Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1978, Az.: BVerwG 1 D 36.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 36.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.02.1977 - AZ: VIII VL 39/71
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Posthauptsekretär Günter Peick, Betriebsassistent Wilfried Rose als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 9. Februar 1977 wird auf seine Kosten mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 35 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat den Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion H. vom 5. Juli 1971 eingeleiteten, später auf weitere Anschuldigungspunkte ausgedehnten und durch die Anschuldigungsschriften vom 16. November 1971 und 9. Juni 1975 gerichtshängig gemachten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 9. Februar 1977 ohne Unterhaltsbeitrag aus dem Dienst entfernt. Es hat seiner Entscheidung, teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung an entsprechende tatsächliche Feststellungen von Strafgerichten, folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
A.
Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst.
Am 30. Januar 1971 blieb der Beamte seinem auf 13 bis 20 Uhr angesetzten Dienst als Rampengruppenführer vorsätzlich aus Verärgerung darüber fern, daß er nach einer ihm am Vortage gemachten Mitteilung des Jugendamts H. künftig die Hälfte des bis dahin ihm für seine nichteheliche Tochter bar ausgezahlten Kinder- und erhöhten Ortszuschlages an die Kindesmutter abführen sollte. Vorher war seine Bitte, ihm für den 30. Januar Urlaub zu bewilligen, abgeschlagen worden.
Am 2. Februar 1971 nahm er seinen von 13 bis 20 Uhr angesetzten Dienst ohne Unterrichtung seiner Dienststelle nicht wahr, weil er am Vormittag aufgefordert worden war, zusätzlich zu seinen üblichen Unterhaltsleistungen den Betrag von 250 DM als Weihnachtszuwendung an die von ihm getrennt lebende Ehefrau abzuführen.
Wegen dieser Vorfälle wurde der Beamte auf Dauer als Rampengruppenführer abgelöst und anfangs in der Sperrgutverteilung, später als Platzmeister verwendet.
B.
Leichtfertiges und unehrenhaftes Schuldenmachen.
Seit 1967 ging der Beamte, der sich von seiner Familie getrennt hatte und mit einer Arbeitskollegin zusammenlebte, die ihm während dieser Zeit zwei Kinder geboren hat, in zunehmendem Umfange Verbindlichkeiten bei Banken und Privatpersonen ein, die er anfangs - wenn auch zuweilen mit Verzögerungen oder durch Umschuldung - ordnungsgemäß tilgen konnte, während er später hierzu meist nicht mehr in der Lage war. Am 23. Januar 1973 kam es schließlich, nachdem sich seine Hoffnung auf die Gewährung eines hohen Grundschulddarlehens zerschlagen hatte, sogar zur Zwangsversteigerung des ihm und seiner Mutter gehörenden Hausgrundstücks in D..
Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
a)
Darlehen der N.bank (N.) in H..
Am 16. Januar 1969 wurde das Auto des Beamten bei einem Verkehrsunfall zerstört. Obwohl dem Beamten die Fahrerlaubnis entzogen war, kaufte er am 22. Januar 1969 einen fabrikneuen VW 1300 zum Gesamtpreis von 5.314,68 DM, zahlte hierauf 314,68 DM bar an und ließ den Rest über die N. H. finanzieren und bezahlen. Er nahm bei dieser Bank am 31. Januar 1969 einen Teilzahlungskredit in der Gesamthöhe von 6.780,40 DM einschließlich Kosten und Zinsen auf, der beginnend am 15. März 1969 in 36 Monatsraten zu 240 DM (1. Rate) bzw. je 188 DM getilgt werden sollte. Als Sicherheit trat er den abtretbaren Teil seiner Dienstbezüge ab und übereignete der Bank auch das Auto. Wegen seiner schlechten finanziellen Lage konnte er schon die am 15. März und 15. April 1969 fälligen Raten trotz verschiedener Mahnungen der Bank nicht zahlen, so daß diese den Gesamtkreditbetrag am 7. Mai 1969 kündigte. Später zahlte er in unterschiedlichen Beträgen bis zum 3. März 1970 insgesamt 2.514,40 DM zurück, doch ließ sich die Bank auf eine Rücknahme der Kündigung nicht ein. Als der Beamte im Frühjahr 1970 seine Zahlungen ganz einstellte, erwirkte die Gläubigerin im Juni 1970 einen Zahlungsbefehl, der alsbald für vollstreckbar erklärt wurde. Sie leitete die Zwangsvollstreckung ein, die Anfang September 1970 mit der Versteigerung des Autos endete, für das jedoch nur noch 1.834,99 DM erlöst werden konnten. Den Restbetrag entrichtete der Beamte schließlich durch Zahlungen von 3.000 DM am 19. Oktober 1970 und die restlichen 548,06 DM am 19. November 1970, was ihm aber nur durch die Aufnahme neuer Kredite bei der Finanzierungsbank K. und bei der N. O. möglich war.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten des Beamten als leichtfertiges Begründen einer Verbindlichkeit gewertet, weil die Aufnahme des Teilzahlungskredits schon wegen der fehlenden Fahrerlaubnis des Beamten überflüssig gewesen sei, die eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen aber auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beamten bei weitem überschritten hätten. Das sei ihm auch bekanntgewesen; denn sein Bruttoeinkommen habe Anfang 1969 zwischen 1.114 und 1.184 DM betragen, wovon ihm nach Abzug der Steuern, eines Krankenkassenbeitrages, einer Tilgungsrate für den Post-, Spar- und Darlehensverein H. und einiger weiterer kleinerer Posten nur zwischen 707,98 DM und 931,72 DM netto verblieben seien. Bei Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den nichtehelichen Kindern von 220 DM monatlich und gegenüber Ehefrau und ehelichen Kindern werde deutlich, daß der Beamte mit der Darlehensaufnahme auch für ihn erkennbar die Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren eindeutig überschritten habe. Die Leichtfertigkeit seines Verhaltens komme auch noch darin zum Ausdruck, daß er sich nicht einmal mit einem Gebrauchtwagen zufrieden gegeben, sondern ein fabrikneues Fahrzeug erworben habe.
b)
Spar- und Darlehnskasse H., K. N..
Am 15. Dezember 1969 nahm der Beamte bei diesem Kreditinstitut für einen nicht mehr feststellbaren Verwendungszweck ein Darlehen von 700 DM auf, das in Monatsraten von je 50 DM zurückgezahlt werden sollte. Seine damals schon erhebliche Verschuldung war der Bank nicht bekannt, doch war es bei ihr bei solch kleinen Krediten nicht üblich, bei Beamten nach sonstigen Schulden zu fragen. Sie hätte aber nach ihren Angaben selbst bei Kenntnis seiner Verbindlichkeiten das Darlehen bei ordentlichen Sicherheiten vermutlich doch gewährt. Der Beamte kam mit der Tilgung sofort in Verzug. Er zahlte nur im Januar 1970 30 DM und reagierte dann auf mehrfache Mahnungen nicht, so daß die Bank am 24. August 1970 die Genossenschaftliche Treuhand- und Vertriebsgesellschaft mbH in H. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und dem Inkasso beauftragte. Diese erwirkte einen Zahlungsbefehl, auf Grund dessen die Bank im Oktober 1970 720,24 DM und im November 1970 weitere 199 DM erhielt, womit ihre Forderung bis auf einen kleinen Kostenbetrag beglichen war.
Die Kreditaufnahme überstieg nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts trotz der verhältnismäßig geringen Ratenbelastung bei Berücksichtigung der anderen Zahlungsverpflichtungen des Beamten in für ihn erkennbarer Weise dessen finanzielle Leistungsfähigkeit, zumal er in den Monaten Januar bis April 1970 netto maximal 725 DM, im Januar und Februar 1970 sogar nur 530 DM monatlich netto zur Verfügung gehabt habe.
c)
Darlehen Ni..
Anfang 1970 lieh der Beamte sich in etwa fünf Teilbeträgen nach und nach von dem pensionierten Postbetriebsassistenten Ni., den er aus früherer dienstlicher Zusammenarbeit als gut situiert kannte, insgesamt 4.300 DM und versprach, das Geld innerhalb weniger Wo eben mit Hilfe eines bei der Kreissparkasse N. auf den Grundbesitz in D. aufzunehmenden Kredits von 10.000 DM zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang zeigte er dem Gläubiger Unterlagen, aus denen hervorging, daß er mit der Bank über einen größeren Kredit verhandelte. Als er das Darlehen nicht zurückzahlte, spach ihn Ni. mehrmals persönlich oder telefonisch darauf an, worauf ihn der Beamte jeweils vertröstete. Ni. erwirkte schließlich im Juli 1970 einen Zahlungsbefehl und nach fruchtloser Mobiliarvollstreckung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, auf Grund dessen im Laufe der Zeit verschiedene Beträge abgeführt wurden.
Die Darlehensaufnahme war angesichts der übrigen Verbindlichkeiten des Beamten leichtfertig. Auch hat der Beamte nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts planmäßig das Vertrauen und die Gutmütigkeit des Darlehensgebers dadurch mißbraucht, daß er ihm den Schriftwechsel mit der Bank vorzeigte, ohne ihn zugleich über die Schwierigkeiten zu unterrichten, die der geplanten Kreditaufnahme durch die Bank entgegenstanden. So erweckte er bei dem Gläubiger den Eindruck, dieser könne in wenigen Wochen mit der Rückzahlung rechnen.
d)
Darlehen Frau R..
Am 8. April 1970 gewährte Frau R. aus D. dem Beamten gegen ein schriftliches Schuldanerkenntnis ein Darlehen von 450 DM. Der Beamte sagte die Rückzahlung in zwei bis vier Wochen zu, nahm dabei aber in Kauf, daß er hierzu nicht in der Lage sein würde. Nach mehreren mündlichen und schriftlichen Erinnerungen und Mahnungen erwirkte Frau R. einen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl. Am 11. August 1972 erging schließlich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten des Beamten sowohl beim Eingehen wie bei der Abwicklung als unehrenhaft gewertet. Bei seiner verzweifelten finanziellen Lage - ihm seien in den Monaten April und Mai 1970 nur Nettobezüge von 415 DM bzw. 846 DM geblieben -, habe er nicht damit rechnen können, innerhalb der erwähnten kurzen Frist volle 450 DM zurückzuzahlen. Eine beamtenunwürdige Schuldnergesinnung komme auch darin zum Ausdruck, daß er auf die wiederholten Erinnerungen und Mahnungen nicht reagiert habe.
e)
Darlehen Ford-Credit AG, H..
Nachdem im Juni 1970 der VW 1300 des Beamten gepfändet worden war, kaufte er im Hinblick auf die schlechten Verkehrsverbindungen zwischen seinem Wohnort D. und dem Dienstort H. kam 3. September 1970 einen gebrauchten Ford für 2.548,99 DM. Zur Finanzierung nahm er 3.278 DM Kredit bei der Ford-Credit AG gegen Monatsraten von 150 DM (1. Rate) bzw. je 136 DM auf. Bei der Ratenzahlung traten erhebliche Rückstände auf. Die Gläubigerin mahnte ihn verschiedentlich, worauf er aber nicht reagierte. Wegen eines im Mai 1973 noch ausstehenden Restbetrages von 997 DM machte sie schließlich von der seitens des Beamten erklärten Abtretung der pfändbaren Bezüge seines Gehalts Gebrauch. Der Restbetrag wurde dann in der Folgezeit durch Gehaltsabzüge bis Dezember 1972 getilgt.
Der Beamte habe, hat das Bundesdisziplinargericht weiter festgestellt, bei seiner angespannten wirtschaftlichen Lage gar nicht damit rechnen können, zwei Jahre lang zusätzlich zu seinen sonstigen Verbindlichkeiten auch noch Monatsraten von 136 DM erbringen zu können. Die Darlehensaufnahme sei darüber hinaus auch mit Rücksicht darauf leichtfertig gewesen, daß der Beamte wegen Entziehung seiner Fahrerlaubnis ohnehin nicht habe Auto fahren dürfen.
f)
Darlehen Finanzierungsbank K. KG, H..
Am 9. Oktober 1970 nahm der Beamte bei der Finanzierungsbank K. KG in H. ein Darlehen von 8.736 DM einschließlich Zinsen und Kosten auf, das er ab 10. November 1970 in 48 Monatsraten zu je 182 DM zu tilgen versprach. Zur Sicherheit trat er den pfändbaren Teil seiner Dienstbezüge ab. Außerdem bestellte er der Gläubigerin eine Grundschuld, weil diese ohne dingliche Sicherung keinen Kredit gewähren wollte. Seine Mutter übernahm darüber hinaus eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Von der Darlehenssumme verwendete er 3.000 DM zur teilweisen Tilgung des Darlehens der N. H.. Nachdem er die erste Rate noch gezahlt hatte, blieb er in der Folgezeit die weiteren Raten schuldig und zahlte nur noch am 8. März 1971 100,50 DM. Die Gläubigerin kündigte das Darlehen schließlich nach wiederholten vergeblichen Zahlungsaufforderungen am 22. Juli 1971. Zu dieser Zeit betrug ihre Forderung 7.576,55 DM. Ihr Versuch, Befriedigung aus der Gehaltsabtretung zu erlangen, gelang mit Rücksicht auf vorrangige andere Ansprüche im Jahre 1972 nur mit insgesamt 662 DM. Schließlich betrieb die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des dem Beamten und seiner Mutter gehörigen Grundstücks in D.. Der Ersteher tilgte die Restforderung am 22. Februar 1973.
Angesichts der zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse war, wie das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, für den Beamten erkennbar, daß er die neue Ratenzahlungsverpflichtung von 182 DM monatlich nicht ordnungsgemäß würde erfüllen können, da er auch schon die monatlichen Raten von 188 DM für das Darlehen der N. H. nicht mehr hatte aufbringen können. Seine Handlungsweise sei daher als leichtfertiges Schuldenmachen zu werten.
g)
Darlehen N. O..
Am 16. November 1970 nahm der Beamte bei der N. O. ein Darlehen von 1.722 DM einschließlich Zinsen und Kosten auf, das in 12 Monatsraten von 149 DM (1. Rate) bzw. je 143 DM, beginnend am 1. Januar 1971, getilgt werden sollte. Außer einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Frau bis zur Scheidung von 451,05 DM und einer Restschuld von 540,46 DM bei der N. H. gab er seine anderen damals bestehenden Zahlungsverpflichtungen (insbesondere gegenüber der Finanzierungsbank K. KG. der Ford-Credit AG, Herrn Ni. Herrn R. und seinen nichtehelichen Kindern) nicht an, obwohl er gleichzeitig auf dem Kreditvertragsformular mit seiner Unterschrift versicherte, alle Angaben nach bestem Gewissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht zu haben. In der Spalte "Zahlungsbefehl, Pfändung, Offenbarungseid oder Haftbefehl in den letzten zwei Jahren" strich er bei der Wahl zwischen "ja" und "nein" das Wort "ja" aus. Als Sicherheit übereignete er eine Couch mit zwei Sesseln sowie eine Schlafcouch. Da er die fälligen Raten nicht zahlte und auch auf Mahnungen nicht reagierte, zeigte die Bank im April 1971 der Oberpostdirektion H. die ihr von dem Beamten erklärte Gehaltsabtretung an. Ihre Befriedigung zog sich jedoch wegen der vorrangigen Forderung der Finanzierungsbank K. KG bis in den Mai 1973 hin.
Die Darlehensaufnahme war nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts leichtfertig, weil der Beamte sich nur neue Lasten aufgebürdet habe und angesichts seiner hoffnungslosen Einkommens- und Vermögenslage zu ordnungsgemäßer Tilgung für ihn erkennbar außerstande gewesen sei. Er habe auch unehrenhaft gehandelt, weil er der Bank wesentliche Verbindlichkeiten verschwiegen und so seine wirtschaftliche Lage besser als der Wahrheit entsprechend dargestellt habe.
h)
Firma Mobel-L., H..
Bei dieser Firma kaufte der Beamte am 29. Januar 1971 Möbel zum Gesamtpreis von 2.148 DM. Er zahlte 400 DM an und versprach, den Rest in drei Monatsraten von je 563 DM, beginnend am 1. März 1971, zu begleichen. Dabei erklärte er der Gläubigerin auf die Frage, ob er die Raten auch prompt würde zahlen können, er sei bei der Post und könne sich als Beamter Unregelmäßigkeiten nicht leisten. Diese gewann hiernach den Eindruck, es mit einem zuverlässigen Kunden zu tun zu haben und verzichtete auf weitere Nachforschungen. Die Möbel wurden in die Wohnung der Frau G. geliefert. Der Beamte leistete schon die erste Rate nicht und zahlte in der Zeit vom 1. März 1971 bis 2. Juni 1972 trotz wiederholter Mahnungen, die er nicht beantwortete, von sich aus nur einmal 115 DM. Nachdem die Gläubigerin im Sommer 1972 einen Zahlungs- und später auch einen Vollstreckungsbefehl erwirkt hatte, begann er dann im Herbst 1972 die Schuld in Teilbeträgen zu 50 bzw. 100 DM abzutragen. Sie ist inzwischen getilgt.
Das Verhalten des Beamten war leichtfertig. Angesichts seiner übrigen Zahlungsverbindlichkeiten hat auch für ihn festgestanden, daß er die vereinbarten Raten nicht würde einhalten können. Er habe zudem, so hat das Bundesdisziplinargericht gemeint, unehrenhaft gehandelt, weil er schamlos das Vertrauen ausgenutzt habe, das gerade in die Zahlungsmoral eines Beamten gesetzt worden sei. Auch in der Abwicklung der Verbindlichkeit habe er sich als unehrenhafter Schuldner erwiesen, weil er sich um die Mahnungen einfach nicht gekümmert und es ungerührt zu Zwangsmaßnahmen habe kommen lassen.
i)
Spar- und Darlehnskasse H..
Am 5. März 1971 nahm der Beamte bei diesem Kreditinstitut ein Darlehen von 300 DM auf, das er ab 1. April 1971 in monatlichen Raten von 50 DM zurückzuzahlen versprach. Auf ausdrückliches Verlangen der Bank übernahm die Mutter die Bürgschaft. Der Beamte zahlte die fälligen Raten trotz Mahnungen nicht. Die Bank ließ deshalb einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirken, doch gelang ihr wegen vorrangiger anderer Forderungen die Befriedigung erst am 6. September 1972.
Das Verhalten des Beamten war mit Rücksicht auf seinen allgemeinen Vermögensverfall von Anfang an leichtfertig.
j)
Darlehen Frau K..
Am 18. März 1971 lieh sich der Beamte gegen einen Schuldschein von seiner Cousine Inge K. 200 DM, weil er die Steuer für sein Auto zahlen müsse. Er versprach Rückzahlung bis zum 1. April 1971 mit dem Bemerken, daß die Gläubigerin mit seiner schriftlichen Bescheinigung zur Post gehen und sich das Geld dort holen könnte, wenn er nicht selbst bezahlte. Als er sein Versprechen nicht einhielt und auch auf verschiedene Mahnungen und Erinnerungen nicht antwortete, bat schließlich seine Mutter unter Hinweis auf bevorstehende Lohnsteuerrückzahlungen um noch etwas Geduld. Ende Mai erfuhr die Gläubigerin auf der Dienststelle des Beamten von dessen finanzieller Lage. Sie erwirkte nunmehr einen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl, konnte aber auch durch Pfändung der Gehaltsansprüche des Beamten wegen vorrangiger anderer Förderungen zunächst keine Befriedigung erlangen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten bei der Aufnahme und Abwicklung dieses Darlehens als leichtfertig gewertet, weil er zu dieser Zeit gar nicht habe Auto fahren dürfen und die Kraftfahrzeugsteuer deshalb habe einsparen können. Unehrenhaft habe er gehandelt, weil er mit Rückzahlung des vollen Betrages bis zum 1. April 1971 gar nicht habe rechnen können. Auch bei der Abwicklung habe er sich unehrenhaft verhalten.
k)
Kreditkäufe bei der Tankstelle Qu..
Anfang 1971 kaufte der Beamte etwa einen Monat lang bei der Tankstelle Qu., N., bei der er Stammkunde war, für insgesamt 190,55 DM Benzin und Öl auf Kredit. Es war ihm klar, daß es sich dabei um ein Vertrauensgeschäft handelte und der Tankstelleninhaber erwartete, der Beamte würde den geschuldeten Betrag bei der nächsten Gehaltszahlung begleichen. Als dieser jedoch das Geld nicht zahlte, erwirkte der Gläubiger schließlich einen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl und zwang den Beamten im Frühjahr 1972 zum Offenbarungseid. Auch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß führte zu keiner Befriedigung.
Der Beamte handelte leichtfertig, zumal die Verbindlichkeiten wegen seines verbotswidrigen Fahrens überflüssig waren.
1)
Unfall schaden am Auto des Gärtners S. in G..
Am 28. September 1971 wurde das Kraftfahrzeug des Beamten in H. in einen Verkehrsunfall verwickelt, in dessen Verlauf das Auto des Gärtners S. aus G. beschädigt wurde. Der Beamte versprach S., für den Schaden aufzukommen und gab ein schriftliches Schuldanerkenntnis. Seine Versprechungen zur Zahlung wiederholte er mehrfach, nachdem S. ihm die Rechnung vom 8. Oktober 1971 über 221,33 DM übersandt hatte. Als der Beamte auf wiederholte Mahnungen nichts von sich hören ließ, erwirkte S. einen Vollstreckungsbefehl und am 14. Februar 1972 schließlich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über die Hauptforderung von 107,97 DM Kosten, was jedoch ebenfalls nicht zur Befriedigung führte. Die Forderung soll inzwischen getilgt sein.
Der Beamte hat nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts bei der Abwicklung der Verbindlichkeit unehrenhaft gehandelt, weil er, anstatt sofort für den Schaden aufzukommen, S. mit Ausflüchten hingehalten, auf Mahnungen nicht reagiert und es schließlich ungerührt zu Zwangsbeitreibungsmaßnahmen habe kommen lassen.
C.
Fahren ohne Führerschein und unter Alkoholeinwirkung.
a)
Am 9. Juli 1970 nahm der Beamte am Steuer seines Pkw in B. am Straßenverkehr teil, obwohl ihm die Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 18. Juni 1969 entzogen war und er inzwischen keine neue erteilt bekommen hatte. Das Amtsgericht N. verhängte deshalb gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 14. August 1970 eine Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise einen Tag Freiheitsstrafe für je 25 DM. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen.
b)
Am 4. September 1970 nahm der Beamte in der Postkantine in H. bis etwa gegen 20 Uhr alkoholische Getränke zu sich. Anschließend fuhr er mit seinem Pkw bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,87 g Promille nach Hause, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte.
Am 28. September 1970 befuhr er am Steuer seines Pkw die Bundesstraße 6 zwischen H. und N., ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Das Amtsgericht H. verhängte gegen den Beamten auf Grund dieser Sachverhalte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall zugleich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Januar 1971 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und setzte die Vollstreckung gegen eine Geldbuße von 1.500 DM aus. Zugleich entzog es dem Beamten die Fahrerlaubnis für drei Jahre.
c)
Am 21. Juli 1970 fuhr der Beamte, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß, am Steuer seines Pkw zu einer Polizeidienststelle in Rodewald, um sich dort zu dem Vorwurf vernehmen zu lassen, am 9. Juli 1970 in B. mit seinem Pkw ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein.
Das Amtsgericht N. verhängte deshalb durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Dezember 1970 gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis 400 DM Geldstrafe und entzog die Fahrerlaubnis für ein Jahr.
d)
In der Zeit vom 12. Januar bis 21. August 1972 nahm der Beamte in folgenden weiteren Fällen, teilweise unter Alkoholeinfluß, trotz fehlender Fahrerlaubnis am Steuer eines Pkw am Straßenverkehr teil:
1. Am 12. Januar 1972 befuhr er gegen 19 Uhr die Landesstraße 192 in der Gemarkung L..
2. Am 13. Februar 1972 fuhr er sein Kraftfahrzeug in H. auf der S. Straße stadtauswärts.
3. Am 14. April 1972 befuhr er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,29 g Promille die Bundesstraße 6 in Richtung N..
4. Am 16. Mai 1972 befuhr er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,74 g Promille am Steuer seines Pkw die S. Straße in H..
5. In der Nacht vom 29. Mai zum 30. Mai 1972 fuhr er von seiner Wohnung in D. zu seiner Arbeitsstätte und nach Arbeitsschluß wieder zur Wohnung zurück.
6. Auch am 1. Juni 1972 fuhr er am Steuer seines Pkw vom Wohnort zum Dienstort und zurück.
7. Am 20. August 1972 befuhr er wiederum die Straße von N. nach D..
8. Am 21. August 1972 fuhr er mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen zwischen E. und Ha.. Nachdem das Fahrzeug eine Panne hatte, fuhr er anschließend mit einem anderen Pkw auf der Landesstraße 192 in Ha..
9. Am 25. September 1972 befuhr er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille mit seinem Pkw die Landesstraße 192 aus Ha. kommend in Richtung D..
Wegen dieser Sachverhalte verhängte das Amtsgericht N. zunächst durch Urteil vom 24. Oktober 1972 (Fälle 1-8) und durch Urteil vom 15. Mai 1973 (Fall 9) wegen fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit am Steuer in einem Fall und mit vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer in einem weiteren Fall sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen von einem Jahr bzw. sechs Monaten. Zugleich entzog das Gericht dem Beamten die Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf Jahren bzw. von drei Jahren.
Auf die gegen beide Urteile eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Berufung verband das Landgericht H. beide Verfahren und änderte die Urteile durch rechtskräftige Entscheidung vom 21. Mai 1973 dahin, daß es aus beiden Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und drei Wochen bildete.
Der Beamte hat diese Strafe und eine weitere Freiheitsstrafe in der Zeit vom 26. März 1973 bis April 1974 verbüßt.
e)
Am 29. März 1971 befuhr der Beamte mit seinem Pkw in H. öffentliche Straßen, obwohl ein Vorderreifen zum Teil so abgefahren war, daß dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde. Das Ordnungsamt H. verhängte deshalb durch Bußgeldbescheid vom 26. Juli 1971 gegen ihn eine Geldbuße von 50 DM, zuzüglich Kosten und Auslagen.
D.
Unerlaubte Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren.
Weil er am 20. März 1970 einen ungedeckten Beamtenscheck vorgelegt hatte, wurde der Beamte am 24. April 1970 vom Vorsteher des Postamts H. schriftlich ermahnt, künftig die Bestimmungen über das Gehaltsabhebungsverfahren zu beachten. Als er dann am 3. November 1970 bei der Hauptkasse des Postamts H. erneut eine deckungslose Überweisung einlöste, sprach ihm der Amtsvorsteher am 25. November 1970 schriftlich das Mißfallen aus und verfügte, daß der Beamte auf die Dauer von drei Jahren vom Gehaltsabhebungsverfahren ausgeschlossen und in die Sperrliste aufgenommen werde. Die Verfügung wurde dem Beamten am 27. November 1970 ausgehändigt. Gleichwohl löste er am 10. März 1972 bei der Personalzahlstelle seines Postamts wiederum eine ungedeckte Gehaltsüberweisung über 200 DM ein, was ihm dadurch erleichtert wurde, daß der Kassenbeamte erst kurze Zeit bei der Hauptkasse beschäftigt und ihm der Ausschluß des Beamten noch nicht bekannt war. Der deckungslose Betrag konnte erst am 26. April 1972 durch die Hauptkasse des Amtes bei der Zahlung der Maibezüge einbehalten und so der Ausgleich hergestellt werden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten insgesamt rechtlich wie folgt gewürdigt: In dem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst hat es eine Verletzung der Pflichten erblickt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die der Beruf erfordert, sowie dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben; §§ 54 Satz 1, Satz 3, 73 BBG. Die außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten und das Fahren ohne Fahrerlaubnis hat es als Verletzung der Pflichten gewertet, durch sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert; § 54 Satz 3 BBG. Dieselbe Pflicht hat es durch das leichtfertige, teils unehrenhafte Schuldenmachen für verletzt erachtet. In der unerlaubten Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren hat das Bundesdisziplinargericht ebenfalls eine Mißachtung der Pflichten gesehen, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen; §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG. Insgesamt hat das Gericht das Verhalten des Beamten als Dienstpflichtverletzung nach § 77 Abs. 1. Satz 1 und Satz 2 BBG beurteilt.
Es hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für unausweichlich erachtet, weil der Beamte in einer ganz ungewöhnlichen Häufung von Einzelfällen Unzuverlässigkeit und Bedenkenlosigkeit offenbart habe. Der Beamte sei, so hat das Gericht gemeint, eines Unterhaltsbeitrages zwar nicht unwürdig, wegen seines gegenwärtigen Bruttoeinkommens von 1.500 DM aus Nebenbeschäftigung einer Unterstützung jedoch nicht bedürftig.
3.
Mit seiner Berufung, die er in der Hauptverhandlung ausdrücklich als auf das Disziplinarmaß beschränkt bezeichnet hat, erstrebt der Beamte eine geringere Disziplinarmaßnahme. Er macht geltend, durch seinen einjährigen Aufenthalt in der Strafvollzugsanstalt L. und die damit verbundene Sühne bewiesen zu haben, daß er einen neuen Lebensweg einzuschlagen gedenke. Sein Versagen sei Begleiterscheinung oder Folge eines Hörigkeitsverhältnisses zu seiner Kollegin, Frau G., gewesen. Er habe seine Beziehungen zu dieser Frau inzwischen vollständig abgebrochen, um einen neuen Lebensweg einzuschlagen. Dieser Neubeginn sei durch den Strafvollzug zwar unterbrochen worden. Er habe wegen des Vollzugs aber mit einer vorbildlichen und tadelfreien Führung das Vertrauen der Aufsichtsbeamten erworben, die ihn zum Haussprecher ernannt hätten. Das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung sei durch sein Verhalten noch nicht völlig zerstört, zumal er eine völlige Umkehr zu sich und seiner Umwelt vollzogen habe. Zu seiner Entlastung spreche überdies, daß die Kreditinstitute in der Zeit der Hochkonjunktur von 1969 bis 1973 lediglich auf Grund einer Selbstauskunft, jedoch ohne jede Rückfrage bei der Schufa Kredite gewährt hätten. Heute werde insoweit ein viel strengerer Maßstab angelegt.
II.
Die Berufung ist nach der ausdrücklichen Erklärung des Beamten und seines Verteidigers in der Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Für den Senat sind daher die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso bindend wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Das für den Senat hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen des Beamten hat erhebliches disziplinares Gewicht.
a)
Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst stellt eine bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Die Verwaltung ist, wenn sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit ordnungsgemäß erfüllen will, auf die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter unabdingbar angewiesen. Deshalb gehört es zu deren wichtigsten Amtspflichten, überhaupt Dienst zu leisten. Ein Beamter, der diese grundsätzliche und ohne weiteres einsehbare Pflicht mißachtet, läßt ein hohes Maß an Vergessenheit gegenüber seinen beamtenrechtlichen Bindungen an die Allgemeinheit erkennen.
b)
Eine beachtliche Pflichtverletzung liegt auch in der Teilnahme eines - im Dienst nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten - Beamten am Straßenverkehr im Zustande der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und im Fahren ohne Führerschein. Erheblicher Alkoholgenuß mindert, wie jedermann weiß, das Reaktionsvermögen und das Verantwortungsbewußtsein eines Kraftfahrers erheblich und steigert zugleich seine Risikobereitschaft. Die hierin liegende erhebliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer hebt ein solches Verhalten über den Rahmen von Kavaliersdelikten hinaus und macht es zu einer kriminellen, sozialschädlichen Handlung. Dasselbe gilt von dem wiederholten Fahren ohne Führerschein. Nur Personen, die sich durch ihr Verhalten oder andere in ihrer Person liegende Gründe als unfähig erwiesen haben, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, wird die Fahrerlaubnis entzogen, um von ihnen ausgehende Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Mißachtung dieses Verbots stellt sich deshalb ebenfalls als bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar.
c)
Ebenso erweist sich fortgesetztes leichtfertiges oder unehrenhaftes Schuldenmachen als erhebliche Dienstpflichtverletzung, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob schon die Eingehung oder erst die Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten anstößig ist. In der verschuldeten Unordnung über private wirtschaftliche Verhältnisse offenbart sich auch charakterliche Unzuverlässigkeit, die mit Rücksicht darauf auch dienstrechtlich erheblich ist, daß Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit unteilbare Persönlichkeitsmerkmale sind. Wirkt sie im privaten Bereich, so besteht stets auch die Gefahr ihrer Auswirkung in dienstlichen Angelegenheiten.
d)
Letztlich erweist sich auch die unerlaubte Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren als Verletzung der Pflichten zu innerdienstlichem Wohlverhalten und insbesondere zur Befolgung von Anordnungen der Vorgesetzten. Sie ergehen, um wegen schon erwiesener Unzuverlässigkeit Gefahren von der Verwaltung abzuwenden; verletzt ein Beamter das Verbot der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren, dann setzt er sich über ein berechtigtes Verlangen der Verwaltung hinweg und verletzt damit erhebliche Dienstpflichten.
2.
Stellen die dem Beamten vorgeworfenen und nachgewiesenen Pflichtverletzungen mithin nicht nur jeweils für sich allein, sondern vor allem insgesamt ein nicht unerhebliches Dienstvergehen dar, so steht doch andererseits fest, daß sie für sich allein die Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertigen könnten. Insgesamt machen sie diese Disziplinarmaßnahme aber unabweisbar.
a)
Das ergibt sich allein schon aus der Häufigkeit der dem Beamten nachgewiesenen Straftaten. Er hat, wie ausgeführt, in 13 Fällen ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt, in vier Fällen zugleich tateinheitlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Zustande alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Mit dieser ständigen und kurzfristigen Wiederholung von beachtlichen Straftatbeständen hat der Beamte ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber der Rechtsordnung und Unbelehrbarkeit in kaum noch zu überbietendem Umfange bewiesen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er sich um die geltenden Strafgesetze nicht zu kümmern gedenkt, wenn sie seinen privaten Interessen zuwiderlaufen, und daß er sich von diesen Vorstellungen nicht einmal durch sich jeweils steigernde Strafen abhalten läßt. Ein besonderes Maß an Dreistigkeit und Unbelehrbarkeit hat er am 21. Juli 1973 bewiesen, als er ohne Fahrerlaubnis mit seinem Pkw zur Polizei fuhr, uni sich dort wegen Fahrens ohne Führerschein in einem anderen Fall verantwortlich vernehmen zu lassen. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes in so auffälliger Weise die für jedermann geltenden, sogar strafbewehrten Verhaltensregeln mißachtet, erweist sich auch im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung als unzuverlässig, weil ihm nicht das Vertrauen und die Erwartung entgegengebracht werden kann, er werde seine Pflichterfüllung stets nur an den Interessen der Allgemeinheit orientieren. Ein hohes Maß an Dienstbezogenheit hat das außerdienstliche strafbare Verhalten des Beamten hier auch deshalb, weil er durch entsprechend lange Strafverbüßung immerhin ein Jahr lang seinem Dienstherrn nicht zur Verfügung stand. Seine Unzuverlässigkeit kommt auch in dem leichtfertigen und unehrenhaften Schuldenmachen zum Ausdruck. Der Beamte hat damit bewiesen, daß er weder imstande noch willens ist, sein Verhalten an geordneten Maßstäben für gedeihliches Zusammenleben in der Gesellschaft zu orientieren. Wer das mit einem so hohen Maß an Rücksichtslosigkeit und Deutlichkeit zum Ausdruck bringt wie der Beamte, kann nicht länger im Dienst belassen werden.
b)
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Dienstvergehen des Beamten in einem engen ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seinen Liebesverhältnis zu seiner Arbeitskollegin, Frau G., steht. Es mag sein, daß der Beamte dieser Frau hörig gewesen ist und sein Verhalten ihren Wünschen und Vorstellungen untergeordnet hat. Das kann ihn aber gleichwohl nicht ausreichend entlasten, weil ein Beamter imstande sein muß, solcherlei Versuchungen und Verstrickungen zu widerstehen. Wer durch das bloße Verhältnis zu einer anderen Frau so sehr wie der Beamte jede Lebensart und jedes Gefühl für selbst die primitivsten beamtenrechtlichen Pflichten verliert, beweist ein hohes Maß an charakterlicher Labilität. Sie begründet eine hochgradige Wiederholungsgefahr, die durch die angebliche jetzt vorhandene Einsicht des Beamten nicht in ausreichender Weise ausgeräumt wird. Im übrigen ist die Bindung des Beamten an Frau O. keineswegs für alle seine Dienstpflichtverletzungen ursächlich gewesen. Die wiederholten Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle ohne Fahrerlaubnis und das wiederholte unerlaubte Fernbleiben vom Dienst haben ursächlich und zeitlich mit der Bindung des Beamten an Frau G. nichts zu tun.
c)
Den Beamten können hinsichtlich des Vorwurfs wiederholten Fahrens ohne Führerschein die schlechten Verkehrsverbindungen zwischen seinem Wohnort und dem Dienstort H. nicht ausreichend entlasten. Wenn er sich schon nicht dazu entschließen konnte, nach H. umzuziehen, hätte er andere Wege und Mittel finden müssen, um jeweils seinen Dienst pünktlich antreten zu können. Dabei hätte er notfalls längere Anfahrtszeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Kauf nehmen müssen. Jedenfalls durfte er nicht, wie geschehen, immer wieder auf strafbares Fahren ohne Führerschein ausweichen.
d)
Der Senat verkennt nicht, daß der Beamte seit seiner Trennung von Frau G. und der Strafverbüßung ein ordnungsgemäßes Leben geführt, insbesondere seine Schulden weitgehend getilgt hat. Das kann aber zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme als der Entfernung aus dem Dienst nicht führen. Der Beamte hat in seinen Bindungen an Frau G. und mit den damit zusammenhängenden, Jahre währenden fortgesetzten schweren Dienstpflichtverletzungen, wie ausgeführt, ein erhebliches Maß an Unzuverlässigkeit und charakterlicher Labilität bewiesen. Er hat das Vertrauen seiner Verwaltung - auch in seine Zuverlässigkeit im Dienst - dadurch so nachhaltig erschüttert, daß es auch durch eine länger währende Periode des Wohlverhaltens nicht wiederhergestellt werden kann, weil angesichts des Ausmaßes seiner charakterlichen Labilität eine Wiederholung gleichartiger Pflichtverletzungen in ähnlichen außergewöhnlichen Situationen nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Verwaltung kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu dem Beamten hiernach nicht zugemutet werden. Deshalb muß es bei der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst sein Bewenden haben.
3.
Der Beamte ist mit Rücksicht auf seine tadelfreien Dienstleistungen bis etwa 1969 eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er erscheint einer solchen Unterstützung auch bedürftig. Bei einem gegenwärtigen Nettoeinkommen von etwa 1.200 DM monatlich als Lagerarbeiter bleiben ihm nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau, einem ehelichen Sohn und zwei außerehelichen Kindern von 690 DM etwa 500 DM. Hiervon hat er 215 DM Miete zu entrichten. Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts hält der Senat daher einen Unterhaltsbeitrag von 35 v.H. des erdienten Ruhegehalts für notwendig, aber auch ausreichend. Der Senat bemißt den Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von sechs Monaten in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Sollte diese Erwartung nicht eintreten, bleibt es dem Beamten frei, beim Bundesdisziplinargericht die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Gützkow
Janzen