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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1988, Az.: BVerwG 1 B 13.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts; Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 13.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 28.10.1987 - AZ: 11 S 3328/86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger rügt als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eine Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Er macht dem Sinne nach geltend, das Berufungsgericht hätte die Frage, ob er seine Zusage, bis zum 31. August 1988 auszureisen, einhalten könne, weiter aufklären müssen, und zwar durch Einholung einer Auskunft einer Auslandsvertretung der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines die Praxis der amerikanischen Einwanderungsbehörde betreffenden Sachverständigengutachtens darüber, daß er bis zu dem genannten Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Visum zum Zwecke der Einwanderung in die Vereinigten Staaten von Amerika erhalten werde. Mit diesem Vorbringen ist ein Aufklärungsmangel nicht entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Mit der Aufklärungsrüge muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. dargetan werden, daß die nach der Auffassung des Rechtsmittelführers zu Unrecht nicht durchgeführte Sachverhaltsaufklärung in der Berufungsinstanz beantragt worden ist oder daß und inwiefern sich dem Berufungsgericht die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Der Kläger macht, was nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ausreicht, nur ganz allgemein geltend "alle Beweismittel angeboten" zu haben, um seine Erklärung, bis zum 31. August 1988 ausreisen zu wollen, glaubhaft zu machen. Er behauptet nicht, im Berufungsverfahren beantragt zu haben, Beweis durch Einholung einer Auskunft oder eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, weshalb sich trotzdem dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, eine Auskunft oder ein Gutachten einzuholen. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat. Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten.

4

Mit einer Aufklärungsrüge muß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außerdem dargelegt werden, zu welchem mutmaßlichen Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte, die das Tatsachengericht hätte durchführen sollen. Die Beschwerdeschrift enthält keine Angaben, welche Tatsachen, die Rückschlüsse darauf ermöglichen würden, ob der Kläger seine Zusage einhalten kann, aufgrund der erwähnten Beweismittel voraussichtlich ermittelt worden wären.

5

Das weitere Beschwerdevorbringen wendet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt, sondern eine Sachrüge erhoben, ohne zugleich einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper