Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1993, Az.: BVerwG 6 B 19/93
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen an die "Grundsatzrüge"; Verzögerung einer mündlichen Prüfung als Verfahrensfehler im Prüfungsrecht; Abweichungen vom vorgeschriebenen Gang des Prüfungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 19/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 16.11.1992 - AZ.: OVG Bf III 10/91
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 6 ZAppO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Durch eine verhältnismäßig geringfügige zeitliche Verzögerung, wie das Verschieben des Beginns einer mündlichen Prüfung um 30 Minuten, wird das Recht des Prüflings auf ein die Chancengleichheit wahrendes Prüfungsverfahren nicht verletzt.
- 2.
Ist eine bestimmte Verfahrensweise in der Prüfungsordnung nicht zwingend, sondern nur "in der Regel" vorgeschrieben, so rechtfertigen schon sachlich vertretbare und nicht erst zwingende Gründe ein Abweichen von dieser Regel, insbesondere wenn eine atypische Situation gegeben ist.
- 3.
Die gerichtliche Nachprüfung einer mündlichen Prüfung dahin gehend, ob eine richtige oder vertretbare Auffassung eines Prüflings vom Prüfer zu Unrecht als falsch bewertet worden ist, setzt voraus, dass der Prüfling konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringt; die pauschale Behauptung, alle Antworten des Prüflings seien richtig gewesen, ist nicht geeignet, die Bewertung durch die Prüfer in Zweifel zu ziehen oder den Vorwurf voreingenommener Bewertung durch den Prüfer zu begründen.
- 4.
Das Unterlassen einer nicht vorgeschriebenen amtlichen Niederschrift des Prüfungsablaufes stellt keinen Verfahrensmangel dar.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß ihre naturwissenschaftliche Vorprüfung für Zahnärzte für wiederholt nicht bestanden erklärt worden ist, nachdem u.a. ihre Leistungen bei der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Zoologie/Biologie mit "mangelhaft" bewertet worden waren. Ihre dagegen erhobenen Einwendungen, die die Beklagte als Widerspruch gewertet hat, sowie ihre Klage und ihre Berufung hatten keinen Erfolg. Auch ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts muß ohne Erfolg bleiben, weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
A.
Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen verleihen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie sind entweder schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt oder keiner über den Einzelfall hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich.
1.
Die Fragen, ob es sich bei dem um 30 Minuten verzögerten Beginn einer mündlichen Prüfung um einen Verfahrensfehler handele und ob bejahendenfalls darauf verzichtet werden könnte, eine besondere nervliche Belastung des Prüflings vorzutragen, sind schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 26. November 1980 - BVerwG 7 B 190.80 - auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zum Prüfungsrecht entschieden hat, daß sich eine verhältnismäßig geringfügige zeitliche Verzögerung, wie sie in einer Verschiebung des Prüfungsbeginns (im dort entschiedenen Fall um 35 Minuten) liege, sich allenfalls bei einem gegenüber den psychischen Belastungen der Prüfung besonders anfälligen Kandidaten leistungsmindernd auswirken könne. Da eine solche persönliche Disposition zu Lasten des Prüflings gehe, werde sein Recht auf ein die Chancengleichheit wahrendes Prüfungsverfahren nicht verletzt. Eine solche geringfügige zeitliche Verzögerung liegt auch hier vor. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie gegenüber den psychischen Belastungen besonders anfällig sei. Das wäre nach der obigen Rechtsprechung auch unerheblich, so daß es darauf, ob die Klägerin dadurch nervlich besonders belastet worden ist, nicht ankommt und es auch unerheblich ist, ob sie eine solche Belastung ggf. vorzutragen gehabt hätte.
2.
Die Frage, ob es verfahrensfehlerhaft ist, daß die Prüfungsgruppe der Klägerin ausschließlich aus Wiederholern bestanden hat, bedarf ebenfalls keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Wie in der Beschwerdebegründung eingeräumt wird, enthält der Wortlaut der Approbationsordnung für Zahnärzte kein Verbot einer solchen gleichzeitigen mündlichen Prüfung von Wiederholern. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit ist nicht erkennbar. Dieses Gebot verlangt weder, daß nur Prüflinge mit gleicher Ausbildungsdauer oder nur Erstprüflinge einerseits und Wiederholungsprüflinge andererseits gleichzeitig geprüft werden (vgl. dazu Beschlüsse vom 20. April 1978 - BVerwG 7 B 122.77 - und vom 8. Juli 1992 - BVerwG 6 B 7.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 89 und 296), noch hindert es die Prüfungsbehörde daran, die gleichzeitige Prüfung von Wiederholern durchzuführen. Vielmehr wird durch eine Regelung, wonach die Wiederholungsprüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfindet, wie sie in § 26 der Prüfungsordnung für Zahnärzte und 26. Januar 1955 (BGBl I S. 37) enthalten ist, die Zusammenfassung von Wiederholern zu Prüfungsgruppen nahegelegt (vgl. OVG Münster, NJW 1968, 2312, 2313). Dies bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung.
3.
Auch die Beschwerdeausführungen zur Gestaltung des Prüfungsgespräches des Prüfers Prof. Dr. A. mit der Klägerin ermöglichen keine rechtsgrundsätzliche Klärung der damit aufgeworfenen Frage, "ob das prüferische Verhalten wirklich noch durch die Freiheit gestalterischen Ermessens bei der Art des Prüfungsgespräches gedeckt" sei oder ob hier nicht die Grenzen gestalterischen Ermessens des Prüfers dadurch überschritten seien, daß dieser die falsche oder unvollständige Antwort auf eine Frage nicht in der Prüfung mit einer entsprechenden verbalen Feststellung kenntlich gemacht habe. Der genaue Inhalt und der Ablauf eines Prüfungsgesprächs sowie die Reaktionen eines Prüfers auf mehr oder weniger zufriedenstellende Antworten eines Prüflings sind weder in Rechtsvorschriften gefaßt noch lassen sie sich durch gerichtliche Vorgaben, die aus dem Fairneßgebot oder sonstigen allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden, festlegen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es sich bei der von der Klägerin beanstandeten Gestaltung des Prüfungsgesprächs um kein den Prüfling spezifisch benachteiligendes Verhalten handelt. Anhaltspunkte dafür, daß der Prüfer die Prüflinge bewußt "auf die falsche Fährte gelockt" hat und sie dadurch etwa zu falschen Antworten verleitet hat, ergeben sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin. Es könnte durchaus sein, daß die sofortige Kenntlichmachung einer unbefriedigenden Antwort einen Prüfling verunsichern und seine Leistungsfähigkeit herabsetzen würde. Die in der Beschwerdebegründung erwarteten "Hinweise zum Verhalten der Prüfer im Prüfungsgespräch" sind nicht Aufgabe der Gerichte. Sie könnten im übrigen nichts daran ändern, daß gerade mündliche Prüfungen unterschiedlichen Bedingungen unterliegen und eine völlige Identität ihres Ablaufs nicht herzustellen ist (vgl. dazu auch Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 17.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 281).
4.
Auch die Beschwerdeausführungen zur Anwendung der Sollvorschrift des § 6 ZAppO, wonach von einem Prüfer mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und der Zahnersatzkunde "in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden" dürfen, ermöglichen im Zusammenhang mit der hier vorgekommenen Abweichung durch gleichzeitige Prüfung von fünf Prüflingen keine rechtsgrundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen eine Abweichung von der Regel einen "absoluten Verfahrensmangel" darstellt. Es ist anerkannt, daß dann, wenn eine bestimmte Verfahrensweise in der Prüfungsordnung nicht zwingend, sondern nur "in der Regel" vorgeschrieben ist, schon sachlich vertretbare und nicht erst zwingende Gründe ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, insbesondere wenn eine atypische Situation gegeben ist (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RN 403). Die Frage, ob im konkreten Fall von dieser Regel abgewichen werden durfte, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern ein Fall der Einzelanwendung durch das Tatsachengericht.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, bei nur geringfügigen und daher in aller Regel unerheblichen Abweichungen vom vorgeschriebenen Gang des Prüfungsverfahrens müßten vom Kandidaten konkrete Gesichtspunkte vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sein, die einen Einfluß auf das jeweilige Prüfungsergebnis als denkbar erscheinen ließen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind jedoch im Falle der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß von der Annahme einer - auch nur fernliegenden - Möglichkeit ausgegangen werden könnte, daß sie in der Prüfung vom 12. Oktober 1989 eine bessere Leistung hätte erbringen können oder daß ihre Leistung vom Prüfer besser bewertet worden wäre, wenn die Prüfungsgruppe nur aus vier Kandidaten bestanden hätte. Derartiger Anhaltspunkte würde es jedoch bedürfen, wenn bei einer geringfügigen Abweichung von einer nur "in der Regel" zu beachtenden Verfahreinsnorm die Rechtmäßigkeit eines Prüfungsergebnisses hiervon abhängig gemacht werden sollte.
5.
Eine grundsätzliche Bedeutung wird der Rechtssache auch nicht dadurch verliehen, daß die Klägerin meint, alle von ihr gegebenen Antworten seien richtig gewesen und das Niveau der Fragen und Antworten habe den durchschnittlichen Anforderungen an eine naturwissenschaftliche Diplomvorprüfung im Bereich Biologie für Zahnärzte entsprochen, während das Oberverwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, dies alles unterfalle dem gerichtlich nicht nachprüfbaren Bereich der prüfungsspezifischen Bewertungen. Zwar sind die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34) zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von angefochtenen Prüfungsentscheidungen entwickelten Grundsätze auch auf mündliche Prüfungen anwendbar. Eine gerichtliche Nachprüfung dahin gehend, ob etwa eine richtige oder vertretbare Auffassung eines Prüflings vom Prüfer zu Unrecht als falsch bewertet worden ist, würde indessen - ebenso wie bei Angriffen gegen die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314) - voraussetzen, daß der Prüfling konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringt und sich nicht darauf verläßt, daß sich irgendein Fehler finden wird (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 6 B 22.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 302 sowie vom 16. November 1993 - BVerwG 6 B 30.93 -). Der Nachweis von Prüfungsmängeln ist zwar naturgemäß nach einer mündlichen Prüfung, in der nicht jede Einzelheit im Prüfungsprotokoll festgehalten werden kann, besonders schwierig. Die pauschale Behauptung, alle Antworten des Prüflings seien richtig gewesen, ist jedoch nicht geeignet, die Bewertung durch die Prüfer in Zweifel zu ziehen oder den Vorwurf voreingenommener Bewertung durch den Prüfer zu begründen. In einem derartigen Falle muß vielmehr erwartet werden, daß der Prüfling einzelne Fragen oder Fragenkomplexe benennt, die nach seiner Auffassung von den Prüfern unzutreffend bewertet worden sind, um dem Gericht anhand dieser Fakten überhaupt die Möglichkeit der Nachprüfung der Vorwürfe zu geben. Dies ist einem Prüfling auch zuzumuten. Er wird sich nämlich nach einer Prüfung, in der er sich ungerecht behandelt fühlt, noch an Einzelheiten erinnern, zumal dann, wenn er beabsichtigt, das Ergebnis anzufechten, und sich deshalb unmittelbar im Anschluß an die Prüfung entsprechende Notizen macht. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin keine wissenschaftlichfachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Prüfer in der Prüfung vom 12. Oktober 1989 aufgezeigt, die von dem Prüfer seiner Benotung zugrunde gelegt worden sein könnten und die etwa mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könnten. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, "wie die verfassungsrechtlichen Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts sich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Rechtsschutz gegen Prüfungsbewertungen auszuwirken" haben, wäre daher bei einem solchen Sachverhalt nicht zu klären. Sie ist im übrigen soweit möglich bereits in den seither ergangenen prüfungsrechtlichen Entscheidungen des Senats (vgl. insbesondere auch Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132) weitgehend geklärt.
6.
Es bedarf auch keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, daß das Unterlassen einer nicht vorgeschriebenen amtlichen Niederschrift des Prüfungsablaufes keinen Verfahrensmangel darstellt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz gibt, der eine derartige Niederschrift erfordert. Läßt sich der jeweiligen Prüfungsordnung - wie im vorliegenden Fall - keine derartige Protokollierungspflicht entnehmen, so steht es im Ermessen des Prüfers, welche Aufzeichnungen er sich macht. Die erwähnte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt keinen Anlaß, hieran grundsätzlich etwas zu ändern. Allenfalls fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und einem Prüfling, der geltend machen will, seine Antwort sei zu Unrecht als falsch oder nicht vertretbar gewürdigt worden, könnten eine Dokumentation durch den Prüfer erforderlich machen. Für solche Meinungsverschiedenheiten ist hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nichts geltend gemacht worden.
7.
Schließlich verleiht auch die von der Klägerin aufgeworfene und vom Oberverwaltungsgericht offengelassene Frage, ob die in § 13 Abs. 2 ZAppO vorgeschriebene besondere Begründung des Prüfers für die Noten "nicht genügend" oder "schlecht" nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend nötig ist, wenn in einer Prüfung auch bereits die (etwas bessere) Note "mangelhaft" das Nichtbestehen der gesamten Prüfung nach sich zieht, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher wegen des Fehlens einer Begründung der Benotung des Einzelzeugnisses der Klägerin im Fach Zoologie/Biologie etwa anzunehmender Fehler wäre jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG durch die später abgegebene Begründung des Prüfers in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1989 geheilt, gibt der Sache jedenfalls keine über diesen Einzelfall hinausgehende rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
B.
Auch die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel führen nicht zur Zulassung der Revision, da sie entweder nicht vorliegen oder das angegriffene Urteil nicht auf ihnen beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht i.S.d. § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es sich nicht zu einer Ortsbesichtigung des Dienstzimmers des Prof. Dr. A. veranlaßt gesehen hat, um durch Augenschein feststellen zu können, wie es um die Wahrnehmungsfähigkeit des Prüfungsvorsitzenden Prof. Dr. H. bei der Prüfung gestanden hat. Nach den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil (S. 17 - 18 zu d) bestehen angesichts der von der Klägerin eingereichten Skizze und der Sitzordnung im Prüfungsraum sowie der weiteren von ihr genannten Umstände keine Zweifel daran, daß sich die nach § 22 Abs. 4 ZAppO gebotene Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters in der Wiederholungsprüfung hier nicht in einer bloßen körperlichen Anwesenheit erschöpft hat, sondern daß der stellvertretende Vorsitzende Prof. Dr. H. in der gebotenen Weise an der Prüfung der Klägerin teilnehmen konnte. Eine weitere Beweiserhebung etwa bei einer Ortsbesichtigung ist nach der Niederschrift über die Sitzung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 1992 von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht beantragt worden und brauchte sich dem Gericht auch nicht aufzudrängen.
2.
Auch die weitere Rüge, das Gericht sei der von der Klägerin vorgetragenen und unter Beweis gestellten Behauptung nicht nachgegangen, die Prüfungsfragen hätten den durchschnittlichen Anforderungen an eine naturwissenschaftliche Diplomvorprüfung entsprochen und ihre Antworten seien richtig gewesen, so daß ihnen nicht die Note "mangelhaft" hätte zuteil werden dürfen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht i.S.d. § 86 Abs. 1 VwGO. Die Meinung der Klägerin, ihre Antworten seien zu Unrecht im Ergebnis mit "mangelhaft" benotet worden, ist der gerichtlichen Kontrolle aufgrund eines Sachverständigengutachtens nicht zugänglich, denn es handelt sich hierbei nicht um fachliche Bewertungen, sondern um Prüferbewertungen, die - soweit nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen wird - der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Das Gericht konnte sich daher mit der Stellungnahme des Prüfers vom 11. Dezember 1989 begnügen, wonach es für ihn offenbar ausschlaggebend war, daß trotz seiner Ansicht nach geringen Prüfungsniveaus die Antworten der Klägerin häufiges Nachfragen erfordert und dennoch erhebliche Lücken aufgewiesen hätten.
3.
Die Meinung der Beschwerde, der vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1992 empfohlene Klageantrag verstoße gegen § 86 Abs. 3 VwGO, weil er nicht sachdienlich gewesen sei, rechtfertigt nicht die Annahme einer darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht (S. 11 des Urteils) mit Recht ausgeführt, die von der Klägerin behaupteten Mängel bei der Benotung ihrer Prüfung könnten mit der Anfechtung der abschließenden Prüfungsentscheidung geltend gemacht werden.
C.
Soweit schließlich mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das angegriffene Urteil weiche hinsichtlich der Frage der Erheblichkeit des Mangels einer gegen § 6 ZAppO verstoßenden zu großen Prüfungsgruppe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Auswirkung von Verfahrensfehlern auf Ermessensentscheidungen (BVerwGE 32, 179; 78, 280 [BVerwG 11.11.1987 - 8 C 49/86]; 61, 50 [BVerwG 07.10.1980 - 6 C 39/80]; 62, 114 [BVerwG 26.03.1981 - 5 C 28/80]; 71, 65) [BVerwG 22.02.1985 - 8 C 25/84]sowie zur Beurteilungsermächtigung (DVBl 1988, 402 sowie BayVBl 1988, 408) ab, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerde zeichnet keinen vom Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten allgemeinen Rechtssatz auf, der von den tragenden Rechtssätzen der von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen abweicht. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung die von der Klägerin angeführten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, es im konkreten Fall aber ausdrücklich ausgeschlossen, daß sich der von ihm angenommene Verfahrensmangel auf die Prüfungsentscheidung und damit auch auf die Entscheidung über das Klagebegehren ausgewirkt haben kann. Die Beurteilung der Leistungen der Klägerin steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Zahl der Prüflinge.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
Ernst
Dr. Vogelgesang