Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1988, Az.: BVerwG 1 B 46.88
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Rüge der nicht ausreichenden Erforschung des Sachverhalts; Unberücksichtigung eines Teils eines Beweisergebnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 46.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.02.1988 - AZ: 18 A 1630/85
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.604,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Der Kläger rügt zunächst, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Aufklärungsmangel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann entsprechend dieser Vorschrift "bezeichnet", wenn ausgeführt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger nicht, im Berufungsverfahren eine weitere Beweisaufnahme über die Art der Beschäftigung von vier jugoslawischen Staatsangehörigen in seinem Unternehmen beantragt zu haben. Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, weshalb sich trotzdem dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, insoweit eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen. Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluß vom 14. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 42; Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101; Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 1 B 13.88 -). Im übrigen ist nicht ersichtlich, welches weitere Beweismittel nach der Auswertung der polizeilichen und richterlichen Vernehmung des Klägers und der vier jugoslawischen Staatsangehörigen, der Vernehmung der Ehefrau des Klägers sowie des Direktors der Fürstlich-Salm-Horstmarschen Rentkammer noch in Betracht gekommen wäre. Auf seiner in der Berufungsbegründung vom 25. Oktober 1985 angeregten Vernehmung als Partei hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 1988 ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht mehr bestanden.
Auch die weitere Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 108 VwGO einen wesentlichen Teil des Beweisergebnisses in den Urteilsgründen unberücksichtigt gelassen, führt nicht zur Zulassung der Revision. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden und in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche überzeugung leitend gewesen sind. Das hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall getan. Die für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts zur entgeltlichen Beschäftigung der vier jugoslawischen Staatsangehörigen maßgeblichen Gesichtspunkte sind in den Entscheidungsgründen im einzelnen unter Auswertung der eigenen Angaben des Klägers und der vier beschäftigten Personen angegeben worden. Die Angaben der Ehefrau des Klägers in der Vernehmung vom 15. Dezember 1987 sind teilweise in diese Erwägungen mit einbezogen worden. Eine Verpflichtung, sich mit weiteren Aussagen der Ehefrau des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, war für das Berufungsgericht durch § 108 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Dazu bestand im vorliegenden Fall um so weniger Anlaß, als die Ehefrau des Klägers zum tatsächlichen Einsatz der vier jugoslawischen Staatsangehörigen aus eigener Anschauung keine Angaben machen konnte.
In Wahrheit wendet sich der Kläger nur gegen die tatsächliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die nach § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden kann, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (BVerwGE 47. 330 <361>; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147). Derartige Rügen werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht.
Soweit im übrigen dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Rüge entnommen werden mag, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung werden keine Umstände schlüssig vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, daß die Vorinstanz ein bestimmtes Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Der allgemeine Hinweis, das Urteil des Berufungsgerichts habe bestimmte Angaben der Ehefrau des Klägers und damit einen Teil des Beweisergebnisses unberücksichtigt gelassen, genügt nicht. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß die Gerichte den festgestellten Sachverhalt, namentlich das Ergebnis der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme, auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben und ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann festgestellt werden kann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten oder eines Zeugen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Urteile vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.604,20 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper