Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1993, Az.: BVerwG 1 D 79.92

Dienstpflichtverletzung eines Bahnbeamten bei strafrechtlicher Verurteilung wegen Trunkenheitsdelikten; Trunkenheit am Steuer als Bagatelldelikt; Wirkungen erheblichen Alkoholgenusses; Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen; Dienstgradherabsetzung als nächstschwerere Disziplinarmaßnahme nach einer Gehaltskürzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 79.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.09.1992 - AZ: XV VL 4/92

Prozessgegner

Hauptlokomotivführer ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. August 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Bundesbahnoberamtsrat Gerhard Janssen, Bundesbahnbetriebsinspektor Klaus Alisch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 24. September 1992 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Hauptlokomotivführer ... wird in das Amt eines Oberlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 7 BBesG, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht S. hat den Beamten am 5. Juni 1990 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat entschieden, daß gegen den Beamten wegen der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eine Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf die Dauer von 30 Monaten verhängt wird. Es ist von folgenden bindenden Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts S. vom 5. Juni 1990 ausgegangen:

"Der Angeklagte steuerte am 30.03.1990 gegen 22.25 Uhr seinen Pkw Daimler Benz 190, amtliches Kennzeichen ..., in S. von seiner Wohnung über die ...straße und die M. B.straße zur W.straße, obgleich er, wie er hätte wissen können und müssen, infolge übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

Die ihm am 30.03.1990 um 23.01 Uhr entnommene Blutprobe hat eine mittlere BAK von 2,28 Promille ergeben.

Als sich der Angeklagte zu der Fahrt entschloß, war sein Vermögen, nach vorhandener Schuldeinsicht zu handeln, erheblich herabgesetzt, jedoch nicht aufgehoben ...

Der Angeklagte hat sich eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht."

3

Wie in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts ergänzend ausgeführt ist, hat der Beamte sein Verhalten damit erklärt, daß es bei einem Treffen mit seiner Bekannten am Vormittag des 30. März 1990 in der Stadt zu einem Streit wegen seiner Kinder gekommen sei, aufgrund dessen sie wortlos auseinandergegangen seien. Er sei daraufhin nach Hause zurückgekehrt und habe das Gefühl gehabt, er müsse in seiner Aufregung an die frische Luft.

4

Im Garten sei er dann beim Aufräumen der Gartenlaube auf die Reste der alkoholischen Getränke gestoßen, die bei einer von seinen Kindern gefeierten Party übriggeblieben seien. Dabei habe es sich um etwa einen halben Kasten Bier und zwei zum Teil ausgetrunkene Flaschen mit Spirituosen gehandelt. Von dem Bier habe er in nicht mehr feststellbarer Menge getrunken, vielleicht aber auch von den Spirituosen. Im Laufe des Abends sei er dann mit seinem Auto gegen 22.25 Uhr noch in eine Videothek gefahren.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als zumindest fahrlässiges Dienstvergehen nach § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Die außerdem angeschuldigte Pflichtverletzung nach § 54 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, die der Bundesdisziplinaranwalt darin gesehen hat, daß der Beamte durch seine Alkohollabilität seine dienstliche Verwendungsfähigkeit eingeschränkt habe, hat das Bundesdisziplinargericht nicht bejaht. In dem einmaligen Rückfall, der sich nur in einer einfachen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt dokumentiert habe, könne keine eigenständige Dienstpflichtverletzung gemäß § 54 Satz 1 BBG erblickt werden.

6

Der Verhängung der Gehaltskürzung stehe § 14 BDO nicht entgegen; die Notwendigkeit einer Disziplinarmaßnahme neben der verhängten Strafe ergebe sich vor allem aus der durch die neuerliche Trunkenheitsfahrt an den Tag gelegten charakterlichen Labilität.

7

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten in das Amt eines Oberlokomotivführers (Bes.Gr. A 7) zu versetzen. Die Berufung wird damit begründet, daß gegen den Beamten bereits vier Gehaltskürzungen hätten verhängt werden müssen, davon in drei Fällen, und zwar in den Jahren 1983, 1986 und 1989, wegen einschlägiger Alkoholverfehlungen. Weder die zahlreichen strafgerichtlichen Sanktionen noch die mit den Gehaltskürzungen verbundenen eindringlichen disziplinaren Ermahnungen hätten auf den Beamten einen nachhaltigen Eindruck gemacht. Unter Beachtung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen sei nunmehr eine strengere Disziplinarmaßnahme unausweichlich.

8

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Disziplinarmaß und zur Dienstgradherabsetzung des Beamten.

9

Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

1.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist davon auszugehen, daß schon ungeachtet der beträchtlichen Vorbelastungen des Beamten Trunkenheit am Steuer disziplinarrechtlich sehr erhebliches Gewicht hat. Es entspricht heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für oft bedeutende Sachwerte ausgehen, Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Ein solches Verhalten ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums, in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Dies beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraft-Fahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein (st. Rspr., z.B. Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 248>; Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 38.86 -).

11

2.

Im vorliegenden Fall kommen Umstände hinzu, die das Gewicht des außerdienstlichen Dienstvergehens als besonders schwerwiegend erscheinen lassen und deshalb eine Dienstgradherabsetzung erforderlich machen:

12

a)

Erschwerend fallen insbesondere die einschlägigen Vorbelastungen ins Gewicht. Der Beamte ist in dem Zeitraum von August 1985 bis März 1990 insgesamt viermal wegen Trunkenheitsfahrten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor der Tat, die Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist, war er bereits zweimal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden war. Den Beamten belastet insbesondere, daß die neuerliche Trunkenheitsfahrt am 30. März 1990 noch während der Bewährungszeit erfolgte, die mit Beschluß des Amtsgerichts S. vom 15. Januar 1987 auf vier Jahre festgesetzt worden war.

13

Das Strafgericht hat deshalb mit Urteil vom 5. Juni 1990 eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt und die Sperrfrist auf fünf Jahre (gesetzliche Höchstfrist) festgelegt, vor deren Ablauf dem Beamten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

14

Die verhängte Freiheitsstrafe mußte der Beamte verbüßen, so daß er vom 2. Januar bis 20. Mai 1991 keinen Dienst verrichten konnte. Diese Folge war von ihm vorauszusehen, nachdem bereits zweimal Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden waren.

15

b)

Vor der neuerlichen Trunkenheitsfahrt waren gegen den Beamten bereits vier Disziplinarmaßnahmen ergangen, wobei zwei Disziplinarmaßnahmen ebenfalls außerdienstliche Trunkenheitsfahrten zum Gegenstand hatten und damit unmittelbar einschlägig sind. Eine weitere Disziplinarmaßnahme betraf den Dienstantritt als Lokomotivführer unter Alkoholeinfluß.

16

Besonders gravierend ist, daß die Trunkenheitsfahrt am 30. März 1990 noch während der Vollstreckung der Gehaltskürzung erfolgte, die mit Urteil vom 5. April 1989 für die Dauer von zwölf Monaten verhängt worden war.

17

c)

Nicht nur die außergewöhnliche Zahl von vier gerichtlich verhängten Gehaltskürzungen, die ihn nicht von der neuerlichen Verfehlung abgehalten haben, sondern insbesondere die Begehung eines Dienstvergehens trotz laufender Vollstreckung einer Gehaltskürzung zeigt, daß mit dieser Disziplinarmaßnahme bei dem Beamten eine nachdrückliche Pflichtenmahnung nicht zu erreichen ist. Nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen (z.B. Urteil vom 28. März 1979 - BVerwG 1 D 23.78 -) ist deshalb die Dienstgradherabsetzung als nächstschwere Disziplinarmaßnahme erforderlich. Der Beamte ist in den vorangegangenen Urteilen des Bundesdisziplinargerichts jeweils darauf hingewiesen worden, daß bei einer neuerlichen Verfehlung wesentlich empfindlichere Disziplinarmaßnahmen als eine Gehaltskürzung drohen.

18

d)

Erschwerend sind ferner die dienstlichen Auswirkungen der Trunkenheitsfahrt zu berücksichtigen. Das vorliegende Dienstvergehen führte dazu, daß die bereits zuvor begonnenen Versuche, den Beamten wieder im Fahrdienst zu verwenden, abgebrochen werden mußten. Er wurde in der Folgezeit bis zum 20. September 1992 nicht wieder im Fahrdienst beschäftigt.

19

Hieraus ergibt sich, daß der Beamte, der bereits am 21. September 1982 aus dem Fahrdienst wegen einer Alkoholverfehlung herausgenommen und bis zu seiner Entziehungskur im Jahre 1987 als Schlosser - unterwertig - beschäftigt worden war, durch die neuerliche Verfehlung seine dienstliche Verwendbarkeit wiederum beeinträchtigt hat. Die Beeinträchtigung seiner dienstlichen Verwendbarkeit erstreckte sich jedenfalls auf die Zeit von dem Dienstvergehen am 30. März 1990 bis zumindest, zum 20. September 1992 (Einsatz als Fahrer eines Turmverbrennungstriebwagens).

20

e)

Zu Lasten des Beamten ist auch zu berücksichtigen, daß er die neuerliche Trunkenheitsfahrt beging, nachdem ihm erst etwa drei Wochen zuvor, nämlich am 8. März 1990, wieder ein Führerschein ausgestellt worden war. Der Führerschein war bereits mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 7. November 1985 eingezogen worden. Durch die nachfolgenden Strafurteile vom 12. Mai 1986 und vom 15. Januar 1987 waren vor Ablauf der zuvor festgesetzten Sperrfristen jeweils weitere Sperrfristen für die Neuerteilung eines Führerscheins festgesetzt worden.

21

3.

Den angeführten Erschwerungsgründen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, daß sie die erschwerend angeführten Umstände auch nur annähernd ausgleichen könnten:

22

a)

Dies gilt insbesondere für das lediglich fahrlässige Handeln des Beamten. Der Senat hat - jedenfalls bei Beamten, bei denen die Trunkenheitsfahrt zur Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit führte - in einem fahrlässigen Handeln beim Vorliegen erheblicher Erschwerungsgründe keinen durchgreifenden Milderungsgrund gesehen (vgl. z.B. Urteil vom 7. Mai 1985 - BVerwG 1 D 109.84 -; Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 38.86 -; auch Köhler/Ratz, BDO (1989), B II 12 Rz. 5).

23

b)

Die erhebliche Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit kann zwar bei Delikten der vorliegenden Art zu einer milderen Bewertung führen. Das Gewicht dieses Milderungsgrundes wird jedoch dadurch erheblich abgeschwächt, daß der Beamte aus früheren Verfehlungen wußte, daß es bei ihm bereits wiederholt unter Alkoholeinfluß zu Trunkenheitsfahrten gekommen war. Dies war ihm durch das knapp ein Jahr zuvor ergangene Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 5. April 1989 und die laufende Gehaltskürzung noch einmal deutlich zu Bewußtsein gebracht worden. Auch das Strafgericht hat in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit keinen durchgreifenden Gesichtspunkt für eine mildere strafrechtliche Beurteilung gesehen, wie die Verhängung einer Freiheitsstrafe - zudem ohne Bewährung - verdeutlicht.

24

c)

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann auch der Umstand, daß es sich um einen einmaligen Ausrutscher nach der durchgeführten Entziehungsbehandlung handelte, nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Zwar lebte der Beamte nach der Entziehungsbehandlung bis auf diesen Vorfall lange Zeit abstinent und ist nach seinen Angaben auch seitdem wieder "trocken". Zu berücksichtigen ist allerdings, daß der Rückfall durch Anlässe (Streit mit einer Bekannten, Vorfinden alkoholischer Getränke) ausgelöst worden ist, denen kein besonderes Gewicht zukommt und die sich jederzeit wiederholen können.

25

d)

Ein durchgreifender Milderungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, daß die Leistungen des Beamten fast durchweg mit "gut" bewertet worden sind. Den guten Leistungen steht entgegen, daß der Beamte wegen seiner Alkoholverfehlungen bereits 1982 aus dem Fahrdienst herausgenommen und jahrelang unterwertig im Werkstättendienst beschäftigt werden mußte.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Gödel