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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1986, Az.: BVerwG 1 D 38.86

Disziplinarmaßnahme gegen Bundesbahnbeamten auf Grund außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt; Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit; Entfernung aus dem Dienst und Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 38.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 18363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.02.1986 - AZ: XI VL 29/85

Verfahrensgegenstand

Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Polizeihauptkommissar im BGS Günter Gaida, Obertriebwagenführer Gerd Schneider als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, ..., vom 25. Februar 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. März 1985 wurde der Beamte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses und Übermüdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen. Als Bewährungsauflage wurde ihm die Zahlung einer Geldbuße von 1.200 DM aufgegeben.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten im sachgleichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    trotz einschlägiger straf- und disziplinargerichtlicher Maßregelungen am 2. September 1984 in alkoholbedingt relativ fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und dadurch einen Unfall mit erheblichem Fremdsachschaden verursacht,

  2. 2.

    durch dieses Verhalten eine Beeinträchtigung seiner dienstlichen Verwendbarkeit schuldhaft herbeigeführt habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. Februar 1986 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

4

Zu Anschuldigungspunkt 1 hat es die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 7. März 1985 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO zugrunde gelegt und ist demgemäß im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

5

Der Beamte arbeitete am 1. September 1984 seit 10.00 Uhr morgens bis in die folgende Nacht etwa gegen 3.00 Uhr aushilfsweise in einem Lokal in N. als Kellner. Den Tag über trank er vier 0,2 l-Glas Bier. Gegen Beendigung der Tätigkeit, bevor er nach Hause fuhr, trank er noch drei Glas Asbach mit Cola. Er fühlte sich nach eigenen Angaben noch fahrtüchtig. Als er mit seinem Personenkraftwagen in B. die ca. 10 m-breite W. in Richtung K. befuhr, fuhr er infolge des Alkoholgenusses und Übermüdung auf einen am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw, wobei erheblicher Sachschaden entstand. Eine ihm etwa eine Stunde nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille.

6

Zu Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen folgendes festgestellt:

7

Der bis dahin als Rangierleiter eingesetzt gewesene Beamte wurde wegen der Trunkenheitsfahrt auf Anweisung der Bundesbahndirektion ... aus dem Betriebsdienst abgelöst und ist seitdem unterwertig im Vegetationstrupp einer Baudienststelle eingesetzt. Für ihn war vorhersehbar, daß sein Alkoholmißbrauch die Herausnahme aus dem Betriebsdienst zur Folge haben werde, denn aufgrund vergleichbarer Umstände war er bereits im Oktober 1983 für etwa sechs Monate aus dem Betriebsdienst entfernt und unterwertig beschäftigt worden.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten aufgrund seiner Unbelehrbarkeit nunmehr als untragbar angesehen, ihm jedoch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Bundesbahn einen Unterhaltsbeitrag bewilligt.

9

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, die verhängte Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil ein milderes, tauglicheres Mittel ausgereicht hätte. Sein Fehlverhalten liege überwiegend im privaten Bereich. An seiner Zuverlässigkeit und Pflichttreue gegenüber dem Dienstherrn könne deshalb nicht derart erheblich gezweifelt werden, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei.

10

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

12

Schon ungeachtet der beträchtlichen Vorbelastungen wiegt das Dienstvergehen schwer. Trunkenheit am Steuer hat, wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht ausgeführt hat, disziplinarrechtlich sehr erhebliches Gewicht. Es entspricht heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für oft bedeutende Sachwerte ausgehen, Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Ein solches Verhalten ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein.

13

Der Beamte hat auch durch die wiederholte Trunkenheitsfahrt seine dienstliche Verwendbarkeit schuldhaft eingeschränkt. Er ist wie folgt von Disziplinar- und Verwaltungsmaßnahmen betroffen:

14

Durch Disziplinargerichtsbescheid vom 18. September 1979 verhängte das Bundesdisziplinargericht gegen ihn eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres. Er hatte am 29. Juli und 8. September 1976 seinen Dienst verspätet angetreten, am 23. November 1976 seine Dienstunfähigkeit zu spät angezeigt, am 6. Dezember 1976 während seiner Dienstunfähigkeit in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt, war am 22. Februar 1977 seinem Frühdienst ungenehmigt ferngeblieben und hatte den Spätdienst verspätet angetreten, war am 3. Mai 1977 seinem Dienst alkoholbedingt ferngeblieben, hatte am 29. Mai 1977 ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt, am 5. November 1977 seinen Dienst verspätet angetreten, am 14. Dezember 1977 seinen vorgesehenen Dienst nicht geleistet und darüber seine Vorgesetzten zu täuschen versucht und war am 7. Juli 1978 seinem Dienst schuldhaft ferngeblieben.

15

Durch Urteil vom 20. Juni 1984 wurde er in das Amt eines Bundesbahnassistenten versetzt. Er hatte am 28. Juni 1982 erneut außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, an diesem Tag seine Dienstunfähigkeit durch vorausgegangenen Alkoholmißbrauch schuldhaft selbst herbeigeführt und letzteres am 17. Oktober 1983 wiederholt.

16

Wegen betrieblicher Unregelmäßigkeiten wurde er im Laufe der Jahre in insgesamt elf Fällen zu symbolischen Schadenersatzleistungen herangezogen.

17

Für den 11. Juli 1973 sowie den 3. Mai und 7. Juli 1978 wurde der Verlust der Dienstbezüge wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festgestellt.

18

Er wurde einmal für ein Jahr und einmal für drei Jahre von der Beförderung zurückgestellt.

19

Er war somit schon 1977, 1982 und 1983 durch innerdienstliche Pflichtverletzungen, nämlich Herbeiführung der Dienstunfähigkeit durch Alkoholmißbrauch, aufgefallen. Nachdem er nunmehr schon zum dritten Male wegen Trunkenheit am Steuer in Erscheinung getreten war, mußte der Dienstherr von einer derartig hohen Unzuverlässigkeit in diesem Bereich ausgehen, daß er es nicht mehr verantworten konnte, den Beamten weiterhin in dem verantwortungsvollen und gefährlichen Betriebsdienst als Rangierleiter zu belassen. Dies war für den Beamten auch vorhersehbar, weil bereits einmal eine solche Maßnahme gegen ihn aus ähnlichem Anlaß getroffen worden war. Es gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten im Betriebsdienst der Bundesbahn, sich im Dienst alkoholabstinent zu verhalten und jedenfalls auch außerhalb des Dienstes nicht durch Alkoholmißbrauch aufzufallen. Sonst besteht die Gefahr, daß die außerdienstliche Alkoholanfälligkeit sich auch im Dienst bemerkbar macht, was im Interesse der Fahrgäste und Bediensteten der Bahn sowie der hochwertigen Beförderungsgüter und Betriebsmittel zur Herausnahme eines solchen Beamten aus dem Betriebsdienst führen muß (Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 132.85 -).

20

Das besondere Gewicht erhält das Dienstvergehen durch die beträchtlichen Vorbelastungen des Beamten und die offenbare Nutzlosigkeit erzieherischer Disziplinarmaßnahmen. So hieß es schon in dem Disziplinargerichtsbescheid vom 18. September 1979, der Beamte müsse bei erneutem einschlägigen Versagen eine weitaus einschneidendere Disziplinarmaßnahme erwarten. Diese wurde dann durch Urteil vom 20. Juni 1984 auch ausgesprochen mit dem Hinweis, er müsse wissen, daß er dann, wenn er sein bisher gezeigtes Fehlverhalten fortsetzen sollte, nicht mehr damit rechnen könne, noch länger Beamter zu bleiben. Bereits einen Monat nach Rechtskraft dieses Urteils kam es dann zu der neuen Verfehlung. Deutlicher konnte der Beamte nicht zeigen, daß Maßnahmen im erzieherischen Bereich bei ihm nutzlos sind. Es kommt hinzu, daß er die neue Pflichtverletzung beging im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Kellner in einer Gaststätte, obwohl ihm die Bundesbahndirektion ... mit Verfügung vom 27. Februar 1980 eine Nebentätigkeit dieser Art ausdrücklich untersagt und darauf hingewiesen hatte, daß gerade erst ein förmliches Disziplinarverfahren abgeschlossen worden sei, in dem auch Anschuldigungspunkte im Zusammenhang mit Alkoholgenuß behandelt worden seien. Dieser Umstand zeigt zusätzlich, daß der Beamte sich um erzieherische Entscheidungen und Einwirkungsversuche des Dienstherrn nicht kümmert. Der Beamte will diese Tätigkeit zwar nur einmalig und unentgeltlich ausgeübt haben. Das ändert aber nichts an der Beurteilung, denn auch dieser Sachverhalt zeigt seine Labilität und seine Geringschätzung dienstlicher Belange und Anordnungen. Demnach bleibt nur noch die Entfernung aus dem Dienst, da seine Weiterbeschäftigung in der Laufbahn, für die er eingestellt wurde, nicht mehr möglich ist. Ist aber diese Maßnahme die einzig mögliche, so kann sie nicht unverhältnismäßig sein.

21

Ein Milderungsgrund kann nicht darin gesehen werden, daß seit dem letzten Vorfall sich offenbar keine weiteren Pflichtverletzungen ereignet haben. Darin liegt lediglich das Fehlen eines weiteren Erschwerungsgrundes. Seine in der Hauptverhandlung wieder abgegebenen Besserungsversprechen können dem Beamten nicht helfen. Chancen zur Besserung hat er mehr als reichlich gehabt, ohne sie zu nutzen. Insbesondere wenn er nicht alkoholabhängig ist, wie er angibt, hätte es keine Probleme geben dürfen, nach den früheren Maßnahmen, insbesondere der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, sich nun endgültig und durchweg pflichtgemäß zu verhalten. Eine geringere Maßnahme kommt nicht in Betracht, nachdem die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme bereits verhängt worden ist. So bleibt auch nach dem Grundsatz der Steigerung der Disziplinarmaßnahmen nach erfolgloser Verhängung geringerer Maßnahmen nur noch die Entfernung aus dem Dienst.

22

Mit der Entscheidung der Vorinstanz zum Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann