Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1980, Az.: BVerwG 1 D 81.79
Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme gegen einen bereits vorbestraften Beamten wegen wiederholter Begehung von Betrugsstraftaten durch die Hingabe ungedeckter Schecks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 81.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Berlin-Charlottenburg - 11.05.1979 - AZ: VI VL 8/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1980, 301
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 2. September 1980
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Dieter Komke,
Posthauptschaffner Hans-Jürgen Sauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - Berlin-Charlottenburg -, vom 11. Mai 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht T... erkannte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 13. April 1978 wegen Betruges in zwölf Fällen, darunter in fünf Fällen allein,
in sieben gemeinschaftlich, darunter einmal fortgesetzt handelnd, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, die es zur Bewährung aussetzte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - Berlin-Charlottenburg -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 11. Mai 1979 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Das Gericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
a)
Am 8. Dezember 1972 nahm der Beamte bei der Franz H... AG einen Kredit über 2 000 DM auf. Dabei gab er an, er habe keinerlei weitere Schulden, obwohl er wußte, daß zur gleichen Zeit diverse Abtretungserklärungen und Pfändungen seines Gehalts vorlagen.
b)
Am 5. März 1974 gab Frau Gudrun R..., die mit dem Beamten befreundet war, mit dessen Wissen und Zustimmung im Café K... der Zeugin Juliane K... für eine Zeche von 20 DM einen auf den Namen des Beamten ausgestellten Barscheck von 150 DM in Zahlung, obwohl beide wußten, daß der Scheck nicht gedeckt war.
c)
Am 12. April 1974 gab der Beamte in der Gaststätte "M..." in H...für eine Zeche von 100 DM einen Postharscheck über 300 DM hin, obwohl er wußte, daß keine Deckung vorhanden war. Den Unterschiedsbetrag von 200 DM ließ er sich in bar auszahlen.
d)
Am 18. April 1974 gab der Beamte in der Hotelpension "S..." in B... für eine Zechs von 75 DM und die Zimmermiete von 25 DM einen Postbarscheck über 500 DM, obwohl er wußte, daß auch dieser Scheck keine Deckung hatte.
e)
Am 4. Juni 1974 gab Frau R... im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beamten in der Gastwirtschaft "Z..." in B... für eine Zeche über 70 dm einen von dem Beamten ausgeschriebenen Postbarscheck über 300 DM in Zahlung. Sie ließ sich den Gegenwert zunächst von der Zeugin V... auszahlen und entfernte sich darauf mit dem Beamten aus der Gastwirtschaft, ohne die Zeche bezahlt zu haben.
f)
Am 4. September 1974 gab der Beamte am Imbißstand des Zeugen E... in B... für eine Zeche von 10 DM einen Scheck über 200 DM. Er ließ sich den Differenzbetrag von 190 DM bar auszahlen, obwohl er wußte, daß der Scheck keine Deckung hatte.
g)
Am 12. Oktober 1974 zahlte er zusammen mit Frau R... im Lokal "C...'' in B... eine Zeche von 74,50 DM mit einem wiederum ungedeckten Postscheck über 150 DM. Auch in diesem Fall ließ er sich die Differenzsumme in bar auszahlen.
h)
Am 31. Oktober 1974 bezahlte der Beamte zusammen mit Frau R... im Geschäft der Zeugin K... in B... drei Kleider zum Preise von zusammen 618 DM mit zwei Schecks, obwohl beide wußten, daß die Schecks nicht gedeckt waren.
i)
Am 2. Januar 1975 kaufte Frau R... im Gewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beamten in mehreren B... Geschäften verschiedene Waren. Sie bezahlte mit ungedeckten, vom Beamten ausgestellten Schecks über 170, 200, 250, 100 und 242 DM.
k)
Am 3. Januar 1975 kaufte Frau R...in Übereinstimmung mit dem Beamten in einem Geschäft in B... Waren für 80 DM. Sie zahlte mit einem ungedeckten Scheck des Beamten über 150 DM und ließ sich die Differenzsumme auszahlen.
l)
Am 14. Januar 1975 gab Frau R... im Beisein und mit Wissen des Beamten im Lokal "G..." in B... für Zechschulden von 350 DM drei ungedeckte Schecks des Beamten über zweimal 100 DM und einmal 150 DM.
m)
Am 26. Januar 1975 machte der Beamte im "Restaurant G..." zwei Zechen von 60 bzw. 80 DM. Er zahlte jeweils mit einem ungedeckten Scheck von 100 DM und ließ sich die Differenzsummen auszahlen.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als Verletzung der Pflicht des Beamten gewertet, sich auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu erweisen, die sein Beruf erfordert, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Es hat die Entfernung aus dem Dienst mit Rücksicht auf die Vielzahl der Verfehlungen und eine einschlägige Vorstrafe des Beamten für geboten gehalten.
3.
Mit seiner rechtzeitigen Berufung macht der Beamte geltend, er sei offensichtlich infolge Alkoholeinwirkung in schlechte Gesellschaft geraten, der er inzwischen ebenso entsagt habe wie dem Alkoholgenuß. Er bittet um eine mildere Disziplinarmaßnahme.
II.
Die Berufung ist nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind für den Senat daher ebenso bindend wie deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Das für den Senat hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Ein Beamter nämlich, der sich wiederholt durch Hingabe ungedeckter Schecks sowohl Waren- wie Bargeldkredite beschafft, erschüttert damit das Vertrauen in seine Ehrlichkeit auch im Hinblick auf seine dienstlichen Obliegenheiten; denn die damit zum Ausdruck gebrachte Charaktereigenschaft ist im allgemeinen mit der Persönlichkeit des Täters in einem solchen Maße verwurzelt, daß sie sich grundsätzlich nicht im dienstlichen Bereich anders auswirkt als im außerdienstlichen. Auch schädigt ein Beamter durch ein solches Verhalten das für das ordnungsmäßige Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Ansehen der Beamtenschaft in hohem Maße.
2.
Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben den durch wiederholtes betrügerisches Verhalten außerhalb des Dienstes eingetretenen Vertrauens- und Ansehensverlust deshalb so hoch eingeschätzt, daß sie in vergleichbaren Fällen wiederholt auf Entfernung aus dem Dienst erkannt haben (vgl. die Urteile vom 10. August 1956 - BDH 1 D 157.54 - [BDH Dok.Ber. 1957, 595], vom 19. Mai 1961 - BDH 2 D 97.60 - und vom 12. Juli 1961 - BDH 2 D 13.61 - [BDH Dok.Ber. 1962, 1713]). Lediglich in der Sache BVerwG 3 D 30.69 (BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3777) hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. Februar 1970 auf Degradierung eines Beamten erkannt, der in zwei Fällen Waren unter Vorspiegelung der in Wirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungsabsicht eingekauft hatte. Von der Entfernung aus dem Dienst hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall nur mit Rücksicht darauf abgesehen, daß es sich bei beiden sachlich zusammenhängenden Fällen um eine einmalige Gelegenheitstat gehandelt habe.
3.
Auch im gegebenen Fall kann, wenn auch nach dem oben Gesagten von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur disziplinaren Bewertung von Betrugsfällen außerhalb des Dienstes nicht ausgegangen werden kann, von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden. Der Beamte hat durch sein Verhalten das für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen in seine Redlichkeit und das Ansehen der Beamtenschaft bei der Bevölkerung, auf das der auf repressive Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ziele und Erfüllung seiner Aufgaben weitgehend verzichtende freiheitlich demokratische Rechtsstaat unabdingbar angewiesen ist, so zerstört, daß es durch erzieherische Maßnahmen nicht mehr wiederhergestellt werden kann.
a)
Hierfür spricht zunächst die lange Dauer des Fehlverhaltens des Beamten, das sich immerhin auf über zwei Jahre erstreckt hat, und die Häufigkeit seiner Verfehlungen sowie die Varianten der Tatausübung. Wenn auch zu seinen Gunsten unterstellt werden soll, daß wenigstens in einem Teil der Fälle die frühere Freundin Antriebskraft war, so hatte er doch zwischendurch immerhin wiederholt Gelegenheit, über das Unrecht seines Tuns nachzudenken und Abwehrkräfte gegen weitere Versuchungen zu entwickeln. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Erschwerend fällt zusätzlich ins Gewicht, daß der Beamte sich bei seinen Betrügereien nicht nur darauf beschränkt hat, die jeweilige Zeche nicht abzugleichen. Er hat die Vertrauensseligkeit der Gastwirte oder des Bedienungspersonals, denen er zur Bezahlung der Zeche ungedeckte Schecks gab, zugleich dahin ausgenutzt, daß er von ihnen jeweils bare Darlehen einhielt. In einem Fall hat er mit dem erschwindelten Geld nicht einmal die Zeche bezahlt.
Von besonderem Gewicht ist schließlich der Umstand, daß der Beamte schon im Jahre 1973 durch Zechprellerei und im Zusammenhang damit begangene Darlehnsbetrügereien in zwei Fällen aufgefallen und durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. November 1973 zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden war. Diese strafgerichtliche Sanktion und die in der Einstellungsverfügung des Amtsvorstehers des Postamts Berlin 42 vom 16. Mai 1974 ausdrücklich ausgesprochene eindringliche Mahnung, unter keinen Umständen wieder in ähnlicher Weise in Erscheinung zu treten, weil er sonst mit empfindlichen Disziplinarmaßnahmen rechnen müsse, haben ihn nicht beeindruckt. Er ist vielmehr schon während des laufenden nichtförmlichen Disziplinarverfahrens in jener Sache einschlägig schuldig geworden und hat sein Fehlverhalten nach Zustellung der die bezeichnete Warnung enthaltenden Einstellungsverfügung sogar noch verstärkt. Diese Unempfindlichkeit gegenüber einer aus gleichartigem Fehlverhalten entstandenen, wenn auch anonymen strafgerichtlichen Sanktion und einer disziplinaren Mahnung offenbart ein so hohes Maß an Labilität und Uneinsichtigkeit des Beamten gegenüber seinen außerwie innerdienstlichen Verpflichtungen, daß mit der Wiederholung solchen Fehlverhaltens bei ähnlichen zukünftigen Interessen- oder Seelenlagen gerechnet werden muß. Unter diesen Umständen kann aber die Wiederherstellung eines dem Wesen des Beamtenverhältnisses entsprechenden gegenseitigen Vertrauenszustandes nicht erwartet und dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mithin nicht zugemutet werden.
b)
Das muß um so mehr gelten, als dem Beamten entscheidende Milderungsgründe nicht zur Seite stehen. Wohl hat er seine Verfehlungen ausschließlich während seiner Bekanntschaft mit seiner damaligen Freundin und regelmäßig auf deren unmittelbare oder mittelbare Einwirkung begangen. Auch hat er nach der Trennung von seiner Freundin offenbar den Weg in ein geregeltes Leben zurückgefunden. Das Fehlverhalten des Beamten fällt hiernach in eine inzwischen offenbar überwundene negative Lebensphase. Das schließt indessen die Gefahr der Wiederholung in der Zukunft keineswegs aus. Der Umstand nämlich, daß der Beamte - wie ausgeführt - sein Verhalten nach strafgerichtlicher Verurteilung und eindringlicher disziplinarer Ermahnung wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens nicht nur fortgesetzt, sondern sogar verstärkt hat, verrät ein so hohes Maß an charakterlicher Labilität, daß befürchtet werden muß, er werde sich in ähnlicher Weise verhalten, wenn er in eine entsprechende Versuchungssituation geraten sollte. Das aber ist nach der Lebenserfahrung jederzeit möglich. Der Senat hat deshalb auch in einem in diesem Zusammenhang vergleichbaren Fall durch Urteil vom 22. Mai 1978 - BVerwG 1 D 36.77 - die Entfernung des dort verfolgten Beamten aus dem Dienst ausgesprochen, weil das Vertrauen der Verwaltung in seine Zuverlässigkeit auch im Dienst "auch durch eine länger währende Periode des Wohlverhaltens nicht wiederhergestellt werden kann, weil angesichts des Ausmaßes seiner charakterlichen Labilität eine Wiederholung gleichartiger Pflichtverletzungen in ähnlichen außergewöhnlichen Situationen nicht ausgeschlossen werden kann".
4.
Auch hinsichtlich der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages hat es bei der angefochtenen Entscheidung sein Bewenden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz