Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1993, Az.: BVerwG 8 C 58.91
Erschließungsbeitrag für erschlossene Wohnwege; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erschließungsanlage; Anforderungen an das Erschließen von Grundstücken; Öffentliche Verkehrsanlagen als beitragsfähige Erschließungsanlagen; Anforderungen an die Abrechnung der Erschließungsbeiträge für Wohnwege; Erschließungsbeiträge für an zwei Anbaustraßen angrenzende Grundstücke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 58.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster 29.09.1990 - 3 K 1588/89
- VG Münster - 29.11.1990 - AZ: 3 K 1588/89
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.07.1991 - AZ: 3 A 422/91
Rechtsgrundlagen
- § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
- § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB
- § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW
Fundstellen
- DVBl 1994, 705-707 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1994, 337 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ 1994, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 89-91 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erschließungsbeitragsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Grundstück, das sowohl an eine Anbaustraße als auch an einen einzig von dieser Straße abzweigenden, z. B. in einen unbefahrbaren Fußweg einmündenden Wohnweg grenzt, wird ausschließlich durch diese Anbaustraße, nicht zusätzlich auch durch den Wohnweg i. S. des § 131 I 1 BauGB erschlossen.
- 2.
Ein unbefahrbarer Wohnweg (§ 127 II Nr. 2 BauGB) darf nicht mit der Anbaustraße (§ 127 II Nr. 1 BauGB), von der er abzweigt, gem. § 130 II 3 BauGB zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt werden.
- 3.
Ein unbefahrbarer Wohnweg ist eine i. S. des § 127 II Nr. 2 BauGB beitragsfähige Erschließungsanlage, wenn und soweit nach Maßgabe des einschlägigen Bauordnungsrechts Wohngebäude an ihm errichtet werden dürfen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker
und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück 261, das sowohl an den "Wohnweg S.-Z.-Straße von Haus Nr. 5 bis Haus Nr. 17" - sogenannter Wohnweg e - als auch an den "Wohnweg S.-Z.-Straße/A.S" - sogenannter Wohnweg f - angrenzt und überdies unmittelbar an der S.-Z.-Straße liegt. Die beiden Wohnwege sind jeweils etwa 2,70 m breit, 65 bzw. 68 m lang und mit Verbundpflaster befestigt. Sie sind als Fuß- und Radwege gewidmet und werden ebenso wie das Grundstück des Klägers vom Geltungsbereich des im Jahre 1974 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans N. 7 R.-Straße II erfaßt.
Durch Bescheide vom 12. September 1989 zog der Beklagte den Kläger für die Kosten des Wohnwegs e zu einem Erschließungsbeitrag von 3.715,14 DM und für die Kosten des Wohnwegs f zu einem Erschließungsbeitrag von 2.722,14 DM heran. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. November 1990 stattgegeben. Das Grundstück des Klägers sei durch keinen der beiden Wohnwege erschlossen, weil es in bauordnungsrechtlich hinreichender Breite unmittelbar an die uneingeschränkt befahrbare S.-Z.-Straße grenze. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 5. Juli 1991 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als für die Kosten des Wohnwegs e ein über 2.769,21 DM und für die Kosten des Wohnwegs f ein über 2.001,83 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist; im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Zutreffend habe der Beklagte die abgerechneten Anlagen als Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt M. vom 8. April 1971 in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. Juli 1989 (EBS 1971/1989) angesehen, nämlich als öffentliche, aus rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, und zwar als Wohnwege. Die Qualifizierung dieser beiden Wege als Wohnwege ergebe sich daraus, daß nach den Festsetzungen des Bebauungsplans N. 7 R.-Straße II mehrere ausschließlich an ihnen gelegene Grundstücke gerade ihretwegen mit Wohngebäuden bebaubar seien.
Bei Fahrstraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und Wohnwegen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB handele es sich um jeweils eigenständige Erschließungsanlagen, die wegen ihrer unterschiedlichen Funktionen auch nicht gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt werden könnten. Die beiden somit jeweils selbständig abzurechnenden Wohnwege seien im Einklang mit den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans hergestellt worden, so daß sich unter dem Blickwinkel des § 125 BauGB keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Herstellung und damit das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergäben. Die Herstellung der Wohnwege e und f entspreche überdies den Anforderungen der in § 11 Abs. 1 EBS 1971/1989 enthaltenen Merkmalsregelung.
Das Grundstück des Klägers werde durch die beiden Wohnwege ungeachtet des Umstands erschlossen, daß es in bauordnungsrechtlich hinreichender Breite unmittelbar auch an die uneingeschränkt befahrbare S.-Z.-Straße (Anbaustraße i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) grenze. Der einschlägige Bebauungsplan sehe eine (Sekundär-)Erschließungsmöglichkeit nicht nur für die einzig an die Wohnwege angrenzenden (Hinterlieger-)Grundstücke, sondern auch für die Grundstücke vor, die bereits primär durch die Anbaustraße erschlossen seien. Die Erschließung durch einen Wohnweg sei zwar nicht gleichartig mit der Erschließung durch eine Anlage, die auch dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmet sei. Doch werde die Sekundärerschließung von dem Bebauungsplan im Zusammenhang mit der durch die Anbaustraße vermittelten Erschließung als gleichwertig anerkannt. Das erlaube die Annahme des Erschlossenseins der auch an die Anbaustraße angrenzenden Grundstücke durch die Wohnwege.
Die somit dem Grunde nach gegebenen Erschließungsbeitragsforderungen seien jedoch nicht in voller Höhe gerechtfertigt. Denn die vom Beklagten abgerechneten Wege seien nur bis zu einer Länge von jeweils 50 m (gerechnet von der nördlichen Grenze der unbeschränkt gewidmeten Straßenfläche der S.-Z.-Straße) als Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren. Nur bis zu dieser Länge vermittelten sie einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW 1984 lasse nämlich Gebäude geringer Höhe an unbefahrbaren Wohnwegen unabhängig davon, ob die Unbefahrbarkeit auf tatsächliche oder rechtliche Gründe zurückzuführen sei, nur dann zu, wenn diese Wege nicht länger als 50 m seien. Diese bauordnungsrechtliche Grenzziehung habe zur Folge, daß die über 50 m hinausreichenden Strecken nicht befahrbarer Wege nicht mehr als Wohnwege angesehen werden könnten. Denn jenseits dieser Marke sei die Errichtung von Wohngebäuden nicht mehr zulässig. Daß nach dem Bebauungsplan und im Einklang mit den zur Zeit seines Erlasses geltenden bauordnungsrechtlichen Regelungen Bauvorhaben an einem Wohnweg auch jenseits der 50-m-Grenze hätten zugelassen werden dürfen, wirke sich auf die nunmehr unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende zulässige Länge der Erschließungsanlage nicht aus.
Da sich die Abrechnungsgebiete der abgerechneten Wohnwege nicht änderten, der umlagefähige Aufwand sich aber für den Wohnweg e auf 21.642,22 DM und für den Wohnweg f auf 15.577,65 DM reduziere, ermäßigten sich die Beitragssätze auf 6,6462215 DM bzw. 4,8044755 DM je Flächeneinheit. Daraus errechne sich ein Erschließungsbeitrag von 2.769,21 DM für den Wohnweg e und ein Erschließungsbeitrag von 2.001,83 DM für den Wohnweg f. In dem damit bezeichneten Umfang habe die Klage Erfolg, und müsse die Berufung zurückgewiesen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt eine Verletzung des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und begehrt eine Abweisung der Klage auch insoweit, als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat.
II.
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtslage (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht geht davon aus, bei den im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesenen, ausschließlich dem Fußgänger- und Radfahrverkehr gewidmeten Verkehrsanlagen, den sogenannten Wohnwegen e und f, handele es sich jedenfalls in dem Bereich, in dem das Grundstück des Klägers an sie angrenzt, um selbständige Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Das ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gehören zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen auch solche öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, die - wie hier mangels weitergehender Widmung - aus rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbar und aus diesem Grunde nicht zum Anbau bestimmt im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind (vgl. in diesem ZusammenhangUrteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 <218 ff.>). Indem der Gesetzgeber die hier in Rede stehenden Verkehrsanlagen nicht durch einen Zusatz in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geregelt, sondern sie in einer eigenen Nummer in den § 127 Abs. 2 BauGB aufgenommen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, daß er sie als selbständige beitragsfähige Erschließungsanlagen und nicht als unselbständige Bestandteile der Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) verstanden wissen will, von denen sie abzweigen.
Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist dem Berufungsgericht ferner in der Auffassung zuzustimmen, die vom Beklagten abgerechneten Anlagen seien - jedenfalls in dem Bereich, in dem das Grundstück des Klägers angrenzt - als Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren. Denn derartige Wohnwege sind unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach dem einschlägigen Bebauungsplan und § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 dürfen auf den an die unbefahrbaren Wohnwege e und f angrenzenden Grundstücken Wohngebäude von geringer Höhe gebaut werden, soweit die Wege nicht länger als 50 m sind.
Das Berufungsgericht meint, die abgerechneten, 65 bzw. 68 m langen Wege seien beitragsfähige Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lediglich bis zu einer Länge von 50 m, und zwar gerechnet von der Grenze zur S.-Z.-Straße, von der sie abzweigen. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW 1984 lasse nämlich die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe an unbefahrbaren Wohnwegen nur zu, wenn diese nicht länger als 50 m sind. Diese Längenbeschränkung gelte nicht nur bei einer Unbefahrbarkeit des Wegs aus tatsächlichen, sondern selbst bei einer Unbefahrbarkeit aus - wie hier - rechtlichen Gründen. Auch gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
Auf der Grundlage der für den Senat bindenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 durch das Berufungsgericht geben in Nordrhein-Westfalen Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbar sind, in Verbindung mit der Anbaustraße, von der sie abzweigen, zur bauordnungsrechtlich hinreichenden Zugänglichkeit und damit zur Bebaubarkeit der an sie angrenzenden Grundstücke nur insoweit etwas her, als sie nicht mehr als 50 m lang sind. Die darüber hinausgehenden Teilstrecken von unbefahrbaren Verkehrsanlagen tragen nichts zur zulässigen Bebaubarkeit der an sie angrenzenden Grundstücke bei; diese Grundstücke sind mangels Erfüllbarkeit des bauordnungsrechtlichen Zuwegungserfordernisses schlechthin nicht bebaubar, und zwar selbst dann nicht, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Denn der Bebauungsplan kann sich hinsichtlich der Anforderungen an die Erreichbarkeit von Grundstücken nicht über das Bauordnungsrecht hinwegsetzen, er kann nicht die bauordnungsrechtlichen Zuwegungserfordernisse verdrängen. Der sich an die Länge von 50 m anschließenden Teilstrecke einer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlage fehlt es in Nordrhein-Westfalen an der Qualität "Wohnweg", weil an ihr keine Wohngebäude mehr errichtet werden dürfen. Die beitragsfähige Erschließungsanlage "Wohnweg" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB endet mithin in Nordrhein-Westfalen im Abstand von 50 m, gerechnet von der Grenze der Anbaustraße, von der der Wohnweg abzweigt.
Zutreffend vertritt das Berufungsgericht im übrigen die Ansicht, der Beklagte sei gehindert gewesen, die Wohnwege gemeinsam mit der S.-Z.-Straße abzurechnen. Denn ein unbefahrbarer Wohnweg (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) darf nicht zusammen mit der Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) abgerechnet werden, von der er abzweigt; ein derartiger Wohnweg ist - mit anderen Worten - nicht "fähig", mit einer Anbaustraße gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt zu werden. Zwar mag ein solcher Weg von Fall zu Fall in dem von § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB geforderten funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zu der betreffenden Anbaustraße stehen (vgl. zu dieser Anforderung u.a.Urteil vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143 <150 f.>). Da jedoch die einzig an einen unbefahrbaren Wohnweg angrenzenden Grundstücke nicht nur durch diese Anlage, sondern darüber hinaus auch durch die Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen werden (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 <154 ff.>) und demgemäß ohnehin an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für die Anbaustraße zu beteiligen sind, ist kein Raum mehr dafür, erst durch eine Zusammenfassungsentscheidung eine Beteiligung der Anlieger des Wohnwegs an den in der Regel weitaus höheren Herstellungskosten der Anbaustraße zu begründen. Angesichts dessen führte eine gemeinsame Aufwandsermittlung und -verteilung nach Maßgabe des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in einem Fall der vorliegenen Art lediglich dazu, daß die einzig durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke anteilig auch die Kosten für den unbefahrbaren Wohnweg mittragen müßten. Dafür fehlt es indes an einem rechtfertigenden Grund.
Das Berufungsgericht nimmt an, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde das einerseits in bauordnungsrechtlich hinreichender Breite unmittelbar an die uneingeschränkt befahrbare S.-Z.-Straße und andererseits an die Wohnwege e und f angrenzende Grundstück des Klägers nicht nur durch die S.-Z.-Straße, sondern auch durch diese beiden in einen unbefahrbaren Fußweg einmündenden Wohnwege erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dem kann nicht gefolgt werden. Zweigt ein Wohnweg - wie im vorliegenden Fall - lediglich von einer Anbaustraße ab, verbindet er also nicht zwei Anbaustraßen miteinander, sind die Grundstücke, die sowohl an den Wohnweg als auch an die Anbaustraße angrenzen, ausschließlich durch die letztere Anlage, nicht auch durch den Wohnweg erschlossen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Beantwortung der Frage, welche Grundstücke von beitragsfähigen Erschließungsanlagen erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden, richtet sich grundsätzlich unabhängig von der Art der Anlage danach, welchen Grundstücken die jeweilige Anlage das an Erschließungsvorteil vermittelt, was sie ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend herzugeben geeignet ist (vgl. etwaUrteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <128>). Der Kreis der Grundstücke, die im Vergleich zu anderen von der Anlage einen erschließungsbeitragsrechtlich relevanten (Sonder-)-Vorteil haben und deshalb an der Aufwandsverteilung zu beteiligen sind, wird in erster Linie durch die Funktion der Anlage festgelegt (funktionelle Abgrenzung). Öffentliche, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wohnwege sind in Konstellationen der hier in Rede stehenden Art, in Konstellationen also, in denen sie eine Anbindung lediglich an eine Anbaustraße herstellen, dazu bestimmt, den einzig an ihnen liegenden, zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstücken das zu vermitteln, was für ihre Bebaubarkeit an verkehrsmäßiger Erschließung erforderlich ist. Sie sind ihrer Funktion nach darauf ausgerichtet, diesen zufahrtslosen Grundstücken eine sogenannte Sekundärerschließung zu verschaffen, d.h. eine verkehrsmäßige Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB zusätzlich zu der durch eine befahrbare - bereits angelegte oder jedenfalls verläßlich alsbald zu erwartende - Anbaustraße vermittelten sogenannten Primärerschließung angewiesen sind. Bei solchen zufahrtslosen, weil ausschließlich an unbefahrbaren Wegen liegenden (Hinterlieger-)Grundstücken führt nämlich zur Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB erst die Sekundärerschließung in Verbindung mit der Primärerschließung; ihre Bebaubarkeit setzt das Vorhandensein bzw. verläßlich zu erwartende Vorhandensein sowohl des unbefahrbaren Wegs als auch der befahrbaren Verkehrsanlage voraus, in die der Weg einmündet. Von einer derartigen Sekundärerschließung ist in den hier zu beurteilenden Fallgestaltungen einzig die Bebaubarkeit der zufahrtslosen Grundstücke, nicht aber auch die Bebaubarkeit der zugleich auch an der befahrbaren Erschließungsanlage liegenden und von ihr bebauungs- wie erschließungsbeitragsrechtlich erschlossenen Grundstücke abhängig. Dementsprechend kann ein solcher unbefahrbarer Wohnweg für die Bebaubarkeit lediglich der zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstücke etwas hergeben. Nur sie, nicht aber auch die bereits durch die befahrbare Anbaustraße, in die der Wohnweg einzig einmündet, hinreichend verkehrsmäßig erschlossenen, an diese Anbaustraße und den unbefahrbaren Wohnweg angrenzenden "Eckgrundstücke" erfahren deshalb durch einen solchen Wohnweg einen Erschließungsvorteil gleichsam in Gestalt einer ausschließlich für die Bebaubarkeit der zufahrtslosen Grundstücke unabdingbaren Sekundärerschließung. Da in einem solchen Fall der unbefahrbare Wohnweg für die Bebaubarkeit eines einzig an ihn angrenzenden Gründstücks von ausschlaggebender, für die Bebaubarkeit des zugleich an die Anbaustraße angrenzenden und von ihr erschlossenen "Eckgrundstücks" aber ohne jede Bedeutung ist, drängt sich die Annahme auf, durch einen solchen Wohnweg sei nur das erstere, nicht jedoch auch das zweite Grundstück erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Lediglich dem ersteren, nicht aber auch dem bereits durch die Anbaustraße allein hinreichend erschlossenen Grundstück wird nämlich durch den Wohnweg ein zusätzlicher Erschließungsvorteil vermittelt. Mangelt es aber dem (zugleich) an der Anbaustraße gelegenen und von ihr erschlossenen Grundstück an einem durch den unbefahrbaren Wohnweg vermittelten zusätzlichen Erschließungsvorteil, fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtfertigung für eine anteilige Kostenbelastung, das heißt, fehlt es an einer Rechtfertigung für eine Beteiligung bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Wohnweg und mithin an einem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Das Berufungsgericht glaubt, seine abweichende Auffassung auf eine von ihm als "Wegdenkenstheorie" bezeichnete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen zu können. Das geht fehl. Richtig ist zwar, daß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - BVerwGE 79, 283 <288>) die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück im Falle seines Angrenzens an zwei Anbaustraßen durch gerade die abzurechnende Anlage erschlossen wird, danach richtet, ob "das Grundstück - eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht -" mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein dieser abzurechnenden Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar (oder in sonstwie nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar) ist. Es müssen - mit anderen Worten - bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße andere das betreffende Grundstück erschließende Anbaustraßen "hinweggedacht werden"(Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 <45>). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich jedoch auf Fälle des Zusammentreffens von zwei Anbaustraßen; das schließt ihre Anwendbarkeit auf Fälle aus, in denen - wie hier - ein unbefahrbarer Wohnweg mit einer Anbaustraße, von der er abzweigt, zusammentrifft. Diese Ansicht wird durch den zu beurteilenden Sachverhalt untermauert: Wird mit Blick auf einen der beiden Wohnwege die das Grundstück des Klägers erschließende S.-Z.-Straße hinweggedacht, fehlt es diesem Grundstück an der Bebaubarkeit, weil ein Wohnweg allein sie nicht vermitteln kann. Wenn überhaupt aus der Sicht des Grundstücks des Klägers etwas ohne Schaden für dessen Bebaubarkeit hinweggedacht werden kann, sind es die Wohnwege. Sie sind nämlich für dessen Bebaubarkeit ohne jede Bedeutung. Anders dagegen liegt es bei den einzig an diese Wohnwege angrenzenden Grundstücken. Mit Blick auf sie können weder die Wohnwege e und f noch die S.-Z.-Straße schadlos weggedacht werden, weil deren Bebaubarkeit sowohl von diesen Wohnwegen als auch von der Anbaustraße abhängig ist. Das alles bestätigt die zuvor dargelegte Rechtsauffassung: Die einzig an die Wohnwege e und f (oder beide) angrenzenden Grundstücke brauchen einen dieser Wege um ihrer Bebaubarkeit willen, erst er vermittelt ihnen (in Verbindunbg mit der S.-Z.-Straße) die Bebaubarkeit; das an die S.-Z.-Straße angrenzende und durch sie erschlossene Grundstück des Klägers braucht indes für seine Bebaubarkeit keinen der Wege. Das rechtfertigt, die ersteren Grundstücke an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die Wohnwege zu beteiligen, nicht aber auch das Grundstück des Klägers.
Da somit das Grundstück des Klägers nicht durch die abgerechneten Wohnwege erschlossen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wird, kann die auf eine Abweisung der Klage gegen die angefochtenen Heranziehungsbescheide insgesamt gerichtete Revision des Beklagten schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. Angesichts dessen besteht kein Anlaß, auf andere im Berufungsurteil angesprochene Fragen einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1.666,24 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer