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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1980, Az.: BVerwG 7 B 190.80

Anzeige des Erlöschens einer Vollmacht; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 190.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 27.02.1980 - AZ: VII 179/79
VGH Baden-Württemberg - 11.07.1980 - AZ: 9 S 916/80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger unterzog sich erfolglos der zweiten Wiederholungsprüfung innerhalb des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung. Die gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung gerichtete Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3

Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

"in welchem zeitlichen Rahmen ein verspäteter Prüfungsbeginn hingenommen werden kann und ab welcher Verspätung ein rechtserheblicher Fehler des Prüfungsverfahrens angenommen werden kann",

4

würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen und kann deshalb nicht zur Revisionszulassung führen. Als klärungsbedürftig und klärungsfähig könnte im vorliegenden Rechtsstreit allenfalls die Frage aufgeworfen werden, ob sich aus einem um 35 Minuten verspäteten Prüfungsbeginn, wie ihn der Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hatte, der von der Beschwerde behauptete Verstoß gegen den Gleichheitssatz mit der Folge einer Rechtsverletzung des Klägers herleiten läßt. Zur Klärung dieser Frage bedarf es indes - ihre in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geforderte Grundsätzlichkeit unterstellt - keines Revisionsverfahrens, da sie sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsrecht ohne weiteres beantworten läßt. Die Beschwerde folgert aus dem verspäteten Prüfungsbeginn eine Beeinträchtigung der Prüfungschancen des Klägers, der als besonders belasteter Zweitwiederholer gegenüber den Prüflingen, deren Prüfung pünktlich begonnen habe, einer zusätzlichen Beschwernis ausgesetzt gewesen sei. Damit beruft sich die Beschwerde auf einen Umstand, der die psychische Belastbarkeit des Prüflings betrifft. Die Fähigkeit, mit prüfungstypischen Streßsituationen fertigzuwerden, fällt aber grundsätzlich in den Risikobereich des Prüflings, der sich deshalb bei einem ungünstigen Prüfungsausgang regelmäßig nicht darauf berufen kann, daß er besonders aufgeregt gewesen sei und deshalb seine Leistungsfähigkeit nicht habe voll entfalten können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juli 1979 - BVerwG 7 C 26.76 - [DVBl. 1980, 482 = DÖV 1980, 140 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 116] m.w.N.). Das gilt für jede Prüfung, auch für Wiederholungsprüfungen, bei denen dem Prüfling das endgültige Nichtbestehen droht. Eine verhältnismäßig geringfügige zeitliche Verzögerung, wie sie in einer Verschiebung des Prüfungsbeginns um 35 Minuten liegt, könnte sich allenfalls bei einem gegenüber den psychischen Belastungen der Prüfung besonders anfälligen Kandidaten leistungsmindernd auswirken. Da eine solche persönliche Disposition zu Lasten des Prüflings geht, wird sein Recht auf ein die Chancengleichheit wahrendes Prüfungsverfahren nicht verletzt.

5

Ein die Revision eröffnender Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben.

6

Die Beschwerde sieht den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, daß der Kläger vor Erlaß des berufungsgerichtlichen Beschlusses nicht entsprechend Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG gehört worden sei. Nur der erstinstanzliche Bevollmächtigte des Klägers sei davon in Kenntnis gesetzt worden, daß auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne; nachdem der Kläger seine Berufung persönlich eingelegt habe, habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, daß sich der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr von seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten vertreten lassen wollte; es habe deshalb den Hinweis auf eine mögliche Entscheidung nach dem Entlastungsgesetz dem Kläger selbst zustellen müssen.

7

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Revisionszulassung. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind Zustellungen an ihn zu richten (§ 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Vollmacht wirkt im Prozeßrechtsverhältnis gegenüber Gegner und Gericht über den Widerruf und die Kündigung des ihr zugrundeliegenden Auftrags hinaus bis zur Anzeige ihres Erlöschens (§ 173 VwGO/§ 87 Abs. 1 ZPO). Die Anzeige kann auch schlüssig erfolgen, muß aber den Empfänger klar und unmißverständlich über das Erlöschen der Vollmacht in Kenntnis setzen. Die vom Kläger unterzeichnete Berufungsschrift vom 28. April 1980, in der die Beschwerde die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht sieht, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Sie enthält im Anschluß an die Erklärung, daß Berufung eingelegt werde, den Hinweis,

"Eine ausführliche Begründung und neuer Schriftsatz folgt durch meinen Anwalt".

8

Ob damit der bisherige Bevollmächtigte oder ein anderer Prozeßvertreter gemeint ist, wird nicht erkennbar. Das Berufungsgericht dürfte daher vom Fortbestand der erstinstanzlichen Vollmacht ausgehen. Die gerichtliche Verfügung vom 13. Mai 1980 mit dem Hinweis auf die Entscheidungsmöglichkeit nach Art. 2 § 5 EntlG ist somit zu Recht dem früheren Bevollmächtigten zugestellt worden. Dessen Kenntnis ist dem Kläger zuzurechnen, auch wenn jener es unterlassen haben sollte, den Kläger zu unterrichten (§ 173 VwGO/§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie § 166 BGB analog).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling