Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1993, Az.: BVerwG 1 B 92.93
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der Abweichung einer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit wegen der Teilnahmeankündigung einer gewaltbereiten Gruppe; Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu Lasten friedlicher Veranstalter und Versammlungsteilnehmer; Unfriedlicher Verlauf einer Versammlung; Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; Umverlegung eines Demonstrationszuges; Verbot einer Demonstration; Prognose des unfriedlichen Verlaufs einer Veranstaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 92.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.03.1993 - AZ: 1 S 118/93
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. August 1993
durch
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 1993 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Der Kläger beruft sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe im Sinne dieser Vorschrift. Sein Beschwerdevorbringen entspricht jedoch nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1.
Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, "ob allein die Teilnahmeankündigung einer 'gewaltbereiten Gruppe' ohne Anhaltspunkte für bestimmte, konkrete Gewaltakte die Einschränkung der Grundrechte friedlicher Veranstalter und Versammlungsteilnehmer rechtfertigen kann", würde sich in dieser Form in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der hier in Rede stehenden Veranstaltung nicht nur mit einer Teilnahme gewaltbereiter Gruppen, sondern darüber hinaus mit einem "im ganzen unfriedlichen Verlauf" der Veranstaltung zu rechnen war (BA S. 6, 7). Im übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG, daß die Verfassung lediglich das Recht gewährleistet, sich "friedlich und ohne Waffen zu versammeln".
Daraus ergibt sich, daß - anders als bei Ausschreitungen einzelner Personen oder einer Minderheit der Versammlungsteilnehmer - eine Demonstration, die im ganzen einen gewalttätigen Verlauf nimmt, am Grundrechtsschutz nicht mehr teilnimmt (vgl. BVerfGE 69, 315 <361>). Auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob von den Veranstaltern unter diesen Umständen der Einsatz anderer als politischer, mithin argumentativer Mittel zur Einwirkung auf mögliche Störer verlangt werden kann", wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten, da es nicht um die Möglichkeiten und Pflichten des Veranstalters, sondern um die Prognose des unfriedlichen Verlaufs der Veranstaltung und die in diesem Falle zulässigen Gegenmaßnahmen der Versammlungsbehörde geht.
2.
Der Kläger beruft sich weiterhin auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Die Beschwerdebegründung muß in diesem Zusammenhang u.a. darlegen, mit welchem Rechtssatz sich das Berufungsgericht zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch gesetzt haben soll. Der Kläger benennt zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die zuständige Behörde im Rahmen der ihr zum Zwecke der Gefahrenabwehr zustehenden versammlungsrechtlichen Befugnisse das mildeste und angesichts der konkreten Sachlage angemessene Mittel zur Abwehr der von einer Versammlung ausgehenden unmittelbaren Gefahren einzusetzen hat und das Verbot einer Versammlung nur dann in Betracht kommt, wenn es nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 8. September 1981 - BVerwG 1 C 88.77 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 5; vgl. schon BVerwGE 26, 135 <140>[BVerwG 31.01.1967 - I C 98/64]). Der Kläger zeigt aber keinen Rechtssatz in der Entscheidung des Berufungsgerichts auf, der mit dieser Rechtsprechung in Widerspruch steht. Er beanstandet lediglich, daß das Berufungsgericht sich mit einer unzureichenden Begründung in der Verbotsverfügung zufriedengegeben und sich nicht mit anderen in Betracht kommenden polizeilichen Maßnahmen befaßt habe, die ein Verbot der Versammlung erübrigt hätten. Damit macht er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht geltend, was zur Bezeichnung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ausreicht (vgl. Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; vom 14. Juni 1989 - BVerwG 1 B 84.89 -). Im übrigen ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß für die Beschränkung der Versammlungsfreiheit verschiedene Maßnahmen von der "Erteilung von Auflagen bis hin zur Untersagung" zur Verfügung stehen und deren Auswahl "im pflichtgemäßen Ermessen der Versammlungsbehörde" steht (BA S. 4). Es hat darüber hinaus geprüft, ob anstelle des Verbotes der Versammlung weniger einschneidende Maßnahmen "durch die Erteilung von Auflagen" oder, "durch sonstige polizeiliche Maßnahmen" in Betracht kämen und hat dies im Hinblick auf die zu erwartenden Gewalttätigkeiten verneint (BA S. 8). Entgegen der Auffassung des Klägers hat es sich auch mit der Möglichkeit einer "verstärkten Polizeipräsenz" befaßt (BA S. 9), was die Abschirmung der Demonstration durch einen Polizeikordon einschloß. Es hat Verkehrskontrollen nicht nur aus den in der Beschwerde genannten Gründen, sondern auch wegen der damit "verbundenen organisatorischen und verkehrstechnischen Schwierigkeiten", sowie vor allem deshalb für unzureichend erachtet, weil "bei einer späteren Auflösung der Versammlung das vorhandene Gewaltpotential zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben dritter Unbeteiligter oder friedlicher Demonstranten sowie für das Eigentum Dritter geführt hätte" (BA S. 9). Damit hat es auch insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.
3.
Der Kläger rügt schließlich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er beanstandet, daß das Berufungsgericht zu seiner Feststellung,
"im Laufe des 11. und 12.6.1992 erhielt die Polizei davon Kenntnis, daß bundesweit im Kreis der militanten Autonomen zu der vom Kläger angemeldeten Demonstration aufgerufen wurde und mit der Anreise von bis zu 4.000 Teilnehmern zu rechnen war,"
keine weiteren. Nachforschungen angestellt, insbesondere nicht weiteres Aktenmaterial von der Stadt angefordert oder den Verfasser der Verbotsverfügung über die Herkunft und Zuverlässigkeit der Angaben vernommen habe. Auch dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, um den es dem Kläger hier geht, nur dann, wenn u.a. substantiiert angegeben wird, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Daran fehlt es hier. Einer solchen Darlegung hätte es um so mehr bedurft, als nicht ersichtlich ist, daß weiteres Aktenmaterial zur Verfügung stand oder die Leitung des Ordnungsamtes abweichende Angaben gemacht hätte. Im übrigen verletzt das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluß vom 14. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 42; Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101; Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; vom 26. April 1988 - BVerwG 1 B 46.88 -). In seiner Berufungsbegründung hatte der Kläger einen Beweisantrag nicht gestellt und dies auch nicht nachgeholt, als das Berufungsgericht eine Entscheidung nach § 130 a VwGO in Aussicht stellte. Schließlich läßt sich den auch dem Kläger bekannten Verwaltungsvorgängen entnehmen, daß die beanstandete Feststellung auf polizeilichen Erkenntnissen vom 11. und 12. Juni 1992 beruhte. Wie die Beklagte im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren unwidersprochen vorgetragen hat wurde sie täglich inGesprächen mit der Polizei über diese Erkenntnisse informiert. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit diese Angaben auf unzuverlässigen Quellen beruhten und daher eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen geboten war.
Der Kläger beruft sich schließlich auf eine Versagung rechtlichen Gehörs. Nach § 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang u.a. Abgaben darüber, inwiefern weitere Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang Ausführungen in der Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach
"die Veranstalter bei den dem Demonstrationsverbot unmittelbar vorausgegangenen Kooperationsgesprächen erkennen ließen, daß eine Umverlegung des Demonstrationszuges in die Mannheimer Innenstadt insbesondere von den auswärtigen Gruppen nicht akzeptiert werde".
Er macht geltend, bei Kenntnis dieses Umstandes habe er unter Beweis stellen können, daß von einem erheblichen Teil der auswärtigen Gruppen sogar angekündigt worden war, zu einer Demonstration in der Mannheimer Innenstadt nicht zu mobilisieren und nicht an ihr teilzunehmen. Mit einer solchen Beweisführung ließ sich aber die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttern, daß der Veranstalter selbst die Umverlegung des Demonstrationszuges in die Mannheimer Innenstadt nicht akzeptierte.
Im übrigen ist die Möglichkeit eines anderen Veranstaltungsortes vorab zwischen den Beteiligten erörtert worden. Als Ergebnis einer Besprechung über die hier in Rede stehende Versammlung bei der Beklagten am 11. Juni 1992, an der auch der Kläger teilnahm, wurde ausweislich der Besprechungsniederschrift festgehalten, daß "eine ursprünglich ebenfalls für den kommenden Samstag geplante Demonstration in der Innenstadt nicht durchgeführt wird". Daraus ergab sich, daß eine Umverlegung des im Stadtteil Mannheim-Schönau vorgesehenen Demonstrationszuges in die Innenstadt nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kemper
Mallmann