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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1979, Az.: BVerwG 7 C 26.76

Anwesenheitspflicht des Prüfungsvorsitzenden in der ärztlichen Vorprüfung; Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels; Prüfungsunfähigkeit durch außergewöhnliche, unverschuldet und unvermutet eingetretene seelische Belastung; Gleichheitssatz und Wiederholungsmöglichkeiten im Prüfungsverfahren; Untersuchungspflicht des Gerichts; Erhebung des Sachverständigenbeweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 26.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 27.06.1975 - AZ: VII 32/75
VGH Baden-Württemberg - 25.02.1976 - AZ: IX 1196/75

Fundstellen

  • BVBl 1980, 428
  • DVBl 1980, 482-484 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1989, 140
  • DÖV 1980, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verletzt seine Anwesenheitspflicht in der Wiederholungsprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte, wenn er sich vom Prüfungsgeschehen so entfernt, daß er nicht mehr beurteilen kann, ob das Prüfungsgespräch korrekt verläuft. Zur Frage, ob darin ein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen ist.

  2. 2.

    Zur Prüfungsunfähigkeit und zur Examenspsychose.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger studierte an der Universität ... seit dem Sommersemester 1971 Medizin. Er unterzog sich im Jahre 1973 der ärztlichen Vorprüfung, in der er in den Fächern Physiologie und Anatomie jeweils die Note "nicht genügend" erzielte, so daß der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklärte. In der 1974 abgehaltenen Wiederholungsprüfung wurden die Leistungen des Klägers im Fach Physiologie mit "mangelhaft", im Fach Physiologische Chemie mit "befriedigend" und im Fach Anatomie mit der Note "mangelhaft" bewertet. Unmittelbar im Anschluß an die letzte Prüfung begab sich der Kläger in die Psychiatrische und Nerven-Klinik der Universität ... zur Untersuchung seiner Prüfungsfähigkeit. Eine Bescheinigung des untersuchenden Arztes, wonach sich der Kläger wegen eines Ehekonflikts in einer seelischen Verfassung befunden habe, auf Grund deren Prüfungsunfähigkeit nicht auszuschließen sei, erkannte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht als ausreichenden Nachweis der Prüfungsunfähigkeit an. Seinen Widerspruch gegen das Zeugnis des Prüfungsausschusses mit dem Gesamturteil "endgültig nicht bestanden" begründete der Kläger damit, daß sich der Prüfungsvorsitzende im Verlaufe der Anatomieprüfung an der Tür des Prüfungsraums etwa vier Minuten lang mit einem Kollegen unterhalten, in dieser Zeit das Prüfungsgeschehen nicht verfolgt und damit gegen die für Wiederholungsprüfungen vorgeschriebene Anrwesenheitspflicht verstoßen habe. Überdies sei er bei einer Vielzahl von Prägen "psychisch blockiert" gewesen, da ihm seine Frau vor der Prüfung Scheidungsabsichten eröffnet habe.

2

Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Ziel, zur Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Anatomie zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat über den Verlauf der Anatomieprüfung Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe zwar eine Verletzung der Anwesenheitspflicht ergeben, da der Prüfungsvorsitzende jedenfalls für kurze Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Gang der Prüfung in dem Maße weiterzuverfolgen, wie es die Beobachtung der ihm im Prüfungsverfahren auferlegten Pflichten erfordere. Dieser Verfahrensfehler sei aber nicht wesentlich gewesen, da der Vorsitzende nur vergleichsweise kurz abgelenkt worden sei und dies auf die Prüfungsentscheidung keinen Einfluß gehabt haben könne. Das Attest der Universitäts-Nervenklinik erbringe nicht den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach weiterer Beweiserhebung die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt; Eine Verletzung der Anwesenheitspflicht sei fraglich. Der Prüfungsvorsitzende habe lediglich den äußeren Prüfungsablauf auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überwachen, wozu es nicht erforderlich sei, daß er seine Aufmerksamkeit völlig ungeteilt und ohne jede Ablenkung dem Prüfungsgeschehen zuwende. Selbst wenn aber in der kurzfristigen Ablenkung des Vorsitzenden ein Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht liege, würde dies an der allein dem Prüfer obliegenden Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers nichts geändert haben. Der Annahme des Klägers, daß er durch das Verhalten des Prüfungsvorsitzenden so sehr verwirrt und beunruhigt gewesen sei, daß dies seine Prüfungsleistungen erheblich gemindert habe, sei nicht zu folgen. Ebensowenig könne angenommen werden, daß dem Vorsitzenden wegen der kurzfristigen Ablenkung eine etwaige Prüfungsunfähigkeit des Klägers entgangen sei. Dem Verhalten des Klägers könne ein Rücktritt von der Prüfung entnommen werden, der aber in Ermangelung einer genügenden Entschuldigung nicht wirksam geworden sei. Ein Prüfling könne zwar durch Krankheit und außerdem durch unverschuldet und unvermutet eintretende außergewöhnliche seelische Belastungen in der Form von Schicksalsschlägen entschuldigt werden, die sein Leistungsvermögen in gleichem Maße wie eine zur Prüfungsunfähigkeit führende körperliche oder geistige Erkrankung beeinträchtigten. Eine solche Belastung mit der Folge einer entscheidenden Minderung der Leistungsfähigkeit sei Jedoch nicht nachgewiesen. Ob der zwei Monate vor der Anatomieprüfung durch das Scheidungsbegehren der Ehefrau offenbar gewordene Ehekonflikt beim Kläger zu einem Zustand mit Krankheitswert geführt habe, könne dahinstehen; er sei jedenfalls für das Versagen in der Prüfung nicht entscheidend gewesen. Aus der Vorgeschichte der Prüfung, den Angaben des Klägers und der Beweisaufnahme ergebe sich, daß es in erster Linie die Examensbelastung des letzten möglichen Prüfungsversuchs, seine psychische Labilität und mangelnde Kenntnisse gewesen seien, an denen der Kläger gescheitert sei. Die typischen Anzeichen allgemeiner Examensangst als Folge lückenhaften Wissens und geringer psychischer Belastbarkeit, wie sie sich beim Kläger bemerkbar gemacht hätten, seien auch dann nicht als Rücktrittsgrund berücksichtigungsfähig, wenn sie - was nicht auszuschließen sei - durch die Sorge um die Zukunft seiner Ehe noch ergänzt und gesteigert worden sein sollten. Der Kläger sei Opfer einer Prüfungspsychose, nicht aber schlechthin denkunfähig gewesen. Erst mit der Verkündung des Prüfungsergebnisses und der Weigerung des Prüfers, ihm noch eine Chance der Weiterprüfung zu geben, sei der Kläger seelisch zusammengebrochen. Dementsprechend vorsichtig formuliere auch das nervenärztliche Attest, es sei lediglich "nicht auszuschließen, daß sich der Kläger in die Prüfung begeben habe, obgleich er nicht prüfungsfähig gewesen sei". Hier komme noch nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit der Kausalität zwischen Ehekonflikt und Prüfungsversagen zum Ausdruck. Im übrigen betreibe die Ehefrau des Klägers immer noch die Scheidung. Ein Rücktritt mit der Folge einer Prüfungswiederholung sei daher, ähnlich wie im Falle eines Dauerleidens, nicht sinnvoll und zulässig.

4

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Berufungsurteils und Aufhebung der angefochtenen Bescheide das beklagte Land zu verpflichten, ihn - den Kläger - zur Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Anatomie nach den Vorschriften der Bestallungsordnung für Ärzte zuzulassen.

5

Der Kläger rügt sachlich-rechtlich die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Vorschriften über die Anwesenheitspflicht des Prüfungsvorsitzenden (§ 27 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 BestO) und über den Rücktritt von der Prüfung (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 3 BestO) sowie verfahrensrechtlich die Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht.

6

Das beklagte Land ist der Revision entgegengetreten und hat ihre Zurückweisung beantragt.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht. Das Berufungsgericht hat den Bescheid des Ausschusses für die ärztliche und zahnärztliche Vorprüfung über das endgültige Nichtbestehen des Klägers zutreffend für rechtmäßig erachtet. Es ergeben sich weder aus dem Verhalten des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der Prüfung im Fach Anatomie (1) noch aus der psychischen Verfassung des Klägers in dieser Prüfung (2) Mängel des Prüfungsverfahrens, die zur Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidung führen müßten. Der Kläger kann auch nicht aus sonstigen Gründen einen weiteren Prüfungsversuch im Fach Anatomie beanspruchen (3). Die Verfahrensrüge der Revision muß erfolglos bleiben (4).

8

1.

Die Anatomieprüfung des Klägers leidet zwar an einem Verfahrensmangel (a), dieser Verfahrensmangel hat auf das Prüfungsergebnis jedoch keinen Einfluß (b).

9

a)

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich der Prüfungsvorsitzende, in dessen Gegenwart die Anatomieprüfung des Klägers stattfand, für einen Zeitraum von vier Minuten vom unmittelbaren Prüfungsgeschehen entfernt, um sich an der für des Prüfungsraums in etwa zwölf Meter Entfernung vom Kläger mit einem von draußen kommenden Kollegen zu unterhalten. Das ist mit der Regelung in §§ 27 Abs. 1, 34 Abs. 3 der Bestallungsordnung für Ärzte - im folgenden BestO - vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1970 (BGBl. I S. 214), die auf die Vorprüfung des Klägers gemäß § 37 Nr. 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) anzuwenden ist, nicht vereinbar. Wiederholungsprüfungen müssen hiernach in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines Stellvertreters stattfinden. Wegen des besonderen Gewichts, das Wiederholungsprüfungen nach der Bestallungsordnung deshalb zukommt, weil sie über den weiteren Studien- und Berufsweg des Prüflings endgültig entscheiden, muß hier der Prüfungsvorsitzende seiner - auch in den sonstigen (Erst-)Prüfungen bestehenden - Verpflichtung, darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Bestallungsordnung genau befolgt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BestO), in verstärktem Maße, nämlich in der Weise nachkommen, daß er der Prüfling persönlich beiwohnt, um so den Prüfungsablauf zu kontrollieren und seine Ordnungsmäßigkeit zu sichern. Dieser Anwesenheitsverpflichtung, deren Beachtung auch der Prüfling verlangen kann (Urteil des 2. Senats vom 28. November 1957 - BVerwG 2 C 50.57 - [BVerwGE 6, 33, 36 [BVerwG 28.11.1957 - II C 50/57]]; Beschluß des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 7 C 150.60 - [DÖV 1962, 955]), erschöpft sich nicht in der bloßen - körperlichen - Anwesenheit des Prüfungsvorsitzenden im Prüfungsraum. Der Vorsitzende hat über die Beobachtung der Verfahrensformalitäten hinaus vor allem darauf zu sehen, daß die Prüfung inhaltlich korrekt verläuft, daß sie sich also im Rahmen der in der Bestallungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände bewegt, daß an den Prüfling keine überspannten Anforderungen gestellt werden und daß dieser hinreichend Gelegenheit erhält, seine Kenntnisse zu beweisen. Um diesen Anforderungen zu genügen, ist es zwar nicht erforderlich, daß der Vorsitzende jedes in der Prüfung gesprochene Wort aufnimmt. Er kann sich unbedenklich für Augenblicke von der Prüfung abwenden, etwa um Fenster zu schließen oder um etwas an der Tür zum Prüfungsraum entgegenzunehmen. Auch ein Vorsitzender, der sich vorübergehend mit Fachliteratur beschäftigt oder in Akten blättert, mag - wie der Verwaltungsgerichtshof in den im Berufungsurteil zitierten Entscheidungen vom 8. Mai 1973 - IV 810/70 - und vom 18. Dezember 1974 - IX 901/73 - meint - noch in der Lage sein, den Prüfungsablauf mit - wenn auch nicht ungeteilter, so doch eben noch ausreichender - Aufmerksamkeit zu verfolgen. Ein Vorsitzender jedoch, der das Prüfungsgeschehen für die Dauer von vier Minuten allenfalls noch optisch, jedenfalls aber nicht mehr akustisch verfolgen kann, wenn er sich in einem Abstand von zwölf Metern mit einem Dritten unterhält, hat die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsgesprächs nicht mehr unter Kontrolle; er verletzt seine Anwesenheitspflicht.

10

b)

In der Verletzung der Präsenzpflicht liegt ein wesentlicher Mangel des Prüfungsverfahrens, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führt, falls nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß hierdurch das Prüfungsergebnis zum Nachteil des Prüflings beeinflußt worden ist. Das gilt jedenfalls für den Fall, daß der Vorsitzende zwar der Prüfung beiwohnt, dem Prüfungsvorgang aber nicht die von der Bestallungsordnung geforderte Aufmerksamkeit widmet; offenbleiben kann, ob der Nachweis der Unerheblichkeit des Mangels für das Prüfungsergebnis auch dann noch in Betracht gezogen werden könnte, wenn ein Prüfungsvorsitzender an der Prüfung nicht teilnimmt oder den Prüfungsraum für geraume Zeit verläßt, oder ob - was näherliegen dürfte - insoweit ein "absoluter" Verfahrensfehler angenommen werden müßte. Der Senat hat in seinem gleichfalls eine ärztliche Vorprüfung betreffenden Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45) offengelassen, ob es im Prüfungsverfahren Mängel gibt, die in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis auszuschließen ist, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung zwingen. Auch die noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) abgeschlossene Prüfung des Klägers gibt zu einer solchen Entscheidung keinen Anlaß. Denn der Umstand, daß es bei einer Wiederholungsprüfung für den Kandidaten um "alles oder nichts" geht, verleiht der Regelung des § 27 Abs. 1 BestO für sich allein nicht das Gewicht einer grundlegenden rechtsstaatlichen Verfahrensgarantie - etwa vom Range der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Prozeß -, deren Mißachtung für kurze Zeit notwendigerweise zugleich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung begründet. Sie ist vielmehr, soweit es um Verstöße in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung geht, zu den als Mittel zum Zweck richtiger Entscheidung erlassenen prüfungsrechtlichen Verfahrensnormen zu rechnen, deren Verletzung - nur, aber auch stets - zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Entscheidung ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre.

11

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme ausgeschlossen, daß der Kläger durch die vorübergehende Ablenkung des Vorsitzenden vom Prüfungsgeschehen verwirrt und dadurch in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden sein könnte. Es hat außerdem ausgeschlossen, daß dem Vorsitzenden hierdurch zugleich eine etwaige Prüfungsunfähigkeit entgangen sein könnte. Revisionsgründe in bezug auf diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht vorgebracht worden. Der Vortrag der Revision, der Vorsitzende habe den Kläger irritiert und in seiner Konzentration abgelenkt, ist deshalb nicht beachtlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Als Prämisse eines sicheren Schlusses auf die Unerheblichkeit des in Rede stehenden Verfahrensfehlers reichen diese Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht aus. Denn sie vermitteln nicht die erforderliche Gewißheit darüber, daß die Prüfung ansonsten, insbesondere nach Prüfungsstoff und -anforderungen, auch dann noch fehlerfrei verlief, als die Aufmerksamkeit des Prüfungsvorsitzenden von ihr abgelenkt war. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens die Überzeugung gewinnen durfte, die Prüfung sei auch insoweit ordnungsgemäß abgelaufen, so beruht dies darauf, daß der Kläger selbst ausdrücklich eingeräumt hat, die Prüfung sei im übrigen korrekt verlaufen.

12

2.

Das Berufungsgericht will als Rücktrittsgrund i.S. von § 24. i.V.m. § 32 Abs. 3 BestO neben krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit auch eine außergewöhnliche, unverschuldet und unvermutet eingetretene seelische Belastung gelten lassen, wie sie etwa mit der akuten Erschütterung über den Tod eines nahen Angehörigen verbunden sein kann, wenn diese das Leistungsvermögen des Prüflings im Ausmaß einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit vermindert. Es hat dem Kläger die Berufung auf seinen Ehekonflikt als Rücktrittsgrund in diesem Sinne jedoch mit der Begründung versagt, daß es nicht dessen Auswirkungen, sondern die allgemeinen psychischen Belastungen des Examens, verbunden mit konstitutioneller psychischer Labilität, und Kenntnismängel gewesen seien, die ihn hätten scheitern lassen. Leistungsbeeinträchtigungen in der Form der Examenspsychose, die in den spezifischen Belastungen des Examens wurzelten, denen jeder Kandidat - wenn auch je nach Konstitution mehr oder weniger stark - mit unterschiedlichen Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen ausgesetzt sei, müßten hingenommen werden, ohne daß dies dem Gebot der Chancengleichheit widerspreche.

13

Eine Verletzung von Bundesrecht lassen diese Ausführungen nicht erkennen. War nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht eine Krankheit und nicht der vom Kläger geltend gemachte Ehekonflikt, sondern eine Examenspsychose maßgeblicher Grund für das Versagen des Klägers, so kommt ein Rücktritt nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von der rechtlichen Unbeachtlichkeit der Examenspsychose aus (Urteil vom 23. März 1963 - BVerwG 7 C 141.61 - [DVBl. 1964, 318]; ferner Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 26.70 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 42] und Beschluß vom 21. August 1969 - BVerwG 7 B 127.68 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 37]). Ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen gesteigerter Psychose mit der Folge eines völligen Versagenszustandes eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden müßte, kann dabei auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat in näherer Würdigung des Prüfungsgeschehens nur die "durchaus typischen Anzeichen allgemeiner Examensangst und -aufregung, wie sie besonders bei lückenhaftem Wissen und geringer psychischer Belastbarkeit aufzutreten pflegen", festzustellen vermocht.

14

Wenig überzeugend erscheint allgerdings die Parallele, die das Berufungsgericht zwischen der Fortdauer ungelöster Eheprobleme des Klägers mit einem Dauerleiden zieht, das trotz seines Krankheitswerts weder zu einer milderen Leistungsbewertung noch zu einer Vergünstigung im Wege einer Prüfungswiederholung berechtigt (vgl. Beschluß vom 6. August 1968 - BVerwG 7 B 23.68 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 34]). Die Gleichsetzung mit einem Dauerleiden hat das Berufungsgericht indes nur hilfsweise für den - nach seinen Feststellungen nicht gegebenen - Fall erwogen, daß dem Kläger aus seinen familiären Belastungen heraus überhaupt ein Rücktrittsgrund hätte erwachsen können; auf ihr beruht das Berufungsurteil nicht.

15

3.

Zu Unrecht sieht die Revision den Gleichheitssatz dadurch verletzt, daß dem Kläger, der nach der Bestalltmgsordnung für Ärzte geprüft wurde, nicht die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung geboten worden ist, wie sie nunmehr in § 20 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 vorgesehen ist. Die nach der Bestallungsordnung für Ärzte durchzuführende Prüfung ist auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung abzuhalten. Ob und welche Wiederholungsmöglichkeiten dem Prüfling eingeräumt werden, kann nicht unabhängig davon beurteilt werden, wie die Prüfung nach Anforderungen und Verfahren im übrigen ausgestaltet ist. Deshalb ist es auch dann nicht willkürlich, den unter die Geltung einer hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten ungünstigeren Prüfungsordnung fallenden Kandidaten auf die Wiederholungsregelung dieser Prüfungsordnung zu verweisen, wenn zwischenzeitlich eine - ihn noch nicht erfassende - Regelung mit günstigeren Möglichkeiten erlassen worden ist. Nichts anderes gilt für Prüfungen wie die des Klägers, die auf Grund der Übergangsregelung in § 37 der Approbationsordnung noch nach der Bestallungsordnung durchzuführen sind (Urteil vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 32.74 - [NJW 1976, 2313, - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 63 = VerwRspr. 27 S. 262]).

16

4.

Das Berufungsgericht hat seine Untersuchungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, wie unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers dessen Ausfallerscheinungen in der Prüfung zu erklären seien, nicht entsprochen hat. Dieses Beweisthema betrifft die Ursachen einer etwaigen Prüfungsunfähigkeit des Klägers, die bereits Gegenstand einer Sachverständigenvernehmung gewesen waren. Der Beweisantrag ist mithin als Antrag auf Einholung eines Obergutachtens anzusehen. Die Anordnung eines erneuten Gutachtens stand aber im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO), dem ein fehlerhafter Gebrauch dieses Ermessens nicht vorzuwerfen ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Kreiling