Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1957, Az.: BVerwG II C 50.57
Folgen des Fehlens einer vorgeschriebenen Unterschrift in der Prüfungsniederschrift einer ärztlichen Vorprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 50.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 17.12.1954 - AZ: Prozeßliste-Nr. 43/53 - Tagbuch-Nr. 78/53
Rechtsgrundlagen
- § 20 Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 (RGBl. I S. 1273)
- § 34. Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 (RGBl. I S. 1273)
- § 16 Abs. 1 S. 1 BO 1939
- § 34 BO 1939
- § 43 Abs. 1 BO 1939
- § 76 Abs. 1 BO 1939
Fundstellen
- BVerwGE 6, 33 - 36
- AS VI, 33
- DVBl 1958, 175-176 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 478 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 121 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift in der Prüfungsniederschrift beeinträchtigt nur den Beweis des Prüfungshergangs, nicht die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge
in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1957
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Rechtsbeschwerdegegners wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 17. Dezember 1954 - Tagbuch-Nr. 78/53/Prozeßliste-Nr. 43/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Rechtsbeschwerdeführer erhielt am 3. November 1952 bei der zweiten Wiederholung des zweiten Prüfungsabschnittes derärztlichen Vorprüfung in dem Fach "Allgemeine Physiologie" das Urteil "ungenügend". Prüfer war Professor Dr. W..., der gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses war. Bei der Prüfung war Professor Dr. J... zugegen, der damals stellvertretender Vorsitzender war. Die Eintragung des Urteils in die Prüfungsübersicht wurde nur von Professor W... unterzeichnet, ebenso die Begründung des Urteils. Als Gesamtergebnis der Prüfung trug Professor W... in die Prüfungsübersicht "nicht bestanden 3.11.52" ein. Diese Feststellung befindet sich neben seiner Eintragung vom 2. November 1951, in der er als Gesamtergebnis des ersten Prüfungsversuches mit Einschluß der ersten Wiederholungsprüfung das Urteil "nicht bestanden" eingetragen hatte. Das Gesamturteil vom 2. November 1951 hatte er unterschrieben; bei dem Gesamturteil vom 3. November 1952 wiederholte er die Unterschrift nicht. Auf Seite 4 der Prüfungsübersicht befindet sich der von Professor W... unterschriebene Vermerk: "Eine weitere Wiederholung ist nach Par. 17 der Prüfungsordnung nicht gestattet". Diese Eintragung ist von ihm unterschrieben, das Datum der Eintragung ist nicht beigefügt.
Nach einem vergeblichen Versuch, eine Berichtigung des Urteils in Allgemeiner Physiologie oder die Zulassung zu einer dritten Wiederholungsprüfung in diesem Fache zu erreichen, hat der Rechtsbeschwerdeführer am 11. März 1953 Rechtsbeschwerde erhoben gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, daß er, der Rechtsbeschwerdeführer, bei der am 3. November 1952 abgehaltenen Prüfung in Allgemeiner Physiologie nicht genügt und deshalb die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe. Er hat beantragt,
die Prüfungsentscheidung, soweit sie die Beurteilung in Physiologie und damit auch das Gesamtergebnis der Prüfung betrifft, aufzuheben und anzuordnen, daß ihm zuzugestehen sei, die Prüfung in Physiologie an einer außerhalb von Baden-Württemberg liegenden Universität des Bundesgebiets zu wiederholen, der nur bekanntzugeben sei, daß eine Prüfung in Physiologie für die ärztliche Vorprüfung nachzuholen sei, und daß ihm bei ausreichendem Ergebnis dieser Prüfung das Zeugnis über des Bestehen der ärztlichen Vorprüfung zu erteilen sei.
Der Rechtsbeschwerdegegner ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
Durch Urteil vom 17. Dezember 1954 hat der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen die Prüfungsentscheidung vom 3. November 1952 aufgehoben und insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Rechtsbeschwerdegegner zurückverwiesen, im übrigen die Rechtsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Die Revision hat er nicht zugelassen. In den Gründen ist ausgeführt:
Die Rechtsbeschwerde sei zulässig, weil sie sich gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern richte. Der Rechtsbeschwerdegegner sei eine Behörde, weil er als eine von der Person der Prüfenden unabhängige Dauereinrichtung bei der Universität Tübingen gebildet sei und durch die Abnahme von Prüfungen hoheitliche Aufgaben erfülle und sein Gesamtzeugnis über die ärztliche Vorprüfung von jeder anderen deutschen Universität anerkannt werde. Als Voraussetzung für die Zulassung zur ärztlichen Prüfung sei das Gesamtzeugnis über die ärztliche Vorprüfung ein Verwaltungsakt; das Teilzeugnis für das Fach Allgemeine Physiologie hingegen sei kein Verwaltungsakt, weil es keine selbständige unmittelbare rechtliche Wirkung habe. Eine der Rechtsbeschwerde vorausgehende Verwaltungsbeschwerde sei nicht vorgesehen.
Die Rechtsbeschwerde sei begründet. Der Entscheidung sei die Bestallungsordnung für Arzte - BO - vom 17. Juli 1939 (RGBl. I S. 1273) zugrunde zu legen. Bei der Wiederholungsprüfung in Allgemeiner Physiologie am 3. November 1952 sei § 34 BO dadurch verletzt worden, daß die Prüfungsübersicht, die Begründung des Urteils und die Feststellung des Gesamtergebnisses nur von Professor Dr. W... unterschrieben worden seien. Dieser habe nur als Prüfer, nicht gleichzeitig als Vorsitzender unterschreiben dürfen. Professor J... sei zu der Prüfung nicht zugezogen worden, um den Vorsitz zu führen, sondern nur um Beisitzer zu sein. Die Unterzeichnung der Schriftsätze des Rechtsbeschwerdegegners im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Professor J... genüge nicht zur Heilung des Mangels, daß er die Prüfungsübersicht weder als Vorsitzender noch als Beisitzer im Anschluß an die Prüfung unterzeichnet habe. Es handle sich um die Verletzung einer zum Schutze des Studierenden erlassenen Prüfungsvorschrift. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Prüfungsergebnis in Allgemeiner Physiologie und damit das Gesamtergebnis der ärztlichen Vorprüfung anders ausgefallen wäre, wenn Professor J... den Vorsitz geführt und die Prüfungsübersicht mitunterschrieben hätte. Da der Rechtsbeschwerde bereits wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der Bestallungsordnung stattgegeben worden sei, bestehe kein Grund, auf die Rüge sachwidriger Beurteilung der Prüfungsleistung in Allgemeiner Physiologie einzugehen. Dem Antrag anzuordnen, daß die Prüfung für Physiologie an einer außerhalb von Baden-Württemberg liegenden Universität des Bundesgebiets zu wiederholen sei, könne nicht stattgegeben werden, weil dem Gericht ein derartiges Anordnungsrecht nicht zustehe.
Das Urteil wurde dem Rechtsbeschwerdegegner am 30. Dezember 1954 zugestellt. Am 22. Januar 1955 hat er hiergegen Beschwerde eingelegt.
Durch Beschluß des Senats vom 22. Januar 1957 wurde die Revision zugelassen. Eine Ausfertigung wurde am 8. März 1957 zur Zustellung an den Rechtsbeschwerdegegner gegeben. Die Zustellungsurkunde ist nicht zurückgelangt, es liegt aber ein - nachträgliches - Empfangsbekenntnis des Professors B... vom 25. März 1957 vor, derüberdies unter dem 4. April 1957 bestätigte, daß der Beschluß dem Prüfungsvorsitzenden zugestellt worden sei. Am 5. April 1957 hat der Rechtsbeschwerdegegner die Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen insoweit aufzuheben, als es die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die ärztliche und zahnärztliche Vorprüfung in Tübingen vom 3. November 1952 aufhebe, in welcher festgestellt werde, daß der Rechtsbeschwerdeführer dieärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe.
Am 11. Mai 1957 hat er sie begründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, daß der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt nicht aufgeklärt und nicht die erforderlichen Beweise erhoben habe, soweit er annehme, daß an der Prüfung vom 3. November 1952 kein Vorsitzender teilgenommen und die Prüfungsübersicht unterschrieben habe sowie daß Professor J... als Beisitzer die Prüfungsübersicht nicht mitunterschrieben habe. Tatsächlich habe ein Prüfungsvorsitzender teilgenommen. Professor W..., der Prüfer in Physiologie, sei von 1946 bis 1954 Prüfungsvorsitzender und Professor J..., der Prüfer in Anatomie, sein Stellvertreter gewesen. Bei Wiederholungsprüfungen, an denen Professor W... als Fachprüfer beteiligt gewesen sei, sei regelmäßig Professor J... stellvertretender Prüfungsvorsitzender anwesend gewesen. Dies sei auch bei der Wiederholungsprüfung des Rechtsbeschwerdeführers der Fall gewesen. Wenn Professor J... in seiner Stellungnahme vom 8. November 1954 von seinem "Beisitz" gesprochen habe, so habe er damit nur zum Ausdruck bringen wollen, daß er "anwesend" gewesen sei. Jedem Wiederholungsprüfling sei bekannt gewesen, daß Professor J... stellvertretender Prüfungsvorsitzender sei. Für die Annahme, daß Professor J... Beisitzer im Sinne des § 34 Satz 2 BO gewesen sei, hätte geklärt werden müssen, auf wessen Antrag hin er zugezogen worden sein soll. Hätte der Verwaltungsgerichtshof Ermittlungen in dieser Richtung angestellt, so hätte sich der wirkliche Sachverhalt ohne weiteres ergehen.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt der Rechtsbeschwerdegegner die unrichtige Anwendung der §§ 19 und 34 PO, weil der Rechtsbeschwerdeführer wegen des Fehlens der Unterschrift des Prüfungsvorsitzenden auf der Prüfungsübersicht nicht in seinem Recht verletzt sei. Die Beurteilung der Kenntnisse liege gemäß § 19 allein dem Fachprüfer ob. Dies gelte auch bei Wiederholungsprüfungen. Sie Anwesenheit des Prüfungsvorsitzenden gewährleiste lediglich die sachliche Durchführung der Prüfung. Auch die Unterschrift des Prüfungsvorsitzenden habe wohl nur den Zweck, die sachliche Durchführung der Prüfung zu bestätigen. Die nachträgliche Bestätigung des stellvertretenden Prüfungsvorsitzenden in den Schriftsätzen vom 18. Februar 1953 und 11. November 1954, daß der Prüfungsverlauf sachlich nicht zu beanstanden gewesen sei, reiche zur Heilung des Mangels aus. Daß der fraglichen Formvorschrift keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden dürfe, ergebe sich auch daraus, daß diese in die am 1. April 1954 in Kraft getretene Bestallungsordnung von 1953 nicht übernomen worden sei.
Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
die Revision zu verwerfen.
Er hält die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegründung für fraglich, weil der Zulassungsbeschluß dem Rechtsbeschwerdegegner wahrscheinlich am 11. März 1957 zugestellt worden sei. Imübrigen schließt er sich der in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegten Rechtsauffassung an.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig.
Die Revisionsbegründung ist auch dann rechtzeitig eingegangen, wenn die Zustellung des Beschlusses vom 22. Januar 1957, wie der Rechtsbeschwerdeführer vermutet, schon am 11. März 1957 stattgefunden hat. Die Revisionsbegründungsfrist endet gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) nach der in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststehenden Auslegung zwei Monate nach Zustellung mit dem Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Zahl dem Zustellungstage entspricht. Wurde der Beschluß über die Zulassung der Revision dem Rechtsbeschwerdegegner am 11. März 1957 zugestellt, dann endete die Frist für die Revisionsbegründung mit dem Ablauf des 11. Mai 1957. An diesem Tage ist die Revisionsbegründung eingegangen.
Die Revision ist auch begründet.
Die Entscheidung über das Gesamtergebnis der ärztlichen Vorprüfung ist ein Verwaltungsakt, weil von dem Bestehen der Vorprüfung die Zulassung zur ärztlichen Prüfung und von deren Bestehen die Bestallung als Arzt abhängen (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1, § 76 Abs. 1 der Bestallungsordnung für Ärzte - BO - vom 17. Juli 1939 [RGBl. I S. 1273]). Die Prüfungsentscheidung ist der Sache nach ein Gesamtakt (Kollegialentscheidung) sämtlicher Prüfer, nicht nur des Vorsitzenden. Die Prüfung wird nämlich "vor dem Prüfungsausschuß" abgelegt (§ 10 Abs. 1 BO). Für jedes Prüfungsfach wird von jedem der beteiligten Prüfer ein Urteil unter Verwendung der vorgeschriebenen Prüfungsnoten abgegeben (§ 19 BO). Die Urteile der Fachprüfer sind die Grundlage für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung; die Ermittlung des Gesamtergebnisses obliegt dem Vorsitzenden (§ 37 BO). Dieser trifft zwar die für alle Prüfungsausschüsse bindende Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung (§ 21 BO) Seine Entscheidung ergibt sich aber rein rechnerisch aus den Urteilen der Fachprüfer, ist also nur eine Feststellung, allerdings eine Feststellung rechtsbegründender Art (vgl. auch § 70 Abs. 2,§ 75 Abs. 2 BO). Obwohl der Prüfungsausschuß nicht zu einer Beratung und Beschlußfassung zusammentritt, vielmehr jeder einzelne Prüfer unter eigener Verantwortung sein Fachurteil allein abgibt und der Vorsitzende unter eigener Verantwortung das Gesamtergebnis feststellt, bilden die Urteile der Prüfer in den einzelnen Prüfungsfächern und die Feststellung des Vorsitzenden zusammen als Bestandteil der Prüfung ein einheitliches Ganzes (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BO).
Wie jeder die Rechtsstellung des einzelnen berührende Verwaltungsakt zu seinem Wirksamwerden der Bekanntgabe an den Betroffenen bedarf, wird auch die Prüfungsentscheidung dem Prüfling gegenüber wirksam mit der Bekanntgabe an ihn. Die Bestallungsordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Form die Bekanntgabe an den Prüfling vorzunehmen ist. Dieser erhält zwarüber das Ergebnis der ärztlichen Vorprüfung ein Zeugnis des Prüffungsausschusses (§ 38 Abs. 1 BO). Daß dieses Zeugnis also nicht, seiner Bezeichnung entsprechend, bloße Zeugnisurkunde, sondern bewirkende Urkunde der an diese Form gebundenen Prüfungsentscheidung sei, wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt, ist der Bestallungsordnung nicht zu entnehmen. Wäre dies der Fall, dann würde gemäß § 38 Abs. 1 BO die Unterschrift des Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Prüfungsausschusses genügen. Eine Feststellung darüber, ob der Rechtsbeschwerdeführer ein dem § 38 Abs. 1 BO genügendes Zeugnis erhalten habe, hat aber der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Dessen weitere Ausführungen ergeben, daß er mit "Gesamtzeugnis" nicht das gemäß § 38 Abs. 1 BO zu erteilende Zeugnis, sondern die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Prüflingsniederschrift gemeint hat, denn er beurteilt die Gültigkeit der Prüfungsentscheidung danach, ob die Niederschrift die in den §§ 20, 34 BO vorgeschriebenen Unterschriften enthält.
Nach § 20 BO wird über die Prüfung eines jeden Prüflings eine Niederschrift in der Form einer Übersicht aufgenommen, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Die Prüfer haben die von ihnen abgegebenen Urteile, der Vorsitzende hat die Niederschrift mit dem Gesamtergebnis abschließend zu unterzeichnen. Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer kurz zu begründen.
Die Wiederholungsprüfung findet nach § 34 BO in Anwesenheit des Vorsitzenden statt. Sofern der Prüfer oder der Studierende es beantragen, ist ein Beisitzer hinzuzuziehen. Die Eintragungen in die Prüfungsübersicht über die Wiederholungsprüfung sind außer von dem Prüfer auch von dem Vorsitzenden und dem Beisitzer zu unterzeichnen.
Die Prüfungsniederschrift ist nicht die für die Wirksamkeit der Prüfungsentscheidung gesetzlich vorgeschriebene Form der Bekanntgabe an den Prüfling, sondern die Beurkundung des Hergangs und des Ergebnisses der Prüfung. Nach der Bestallungsordnung macht jeder Fachprüfer in der Niederschrift sein Urteil aktenkundig, damit der Vorsitzende, dem sie nach Abschluß jeder Prüfung vom Prüfer des letzten Faches sofort zuzuleiten ist (§ 36 BO), das Gesamtergebnis ermitteln kann. Sie dient, ähnlich wie das Gerichtsprotokoll, wenn auch nicht mit der gleichen Beweiskraft ausgestattet wie dieses, dem Beweise. Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der§§ 415 Abs. 1, 417 ZPO und begründet als solche vollen Beweis ihres Inhalts. Fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift, so verliert sie die besondere Beweiskraft der öffentlichen Urkunde. Der Beweis kann aber dann in jeder anderen Weise geführt werden, weil die Bestallungsordnung keine dem § 164 ZPO entsprechende Vorschrift enthält, daß die Beobachtung vorgeschriebener Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden könne und gegen dessen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalts nur der Nachweis der Fälschung zulässig sei. Das Fehlen einer Unterschrift in der Prüfungsniederschrift ist ohne Bedeutung, wenn der Prüfungshergang und das Prüfungsergebnis nicht streitig sind (vgl. Beschluß vom 11. November 1957 - BVerwG I B 107.57 -). im vorliegenden Fall ist es insbesondere nicht streitig, daß der Rechtsbeschwerdeführer auch in der zweiten Wiederholungsprüfung in Physiologie vom Fachprüfer das Urteil "ungenügend" erhalten und daß der Vorsitzende für die Gesamtprüfung, der gleichzeitig die Fachprüfung in Physiologie abgenommen hatte, das Nichtbestehen der Vorprüfung festgestellt hat. Das Fehlen der Unterschrift des Professors Jacobj hat deshalb auf die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes keinen Einfluß. Es bedarf infolgedessen keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Unterschrift nachgeholt werden kann und ob der Mangel der Niederschrift durch die Unterschrift des Professors J... unter den früheren Schriftsätzen des Rechtsbeschwerdegegners als geheilt anzusehen ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob, wie die Revision ausführt, die Beifügung der zweiten Unterschrift seit dem Jahre 1945 nicht mehr üblich gewesen ist, sich also möglicherweise ein den§ 34 Satz 2 BO abänderndes Gewohnheitsrecht gebildet hat.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob Professor J... stellvertretender Vorsitzender gewesen und als solcher bei der Prüfung in Physiologie zugegen gewesen ist. Die Wiederholungsprüfung muß in dem Fach, das der Studierende nicht bestanden hat, in Anwesenheit des Vorsitzenden stattfinden (§ 34 Satz 1 BO). Die Abgabe des Urteils über die Prüfungsleistung bleibt auch dann Sache des beteiligten Prüfers (§ 10 Abs. 3, § 12, § 19 BO). Der Vorsitzende leitet die Prüfung und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Bestallungsordnung genau befolgt werden (§ 11 Satz 1 und 2 BO). Er hat kein fachliches Mitentscheidungsrecht, sondern nur ein auf den ordnungsmäßigen Ablauf des Prüfungsverfahrens beschränktes Leitungs- und Beobachtungsrecht. Seine Anwesenheit soll die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens sichern. Das gleiche gilt von einem etwa hinzugezogenen Beisitzer. Die Unterschrift des Vorsitzenden und des Beisitzers unter die betreffende Eintragung in die Prüfungsübersicht ist keine Form der Mitentscheidung, sondern ein Zeugnis über die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungshergangs. Die Anwesenheit des Vorsitzenden sowie eines etwaigen Beisitzers ist sowohl im Interesse des Studierenden als auch des Prüfers vorgeschrieben, wie aus § 34 Satz 2 BO hervorgeht, der auch dem Prüfer das Recht gibt, die Zuziehung eines Beisitzers zu verlangen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift ist ein wesentlicher Mangel des Prüfungsverfahrens. Der Prüfling hat ein Recht darauf, nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren geprüft zu werden. Er wird durch Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift in seinen Rechten verletzt.
War, wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt, kein Vorsitzender anwesend, dann war der Rechtsbeschwerde stattzugeben. War, wie die Revision vorträgt, Professor J... als stellvertretender Vorsitzender anwesend, dann kommt es darauf an, ob das Urteil des Professors W... über die zweite Wiederholungsprüfung in Allgemeiner Physiologie unsachlich gewesen ist, wie der Rechtsbeschwerdeführer behauptet. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geprüft. Darüber, ob Professor J... als stellvertretender Vorsitzender anwesend war und ob die Feststellung des Nichtbestehens der ärztlichen Vorprüfung auf unsachlichen und darum die Grenzen des fachlichen Prüfungsurteils überschreitenden Beweggründen des Prüfers beruhte, kann das Revisionsgericht keine Feststellungen treffen. Das angefochtene Urteil war daher samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge