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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1993, Az.: BVerwG 9 C 7.93

Asylverfahren; Familienasyl; Verfolgung; Gefahrenprognose; Mittelbare staatliche Verfolgung; Minderjährige Kinder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 7.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 27.08.1986 - AZ: II E 5312/86
VGH Hessen - 24.02.1992 - AZ: 12 UE 2735/86
BVerwG - 01.12.1992 - AZ: 9 B 93.92

Fundstellen

  • DVBl 1994, 58-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 661 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Asylberechtigt nach § 26 AsylVfG ("Familienasyl") sind nur die Angehörigen eines nach Art. 16 a GG bzw. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. Asylberechtigten.

Bei der Gefahrenprognose für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder eines Asylsuchenden ist grundsätzlich zu unterstellen, daß diese sich in Gemeinschaft mit dem Ehemann und Vater im Heimatstaat aufhalten (Bestätigung von BVerwGE 90, 364).

Straftaten privater Dritter, deren Opfer vor allem mittellose Personen werden, sind einem ausländischen Staat nicht deshalb als mittelbar staatliche Verfolgung, zuzurechnen, weil es dort keine staatliche Armenfürsorge gibt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. August 1986 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 1992 werden aufgehoben, soweit sie die Asylklagen der Kläger zu 2 und 3 betreffen. Diese Klagen einschließlich der Begehren nach § 51 Abs. 1 AuslG werden abgewiesen.

Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der vorinstanzlichen Verfahren tragen sie ihre eigenen voll und die der Beklagten und des Beteiligten zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.

Gründe

1

I.

Die Kläger zu 2 und 3, Mutter und Sohn, sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie kamen im Jahre 1984 zusammen mit ihrem Ehemann und Vater, dem früheren Kläger zu 1, über Belgien, wo sie sich ihren Angaben nach nur einige Stunden aufgehalten haben, nach Deutschland. Der frühere Kläger zu 1 begründete den für alle Kläger gemeinsam gestellten Asylantrag wie folgt: Er selbst sei im Jahre 1979 aus seinem im Tur Abdin gelegenen, überwiegend von Christen bewohnten Geburtsort wegen der ständigen Überfälle der Moslems, die dabei mehrere seiner Verwandten umgebracht und ihn selbst schwer verletzt hätten, in die Kreisstadt Midyat gezogen. Dort habe er, zunächst allein, später mit der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3, auf dem Gelände der christlichen Kirche gewohnt. Er habe als Kirchendiener gearbeitet. Als auch die Christen der Gemeinde in Midyat und schließlich auch der Pfarrer die Türkei verlassen hätten und man seine Dienste nicht mehr benötigt habe, sei auch er mit seiner Familie nach Deutschland ausgereist.

2

Mit Bescheid vom 26. Februar 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Anerkennung aller Kläger als asylberechtigt. Der Hessische Verwältungsgerichtshof hat die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin zu 2 als Asylberechtigte anzuerkennen, ferner festzustellen, daß in ihrer Person die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie dem früheren Kläger zu 1 und dem Kläger zu 3 die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die Klägerin zu 2 sei asylberechtigt nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.; den Klägern zu 1 und zu 3 müsse nach § 7 a AsylVfG a.F. die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt werden. Die Kläger seien nicht bereits als Verfolgte aus der Türkei ausgereist; sie seien damals weder von Gruppen- noch von Individualverfolgung bedroht gewesen. Die syrisch-orthodoxen Christen seien seit langem von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt. Sie könnten sowohl im Tür Abdin als auch in Istanbul Gottesdienst abhalten. Christen seien 1984 und in den Jahren davor auch keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt gewesen. Lediglich in zahlreichen Einzelfällen seien im Tür Abdin syrischorthodoxe Christen von moslemischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden, ohne daß die zuständigen staatlichen Stellen dagegen, eingeschritten seien. Von Einzelverfolgung seien die Kläger ebenfalls nicht betroffen gewesen.

3

Auch gegenwärtig finde keine Gruppenverfolgung der syrischorthodoxen Christen in der Türkei statt. Die Verbesserung der Sicherheitslage seit dem Militärputsch im Jahre 1980 habe sich auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen ausgewirkt. In den beigezogenen Erkenntnisquellen werde davon berichtet, daß der verstärkt gewährte staatliche Schutz auch ihnen zugute komme, daß die Verhältnisse sich insgesamt gebessert hätten und daß man in Ruhe und Sicherheit leben könne. Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 müßten jedoch bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Einzelverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit rechnen. Dabei sei davon auszugehen, daß jeder der beiden Kläger allein, ohne Begleitung durch einen der anderen Familienangehörigen zurückkehre. Der Antwort des früheren Klägers zu 1 auf die Frage des Berufungsgerichts, ob er notfalls seine Frau und sein Kind in die Türkei zurückbegleiten werde, könne jedenfalls nicht entnommen werden, daß er zurückkehrende Familienmitglieder mit Sicherheit zurückbegleiten werde. Im übrigen habe der frühere Kläger zu 1 nach den gegenwärtig geltenden Verwaltungsvorschriften ein Bleiberecht, so daß er zur Rückkehr gegen seinen Willen nicht gezwungen werden könne. Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 würden im Tür Abdin von vornherein keine Lebensmöglichkeit mehr finden. In Istanbul, wo es zahlreiche syrisch-orthodoxe Christen gebe, sei es für Frauen und minderjährige Kinder, die dort, wie die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3, ohne den Schutz und die Hilfe des Ehemanns und Vaters oder sonstiger Angehöriger leben müßten, überaus schwer, eine Arbeitsstelle und eine Wohnung oder eine sonstige Bleibe zu finden. Einer nach Istanbul zurückgekehrten Christin jüngeren oder mittleren Alters, die dort keine materielle Lebensgrundlage habe, drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung und zwangsweise Heirat durch moslemische Männer und damit erzwungener übertritt zum Islam. Der türkische Staat schütze die alleinstehenden Christinnen nicht mittels allein erfolgversprechender präventiver Schutzmaßnahmen gegen derartige Entführungen. Insbesondere stelle er den Christinnen nicht das zum Leben wirtschaftlich und finanziell Notwendige zur Verfügung, der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gebe es in der Türkei nicht.

4

Dem Kläger zu 3 drohe in der Türkei die Einweisung in ein staatliches Waisenhaus. Dort werde er durch islamische Indoktrinierung und Bevormundung seinem christlichen Glauben entfremdet, denn die im Waisenhaus tätigen Erzieher hätten islamisch-fundamentaliatische Überzeugungen und würden Christen unter ihren Zöglingen einer tiefgreifenden religiösen Umerziehung unterwerfen und sie nötigen, auf jegliche Kontakte zu Glaubensgenossen außerhalb des Waisenhauses und zu Pfarrern zu verzichten.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte insoweit, als es die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 betrifft, die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er führt aus: Das Berufungsgericht hätte der Gefahrenprognose nicht die Annahme zugrunde legen dürfen, die Kläger zu 2 und 3 würden ohne den früheren Kläger zu 1 in die Türkei zurückkehren; dies folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 - (BVerwGE 90, 364). Unrichtig sei es auch, daß das Berufungsgericht die Entführungen der wohnungs- und arbeitslosen christlichen Frauen durch moslemische Männer dem türkischen Staat allein deshalb zurechne, weil dieser der wirtschaftlichen Notlage dieser Frauen nicht durch Gewährung fürsorgerischer Leistungen nach Art der Sozialhilfe begegne. Für die Zurechnung der indoktrinierenden Erziehung in den Waisenhäusern an den türkischen Staat genüge es nicht, daß er nicht bereits durch entsprechende Organisation und Überwachung des Erziehungswesens in den Waisenhäusern derartige Maßnahmen unmöglich mache, erforderlich sei vielmehr, daß er trotz Kenntnis der Praktiken nicht einschreite.

6

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie wenden sich insbesondere gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die prognostische Einschätzung, ob ein in Deutschland befindlicher Asylbewerber Verfolgung erleiden wird, dessen Aufenthalt im Heimatstaat als ein Aufenthalt in Gemeinschaft mit dem Ehegatten bzw. den Eltern zu unterstellen ist, wenn dieser Asylbewerber auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit diesen Angehörigen lebt. Auf Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich eine Hypothese dieses Inhalts nicht stützen, weil diese Verfassungsnorm keine Rechtspflicht des Ehemannes bzw. der Eltern begründe, mit dem Ehegatten bzw. den Kindern zurückzukehren. Die Mit-Anwesenheit der genannten Familienmitglieder im Heimatland dürfe nicht unterstellt, sondern müsse, ebenso wie die sonstigen Lebensumstände des Asylbewerbers im Heimatland, prognostisch ermittelt werden.

7

II.

Die Revision des Beteiligten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 betrifft, und zur Abweisung der Klage dieser Kläger. Die Kläger zu 2 und 3 sind mangels einer in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (jetzt Art. 16 a Abs. 1 GG) begründeten Asylberechtigung des früheren Klägers zu 1 nicht asylberechtigt nach § 7 a AsylVfG a.F. (jetzt § 26 AsylVfG). Ihnen steht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch kein Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu; die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, ihnen drohe bei einer Rückkehr in die Türkei Entführung durch moslemische Männer mit anschließender erzwungener Eheschließung bzw. eine Einweisung, in ein staatliches Waisenhaus, sowie, die Entführung und die Zwangsheirat seien dem türkischen Staat als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, verletzt Bundesrecht.

8

Die Kläger zu 2 und 3 sind nicht nach § 26 AsylVfG asylberechtigt. Aus dem Umstand, daß das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des früheren Klägers zu 1 rechtskräftig geworden ist und diesem deshalb die Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach § 26 Abs. 1 AsylVfG zusteht, können sie eine solche Berechtigung nicht herleiten. Asyl nach dieser Vorschrift steht nur Ehegatten und Kindern eines aufgrund Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. Art. 16 a Abs. 1 GG Asylberechtigten, nicht jedoch eines seinerseits - nur - aufgrund § 26 AsylVfG Berechtigten zu. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG. Die Vorschrift definiert in ihrem Absatz 1 Nr. 1 die Familienasyl vermittelnde Person als "Asylberechtigten", der "politisch verfolgt wird" und versagt in ihrem Absatz 3 Familienasyl den Kindern eines Ausländers, der selbst nur - als Kind eines nach Art. 16 a Abs. 1 GG Asylberechtigten - gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG familienasylberechtigt ist. Auch in der Rechtsprechung zur Frage der Asylberechtigung von Familienangehörigen politisch Verfolgter, die der einfache Gesetzgeber mit der positiv-rechtlichen Normierung des Familienasyls aufgegriffen hat, ging es immer um die Asylberechtigung von Familienangehörigen eines im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. politisch Verfolgten. Eine der maßgebenden Überlegungen dieser Rechtsprechung war, daß nächste Angehörige nicht völlig außerhalb der Reichweite der einem politisch Verfolgten drohenden Gefahr gesehen werden können (vgl. im einzelnen Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326).

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine von den Klägern zu 2 und 3 erlittenen individuellen Verfolgungsmaßnahmen festgestellt. Die Kläger zu 2 und 3 könnten deshalb als asylberechtigt nur anerkannt werden, wenn ihnen aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Das ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht festgestellte und die Entführungsgefahr begründende Unwilligkeit des früheren Klägers zu 1, in der Türkei zu leben, ein nach der Ausreise der Kläger zu 2 und 3 eingetretenes Geschehnis und damit ein Nachflucnttatbestand ist und ob ferner die Revision nicht bereits deshalb Erfolg haben muß, weil tatrichterliche Feststellungen zu etwaigen Geldüberweisungen des früheren Klägers zu 1 aus Deutschland an in die Türkei zurückgekehrte Familienmitglieder, durch die eine Notlage verhindert werden könnte, unterblieben sind (vgl. dazu bereits Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 -). Denn das Berufungsurteil leidet jedenfalls an den Rechtsfehlern, daß der Verwaltungsgerichtshof zur hypothetischen Grundlage seiner Verfolgungsproghose einen Aufenthalt der Klägerin zu 2 in der Türkei ohne den früheren Kläger zu 1 sowie des Klägers zu 3 ohne die Klägerin zu 2 und den früheren Kläger zu 1 gemacht hat, und ferner daran, daß er die Übergriffe der moslemischen Männer gegenüber der Klägerin zu 2 dem türkischen Staat zugerechnet hat. Eine Prüfung des von den Klägern zu 2 und 3 geltend gemachten Asylanspruchs unter Vermeidung dieser Rechtsfehler ergibt, daß die Klagen dieser Kläger abgewiesen werden müssen.

10

In dem Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 -. (BVerwGE 90, 364) hat der erkennende Senat im einzelnen dargelegt, daß tatsächlich für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypthetische Aufenthatl des Ausländers im Heimatstaat grundsätzlich als ein solcher in Gemeinschaft mit dem Ehegatten bzw. den Kindern zu unterstellen ist, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit diesen Angehörigen lebt. An dieser Auffassung, die das Grundrecht auf Asyl nicht verletzt (BVerfG, Beschluß vom 2. Februar 1993 - 2 BvR 2192/92 -), hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Dabei berücksichtigt er auch die vertiefenden Ausführungen des Berufungsgerichts in dessen Urteil vom 21. Dezember 1992 - UE 1472/90 - insbesondere zur Abgrenzung, der zu unterstellenden Umstände von denjenigen, die prognostisch zu ermitteln sind. In der Tat lassen sich beachtliche Gründe dafür anführen, daß das Merkmal der Gemeinschaftlichkeit des zu unterstellenden Aufenthalts des Asylbewerbers im Heimatstaat ein Umstand ist, der - ebenso wie zahlreiche sonstige Einzelumstände - die Lebensverhältnisse bestimmt, die der Asylbewerber voraussichtlich im Heimatland vorfinden wird, und deshalb prognostisch zu ermitteln ist. Dies ist jedoch nicht zwingend. Gewichtigere Gründe sprechen gegen eine solche rechtliche Betrachtungsweise. Die fehlende Rückkehrbereitschaft des Ehegatten bzw. der Eltern des Asylsuchenden rechtfertigt es noch nicht, für die Gefahrenprognose den Ehegatten oder minderjährigen Familienangehörigen zum Ausgangspunkt zu nehmen, der allein im Heimatland lebt. Hierdurch würde eine Situation zur Grundlage für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr gemacht, die unter der Geltung des Art. 6 Abs. 1 GG offenkundig nicht eintreten wird und die sich deshalb weiter von der Realität entfernt, als es die Notwendigkeit, von einem hypothetischen Aufenthalt im Heimatstaat auszugehen, erfordert. Denn auch bei Erfolglosigkeit des Asylgesuchs eines der beiden Ehegatten oder eines mit seinen Eltern in familiärer Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes kann es wegen des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht dazu kommen, daß der Ehegatte oder das Kind sich gegen seinen Willen im Heimatstaat befindet, der andere Ehegatte oder die Eltern sich aber in Deutschland aufhalten. Art. 6 Abs. 1 GG verhindert auf jeden Fall ein derartiges Getrenntwerden. Wenn das Asylgesuch des Ehegatten oder des Kindes keinen Erfolg hat, kommt es entweder - aufgrund einer freiwilligen Mit-Ausreise des anderen Ehegatten oder der Eltern - zu einem gemeinschaftlichen Aufenthalt im Heimatstaat oder, falls sich der Ehegatte oder die Eltern gegen eine Mit-Ausreise und für ein Verbleiben in Deutschland entscheiden, zu einem gemeinschaftlichen Leben in Deutschland. Art. 6 Abs. 1 GG verhindert die Verschiedenheit des Aufenthaltsortes nicht deshalb, weil diese Verfassungsnorm eine Pflicht des Ehegatten bzw. der Eltern zu begründen vermöchte, die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft durch Mit-Ausreise aufrechtzuerhalten, sondern weil sie es der öffentlichen Gewalt auch bei endgültiger Erfolglosigkeit des Asylgesuchs eines Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes verbietet, die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft zu zerreißen.

11

Ist Prognosegrundlage demnach aber der unterstellte Aufenthalt der Klägerin zu 2 in Istanbul in Gemeinschaft mit dem früheren Kläger zu 1 sowie des Klägers zu 3 in Gemeinschaft mit dem früheren Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2, so besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs weder die Gefahr einer Entführung der Klägerin zu 2 noch die einer Einweisung des Klägers zu 3 in ein türkisches Waisenhaus. Diese Schicksale haben nach den ausdrücklichen Feststellungen der Vorinstanz vielmehr nur solche syrisch-orthodoxen Frauen und Kinder zu fürchten, die sich allein, insbesondere ohne Ehemann und Eltern, in Istanbul aufhalten.

12

Das Berufungsurteil ist ferner auch insoweit unvereinbar mit Art. 16 a Abs. 1 GG, als es die der Klägerin zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seitens moslemischer Männer drohende Entführung und Zwangsheirat dem türkischen Staat zurechnet. Eine von privaten Dritten betriebene Verfolgung wird dem Staat dann zugerechnet, wenn der Staat dem Betroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (BVerfGE 80, 315 ff., 336). Die Mittel, deren Einsatz geboten ist, sind - ihrer Art nach - die Instrumente strafrechtlichen, polizeirechtlichen und ordnungsrechtlichen Handelns. Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Verhalten, durch das der Staat die ihm im Interesse des inneren Friedens, insbesondere zwecks Gewährleistung der gewaltfreien Austragung der Konflikte, Gegensätze und Auseinandersetzungen, verliehene Macht in einer Weise einsetzt, die den Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. In gleicher Weise wie die unmittelbare staatliche Verfolgung, grundsätzlich durch den mißbräuchlichen Einsatz der genannten Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die mittelbare Verfolgung im Nichtgebrauch eben dieser Machtmittel zum Schütze eines von Privaten verfolgten Staatsbürgers. Wenn Grundlage der asylrechtlichen Zuordnung von Drittverfolgungsmaßnahmen die Innehabung des Monopols an den genannten staatlichen Machtmitteln ist (BVerfG, a.a.O.), so kann prinzipiell auch nur der Nichtgebrauch dieser Machtmittel, nicht hingegen eine ganz anders geartete Säumnis des Staates eine Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen begründen. Die Gewährung von Asyl ist die Reaktion auf den mißbräuchlichen Einsatz bzw. Nichtgebrauch der dem Staat zum Schutz des einzelnen gegen Rechtsverletzungen verliehenen Hoheitsbefugnisse, nicht aber auf Entscheidungen und Unterlassungen ausländischer Staaten auf dem Gebiete der Wirtschafts- und Sozialpolitik und etwaige dadurch verursachte mißliche Lebensbedingungen der dortigen Bevölkerung. In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht es auch in seiner bisherigen Rechtsprechung als Kriterium für die Zurechnung der Entführung syrisch-orthodoxer Frauen durch moslemische Männer an den türkischen Staat bezeichnet, ob der türkische Staat diejenigen Mittel einsetzt, die er "allgemein zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung bereithält" (Urteil vom 24. Juli 1990 - BVerwG 9 C 46.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 130).

13

Hiernach liegt eine Vorenthaltung des gebotenen staatlichen Schutzes gegenüber Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter nicht darin, daß der Heimatstaat den von dieser Verfolgung bedrohten Personen nicht vorbeugend die finanziellen Leistungen gewährt, die notwendig sind, um ihre allgemeinen Lebensumstände so zu verbessern, daß sie nicht mehr taugliches Objekt derartiger privater Übergriffe sind. Ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn ein Staat eine bestimmte Minderheit seiner Bevölkerung gezielt von einem bestehenden System fürsorgerischer Leistungen ausschließt, braucht nicht entschieden zu werden. Entgegen den Ausführungen in der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der türkische Staat ein in der Türkei bestehendes System fürsorgerischer Leistungen so ausgestaltet oder umgebildet hat, daß - gerade - arbeits- und obdachlose christliche Frauen leer ausgehen (vgl. Berufungsurteil S. 42).

14

Da die Kläger zu 2 und 3 nicht von politischer Verfolgung bedroht sind, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus. § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel