Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1985, Az.: BVerwG 1 D 109.84
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Bahnbusfahrer wegen außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer; Langjährige Gehaltskürzung als Form der Disziplinarmaßnahme; Versagen im Straßenverkehr auf Grund von Alkohohleinfluss im Wiederholungsfall; Einbeziehung des Risikos einer Weiterverwendung des Beamten in die Beurteilung des Disziplinargerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 109.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.05.1984 - AZ: II VL 18/84
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zollhauptsekretär Raimund Fösel, Postbetriebsassistent Gerhard Schwarz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 23. Mai 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Obertriebwagenführers ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Jahren gekürzt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. November 1982 ist gegen den Beamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM verhängt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen worden. Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung hat das Landgericht ... durch Urteil vom 16. Mai 1983 mit der Maßgabe verworfen, daß der Maßregelausspruch (Entzug der Fahrerlaubnis) entfällt und gegen den Beamten ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt worden ist, das als verbüßt gilt.
Daraufhin hat der Geschäftsführer des Geschäftsbereichs Bahnbus ... der Deutschen Bundesbahn mit Verfügung vom 20. Dezember 1983 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, nachdem bereits seit Februar 1983 Vorermittlungen geführt worden waren.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 9. September 1982 - obwohl einschlägig disziplinar gemaßregelt - im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit am Steuer seines Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, infolge seiner alkoholischen Beeinflussung einen Verkehrsunfall verursacht und dadurch schuldhaft die Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit herbeigeführt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 23. Mai 1984 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 20 Monaten gekürzt. Es ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 8. September 1982 besuchte der Beamte mit seiner Frau das Dorffest in D. Dort war er von 20.00 Uhr bis kurz nach 0.00 Uhr. Er trank dort mindestens 3 Flaschen Bier, ein kleines Bier und einen Schnaps. Obwohl er hätte erkennen können und müssen, daß er nicht mehr fahrtüchtig war, trat er gegen 0.30 Uhr mit seinem Pkw Marke Audi, amtliches Kennzeichen ..., von D. die Fahrt an über W. in Richtung G.
Infolge des Alkoholgenusses geriet er dann in W. kurz nach der Abzweigung in Richtung G. auf der ... Straße in einer Rechtskurve einen halben Meter auf die linke Fahrbahnseite, wo er mit dem ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw Marke Renault-Alpine des Zeugen P. kollidierte. Er fuhr dann ein paar Meter weiter und hielt rechts an einem Waldweg. Der Pkw des Zeugen P. verlor bei der Kollision augenblicklich die Luft in dem vorderen und dem hinteren linken Reifen. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern und drehte sich und kam entgegen der Fahrtrichtung zum Stehen. Darauf fuhr der Zeuge zum Beamten. Als dieser ihm von seinem Auto her entgegenkam, hatte er einen leicht schwankenden Gang. Bei der Kollision ist ein Fremdschaden entstanden in Höhe von 20.000 DM.
Die dem Beamten um 3.40 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 2,37/2,29 Promille Alkohol, die zweite Blutprobe um 3.52 Uhr 2.36/2.29 Promille. Zugunsten des Beamten wird eine Blutalkoholkonzentration von knapp unter 1.3 Promille angenommen, da ein Nachtrunk erwiesen ist. Ein geringerer Blutalkoholgehalt kann ausgeschlossen werden, denn sonst hätte der behandelnde Arzt aufgrund der Anflutungswirkungen des nachgetrunkenen Alkohols sehr starke Ausfallerscheinungen bemerken müssen.
Der Beamte erkennt die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen an. Er ist jedoch der Ansicht, daß der Unfall nicht allein von ihm, sondern auch von dem Zeugen P. mitverursacht worden sei, weil dieser im angetrunkenem Zustand und mit überhöhter Geschwindigkeit eine Kurve durchfahren habe. Im übrigen weist der Beamte darauf hin, daß es nicht seine Absicht gewesen sei, das eigene Fahrzeug vom Dorffest nach Hause zu fahren. Als er mit seiner Frau zum Dorffest nach D. gefahren sei, habe man vorher vereinbart, daß die Ehefrau das Fahrzeug zurückfahren werde. Als er gegen 0.30 Uhr seine Heimfahrt angetreten habe, habe er bemerkt, daß seine Ehefrau mit der Lenkradschaltung nicht klargekommen sei. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Kraftfahrzeug nach Hause zu fahren, weil er sich trotz des genossenen Alkohols noch fahrtüchtig gefühlt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und gemeint, von der beantragten Degradierung des Beamten müsse Abstand genommen werden, weil eine derartige Disziplinarmaßnahme der Höhe des Verschuldens nicht gerecht werde. Der Beamte sei seit dem 24. Mai 1983 wieder als Bahnbusfahrer beschäftigt und habe gute dienstliche Leistungen erbracht. Damit habe er unter Beweis gestellt, daß die außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten Ausnahmefälle gewesen und Wiederholungen für die Zukunft nicht zu befürchten seien. Dies gelte um so mehr, als er im innerdienstlichen Bereich wegen alkoholbedingter Verfehlungen bisher nicht in Erscheinung getreten sei.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Bereits eine erstmalige außerdienstliche Trunkenheit am Steuer, begangen durch einen Berufskraftfahrer, hat ein hohes disziplinares Gewicht. Das gilt nicht nur wegen der starken Vertrauenseinbuße, die der Beamte für den dienstlichen Bereich erleidet, sondern auch im Hinblick darauf, daß eine solche Verfehlung nach ihrem Bekanntwerden mit der zwangsläufigen Herausnahme aus dem Betriebsdienst zu schwerwiegenden Nachteilen für den Dienstherrn führt. Im vorliegenden Fall belastet es den Beamten besonders, daß es sich bei der Trunkenheitsfahrt um einen Wiederholungsfall handelt.
Die erste Trunkenheitsfahrt hatte der Beamte Anfang 1977 unternommen. Damals betrug die Blutalkoholkonzentration 2,93 Promille, war also außerordentlich hoch. Bereits diese Tat ließ eine für einen Bahnbusfahrer besonders bedenkliche Labilität des Beamten erkennen. Das gilt um so mehr, als auch die Begleitumstände der Verfehlung - der Beamte setzte sich gegen die ermittelnden Polizeibeamten mit Faustschlägen zur Wehr - ein ungünstiges Bild von der charakterlichen Haltung des Beamten vermittelten.
Weder die wegen der Straftat mit Strafbefehl vom 28. Februar 1977 verhängte empfindliche Geldstrafe noch der Entzug der Fahrerlaubnis haben den Beamten von der Begehung einer gleichartigen Straftat abhalten können. Selbst die auf die im Jahre 1977 begangene Trunkenheitsfahrt folgenden dienstlichen bzw. disziplinarrechtlichen Sanktionen ließen den Beamten unbeeindruckt. Das gilt sowohl für die Entziehung des Dienstführerscheins der Bundesbahn auf 9 Monate, die Verhängung einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf 10 Monate durch Disziplinargerichtsbescheid vom 12. September 1978 sowie vor allem für die Herausnahme des Beamten aus dem Bahnbusdienst für einen Zeitraum von immerhin 20 Monaten (!) mit gleichzeitiger unterwertiger Beschäftigung als Arbeiter. Diese Maßnahmen mußten dem Beamten in besonderem Maße die Schwere seiner Verfehlung und die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen für den Dienstherrn bewußt machen. Angesichts dieser unmißverständlichen Warnungen stellt daher das erneute alkoholbedingte Versagen nicht nur ein ungewöhnlich verantwortungsloses Verhalten dar, sondern ist zugleich (und vor allem) auch Ausdruck der Unbelehrbarkeit des Beamten. Für diese Wertung spricht auch, daß keine Gründe ersichtlich sind, die der Deutung einer sich mit Begehung der zweiten Tat verfestigten charakterlichen Fehlhaltung entgegenstehen. Es lag bei der zweiten Trunkenheitsfahrt insbesondere keine unvorhersehbare Ausnahmesituation vor. Sie wurde vielmehr unter Umständen durchgeführt, wie sie alltäglich ist, dazu noch in einer Weise, die - verbunden mit der Verursachung eines erheblichen Sachschadens (20.000 DM) - das Leben eines anderen Verkehrsteilnehmers konkret gefährdete.
Erweist sich aber ein Betriebsbeamter in der verantwortungsvollen Funktion eines Bahnbusfahrers nach zwei schwerwiegenden Alkoholverfehlungen als unbelehrbar, hat er darüber hinaus dem Dienstherrn durch die von ihm verschuldete Herausnahme aus dem Fahrdienst zweimal schwerwiegende Nachteile zugefügt, dann stellt sich die Frage, ob er in seinem verantwortungsvollen Aufgabenbereich überhaupt noch weiter verwendet werden kann, ob er also noch tragbar ist.
Die Entscheidung über die weitere Tragbarkeit des Beamten wird nicht dadurch präjudiziert, daß der Dienstherr den Beamten 8 Monate nach der zweiten Trunkenheitsfahrt wiederum im Bahnbusdienst in seinen ursprünglichen Funktionen verwendet. Es mag verständlich sein, daß ein Beamter - wie dies bei Betriebsbeamten im Verkehrsdienst typisch ist - mit einer speziellen und kostenaufwendigen langen Ausbildung für spezifische Funktionen seitens des Dienstherrn nur ungern funktionswidrig oder unterwertig beschäftigt wird. Dies ist jedoch nicht entsprechend für die Feststellung der Tragbarkeit eines solchen Beamten im disziplinarrechtlichen Sinne. Über diese Frage entscheidet im Disziplinarverfahren allein das Disziplinargericht. Dieses hat dabei außer dem Gewicht der Tat, dem Ausmaß des Verschuldens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten auch das besondere Risiko, das mit einer Weiterverwendung des Beamten auf seinem Dienstposten für die Bahn und die Allgemeinheit begründet wird, in seine Beurteilung einzubeziehen. Daß dieses Risiko im vorliegenden Fall besonders groß ist, kann im Hinblick auf die oben erörterten Erschwerungsgründe nicht zweifelhaft sein, ergibt sich aber auch daraus, daß nach dem Ergebnis tätergruppenorientierter statistischer Untersuchungen nach der zweiten Trunkenheit am Steuer mit einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 60 % (!) zu rechnen ist (vgl. hierzu u.a. auch OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 19 A - 111/82 -), ein Ergebnis, das die extrem hohe Dunkelziffer in diesem Bereich unberücksichtigt läßt. Ist jedoch der Beamte wegen des hohen Sicherheitsrisikos nach Begehung seines schwerwiegenden Dienstvergehens untauglich für den Einsatz im Busdienst anzusehen, dann bleibt letztlich nur die Höchstmaßnahme als disziplinare Reaktion, da es dem Disziplinargericht versagt ist, der Verwaltung einen Einsatz auf einem weniger gefahrenträchtigen Dienstposten einer anderen Laufbahn vorzuschreiben. Unter diesem Aspekt hat die Kammer nach Überzeugung des Bundesdisziplinaranwalts die vom Beamten begangenen Pflichtverletzungen nicht ausreichend gewürdigt.
Wäre der Beamte im übrigen nicht mit seinem besonderen beamtenrechtlichen Status versehen, sondern stünde er in einem privatrechtlichen vertraglichen Arbeitnehmerverhältnis, so wäre die fristlose (außerordentliche) Kündigung seitens des Arbeitgebers in einem Fall wie dem vorliegenden die gebotene Konsequenz. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1963 in seinem Urteil vom 1. August 1963, NJW 1964, 74 entschieden. Der Beamte genießt zwar einen erhöhten statusrechtlichen Schutz. Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei Kernpflichtverletzungen von Beamten des Verkehrsdienstes unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung Dritter bei der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei anderen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes. Ähnliche Erwägungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwG 1 D 4.84 vom 29. März 1984 (vgl. dort insbes. Seite 7), wenn auch für eine andere Deliktsgruppe, angestellt. Es ist in der Tat nicht einzusehen, daß ein privatrechtlich angestellter Linienbusfahrer der Deutschen Bundespost, der - wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall - während seines Urlaubs eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt unternimmt, die fristlose Entlassung hinnehmen muß, weil eine Weiterverwendung dem Dienstherrn aus Sicherheitsgründen (!) nicht zugemutet werden kann, während ein vergleichbarer Sachverhalt bei einem Busfahrer im Beamtenverhältnis zu ganz anderen, wesentlich milderen Sanktionen führen soll und sogar im Wiederholungsfall - wie hier - nur mit einer Gehaltskürzung geahndet wird.
Aber selbst wenn man in vorliegendem Fall den Beamten noch als tragbar ansehen würde, wäre das Urteil der Kammer im Disziplinarmaß nicht haltbar. Dem Beamten müßte dann jedenfalls durch Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt, also durch die zweitschwerste der in der Bundesdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, deutlich gemacht werden, daß er sich an den Rand der Tragbarkeit gebracht hat. Diese Maßnahme würde auch nach außen das Gewicht der Verfehlung verdeutlichen und insbesondere den Kollegen des Beamten, die zweimal dessen Herausnahme aus dem Betriebsdienst miterleben mußten, vor Augen führen, wie ernst derartige Verfehlungen von den Disziplinargerichten genommen werden. Zumindest diese Maßnahme wäre, was die Kammer unbeachtet gelassen hat, auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen (vgl. hierzu insbesondere die Degradierungsentscheidungen in den Urteilen vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.75, vom 28. Januar 1981 - BVerwG 1 D 97.79, vom 09. Februar 1982 - BVerwG 1 D 50.82, vom 08. Juni 1982 - BVerwG 1 D 86.81 und vom 23. Mai 1984 - BVerwG 1 D 108.83).
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat insofern Erfolg, als es zu einer erheblichen Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung führt. Der Senat folgt im wesentlichen den Überlegungen des Bundesdisziplinaranwalts, insbesondere seiner Folgerung, daß sich der Beamte durch sein erneutes Versagen an die Grenze der weiteren Tragbarkeit gebracht hat. Nachdem eine Gehaltskürzung verhängt worden war, deren erzieherische Wirkung durch die Herausnahme aus dem Bahnbusdienst und unterwertige Beschäftigung als Arbeiter für immerhin 20 Monate eigentlich hätte noch erheblich verstärkt sein müssen, wurde der Beamte gleichwohl wieder rückfällig. Gewisse Milderungsgründe erlauben es aber, hier nochmals auf eine - wenn auch nunmehr sehr langfristige - Gehaltskürzung zu erkennen. Es läßt sich nämlich nicht sagen, daß die frühere Gehaltskürzung bei dem Beamten überhaupt keine oder nur eine ganz unzulängliche Wirkung gehabt habe. Immerhin vergingen zwischen der früheren und der neuen Tat 5 1/2 und zwischen Verhängung der Gehaltskürzung und der neuen Tat 4 Jahre. Der erneuten Verfehlung wird dadurch etwas an Gewicht genommen, daß der Beamte Vorsorge getroffen hatte, um später nicht mehr zu fahren, die Ehefrau jedoch mit dem erst kürzlich erworbenen Fahrzeug nicht zurecht kam, so daß sich der Beamte in bereits enthemmten Zustand veranlaßt sah, den Wagen nach Hause zu fahren. Ansonsten wird der Beamte als gute Kraft geschildert. Er sei gewissenhaft, ruhig, sachlich und willig. Er lehne keine Arbeit ab. Zu Kollegen und Vorgesetzten sei er freundlich. Beschwerden über ihn seien nicht aufgekommen. Von Bestellern sei er oft als Fahrer im Gelegenheitsverkehr gewünscht worden. Im Dienst wurden keine Alkoholprobleme beobachtet. Der Beamte fährt etwa 80.000 km je Jahr und offenbar unbeanstandet, da nichts Nachteiliges bekanntgeworden ist. Die Gesamtheit dieser Umstände läßt es vertretbar erscheinen, den Beamten noch in seinem bisherigen Amt zu belassen. Die dann zu verhängende Gehaltskürzung muß aber aussagekräftig sein in dem Sinne, daß sie das Erreichen der weiteren Tragbarkeit des Beamten aufzeigt und eine weitere Verfehlung dieser Art zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen würde, ohne daß noch eine Zwischenstufe in Form der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu erwarten wäre. § 14 BDO steht der Gehaltskürzung nicht entgegen, weil es sich um einen Wiederholungsfall handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz