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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1957, Az.: BVerwG I B 107.57

Zulassung zum Heilpraktikerberuf nach der Ablegung einer Prüfung vor dem Gutachterausschuss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG I B 107.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 15116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.05.1957 - AZ: IV OVG-A 103/56

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 11. November 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Fischer und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Mai 1957 - IV OVG-A 105/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist von Beruf Tischler. Während des ersten Weltkrieges wurde er als Sanitäter ausgebildet. Seit dem Jahre 1950 bemüht er sich um die Zulassung als Heilpraktiker. Auf Veranlassung des Niedersächsischen Sozialministers unterzog er sich am 31. März 1954 der Prüfung vor dem zuständigen Gutachterausschuß. Der Ausschuß beschloß, den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Ausübung der Heilkunde nicht zu befürworten, weil er in verschiedenen Fächern mangelhafte Kenntnisse gezeigt habe. Auf Grund dieser Stellungnahme lehnte der Landkreis Wolfenbüttel durch Bescheid vom 20. Mai 1954 den Antrag des Klägers ab.

2

Im Beschwerdeverfahren wurde der Kläger am 13. April 1955 erneut durch den Gutachterausschuß geprüft, auch diese Prüfung fiel negativ aus. Der Beklagte wies daraufhin die Beschwerde des Klägers zurück.

3

Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben mit der Behauptung, daß der Gutachterausschuß von vornherein die Absicht gehabt habe, ihn durchfallen zu lassen. Außerdem sei er in einigen Fächern nicht gehört und absichtlich in Verwirrung gebracht worden. Ferner sei ihm eine Stenotypistin gegenübergesetzt worden, die das Ergebnis der Prüfung protokolliert habe. Dieses Protokoll sei aber gefälscht und nachträglich hergestellt worden. Der Kläger hat dem Gericht ein von ihm gefertigtes Protokoll überreicht, das nach seiner Ansicht den Verlauf der Prüfung richtig wiedergibt.

4

Die Klage ist abgewiesen, die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen seien geltendes Recht, soweit sich nicht in den einzelnen Rechtsvorschriften ein Niederschlag typisch nationalsozialistischen Gedankenguts finde. Die Zulassung zum Beruf als Heilpraktiker könne daher auch heute noch davon abhängig gemacht werden, daß der Bewerber entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweise. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes, die die Erteilung der Erlaubnis bei Personen, die bei Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes die Heilkunde noch nicht berufsmäßig ausgeübt haben, nur in besonders begründeten Ausnahmefällen für zulässig erklärt, sei mit Art. 12 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Vielmehr habe jeder Bewerber einen Anspruch auf die Zulassung als Heilpraktiker, wenn er die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der Fassung der Zweiten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz erfülle. Die Anhörung des Gutachterausschusses habe dem Gesetz entsprochen; der Gutachterausschuß sei auch dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt gewesen. Das Protokoll über die Prüfung des Klägers durch den Gutachterausschuß ergebe, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Auf Grund der Vorschriften der Durchführungsverordnung hätte daher dem Antrage des Klägers nicht entsprochen werden dürfen. Der Kläger habe keinen Beweis dafür erbracht, daß das Prüfungsprotokoll gefälscht sei. Auf Grund der Aussage des Vorsitzenden des Gutachterausschusses, Oberregierungsrats Franz, in Verbindung mit dem Protokoll sei vielmehr festzustellen, daß das Protokoll den Prüfungshergang vollständig und richtig wiedergegeben habe, und daß die Durchführung der Prüfung sachgemäß gewesen sei.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht erneut geltend, daß das Protokoll über die im April 1955 erfolgte Prüfung gefälscht und erst im Juli oder August 1955 angefertigt worden sei. Das Protokoll sei auch nicht von Mitgliedern des Gutachterausschusses, sondern von der Regierung in Braunschweig unterzeichnet worden. Ihm sei ein Protokoll mit falscher Unterschrift zugesandt worden. Er müsse verlangen, daß ihm das Protokoll im Original zur Einsicht vorgelegt werde.

7

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

8

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn eine der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Von diesen Voraussetzungen könnte hier nur diejenige des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht gezogen werden, nach der die Revision zuzulassen ist, wenn im weiteren Verfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

9

Durch die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 24. Januar 1957 - BVerwG I C 10.54 und BVerwG I C 194.54 - [BVerwGE 4, 250[BVerwG 24.01.1957 - BVerwG I C 194/54]]) ist geklärt, daß die Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HPG - gegen Art. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - verstößt, und daß daher heute auch solche Bewerber, welche die Heilkunde beim Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes noch nicht berufsmäßig ausgeübt haben, einen Anspruch auf Zulassung zum Heilpraktikerberuf haben, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen im übrigen erfüllen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind, wie die Darlegungen des Senats in den vorgenannten Entscheidungen ergeben, sinngemäß aus denjenigen Vorschriften zu entnehmen, die beim Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes für die allgemeine Erteilung der Erlaubnis zur weiteren Ausübung des Berufs maßgebend gewesen sind. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der Fassung der Zweiten Durchführungsverordnung vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) ist die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu versagen, wenn sich aus einer Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juni 1955 - BVerwG I B 191.54 - ausgesprochen, daß diese Vorschrift noch rechtsgültig ist. Auf Grund der Rechtsprechung des Senats bedarf es auch keiner Klärung, daß sich das Verfahren bei Zulassungsanträgen von Bewerbern, die bisher die Heilkunde noch nicht ausgeübt haben, nicht mehr nach § 8 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz richtet, sondern daß auch in diesen Fällen die verfahrensmäßigen Vorschriften anzuwenden sind, die für Bewerber gelten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes die Heilkunde berufsmäßig ausgeübt haben. Klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft der vorliegende Rechtsstreit in diesem Zusammenhang nicht auf.

10

Bei der Frage, ob der Beklagte zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat, die Kenntnisse des Klägers seien so unzureichend, daß seine Zulassung zum Heilpraktikerberuf die Volksgesundheit gefährden würde, handelt es sich um die Beurteilung des Einzelfalles, die keine grundsätzliche Bedeutung hat.

11

Soweit sich der Kläger dagegen wendet, daß der Beklagte seiner Entscheidung die Stellungnahme des Gutachterausschusses, insbesondere dessen Prüfungsprotokoll zugrunde gelegt hat, würde das Revisionsverfahren ebenfalls nicht zur Erörterung ungeklärter Rechtsfragen führen. Es ist selbstverständlich und daher nicht klärungsbedürftig, daß eine Behörde ihre Entscheidung nicht auf eine unsachliche Begutachtung oder ein unrichtiges Protokoll stützen darf. Das Berufungsgericht hat insoweit aber festgestellt, daß das Protokoll über die Prüfung des Klägers, anders als dieser behauptet, nicht gefälscht ist, und daß auch keine Anhaltspunkte für ein unsachliches Verhalten der Mitglieder des Gutachterausschusses bei der Prüfung des Klägers vorliegen. An diese tatsächlichen Feststellungen, die zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, ist das Revisionsgericht gebunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, von wem das Protokoll unterschrieben worden ist. Es kommt insoweit lediglich darauf an, daß der Inhalt des Protokolls zutreffend ist. Dies aber hat das Berufungsgericht festgestellt.

12

Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Ernst
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer