sich aus folgendem:
a)
Nach einem Schreiben der Standortverwaltung S. vom 19. April 1990 sollen am 13. Juni 1988 lediglich 23 Reservisten eingekleidet worden sein. Tatsächlich sind aber an diesem Tag mindestens 25 Reservisten zur Einkleidung erschienen und haben Fahrtkostenerstattung in bar erhalten.
Dies ergibt sich daraus, daß nach der Auszahlungsliste an 58 Reservisten aus dem Bereich des Kreiswehrersatzamtes S. Fahrtkostenerstattungen in bar geleistet worden sind. Es steht fest, daß am 13. Juni 1988 33 Reservisten zur Auskleidung erschienen sind. Dies ergibt sich aus dem Beleg der Standortverwaltung S. vom 22. Juni 1988 und der BS 50-Liste für diesen Tag, die beide eine übereinstimmende Zahl von "ausgekleideten" Reservisten ergeben. Wenn nach der Auszahlungsliste an 58 Reservisten aus dem Bereich des Kreiswehrersatzamtes S. Fahrtkostenerstattung in bar geleistet worden ist und es außerdem feststeht, daß 33 Reservisten zur Auskleidung anwesend waren, müssen mindestens 25 Reservisten zur Einkleidung erschienen sein. Letztlich können auch mehr als 25 Reservisten zur Einkleidung anwesend gewesen sein, wenn eine Unvollständigkeit der Auszahlungsliste nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
b)
Die Ungenauigkeit der Unterlagen ergibt sich auch aus dem Schreiben des Leiters des Kreiswehrersatzamtes S. vom 14. Februar 1990 an die Untersuchungsführerin. In diesem Schreiben ist u.a. ausgeführt:
"Wie wir besprochen hatten, lege ich eine Liste der zum 13.06.1988 geladenen Wehrpflichtigen, soweit sie festgestellt werden konnten, vor. Die Liste hat allerdings nur einen begrenzten Aussagewert, da die einzelnen (roten) Durchschriften der Bekleidungsnachweise bei der StOV S. nur z.T. unter dem angegebenen Datum abgeheftet waren.
Herr W. hat auch die ungeordnet abgelegten Nachweise durchgesehen und die entsprechenden Durchschriften herausgesucht. Dabei ist ihm aufgefallen, daß etliche Nachweise kein oder kein lesbares Datum hatten. Aus diesem Grund können in der Aufstellung Wehrpflichtige, die geladen und erschienen waren, fehlen."
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß Reservisten, die zu bestimmten Terminen geladen worden waren, tatsächlich an anderen Terminen zur Einkleidung- bzw. Auskleidung erschienen sind und an diesem Tag dann Fahrtkostenerstattung erhalten haben. Dies könnte auch am 13. Juni 1988 der Fall gewesen sein.
c)
Von den zur Einkleidung am 20. Juni 1988 aus dem Bereich des Kreiswehrersatzamtes B. geladenen Reservisten waren 21 erschienen. Nach der Auszahlungsliste ist an 20 Reservisten Fahrtkostenerstattung in bar gezahlt worden. Ob an einen weiteren Reservisten Fahrtkostenerstattung in bar gezahlt worden ist, bleibt unklar.
Von den 26 zur Auskleidung geladenen Reservisten sollen ausweislich eines Belegs der Standortverwaltung S. mit dem Datum vom 28. Juni 1988 18 Reservisten erschienen sein. Diese Zahl ist aber unrichtig. Es müssen zumindest noch 2 weitere Reservisten am 20. Juni 1988 zur Auskleidung anwesend gewesen sein, die nicht in der Liste der Standortverwaltung S. aufgeführt sind. Denn an 2 nicht in dieser Liste genannte Reservisten sind Fahrtkostenerstattungen für diesen Tag überwiesen worden. Nicht völlig auszuschließen ist, daß noch weitere (bis zu 6 Reservisten) zur Auskleidung anwesend waren, die Fahrtkostenerstattung in bar erhielten, für die aber ein Eintrag in der Liste versehentlich unterblieben ist.
d)
Zum 20. Juni 1988 hatte außerdem das Kreiswehrersatzamt A. Reservisten zur Einkleidung und 4 Reservisten zur Auskleidung - eine Ladung wurde rückgängig gemacht - geladen. Von den zur Einkleidung geladenen Reservisten haben nach der Auszahlungsliste 11 Fahrtkostenerstattung in bar erhalten; 7 Reservisten haben, wie sich aus der Liste der unbearbeiteten Anträge ergibt, Anträge auf Überweisung der Fahrtkostenerstattung gestellt. Zwei der in der Ladungsliste vom 7. Juni 1988 genannten Reservisten sind erst im September 1988 eingekleidet worden. Hinsichtlich eines Reservisten bleibt unklar, ob er möglicherweise an diesem Tag Fahrtkostenerstattung in bar erhalten hat. Hinsichtlich dieses Reservisten zeigt sich, wie wenig verläßlich die Unterlagen sind. Die Standortverwaltung S. hatte unter dem Datum des 21. Juni 1988 vermerkt, daß der Reservist zu dem Termin am 20. Juni 1988 nicht erschienen sei. Auf eine erneute Ladung des Reservisten teilte dieser daraufhin mit, daß er am 20. Juni 1988 die Bekleidung und Ausrüstung erhalten habe. Wie sich aus einem Schreiben des Kreiswehrersatzamts A. vom 10. Mai 1990 ergibt, hat eine Rückfrage bei der Standortverwaltung S. ergeben, daß der Bekleidungsnachweis dort nicht auffindbar sei. Wörtlich heißt es in dem Schreiben des Kreiswehrersatzamtes A. "Ich gehe davon aus, daß die Angaben des Wehrpflichtigen S. glaubhafter sind. Niemand gesteht ein, etwas empfangen zu haben, wofür er hinterher regreßpflichtig gemacht wird, wenn es nicht stimmt."
Angesichts der aufgezeigten Ungenauigkeit der Unterlagen läßt sich ein Nachweis, daß andere Erklärungen für den Fehlbetrag ausscheiden und als einzige Möglichkeit die Entwendung des Geldes durch den Beamten verbleibt, nicht führen. Vielmehr kann - wie dargelegt - nicht ausgeschlossen werden, daß noch weitere Reservisten anwesend waren, die Fahrtkostenerstattung in bar erhalten haben und hierauf der Fehlbetrag zurückzuführen ist. Die von dem Bundesdisziplinargericht vorgenommene Freistellung des Beamten von dem Anschuldigungsvorwurf ist deshalb nicht zu beanstanden.
Anschuldigungspunkt 3
Der Anschuldigungspunkt 3 bezieht sich, wie insbesondere der Teil III der Anschuldigungsschrift und der Anschluß an die Anschuldigungspunkte 1 und 2 im Anschuldigungssatz verdeutlichen, auf die verspätete Abrechnung der Fahrtkostenerstattungen für die Einkleidungen bzw. Auskleidungen vom 2. bis 6. Mai 1988 sowie am 16. Mai, 13. Juni und 20. Juni 1988.
a)
Nach Ziff. 5.5 der Vorläufigen Bestimmungen für Zahlungsbeauftragte bei Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung im In- und Ausland vom 10. August 1981 hat der Zahlungsbeauftragte die Auszahlung unmittelbar nach Beendigung des Auszahlungsgeschäftes, in der Regel täglich, mit der zuständigen Zahlstelle abzurechnen. Wurde der auszuzahlende Betrag vorschußweise zur Verfügung gestellt, wie es hier der Fall war, so sind der Ausgabeleg, ggf. der nicht ausgezahlte Betrag und die für die Rückzahlung des Vorschusses notwendige Annahmeanordnung bei der Zahlstelle abzuliefern. Die Offenlegung von Fehlbeträgen ist eine Folge der Abrechnung; auch für sie gilt daher die Verpflichtung zur Abrechung unmittelbar nach Beendigung des Auszahlungsgeschäfts (vgl. Ziff. 5.5 und 6.1 der Vorläufigen Bestimmungen für Zahlungsbeauftragte).
Zwar hat der Beamte einen Teil der erhaltenen Vorschüsse am 6. Mai, 20. Mai und am 22. Juni 1988 bei der Hauptzahlstelle der Standortverwaltung S. zurückgezahlt. In der bloßen Zurückzahlung von Beträgen an die Hauptzahlstelle mit dem Vermerk "Abrechnung der Vorschußzahlungen" kann aber noch keine Abrechnung i.S. der Vorläufigen Bestimmungen für Zahlungsbeauftragte gesehen werden. Deren wesentlicher Bestandteil ist die Abrechnung über die geleisteten Fahrtkostenerstattungen und die Vorlage der entsprechenden Auszahlungslisten, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang Ausgaben getätigt worden sind. Die Abrechnung mit der Vorlage der Auszahlungsliste für die Einkleidungen bzw. Auskleidungen vom 2. bis 6. Mai 1988 und am 16. Mai 1988 ist jedoch erst Ende September/Anfang Oktober 1988 erfolgt. Der Fehlbetrag wurde am 4. Oktober 1988 angezeigt. Die Abrechnung für den 13. Juni und den 20. Juni 1988 mit der Vorlage der Auszahlungsliste nahm der Beamte ebenfalls erst Anfang Oktober 1988 vor. Der Fehlbetrag wurde am 3. Oktober 1988 angezeigt.
b)
Der Beamte hat in seiner Vernehmung am 21. September 1988 eingeräumt, daß er die zu erstellenden Belege noch nicht gefertigt habe. Er hat dies auf Zeitmangel, erhöhten Arbeitsanfall, seinen Gesundheitszustand sowie die "extrem stark anfallenden häuslichen und familiären Probleme" zurückgeführt.
Dies stellt jedoch keine Rechtfertigung für die verspätete Abrechnung dar. Diese besteht - wie ausgeführt - lediglich darin, daß er die ausgezahlten Beträge (Fahrtkostenerstattungen) zusammenrechnet und die Annahmeanordnung ausfüllt. Auch ein stärkerer Arbeitsanfall und ein - nicht näher spezifizierter - angegriffener Gesundheitszustand können die Verzögerungen von etwa 3 Monaten (Ein-/Auskleidungen im Juni 1988) und etwa 4 Monaten (Ein-/Auskleidungen im Mai 1988) bei der Abrechnung und bei der Offenlegung der Fehlbeträge nicht erklären, zumal ihn seine Vorgesetzte wiederholt an die Abrechnungen erinnert hatte. Er hat die erforderliche Abrechnung erst vorgenommen, nachdem bereits disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet worden sind.
c)
Zwar wirft ihm die Anschuldigungsschrift vor, nicht "täglich" nach Abschluß der Zahlungsgeschäfte abgerechnet zu haben. Nach den Angaben des Beamten war aber eine tägliche Abrechnung in der Zeit vom 2. bis 6. Mai 1988 nicht möglich, da sich die Auszahlungen von morgens 7 Uhr bis nachmittags 16 Uhr bis 16.30 hingezogen hätten. Dies ist durch die Aussage der Zeugin H. bestätigt worden. Sie hat ausgesagt, daß der Beamte ganztägig als Zahlungsbeauftragter eingesetzt gewesen sei und Abrechnungen frühestens in der folgenden Woche hätte tätigen können. Entsprechendes ist auch zugunsten des Beamten für die Auszahlungen am 16. Mai, 13. Juni und 20. Juni 1988 zu unterstellen. Auch wenn ihm das Unterlassen der "täglichen" Abrechnung nicht vorgeworfen werden kann, bleibt aber der Vorwurf, nicht unverzüglich ("unmittelbar") nach Ende des Auszahlungsgeschäfts die Abrechnung vorgenommen zu haben. Ihm ist damit vorzuwerfen, daß er die Abrechnung nicht an dem nächsten Arbeitstag nach dem 6. Mai, 16. Mai, 13. Juni und 20. Juni 1988 vorgenommen hat. Mit der Verzögerung der Abrechnung und damit der Aufdeckung der Fehlbeträge hat der Beamte vorsätzlich gegen die ihm gemäß § 55 Satz 2 BBG i.V.m. Ziff. 5.5 der Vorläufigen Bestimmungen für Zahlungsbeauftragte vom 10. August 1981 obliegende Pflicht verstoßen.
Anschuldigungspunkt 4
Am 19. September 1988 stellte sich bei der Abrechnung der Fahrtkostenerstattungen, die an Reservisten im Rahmen von Einkleidungen bzw. Auskleidungen gezahlt worden waren, ein Kassenfehlbetrag in Höhe von 10,00 DM heraus. Der Beamte ersetzte den Fehlbetrag durch Geld, das er zu diesem Zweck von der Zeugin H. seiner unmittelbaren Vorgesetzten, erhalten hatte. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Beamten in seiner Vernehmung am 22. Januar 1990 und den Aussagen der Zeugin H. vom 14. Oktober 1988 und vom 12. März 1990.
Nach den Verwaltungsvorschriften zur kassen- und haushaltsmäßigen Behandlung von Kassenfehlbeträgen und Kassenüberschüssen in der im Jahre 1986 geänderten Fassung sind Kassenfehlbeträge bis zu 10,00 DM bei den "vermischten Verwaltungsausgaben" nachzuweisen. Einer besonderen Auszahlungsanordnung oder Annahmeanordnung bedarf es nicht (Ziff. 2.1). Auch wenn die Buchungsvorgänge selbst nicht in der Verantwortung des Zahlungsbeauftragten erfolgen, mußte er jedenfalls die Voraussetzungen schaffen, die es ermöglicht hätten, die entsprechenden Buchungen vorzunehmen. Wenn er dies nicht tut und damit verhindert, daß der "Kassier" den Vorgang entsprechend der Verwaltungsvorschriften buchen kann, verstößt er damit in gleicher Weise gegen die genannten Bestimmungen wie ein "Kassier", der selbst die Buchungen pflichtwidrig unterlassen würde. Außerdem hat er es unterlassen, den Zahlstellenaufsichtsbeamten der Standortverwaltung S. zu beteiligen. Auf diese Verpflichtung war er in der Verfügung vom 7. Mai 1987, mit der er zum Zahlungsbeauftragten bestellt worden war, ausdrücklich hingewiesen worden.
Da er mit seinem Verhalten gegen Vorschriften im Kernbereich seiner Tätigkeit verstieß, auf deren Einhaltung er bei seiner Bestellung als Zahlungsbeauftragter ausdrücklich hingewiesen worden ist, und es sich nicht nur um einen einmaligen Verstoß gegen Kassenvorschriften handelte, überschreitet das Verhalten die Schwelle der disziplinaren Erheblichkeit. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, daß der Beamte vorsätzlich gegen § 55 Satz 2 BBG i.V.m. Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschriften und der Anordnung in der Verfügung vom 7. Mai 1987 verstoßen hat, indem er den Fehlbetrag nicht angezeigt und damit die vorgeschriebene buchungsmäßige Abwicklung des Fehlbetrages verhindert hat.
Anschuldigungspunkt 5
Am 30. August 1988 wurde festgestellt, daß der Beamte 106 Anträge auf Überweisung von Fahrtkostenerstattung aus der Zeit vom 23. Februar 1988 bis 22. Juli 1988 noch nicht abschließend bearbeitet hatte. Der Beamte hat hierzu angegeben, daß diese Anträge überwiegend nur deshalb hätten schleppend bearbeitet werden können, weil sie unvollständig ausgefüllt gewesen seien. Außerdem hat er darauf hingewiesen, daß infolge der ständigen Auszahlung von Fahrtkosten an Reservisten eine Mehrarbeit bestanden habe, die früher so nicht vorhanden gewesen sei. Dies hat die Zeugin H. seine unmittelbare Vorgesetzte, bestätigt.
Zwar läßt sich anhand der vorliegenden Anträge die Angabe des Beamten nicht bestätigen, die Anträge hätten überwiegend nur deshalb schleppend bearbeitet werden können, weil sie unvollständig gewesen seien. Nach der Rechtsprechung ist eine verzögerliche Arbeitsweise eines Beamten aber nur dann ein Dienstvergehen, wenn eine Vielzahl von Mängeln erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen, und nicht Unvermögen, sondern echte Schuld vorliegt (BDHE 7, 97 <98>; ebenso Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl. (1993), Einl. C Rz. 12). Worauf das Unvermögen beruht, soweit es nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist, ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Auch private Umstände, die einen Beamten in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, können deshalb von Bedeutung sein. Nach den Angaben des Beamten kann nicht ausgeschlossen werden, daß die unterbliebene Bearbeitung der Anträge auf Unvermögen des Beamten zurückzuführen ist. Hierfür spricht, daß der Beamte nach seinen Angaben durch private Gründe (u.a. Scheidung, Krankheit, Umzug) sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlte. Daß es sich hierbei nicht nur um eine Schutzbehauptung handelt, wird dadurch belegt, daß zu diesem Zeitpunkt sein Scheidungsprozeß lief. Das Urteil des Amtsgerichts ... das die Ehescheidung ausgesprochen hat, datiert vom 24. August 1988. Die Angaben des Beamten werden zudem durch die Aussage der Zeugin H. bestätigt. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung am 22. September 1988 ausgesagt, daß ihr seit ca. Herbst letzten Jahres aufgefallen und durch persönliche Gespräche mit dem Beamten bekannt gewesen sei, daß er durch häusliche Probleme und finanzielle Schwierigkeiten stark belastet gewesen sei und er dadurch seinen Dienstpflichten nur sehr eingeschränkt habe nachkommen können. Hierauf weist auch die Aussage des Zeugen W. hin, auch wenn sie sich nur auf die Woche vom 2. bis 6. Mai 1988 bezieht. Der Zeuge hat den Zustand des Beamten in dieser Woche als "hektisch, fahrig, übernervös" beschrieben; er sei aus dem seelischen Gleichgewicht geraten. Er habe ihn selten "so total daneben" erlebt wie in dieser Woche. Hinzu kommt während dieser Zeit eine zusätzliche Arbeitsbelastung durch die mehrmals im Monat stattfindende Auszahlung von Fahrtkosten an Reservisten, die jeweils den ganzen Tag in Anspruch genommen hat. Der Beamte hat ferner darauf hingewiesen, daß er aufgrund der ihm am 7. März 1988 ausgesprochenen Mißbilligung Rückstände habe aufarbeiten müssen.
Da Unvermögen und Leistungsschwäche als Ursachen für die unterbliebene Bearbeitung der Fahrtkostenanträge nicht ausgeschlossen werden können, ist die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts nicht zu beanstanden, den Beamten von dem Vorwurf freizustellen, eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit begangen zu haben. Da seine unmittelbare Vorgesetzte, die Zeugin H., über die Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit Kenntnis hatte, kann eine Pflichtwidrigkeit auch nicht in einer unterbliebenen Information seiner Vorgesetzten über die Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit gesehen werden.
Anschuldigungspunkt 6
Der Beamte erhielt leihweise von der Standortverwaltung S. am 21. März/8. April 1986 einen Feldparka sowie zwei blaue Pullover, am 17. Oktober 1986 einen Feldparka, am 7. November 1986 weitere zwei Feldparka und am 8. April 1987 über die Zeugin H. drei weitere blaue Pullover. Er hat angegeben, die Kleidungsstücke für Veranstaltungen der Reservistenkameradschaft benötigt zu haben. Trotz Aufforderung durch den Leiter der Standortverwaltung S. gab er die entliehenen Kleidungsstücke nicht zurück. Mit Schreiben vom 30. Mai 1988 erkannte er sinngemäß eine Schadensersatzverpflichtung an. Auf einen Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 15. Januar 1990 zahlte der Beamte am 11. Mai 1990 den Schadensbetrag von 520,00 DM an die Standortverwaltung S.
Anhaltspunkte für eine Zueignung der Bekleidungsstücke könnten darin gesehen werden, daß der Beamte die Sachen trotz entsprechender Aufforderung der Standortverwaltung über einen langen Zeitraum nicht zurückgegeben hat. Hierauf allein kann aber die Überzeugung von der Täterschaft des Beamten nicht gestützt werden. Der Umstand, daß er das Schreiben der Wehrbereichsverwaltung ... vom 3. Oktober 1989 unbeantwortet ließ, läßt keine zusätzlichen Schlüsse auf eine Zueignungsabsicht zu, da er mit seinem Schreiben vom 30. Mai 1988 bereits sinngemäß eine Schadensersatzverpflichtung "anerkannt" hatte. Weitere Indizien, die auf eine Zueignungsabsicht hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Einlassung des Beamten, er nehme an, daß ihm die Sachen bei einem seiner Umzüge abhanden gekommen sind, ist deshalb nicht zu widerlegen, auch wenn es schwer vorstellbar ist, daß auf diese Weise insgesamt neun Kleidungsstücke verlorengegangen sein sollen.
Eine rechtswidrige Zueignung der Bekleidungsstücke kann ihm deshalb nicht nachgewiesen werden. Aus dem Angebot des Beamten gegenüber dem Zeugen K. ihm Bekleidungsstücke aus dem Bestand der Bundeswehr zu liefern (Anschuldigungspunkt 9), ergibt sich entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts nichts Gegenteiliges. Der Beamte hat dem Zeugen K. für die Bestellung eine vorgedruckte Liste mit einer Vielzahl von zu bestellenden Bekleidungsstücken übergeben und nicht speziell Feldparkas oder Pullover angeboten. Der Beamte ist deshalb in diesem Anschuldigungspunkt von dem Vorwurf freizustellen.
Anschuldigungspunkt 7
Am 5. November 1988 mietete der Beamte für einen Umzug bei der Firma I. in S. einen VW Kleintransporter für einen Tag. Bei der Anmietung des Kraftfahrzeugs mußte von dem Beamten als Sicherheit eine Mietvorauszahlung in Höhe von 200,00 DM geleistet werden. In dieser Höhe überreichte er einen Scheck, von dem er wußte, daß er nicht gedeckt war. Die Firma konnte deshalb den tatsächlich entstandenen Mietzins in Höhe von 125,00 DM aus dem Scheck nicht decken. Den Mietzins blieb der Beamte trotz mehrfacher Aufforderung schuldig.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß er bei Abschluß des Mietvertrages am 5. November 1.988.170,00 DM in bar bei sich gehabt habe. Zur Ausstellung des Schecks sei es gekommen, weil der Mitarbeiter der Firma jedoch 200,00 DM gefordert habe. Da er mit dem Bargeld die Mietkosten bei Rückgabe des Kraftfahrzeugs habe begleichen wollen, sei er davon ausgegangen, daß es zur Inanspruchnahme des Schecks durch die Firma nicht kommen würde. Der Umzug habe jedoch länger gedauert, als er vermutet habe, so daß er den Wagen am 5. November 1988 erst nach Geschäftsschluß zu der Firma zurückgebracht, den Wagenschlüssel und die Papiere in den Briefkasten geworfen und beabsichtigt habe, am Montag, dem 7. November 1988 bei Geschäftseröffnung in bar abzurechnen. Die in seinem Besitz befindlichen 170,00 DM habe er jedoch zwischenzeitlich ausgegeben, da die mit dem Umzug verbundenen Kosten höher ausgefallen seien. Der verbleibende Rest habe für die Begleichung der Wagenmiete nicht gereicht.
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht hat der Senat den Beamten von dem Anschuldigungsvorwurf freigestellt. Ihm kann ein betrügerisches Vorgehen nicht nachgewiesen werden. Hierfür wäre die Feststellung erforderlich, daß der Beamte in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Ihm ist aber nicht zu widerlegen, daß er vorhatte, am Abend des 5. November 1988 die Mietkosten mit dem in seinem Besitz befindlichen Bargeld zu begleichen. Daß es nicht zur Bezahlung der Mietkosten gekommen ist, ist nach den Angaben des Beamten durch Umstände veranlaßt worden, die erst später eingetreten sind. Als Grund für die unterbliebene Bezahlung der Mietkosten hat er eine zeitliche Verzögerung beim Umzug angeführt, die zu zusätzlichen Kosten für seine Helfer geführt habe. Hinweise darauf, daß es sich insoweit nur um eine Schutzbehauptung des Beamten handelt, ergeben sich aus den Akten nicht.
Anschuldigungspunkt 8
Gegen den Beamten wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 18. März 1988 - 17 Cs 11 Js 640/87-B 47/88 - wegen Betrugs eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM festgesetzt; die entstandenen Gebühren, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen betrugen 60,50 DM. Da der Beamte die Geldstrafe und die Kosten zum festgesetzten Zahlungstermin nicht beglich, wurde am 28. Juli 1988 eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher versucht, die erfolglos blieb. Am 8. August 1988 wurde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459 e StPO angeordnet. Die Vollstreckung wurde zunächst nicht vollzogen, da der Beamte am 15. August 1988 um die Bewilligung von Ratenzahlungen in Höhe von 50,00 DM gebeten hatte. Die zugesagte Rate ging jedoch nicht fristgemäß ein. Am 15. Oktober 1988 wurde die Ladung zum Strafantritt zugestellt. Am 23. November 1988 erklärte der Beamte, nach längerer Krankheit, Scheidung und Umzug jetzt die Ratenzahlung aufnehmen zu wollen. Bei einer erneuten Vorsprache bei der Staatsanwaltschaft ... am 5. Dezember 1988 teilte er mit, die Ratenzahlung nicht vor dem 20. Dezember 1988 aufnehmen zu können. Da er im Dezember 1988 die erste Rate nicht zahlte, wurde er mit Verfügung vom 3. Januar 1989 "letztmals" aufgefordert, zumindest die erste Rate bis zum 15. Januar 1989 zu zahlen. Da er auch diesen Termin verstreichen ließ, wurde am 24. Januar 1989 erneut die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und der Beamte zum Strafantritt geladen. Eine Reaktion des Beamten auf die Ladung zum Strafantritt erfolgte nicht. Am 14. März 1989 erging Haftbefehl. Als ihn am 16. Mai 1989 zwei Polizisten vor der Dienststelle verhaften wollten, holte er zu Hause 100,00 DM und fuhr mit den Polizisten zur Staatsanwaltschaft, wo er 100,00 DM bezahlte. Jeweils weitere 50,00 DM bezahlte er am 10. Juli, 8. September, 6. Oktober und 15. November 1989. Mit Verfügung vom 30. November 1989 wurde die Kostenforderung "niedergeschlagen". Am 15. Dezember 1989 zahlte er - wohl in Unkenntnis der Niederschlagung - weitere 50,00 DM, so daß die Niederschlagung in Höhe dieses Betrages wieder aufgehoben wurde.
Zwar stellt die erhebliche zeitliche Verzögerung von etwa einem Jahr bei der Tilgung der Strafe und der entstandenen Kosten allein noch keine Verletzung der Pflicht dar, daß sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen seine Pflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG ist jedoch darin zu sehen, daß er es zum Erlaß eines Haftbefehls hat kommen lassen, weil er auf die Ladung zum Strafantritt vom 24. Januar 1989 überhaupt nicht reagierte und durch wiederholte Zusagen einer Ratenzahlung, von denen er wußte, daß er sie nicht einhalten kann, die Vollstreckungsbehörde hingehalten hat. Das Bewußtsein, die zugesagten Ratenzahlungen nicht leisten zu können, ergibt sich für den Senat daraus, daß er bereits im Juli 1988 und im November/Dezember 1988 anderen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte (vgl. Anschuldigungspunkte 7, 9, 10 und 11).
Anschuldigungspunkt 9
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. Mai 1990 - 14 Ds 11 Js 922/89 B 16/90 - wurde der Beamte wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Das rechtskräftige Strafurteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:
"Im Jahre 1988 war der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) regelmäßig Gast, in der Gaststätte ... des Zeugen K. Im November 1988 bot der Angeklagte dem Zeugen K. an, über ihn günstig Lebensmittel und Bekleidung von der Bundeswehr einzukaufen. Dazu legte er dem Zeugen eine Liste über Lebensmittel vor. In dieser bestellte der Zeuge Waren zum Gesamtwert von 378,90 DM. Anhand einer weiteren Liste, die nur für den Dienstgebrauch gekennzeichnet ist, bestellte der Zeuge beim Angeklagten Bekleidungsstücke für insgesamt 303,40 DM. Insgesamt belief sich die Bestellung des Zeugen K. auf eine Summe von 683,00 DM. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen, daß er die bestellten Waren nur gegen Vorauskasse liefern könne. Dies veranlaßte den Zeugen K., dem Angeklagten den Betrag von 683,00 DM auszuhändigen. Entgegen der Vereinbarung lieferte der Angeklagte in der Folgezeit die bestellte Ware nicht. Unter dem Druck des Strafverfahrens zahlte der Angeklagte ... den Betrag von 683,00 DM an den Zeugen K. zurück.
Der Angeklagte hat nie den Versuch unternommen, eine Bestellung entsprechend der vom Zeugen K. bei ihm getätigten Bestellung bei der Bundeswehr aufzugeben ...
Der Angeklagte trägt zu seiner Entlastung vor, daß er Schwierigkeiten gehabt habe, die bestellte Menge zu liefern.
Dies kann ihn jedoch nicht entlasten, da er nie den Versuch unternommen hat, die Ware tatsächlich für den Zeugen K. zu beschaffen."
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist auch der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil gebunden. Zwar hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BDO das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Soweit der Beamte - entgegen der Feststellung im Strafurteil - geltend macht, daß er die Bestellung bei der Standortverwaltung aufgegeben habe, rechtfertigt dies jedoch keinen Lösungsbeschluß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus. Dieser ist demgemäß nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen (vgl. z.B. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - m.w.N.<BVerwG Dok.Ber. B 1993, 161>). Solche durchgreifenden Bedenken bestehen im vorliegenden Fall nicht, zumal die Einlassung des Beamten im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen I. steht, der in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 15. Mai 1990 ausgesagt hat, daß von dem Beamten keine Bestellung in Höhe von 683,00 DM eingegangen sei.
Durch das im Strafurteil festgestellte Verhalten hat der Beamte außerdienstlich vorsätzlich gegen seine Pflicht gem. § 54 Satz 3 BBG verstoßen.
Anschuldigungspunkt 10
Der Beamte, der bereits ca. ein halbes Jahr lang Stammgast in der Gaststätte '...' der Eheleute K. in Siegen war und in der Vergangenheit seine Zechschulden immer sofort bezahlt hatte, begann im November 1988 damit, seine Zechschulden auf sog. Bierdeckeln anschreiben zu lassen. Insgesamt hat er auf sechs Bierdeckeln in der Zeit von November 1988 bis etwa Silvester 1988 folgende Beträge anschreiben lassen: 36,40 DM, 27,60 DM, 21,10 DM, 40,20 DM, 51,20 DM und 54,50 DM, insgesamt somit 231,00 DM. Eine Bezahlung dieser Beträge blieb der Beamte bis September 1989 schuldig. Er hat sich dahin eingelassen, daß er im Zeitpunkt des Anschreibenlassens davon ausgegangen sei, er könne, wie immer zuvor, auch diesmal seine Schulden begleichen.
Anders als das Bundesdisziplinargericht, das den Beamten insoweit von dem Anschuldigungsvorwurf freigestellt hat, hat der Senat einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht bejaht, daß sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Denn er hat bei der Eingehung der Schulden gewußt, daß er zu deren Begleichung nicht in der Lage war. Hierfür spricht insbesondere, daß er sich im November/Dezember 1988 in finanzieller Hinsicht in besonderen Schwierigkeiten befand. Es bestanden zu diesem Zeitpunkt andere Verbindlichkeiten, die offensichtlich aktuell befriedigt werden mußten. So hat er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 15. Mai 1990 ausgesagt, daß er zur damaligen Zeit finanziell sehr stark angespannt gewesen sei. Er habe mit dem Geld, das er bekommen habe, immer andere Löcher stopfen müssen.
Eine Erklärung für seine besonders angespannte finanzielle Situation in den Monaten November und Dezember 1988 kann in dem Umzug gesehen werden, den der Beamte Anfang November 1988 durchgeführt hat (vgl. Anschuldigungspunkt 7). Bereits am 5. November 1988 hatte er der Firma I. einen Scheck als Sicherheit gegeben, von dem er wußte, daß er nicht gedeckt war, und war die Kosten für die Miete eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 125,00 DM schuldig geblieben. Diese Kosten konnte er auch in der Folgezeit nicht bezahlen. Ihm war damit bewußt, daß er erst recht weitere Verbindlichkeiten nicht begleichen konnte. Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten des Beamten ergeben sich auch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem betrügerischen Vorgehen durch die Entgegennahme eines Geldbetrages für Lebensmittel und Bekleidungsstücke aus dem Bestand der Bundeswehr, obwohl er nicht vorhatte, die entsprechenden Waren zu liefern. Für ein betrügerisches Vorgehen des Beamten spricht ferner, daß er nach Silvester 1988 keinerlei Versuche unternommen hat, wenigstens ratenweise einen. Teil der Zechschulden zu begleichen. Die Bezahlung der Zechschulden erfolgte vielmehr erst im September 1989 nach der Strafanzeige, die der Zeuge K. erstattet hatte.
Anschuldigungspunkt 11
Am 9. Juli 1988 hielt sich der Beamte von morgens ca. 10 Uhr bis nachts in der Gaststätte '...' in S. auf. Außer den Mahlzeiten nahm er nach eigenen Angaben ca. 40 Glas Bier und "Ouzo" zu sich. Da der Beamte nur einen Geldbetrag zwischen 50,00 DM und 60,00 DM bei sich hatte, stellte er zur Zahlung der Verzehrkosten in Höhe von insgesamt 282,40 DM einen Scheck aus, von dem er wußte, daß er nicht gedeckt war. Vor Hingabe des Schecks hatte der Beamte dem Wirt erklärt, daß er am nächsten Tag wiederkomme und ihm vorerst zur Zahlung den Scheck übergebe. Der Beamte erschien jedoch nicht wieder und zahlte in der Folgezeit auch nicht die Zechschuld. Auf die Strafanzeige des Gastwirtes hin wurde gegen den Beamten mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 5. Mai 1989 - 17 Cs 18 Js 77/89 B 45/79 - wegen Betrugs eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 DM festgesetzt.
Den Vorwurf, Zechschulden in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemacht zu haben, hat der Senat bejaht. Wie der Beamte selbst angegeben hat, wußte er zum Zeitpunkt der Eingehung der Schulden, daß sein Konto nicht gedeckt war. In seinen Vernehmungen hat er auch nicht bestritten, daß er sich seiner Zahlungsunfähigkeit bewußt war, sondern hat vielmehr allein geltend gemacht, daß er zum Zeitpunkt der Scheckhingabe "im volltrunkenen Zustand" gewesen sei.
Die Einlassung des Beamten, bei der Scheckhingabe volltrunken gewesen zu sein, gilt nicht für die Eingehung der Zechschulden. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt, von dem ab er wußte, daß sein mitgeführtes Geld zur Begleichung der Zechschulden nicht mehr ausreichte und er trotzdem weiterhin Alkohol etc. konsumierte. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, seine Angabe gegenüber der Gerichtshelferin, er habe zwischen 50 und 60,00 DM mit sich geführt, können stimmen. Bei Zugrundelegung dieses Geldbetrages kann davon ausgegangen werden, daß der Beamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht "volltrunken" war, wie er es für den Zeitpunkt der Scheckausstellung geltend macht, also nach Konsumierung von etwa 40 Glas Bier und von Getränken mit der Bezeichnung "Ouzo". Ein Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kommt deshalb insoweit nicht in Betracht, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß der Beamte ausgesagt hat, 40 Glas Bier seien für ihn kein Thema, er also Alkohol durchaus gewöhnt war. Durch die Eingehung der Zechschulden in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht gemäß § 54 Satz 3 BBG verstoßen, daß sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert.
2.
a)
Aufgrund der festgestellten Pflichtverstöße hat der Beamte ein als Einheit zu bewertendes teils innerdienstliches, teils außerdienstliches vorsätzliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG begangen. Die innerdienstlichen Verstöße betreffen die Nichteinhaltung von Kassenvorschriften (Anschuldigungspunkte 3 und 4). Als außerdienstlich sind sein betrügerisches Vorgehen zum Nachteil, der Zeugen Klein (Anschuldigungspunkte 9 und 10) und des Inhabers des Restaurants "..." (Anschuldigungspunkt 11) sowie sein Verhalten bei der Tilgung der gegen ihn verhängten Geldstrafe (Anschuldigungspunkt 8) zu bewerten. Im Unterschied zu der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist somit ein Pflichtenverstoß auch in dem Fall anzunehmen, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 10 ist.
Die außerdienstlichen Pflichtenverstöße erfüllen die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, wonach ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob jeder einzelne Pflichtenverstoß die besonderen Merkmale dieser Vorschrift erkennen läßt; ein solches Verständnis wäre mit dem Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens nicht zu vereinbaren. Dies gilt nicht nur für im wesentlichen gleichartige Pflichtwidrigkeiten, sondern auch dann, wenn der beschuldigte Beamte sich in verschiedenartigster Weise außer Dienst ansehensschädigend verhalten hat (Urteil vom 25. Juni 1976 - BVerwG 1 D 37.75 - <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 181 ZBR 1979, 24>; Urteil vom 19. Juni 1968 - BVerwG 2 D 42.67 - <BVerwGE 33, 162>). Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG sind im vorliegenden Fall bereits angesichts der Zahl von insgesamt drei Betrugsfällen zu bejahen, die in besonderem Maß geeignet sind, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Soweit es den Anschuldigungspunkt 9 betrifft, hat sich der Beamte gegenüber dem Zeugen K. ausdrücklich darauf berufen, er sei bei der Standortverwaltung für Lebensmittel und Bekleidung zuständig, und hat er eine nur für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmte Liste über Bekleidungsstücke der Bundeswehr weitergegeben. Jedenfalls diese Umstände geben dem Dienstvergehen, soweit es außerdienstlich begangen wurde, ein solches Gewicht, daß von einer bedeutsamen Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums auszugehen ist. Dies gilt ebenfalls für sein Verhalten bei der Tilgung der Geldstrafe, das zum Erlaß eines Haftbefehls geführt hat.
b)
Eine Regelmaßnahme für die im vorliegenden Fall begangenen Pflichtverletzungen gibt es in der Rechtsprechung des Senats nicht. Es kommt mithin für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf die Umstände des Einzelfalles an. Die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte Entfernung des Beamten aus dem Dienst wäre nur dann geboten, wenn in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 ein Zugriffsdelikt zu bejahen wäre, was aber nicht der Fall ist.
Das festgestellte Dienstvergehen rechtfertigt die Höchstmaßnahme nicht. Hiergegen spricht insbesondere, daß ein wesentlicher Teil der Pflichtverletzungen im außerdienstlichen Bereich begangen wurde und die Betrugsfälle von ihrem Gewicht her eher im mittleren Bereich liegen. Auch ist der Beamte bisher disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Die ausgesprochene Mißbilligung ist gemäß § 6 Abs. 2 BDO keine Disziplinarmaßnahme. Soweit der Beamte durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 18. März 1988 strafrechtlich vorbelastet ist, mit dem gegen ihn wegen Betrugs eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM festgesetzt wurde, ist zu berücksichtigen, daß das sachgleiche Disziplinarverfahren eingestellt worden ist. Die Einstellungsverfügung vom 11. Juni 1988 wurde damit begründet, daß der im Disziplinarverfahren ermittelte Sachverhalt den strafrechtlichen Vorwurf und den Verdacht einer beamtenrechtlichen Pflichtverletzung nicht bestätigt habe. Zugunsten des Beamten fällt auch ins Gewicht, daß alle festgestellten Pflichtverstöße bereits über fünf Jahre zurückliegen und zudem in eine Zeitspanne fallen, in der er durch die Scheidung seiner ersten Ehe und die sich daraus ergebenden Folgen besonders belastet war. Die Pflichtverletzungen erstrecken sich auf den Zeitraum von Mai 1988 bis Dezember 1988; die Ehescheidung ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. August 1988 ausgesprochen worden.
Trotz der angeführten Umstände, die zugunsten des Beamten sprechen, erscheint insgesamt aber wegen der Zahl der außerdienstlichen Vergehen, in einem Fall sogar unter Berufung auf seine dienstliche Stellung, und die monatelange Verzögerung der Abrechnung unter Verstoß gegen die Kassenvorschriften eine Dienstgradherabsetzung geboten:
Dem Verstoß gegen die Vorläufigen Bestimmungen für Zahlungsbeauftragte bei Dienststellen des Bundesministers ... vom 10. August 1981 kommt disziplinarrechtlich ein erhebliches Gewicht zu. Soweit es den Anschuldigungspunkt 3 betrifft, handelt es sich hierbei nicht nur um Bestimmungen, die für den dienstlichen Ablauf von Bedeutung sind. Vielmehr ist bei Verstößen gegen Ziffer 5.5 der Vorläufigen Bestimmungen die Möglichkeit der Dienststelle zu kontrollierbarer und damit geordneter Wirtschaftsführung gefährdet. Denn ohne Abrechnung und Vorlage der Auszahlungslisten ist es für die Dienststelle nicht möglich, den ordnungsgemäßen Einsatz der vorschußweise überlassenen öffentlichen Mittel zu überwachen. Diese Bedeutung kommt für den Beamten erkennbar darin zum Ausdruck, daß nach den Vorläufigen Bestimmungen der Zahlungsbeauftragte verpflichtet ist, die Auszahlung "unmittelbar" nach Beendigung des Auszahlungsgeschäftes, in der Regel täglich, abzurechnen. Der Beamte ist bei seiner Bestellung zum Zahlungsbeauftragten ausdrücklich auf diese Vorschriften hingewiesen worden. Erschwerend fällt hierbei ins Gewicht, daß die Abrechnung erst erfolgt ist, nachdem disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen ihn eingeleitet worden waren. Der Verstoß gegen die Verwaltungsvorschriften über die kassen- und haushaltsmäßige Behandlung von Kassenfehlbeträgen und Kassenüberschüssen (Anschuldigungspunkt 4) hat demgegenüber nur geringere disziplinarrechtliche Bedeutung, zumal der Beamte mit Wissen seiner Vorgesetzten sogleich den Fehlbetrag ersetzt hat.
Ein nicht unerhebliches disziplinarrechtliches Gewicht kommt aber auch den immerhin drei Betrugsfällen zu, die der Beamte außerdienstlich begangen hat. Durch dieses Verhalten hat er nicht nur sein Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft erheblich beeinträchtigt, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches außerdienstliches Verhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Denn auch in diesem Verhältnis ist die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, auf deren Ehrlichkeit angewiesen. Der Senat hat deshalb in schweren Fällen außerdienstlichen Betruges grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und nur in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verhängt (Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 249>; Urteil vom 29. April 1986 - BVerwG 1 D 129.85 -; Urteil vom 2. September 1980 - BVerwG 1 D 81.79 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 301>). Zwar sind die Betrugsfälle nicht von einem solchen Gewicht, daß eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Hiergegen spricht insbesondere der eher geringe Schaden, den der Beamte durch sein betrügerisches Verhalten verursacht hat (Geldbeträge von ca. 125 bis 683,00 DM). Die Taten erfolgten zudem im wesentlichen in einem begrenzten Zeitraum von zwei Monaten, der durch eine in finanzieller Hinsicht besonders angespannte Situation des Beamten gekennzeichnet war. Der Betrug zum Nachteil des Wirtes des Restaurants "..." lag zwar außerhalb dieses Zeitraums, war aber nach den Angaben des Beamten durch besondere Umstände veranlaßt, nämlich dadurch, daß ihn zu diesem Zeitpunkt seine Lebensgefährtin verlassen hatte. Andererseits ist aber erschwerend zu berücksichtigen, daß er sich in einem Fall (Anschuldigungspunkt 9) ausdrücklich auf seine dienstliche Stellung berufen hat. Nach der Aussage des Zeugen K. hat der Beamte diesem gegenüber erklärt, er sei bei der Standortverwaltung für Lebensmittel und Bekleidung zuständig. Dem Zeugen hatte er für die Bestellung Listen übergeben, die den Vermerk "VS - Nur für den Dienstgebrauch" trugen.
Für das Verhalten des Beamten bei der Tilgung der gegen ihn verhängten Geldstrafe (Anschuldigungspunkt 8) käme zwar bei isolierter Betrachtung nur eine Gehaltskürzung in Betracht (vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 D 6.92 -). Immerhin bestätigt auch dieses Verhalten den Eindruck von der Persönlichkeit des Beamten, nämlich daß er versucht, sich bestehenden Verpflichtungen zu entziehen. So hat er nicht nur eine Ladung zum Strafantritt unbeachtet gelassen, sondern durch unrichtige Zusagen über Ratenzahlungen die Vollstreckung verzögert. Dieses Persönlichkeitsbild des Beamten wird auch durch ein Schreiben der Standortverwaltung S. vom 12. Dezember 1989 an die Wehrbereichsverwaltung ... bestätigt, in dem darauf hingewiesen ist, daß sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu bemängeln ist. Die ihm obliegenden Aufgaben seien in äußerst schleppender Weise oder gar nicht erfüllt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Dr. H. Müller