Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1979, Az.: BVerwG 1 D 23.78
Degradierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 23.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.12.1977 - AZ: VIII VL 107/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 28. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Lokomotivbetriebsinspektor ... Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 22. Dezember 1977 geändert.
Der Postoberschaffner ... wird in das Amt eines Postschaffners, Besoldungsgruppe A 2, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
Durch Urteil vom 22. Dezember 1977 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - Hannover -, wegen eines Dienstvergehens das Gehalt des Beamten um ein Zehntel auf zwei Jahre gekürzt. Die Kammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
- a)
Am Abend des 11. März 1976 trank der Beamte auf seiner Dienststelle während des Dienstes zwei kleine Flaschen Bier. Nach Dienstschluß ging er mit einem Kollegen in eine Stehbierhalle am Bahnhof und trank dort bis gegen 0.30 Uhr acht kleine Flaschen Bier und zwei bis drei Schnäpse. Da sein Kollege keine Verkehrsverbindung mehr nach Hause hatte, nahm der Beamte ihn mit in seine Wohnung, wo jeder von ihnen noch eine Flasche Bier trank. Um nicht zu spät zum Dienst zu kommen, erschienen beide am 12. März 1976 bereits gegen 5.30 Uhr im Postamt. Zum Dienstbeginn öffnete, der Beamte eine weitere große Flasche Bier, die er bis gegen 7.00 Uhr an seinem Arbeitsplatz austrank. Er wurde sodann von seinem Stellenvorsteher wegen Dienstunfähigkeit nach Hause geschickt.
- b)
Am Freitag, dem 11. Juni 1976, fuhr der Beamte nach Dienstschluß mit seinem Personenkraftwagen zu seinem Cousin nach Celle, um sich von diesem Geld zu leihen. Als er gegen 23.30 Uhr nach Hause zurückfahren wollte, sprang der Motor seines Fahrzeugs nicht an. Er entschloß sich deshalb, über Nacht dort zu bleiben und am nächsten Tage, dem 12. Juni 1976, keinen Dienst zu verrichten. Am Morgen ließ er sein Kraftfahrzeug reparieren und traf dann gegen 11.00 Uhr zu Hause ein. Er meldete sich aber nicht bei seiner Dienststelle, weil er befürchtete, man werde annehmen, er erscheine wegen alkoholischer Beeinflussung nicht zum Dienst. Aus Angst vor den Vorhaltungen seiner Ehefrau trank er zu Hause - nachdem er in der Nacht bei seinem Cousin schon zwei Flaschen Bier getrunken hatte - noch eine Flasche Wein. Später gab er bei seiner Dienststelle an, er sei nicht zum, Dienst erschienen, weil er verschlafen habe.
Die Kammer hat das Verhalten des Beamten zu Punkt a) als eine grob fahrlässige und zu Punkt b) als eine vorsätzliche Pflichtverletzung und beide Verfehlungen als ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 1, 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit der internen Postamtsverfügung vom 5. Dezember 1975 bezüglich des Verbots übermäßigen Alkoholgenusses im Dienst, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt und zur Höhe der Disziplinarmaßnahme dargelegt, daß zwar das Schwergewicht des Dienstvergehens sich aus der mangelnden Einsicht und aus der Unbelehrbarkeit des Beamten, der seit 1965 laufend mit Disziplinarverfahren überzogen worden sei, ergebe, daß aber andererseits zu seinen Gunsten seine seit nunmehr 1 1/2 Jahren guten dienstlichen Leistungen und seine tadelfreie Führung sprächen, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, trotz erheblicher Bedenken von der Degradierung abzusehen.
Mit seiner auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung beantragt der Bundesdisziplinaranwalt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beamten in das Amt eines Postschaffners zu versetzen.
II.
Da die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur über die Höhe der Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung ist begründet.
Die Verfehlungen des Beamten sind schon bei isolierter Betrachtung nicht leicht zu nehmen. Die Pflicht eines Beamten, Dienst zu leisten, ist eine Grundpflicht, deren vorsätzliche Verletzung die Tragbarkeit des schuldigen Beamten in Frage stellt; denn die Dienstleistung ist unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Verwaltung die ihr von der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Erscheint ein Beamter ohne triftigen Anlaß nicht zum Dienst, dann zerstört er damit die Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Verwaltung(Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG 1 D 37.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121];Urteil vom 2. März 1977 - BVerwG 1 D 46.76 - [BVerwG Dok. Ber. B 1977, 231]). Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst hat auch in der Regel ungünstige Auswirkungen auf das Betriebsklima; denn naturgemäß stößt ein derartiges Verhalten auf völliges Unverständnis bei den Mitarbeitern, die die Aufgaben des dem Dienst fernbleibenden Beamten miterledigen müssen. Aber auch Alkoholgenuß vor dem Dienst und während des Dienstes in einem die Dienstfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Maße ist geeignet, das Verhältnis zwischen Beamten und Verwaltung zu belasten.
Andererseits würde bezüglich beider Verfehlungen hier mildernd ins Gewicht fallen, daß es sich beim Fernbleiben vom Dienst nur um einen Tag und beim Abbruch des Dienstes wegen Trunkenheit nur um einen Fall gehandelt hat. Gleichwohl ist es unausweichlich, daß gegen den Beamten eine strenge Disziplinarmaßnahme verhängt wird, um ihn nachhaltig vor einer Entwicklung warnen zu können, die seine berufliche Existenz gefährdet.
Ihr entscheidendes disziplinares Gewicht erhalten die Verfehlungen nämlich durch die bei dem Beamten offenbar gewordenen Persönlichkeitsmängel. Der Beamte ist in der Zeit zwischen 1965 und 1975 wegen alkoholbedingter Verfehlungen fünfmal disziplinar zur Verantwortung gezogen worden, und zwar im einzelnen wie folgt:
- 1.
durch Disziplinarverfügung vom 27. Oktober 1965 mit 80 DM Geldbuße wegen einer Trunkenheitsfahrt; er hatte am 20. März 1965 seinen Personenkraftwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,31 Promille gesteuert und war beim Einbiegen nach rechts mit einem vorfahrtberechtigten Kraftwagen zusammengestoßen;
- 2.
durch Disziplinarverfügung vom 21. April 1967 mit 100 DM Geldbuße, weil er am 11. Dezember 1966 in angetrunkenem und übermüdetem Zustand zum Dienst erschienen war, während des Dienstes Alkohol getrunken und demzufolge die angeordneten Überstundenleistungen nicht ausgeführt hatte;
- 3.
durch Disziplinarverfügung vom 16. April 1969 mit 200 DM Geldbuße, weil er
- a)
am 27. Juli 1968 wiederum den Dienst in angetrunkenem Zustand angetreten, während des Dienstes weiter Alkohol getrunken und sich mindestens 20 Minuten lang eigenmächtig von seinem Arbeitsplatz entfernt hatte,
- b)
am 2. August 1968 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben war,
- c)
am 15. August 1968 wiederum unerlaubt dem Dienst ferngeblieben war;
- 4.
durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII -Hannover -, vom 27. Februar 1973 mit einer Gehaltskürzung von einem Zehntel der Dienstbezüge auf sechs Monate wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt; er hatte am 17. Januar 1971 seinen Personenkraftwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,47 Promille gesteuert und war dabei mit einem ihm entgegenkommenden Kraftfahrzeug zusammengestoßen;
- 5.
durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 24. Oktober 1975 mit einer Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel der Dienstbezüge auf ein Jahr, weil er
- a)
am 7. Dezember 1973 wegen übermäßigen Alkoholgenusses vor dem Dienst und während des Dienstes seinen dienstlichen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß hatte nachkommen können,
- b)
am 23. August 1974 sich ähnlich wie zuvor verhalten und
- c)
am 28. November 1974 nach Dienstschluß sich unerlaubt in den Diensträumen aufgehalten hatte.
Diese Disziplinarmaßnahmen sind zu berücksichtigen, da die Eintragungen hierüber in den Personalakten noch nicht getilgt sind (§ 119 BDO); das gilt auch insoweit, als hier sachgleiche Strafmaßnahmen nicht mehr verwertbar sind (vgl.Urteil vom 28. Juni 1973 - BVerwG 1 D 22.73 -;Urteil vom 8. April 1975 - BVerwG 1 D 6.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 223]).
Erschwerend kommt hinzu, daß der Beamte bereits drei Monate nach Zustellung des letztgenannten Urteils rückfällig wurde und nach weiteren drei Monaten - mithin noch während des Laufes der Gehaltskürzung - die zweite Verfehlung beging, obwohl ihm für den Wiederholungsfall eine schwerere Disziplinarmaßnahme angedroht worden war.
Diese ungewöhnliche Uneinsichtigkeit und Haltlosigkeit des Beamten legt die Frage nahe, ob dieser für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Seine zahlreichen alkoholbedingten Ausfälle haben naturgemäß zu Störungen des normalen Dienstbetriebes geführt, da seine Arbeit durch andere Bedienstete geleistet werden mußte. Dies kann auf die Dauer von einer Verwaltung im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Dienstbetriebes und der Erhaltung des Betriebsfriedens nicht hingenommen werden. Indessen läßt das mäßige Eigengewicht der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Pflichtwidrigkeiten es vertretbar erscheinen, den Beamten im Dienst zu belassen, zumal er sonst günstig beurteilt ist.
Dagegen wird die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung der von den Vorbelastungen des Beamten geprägten Schwere des Dienstvergehens um so weniger gerecht, als er sich sogar durch zweimalige Gehaltskürzungen nicht von neuen Pflichtwidrigkeiten hat abhalten lassen. Gemäß dem von dem Senat stets vertretenen Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen im Falle des Versagens geringerer erzieherischer Mittel (vgl. Dok.Ber. BDH 1962, 1879; 1964, 2347; 1966, 2676) bedarf es daher der Verhängung der nächsthöheren Disziplinarmaßnahme, nämlich der Versetzung in das Amt eines Postschaffners, um ihm nicht zuletzt wegen der Außenwirkung dieser Disziplinarmaßnahme vor Augen zu führen, wie schwer seine Uneinsichtigkeit disziplinar zu werten ist. Er muß sich darüber im klaren sein, daß er seine berufliche Existenz ernsthaft gefährdet, wenn er erneut rückfällig werden sollte.
Der Umstand, daß der Beamte - wie er vorträgt - gegenwärtig übermäßigen Alkoholgenuß meidet, rechtfertigt es nicht, von der Degradierung abzusehen. Zwar ist die Überwindung einer Alkoholkrankheit durch langdauernde Abstinenz in einzelnen Fällen aus erzieherischen Gründen zur Stärkung des Durchhaltewillens im Disziplinarmaß berücksichtigt worden. Hier liegt der Fall aber anders. Der Beamte ist nach seinen Darlegungen - auch unter Berufung auf die ihn betreuenden Ärzte - nicht alkoholabhängig; er hat sich in der Kontrolle. Er hat seinen Alkoholverbrauch auch nur eingeschränkt und nicht eingestellt. Die Gefahr des Rückfalls ist hier somit größer als in den anderen Fällen. Der größeren Gefahr muß daher mit einer strengeren Maßnahme entgegengewirkt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 und aus § 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann