Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1992, Az.: BVerwG 9 C 8/91
Asylrecht; Asylbewerber; Verfolgungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 8/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.06.1990 - AZ: 12 UE 3002/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 2 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 90, 364 - 370
- InfAuslR 1993, 28-31 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1993, 41 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die der Gefahrenprognose zugrunde zu legende Hypothese, daß der Asylbewerber sich in seinem Heimatstaat befindet, hat allein den Sinn, den Umstand gedanklich auszuräumen, daß etwaige Verfolgungsmaßnahmen den Asylbewerber wegen seines Aufenthalts in Deutschland tatsächlich nicht erreichen können; nur die durch den Aufenthalt in Deutschland eingetretene Unerreichbarkeit des Asylbewerbers für Verfolgungsmaßnahmen ist außer Betracht zu lassen.
2. Zur Frage, ob bei den Asylanträgen der Ehefrau und der minderjährigen Kinder eines Asylbewerbers die Gefahrenprognose auf der Grundlage der Annahme zu erstellen ist, die Ehefrau und die minderjährigen Kinder würden ohne den Ehemann und Vater jeweils getrennt voneinander in ihrem Heimatstaat leben.
Tatbestand:
I. Die Kläger sind syrisch-orthodoxe Christen türkischer Staatsangehörigkeit. Der (frühere) Kläger zu 1, seine Ehefrau (Klägerin zu 2) und ihre 1978 und 1979 geborenen Kinder (Kläger zu 3 und 4) reisten in den Jahren 1980 und 1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der - in der Revisionsinstanz nicht mehr am Rechtsstreit beteiligte - Kläger zu 1 führte zur Begründung seines alsbald gestellten Asylantrags aus: Seit Jahrzehnten hatten Mitglieder seiner Familie in ihrer Heimatregion unter Übergriffen der Moslems gelitten. Diese hätten, ohne daß die türkische Polizei eingeschritten sei, Weinberge und Felder geplündert. Als er nach seinem Militärdienst in der Nähe Istanbuls als Schneider gearbeitet habe, sei ihm wegen seines Glaubens häufig die vereinbarte Vergütung vorenthalten und das Arbeitsverhältnis immer wieder gekündigt worden. Mitglieder der "Grauen Wölfe" hätten außerdem viermal Schutzgelder erpreßt; die Polizei sei nicht einmal bereit gewesen, eine Anzeige entgegenzunehmen.
Die Kläger zu 2 bis 4 machten sich bei ihren Asylanträgen die Ausführungen des Klägers zu 1 zu eigen; die Klägerin zu 2 trug ergänzend vor: Auch sie habe, als sie nach ihrer Eheschließung in Istanbul gelebt habe, unter den Beschimpfungen und Pöbeleien der Moslems gelitten.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1983 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die beklagte Bundesrepublilk Deutschland, sämtliche Kläger als asylberechtigt anzuerkennen. Im Berufungsverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, soweit es zugunsten des Klägers zu 1 ergangen ist, und die Klage des Klägers zu 1 - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen. Im übrigen hat er die Berufung des Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die Kläger zu 2 bis 4 hätten einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, dem Kläger zu 1 stehe ein solcher Anspruch aber nicht zu. Alle Kläger seien nicht als Verfolgte aus der Türkei ausgereist, sie seien weder von Gruppen- noch von Individualverfolgung bedroht gewesen. Die syrisch-orthodoxen Christen seien seit langem von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt. Sie könnten sowohl im Tur'Abdin als auch in Istanbul Gottesdienst abhalten. Christen seien in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt auch keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt gewesen. Die Verhältnisse hätten sich vielmehr so dargestellt, daß lediglich in zahlreichen Einzelfällen syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur' Abdin von moslemischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden seien, ohne daß die zuständigen staatlichen Stellen dagegen eingeschritten seien, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Ein solches Einzelschicksal hatten die Kläger jedoch weder in ihrer Heimatregion noch in Istanbul erlitten. Sie hätten dort unbehelligt leben können. Es fehle an konkreten Indizien dafür, daß die zahlungsunwilligen Kunden des Klägers zu 1 und auch die Schutzgelderpresser wegen der Religion ihrer Opfer gehandelt hätten. Auch habe der Kläger zu 1 nicht versucht, staatliche Hilfe zu erhalten.
Auch gegenwärtig finde keine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen statt. Gelegentlich vorkommende Fälle von Mißachtung der staatlichen Weisungen zur Praktizierung des Religionsunterrichts in den Schulen seien dem Staat nicht zuzurechnen. Insgesamt habe sich die Verbesserung der Sicherheitslage seit dem Militärputsch im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen ausgewirkt. In beigezogenen Erkenntnisquellen werde von einem auch ihnen zukommenden zunehmenden Schutz, einer Verbesserung der Verhältnisse sowie davon berichtet, daß man in Ruhe und Sicherheit leben könne.
Die klagende Ehefrau und die Kinder müßten jedoch bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Einzelverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit rechnen. Dabei sei davon auszugehen, daß die Ehefrau und die Kinder ohne den Kläger zu 1 in die Türkei zurückkehren. Der Kläger zu 1 werde nämlich seine Ehefrau und seine Kinder nicht in die Türkei begleiten. Das zeige sich daran, daß er dies auf eine Frage des Gerichts eindeutig verneint habe. Im übrigen stehe dem klagenden Ehemann nach der geltenden Erlaßlage aufenthaltsrechtlich ein Bleiberecht zu, so daß er gegen seinen Willen nicht zur Rückkehr gezwungen werden könne.
Die Ehefrau und die Kinder würden an ihrem früheren Wohnort in der Südost-Türkei nicht leben können, weil dort nur noch wenige Christen wohnten und sie dort auch keine Wohnung oder Unterkunft hätten. In Istanbul, wo zahlreiche syrisch-orthodoxe Christen lebten, sei es jedoch für alleinstehende Frauen überaus schwer, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Wenn eine aus dem Ausland zurückkehrende syrisch-orthodoxe Christin jüngeren oder mittleren Alters demnach weder an ihrem Geburts- oder letzten Wohnort in der Südost-Türkei noch in Istanbul eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermöge, wachse die Gefahr, Übergriffen, und zwar insbesondere Entführungsversuchen moslemischer Männer mit anschließender Zwangsheirat, hilflos ausgesetzt und damit in ihrer religiösen Existenz bedroht zu werden. Wirksamen staatlichen Schutz gegen derartige Entführungen gebe es nicht. Christliche Frauen, die, wie die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 3 ohne ihren Ehemann bzw. Vater nach Istanbul zurückkehrten und zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande seien, liefen deshalb mit einer Wahrscheinlichkeit, die der Gewißheit gleichkomme, Gefahr, von moslemischen Männern entführt und damit notwendigerweise zum Übertritt zur islamischen Religion gezwungen zu werden. Es liege in der Eigenart dieser Gewalttaten begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen werde und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch ihn der von vornherein bezweckte Wechsel der Religion verbunden sei.
Der türkische Staat müsse sich dies als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen, es gebe von seiner Seite keinen erfolgversprechenden präventiven Schutz. Eine geeignete präventive Maßnahme wäre etwa, daß der Staat alleinstehenden Christinnen das zum Leben materiell oder finanziell Notwendige, etwa durch der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen, zur Verfügung stellte.
Den Klägern zu 3 und 4 drohe bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung in Gestalt der Einweisung in ein staatliches türkisches Waisenhaus. Damit sei zu rechnen, denn sie würden bei einer Rückkehr auf sich gestellt sein. Bei einem Leben im Waisenhaus müßten sie aber unter Zwang ihren christlichen Glauben aufgeben. Die im Waisenhaus tätigen Erzieher hingen fundamentalistischen islamischen Vorstellungen an und würden deshalb die Kläger zu 3 und 4 einer religiösen Umerziehung, einer Zwangsassimilation und einer indoktrinierenden islamischen Bevormundung unterziehen und gleichzeitig Druck auf sie ausüben, bestehende Kontakte zu Glaubensgenossen außerhalb des Waisenhauses und zu christlichen Pfarrern aufzugeben.
Gegen das der Klage der Kläger zu 2 bis 4 stattgebende Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er hält das zweitinstanzliche Urteil aus mehreren Gründen für rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht angenommen, daß den Klägern zu 2 bis 4 bei einer Rückkehr in die Türkei Entführung durch moslemische Männer mit anschließender erzwungener Eheschließung bzw. Einweisung in ein staatliches Waisenhaus droht.
Die - das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Umständen, unter denen die Kläger zu 2 bis 4 zusammen mit dem Kläger zu 1 in der Türkei bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, ergeben in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, daß die Kläger zu 2 bis 4 - ebenso wie der Kläger zu 1 - ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben. Die Kläger zu 2 bis 4 waren in Istanbul, ihrem letzten, für die Frage, ob sie verfolgt oder unverfolgt ausgereist sind, maßgebenden Wohnort (BVerfG, Beschluß vom 28. Dezember 1990 - 2 BvR 1295/87 -; Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 - n. v.) nicht von politischer Verfolgung betroffen. Eine Gruppenverfolgung der Gesamtheit der syrisch-orthodoxen Christen hat nach den nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Jahren 1976 bis zur Ausreise 1980/81 in Istanbul nicht stattgefunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine von den Klägern zu 2 bis 4 erlittenen individuellen Verfolgungsmaßnahmen feststellen können. Die behaupteten Beschimpfungen durch Nachbarn und Passanten auf der Straße sowie die Verweigerung des vereinbarten Arbeits- sowie Werklohns durch einen Teil der moslemischen Arbeitgeber und später der Kunden des Klägers zu 1 stellen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Intensität dieser Übergriffe keine Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Da der Verwaltungsgerichtshof ferner festgestellt hat, daß es keinerlei Hinweise gibt für eine Anknüpfung der Zahlungsverweigerungen gegenüber dem Kläger zu 1 an seine und seiner Angehörigen Religion und daß ferner die Kläger auch nichts unternommen haben, um behördlichen oder gerichtlichen Schutz zu erlangen, ist die Vorenthaltung des Arbeits- sowie Werklohns nicht politisch und außerdem, ebenso wie die Beschimpfung der Kläger zu 2 bis 4 auf der Straße, dem türkischen Staat nicht zuzurechnen.
Die Kläger zu 2 bis 4 könnten deshalb als asylberechtigt nur anerkannt werden, wenn ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Das ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall. Dabei kann auch in diesem Verfahren dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Unwilligkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger zu 2 bis 4, in der Türkei zu leben, überhaupt ein nach dessen Ausreise eingetretenes Geschehnis und damit ein Nachfluchttatbestand ist (vgl. bereits BVerwGE 85, 12 (23 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89]/24)) und ob ferner die Revision nicht bereits deshalb Erfolg haben muß, weil tatrichterliche Feststellungen zu etwaigen Geldüberweisungen des Klägers zu 1 aus Deutschland unterblieben sind (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 -); das Berufungsgericht begnügt sich insoweit mit der nicht weiter belegten Behauptung, die Klägerinnen zu 2 und 3 seien zum Aufbau einer Existenz auch dann nicht in der Lage, wenn ihnen ihr Ehemann bzw. Vater zu ihrer Unterstützung "gewisse Geldbeträge" in die Türkei überweisen würde. Denn das Berufungsurteil leidet jedenfalls an dem Rechtsfehler, daß der Verwaltungsgerichtshof zur hypothetischen Grundlage seiner Verfolgungsprognose einen Aufenthalt der Klägerin zu 2 in der Türkei ohne den Kläger zu 1 sowie der Kläger zu 3 und 4 ohne die Kläger zu 1 und zu 2 gemacht hat. Eine Prüfung des geltend gemachten Asylanspruchs unter Vermeidung dieses Rechtsfehlers ergibt, daß auch die Klagen der Kläger zu 2 bis 4 abgewiesen werden müssen.
Zutreffend ist allerdings die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß die Prognose, ob der sich auf Nachfluchtgründe berufende Asylbewerber Verfolgung erleiden wird, auf der Grundlage der Hypothese anzustellen ist, der Asylbewerber befinde sich in seinem Heimatland. Denn Gegenstand der Prognose ist eine etwaige Verfolgungsmaßnahme, die der Heimatstaat aufgrund seiner Gebietsgewalt vorzunehmen vermag. Deshalb muß gedanklich unterstellt werden, der - in Wirklichkeit in Deutschland lebende - Asylbewerber befindet sich in seinem Heimatstaat. Nur auf dieser hypothetischen Basis ist die gebotene Verfolgungsprognose überhaupt möglich; ohne die Unterstellung müßte - eben wegen des Aufenthalts des Asylbewerbers in Deutschland und damit außerhalb der Gebietsgewalt seines Heimatstaates - eine Verfolgungsgefahr von vornherein verneint werden. Deshalb hat sich das Berufungsgericht zu Recht durch das Bleiberecht, das den syrisch-orthodoxen Christen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der bestehenden Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, nicht an der Unterstellung eines Aufenthalts der Kläger zu 2 bis 4 in der Türkei gehindert gesehen.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen, soweit es der - hypothetischen - Betrachtung der Situation der Kläger zu 2 bis 4 bei einem Aufenthalt in ihrem Heimatland die Annahme hinzufügt, sie würden jeweils einzeln, getrennt von den anderen Familienmitgliedern, in die Türkei zurückkehren. Allein wegen des allen Mitgliedern einer Familie zustehenden Bleiberechts kann eine hypothetische Gemeinschaftlichkeit des Aufenthalts im Heimatland, der in bezug auf das asylbegehrende Familienmitglied unterstellt wird, ebensowenig verneint werden wie dieser hypothetische Aufenthalt überhaupt. Die Einbeziehung des Merkmals der Gemeinschaftlichkeit des - für das asylbegehrende Familienmitglied unterstellten - Aufenthalts in die Hypothese wird zudem durch das räumliche Zusammenleben der Familie nahegelegt, das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. dazu etwa Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104). Diesem verfassungsrechtlichen Schutzgut würde eine Hypothese zuwiderlaufen, mit der von vornherein der isolierte Heimataufenthalt eines der im Familienverband zusammenlebenden Familienmitglieder, nicht aber die Gemeinschaftlichkeit dieses Aufenthalts mit den anderen Angehörigen des Familienverbandes unterstellt wird. Zu berücksichtigen ist ferner der Sinn der der Gefahrenprognose zugrunde zu legenden Hypothese, daß der Asylbewerber sich in seinem Heimatstaat befindet. Dieser besteht darin, den Umstand gedanklich auszuräumen, daß etwaige Verfolgungsmaßnahmen den Asylbewerber wegen seines Aufenthalts in Deutschland tatsächlich nicht erreichen können; nur die durch den Aufenthalt in Deutschland eingetretene Unerreichbarkeit des Asylbewerbers für Verfolgungsmaßnahmen ist außer Betracht zu lassen. Die Hypothese verfehlt diesen Sinn, wenn sie eine Lage simuliert, die sich grundlegend von den früheren Umständen des Aufenthalts im Heimatstaat unterscheidet, etwa indem eine Situation zugrunde gelegt wird, durch die zuvor nicht vorhandene Gefahren erst geschaffen werden. So aber ist das Berufungsgericht verfahren. Es hat - als maßgeblich erachteten Ausgangspunkt für die Gefahrenprognose - nicht die Rückkehr der Familie in die Türkei unterstellt, sondern zusätzlich angenommen, daß der Familienverband zerrissen werde und jedes Familienmitglied für sich allein im Heimatland leben müsse. Da es eine Gefahr der politischen Verfolgung gerade aus dem Umstand herleitet, daß die Kläger zu 2 bis 4 jeweils getrennt von Ehemann oder Eltern in der Türkei leben müssen, verändert es mit dieser zusätzlichen Annahme die Grundlage für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr in einschneidender Weise. Der unrichtige Ausgangspunkt führt zwangsläufig zu einer unrichtigen Gefahrenprognose.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, von einer Rückkehr des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger zu 2 bis 4 in die Türkei könne nicht ausgegangen werden, weil diesem aufenthaltsrechtlich ein Bleiberecht zustehe, und die Klägerin zu 2, die Mutter der Kläger zu 3 und 4, werde nicht zurückkehren, weil sie Asylrecht genieße; außerdem hätten beide Elternteile erklärt, daß für sie eine Rückkehr keinesfalls in Betracht komme. Für die anzunehmende Ausgangssituation, von der aus die Gefahrenprognose zu erstellen ist, kommt es grundsätzlich weder auf bloße Absichtserklärungen der Betroffenen noch auf ihren ausländerrechtlichen Status an. Daß dies für den jeweiligen Asylbewerber selbst gilt, ist - wie bereits erwähnt - auch die Auffassung des Berufungsgerichts. Nichts anderes gilt aber - entgegen dem Berufungsgericht - für die Familienmitglieder, unter deren Schutz der Asylbewerber steht. Die Hypothese soll die Realität nur in dem einen Punkt ersetzen, dem nicht mehr bestehenden Aufenthalt des Asylbewerbers in seinem Heimatstaat. Im übrigen wird durch sie an dem realen Umfeld, insbesondere den familiären Beziehungen des Asylbewerbers, seinen Rechten und Pflichten, nichts geändert. Auch in diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, welche Bedeutung die deutsche Rechtsordnung dem Schutz von Ehe und Familie beimißt (Art. 6 GG). Eine Betrachtungsweise, die nicht nur den Aufenthalt des Asylbewerbers in seinem Heimatstaat unterstellt, sondern darüber hinaus ein nach deutschem Verfassungsrecht ausgeschlossenes Auseinanderreißen der Familie derart zugrunde legt, daß Ehegatten und minderjährige Kinder in ihrem Heimatstaat ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, würde dem verfassungsrechtlichen Schutzgut zuwiderlaufen und sich grundlos von der Realität entfernen. Es kann hier offenbleiben, ob etwas anderes gilt, wenn die Schutzgemeinschaft der Familie tatsächlich zerbrochen ist, die Ehegatten etwa in Scheidung leben oder ihre Kinder verlassen haben, oder ob in besonderen Fällen aus anderen Gründen der Einzelaufenthalt eines Familienmitgliedes in seinem Heimatstaat unterstellt werden kann. Denn solche Gründe sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
Hiernach ist es fehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei seiner Gefahrenprognose von dem jeweils isolierten Aufenthalt der Kläger zu 2 bis 4 in der Türkei ausgegangen ist. Allerdings hat der erkennende Senat in BVerwGE 85, 12 ausgeführt, es sei Bestandteil der anzustellenden Prognose, ob der Asylbewerber bei seinem unterstellten Aufenthalt im Heimatland in der Gemeinschaft von mit ihm zurückgekehrten Angehörigen sein werde. Hieran ist in den Fällen, in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersagt, nicht festzuhalten; in diesen Fällen ist vielmehr auch zu unterstellen, daß - ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt im Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen ist.
Ist Prognosegrundlage aber der unterstellte Aufenthalt der Kläger zu 2 bis 4 in der Türkei gemeinsam mit dem Ehemann bzw. den Eltern, ergibt sich, daß sowohl das Anerkennungsbegehren als auch das Begehren betreffend die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG jedes der Kläger zu 2 bis 4 abgewiesen werden muß. Denn auf der Grundlage dieser Aufenthaltssituation drohen nach den ausdrücklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs weder den Klägerinnen zu 2 und zu 3 Entführung und Zwangsheirat noch dem Kläger zu 4 und der Klägerin zu 3 die Einweisung in ein türkisches Waisenhaus. Dieses Schicksal haben nach den ausdrücklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr nur solche syrisch-orthodoxen Frauen und Mädchen zu fürchten, die sich allein, insbesondere ohne Ehemann oder Eltern, und solche syrisch-orthodoxen Kinder, die sich ohne Angehörige, insbesondere ohne Eltern, in Istanbul aufhalten.