Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1992, Az.: BVerwG 9 C 135.90
Voraussetzungen für die Asylberechtigung einer syrisch-orthodoxen Christin aus der Türkei; Erwartete "Zwangsheirat" und "Zwangsbekehrung" als ein asylrechtlich erheblicher Eingriff in die religiöse Überzeugung syrisch-orthodoxer Christinnen; Voraussetzung für die Ansehung vonÜbergriffe durch Privatpersonen als Übergriffe des türkischen Staates
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 135.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 21198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 11.02.1985 - AZ: III/4 E 8266/84
- VGH Hessen - 27.02.1989 - AZ: 12 UE 838/85
- BVerwG - 09.10.1990 - AZ: BVerwG 9 B 262.89
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Redaktioneller Leitsatz
Ein Übergriff durch moslemische Mitbürger auf syrisch-orthodoxe Christinnen in der Türkei wegen Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensgemeinschaft kann nur dann dem türkischen Staat zugerechnet werden, wenn dieser tatenlos diese Übergriffe hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme dieser Übergriffe liegt nicht schon vor, wenn die Bemühungen zur Unterbindung von Übergriffen Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Das ist nicht der Fall, wenn im Einzelnen konkret belegbar ist, dass staatliche Sicherheitskräfte Zeugen von Freiheitsberaubungen waren ohne hiergegen einzuschreiten, oder bei einem Tatvorgang außerhalb ihrer Reichweite bei mit hinreichendem Nachdruck angezeigten Entführungsfällen untätig bleiben.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1989 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die nach eigener Angabe 1965 geborene Klägerin ist eine syrischorthodoxe Christin aus der Türkei. Sie stammt ebenso wie ihr im Jahre 1960 geborener Ehemann, Gebro C., dessen Asylbegehren rechtskräftig abgelehnt worden ist, aus dem in der Südosttürkei in der Gegend von Midyat gelegenen Dorf A.. Gebro C. wurde nach Beendigung des fünften Schuljahres im Jahre 1970 von seinem Vater zu einem Goldschmied in Istanbul in die Lehre gegeben, nach deren Abschluß er sich dort im Jahre 1975 selbständig machte. Im Jahre 1978 heiratete er die Klägerin, die zu ihm nach Istanbul zog und dort gemeinsam mit ihm etwa ein halbes Jahr lebte. Am 9. Dezember 1978 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Zur Begründung ihres Asylbegehrens hat sie unter Angabe näherer Einzelheiten geltend gemacht, sie werde als syrisch-orthodoxe Christin in der Türkei verfolgt.
Das Bundesamt hat ihren Asylantrag abgelehnt, das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte jedoch verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Kirche unterlägen zwar in der Türkei keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Sie seien aufgrund der türkischen Verfassungen von 1961 und 1982 vor Eingriffen in die Religionsfreiheit geschützt. Sie könnten sowohl im Tur Abdin als auch in Istanbul Gottesdienste abhalten. Sie hätten in Istanbul ein Kirchenzentrum und seien in weiteren fünf Kirchen zu Gast. Aufgrund der verwerteten Erkenntnisquellen könne auch eine mittelbare Gruppenverfolgung insbesondere im Gebiet des Tur Abdin für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerin nicht angenommen werden. Die Verhältnisse hätten sich vielmehr so dargestellt, daß lediglich in zahlreichen Einzelfällen syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur Abdin von moslemischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden seien, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden dagegen eingeschritten seien, obwohl ihnen dies möglich gewesen sei. Ein solches Einzelschicksal habe die Klägerin jedoch weder in A. noch in Istanbul erlitten. Auch für die Zukunft drohe syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei keine Gruppenverfolgung. Die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 habe sich auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen ausgewirkt. In den beigezogenen Erkenntnisquellen werde von einem auch ihnen zukommenden zunehmenden staatlichen Schutz, einer Verbesserung der Verhältnisse sowie davon berichtet, daß man in Ruhe und Sicherheit leben könne. - Die Klägerin müsse jedoch bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Einzelverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit rechnen. Dabei sei zu unterstellen, daß sie allein in die Türkei zurückkehre. In A. könne sie nicht unbehelligt leben, weil dort nur noch wenige Christen wohnten und sie dort auch keine Wohnung oder Unterkunft habe. Dagegen lebten in Istanbul weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Es stehe jedoch fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuzögen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stießen. Dabei werde es alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Möglichkeiten der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen, seien begrenzt. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermöge, wachse selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen könne sich angesichts des nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebe und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfüge. Alleinstehenden christlichen Frauen, die - wie die Klägerin - danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande seien, drohe mit einer Wahrscheinlichkeit, die der Gewißheit gleichkomme, Entführung durch moslemische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam. Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen belegten überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin auch in der Stadt Istanbul dieser Gefahr ausgesetzt sei, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liege in der Eigenart dieser Gewalttaten begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen werde und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden sei. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung stehe nicht entgegen, daß auch Frauen moslemischen Glaubens entführt würden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführten, nutzten dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betrieben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Der türkische Staat müsse sich dies als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen. Der Senat entnehme den ihm vorliegenden Dokumenten, daß der türkische Staat präventive Vorkehrungen unterlasse, um Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zu verhindern, und daß er, wenn sie vorkämen, nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig weder den Opfern Schutz gewähre noch gegen die Täter Sanktionen verhänge. Insofern unterscheide sich das Verhalten des türkischen Staates bei Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung von demjenigen bei sonstigen Übergriffen auf syrisch-orthodoxe Christen.
Mit seiner Revision rügt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, das Berufungsgericht habe die Grundsätze zur staatlichen Verantwortlichkeit bei mittelbarer politischer Verfolgung verkannt.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer ihrem Heimatstaat zuzurechnenden politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt wäre.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts muß - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Türkei unverfolgt verlassen hat, weil sie an ihrem maßgebenden letzten Wohnort (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Dezember 1990 - 2 BvR 1295/87), nämlich in Istanbul, wo sie nach ihrer Heirat gemeinsam mit ihrem dort bereits seit mehreren Jahren ansässigen Ehemann gelebt hat, nicht von politischer Verfolgung betroffen war. Eine Gruppenverfolgung der Gesamtheit aller syrisch-orthodoxer Christen hat nach den nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1978 in Istanbul nicht stattgefunden. Den gegen die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten gelegentlichen Beschimpfungen und stets folgenlos gebliebenen Bedrohungen beim Kirchgang hingegen fehlt bereits die zur Annahme eines Verfolgungstatbestandes erforderliche Intensität. Hinsichtlich des im Jahre 1977 erfolgten Einbruchs in das Goldschmiedegeschäft des Ehemannes hat die Klägerin weder vorgetragen, daß dadurch bis zur Ausreise im Dezember 1978 ein Verlust der Existenzgrundlage eingetreten wäre, noch hat das Berufungsgericht festzustellen vermocht, daß die Täter seinerzeit hierauf abzielten, um den Ehemann wegen seines Glaubens aus Istanbul zu vertreiben. Deshalb könnte die Klägerin als asylberechtigt nur anerkannt werden, wenn ihr bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes eine ihrem Heimatstaat zurechenbare politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde (BVerfGE 74, 51; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 5.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 88).
Das ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht angenommene, eine Entführung durch moslemische Männer erst ermöglichende Notlage, in die die Klägerin bei einer Rückkehr nach seiner Ansicht geraten soll, als objektiver Nachfluchttatbestand zu behandeln ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich bereits nicht, daß die Klägerin bei einer Rückkehr nach Istanbul in der Tat in die vom Berufungsgericht angenommene wirtschaftliche und soziale Notlage geraten wird. Das Berufungsgericht hat aus den von ihm angeführten Rechtsgründen ohne weitere Prüfung unterstellt, die Klägerin werde allein, nämlich ohne den ihr Schutz gewährenden Ehemann, dessen Asylbegehren rechtskräftig abgelehnt worden ist, nach Istanbul zurückkehren. Das ist - wie im Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - (BVerwGE 85, 12) im einzelnen ausgeführt ist - fehlerhaft. Des weiteren fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin im Falle einer Rückkehr ohne ihren Ehemann nicht wenigstens von diesem finanziell durch Geldüberweisungen unterstützt würde und dadurch die wirtschaftliche Notlage entfiele, die nach Ansicht des Berufungsgerichts eine wesentliche Voraussetzung für die Gefahr einer Entführung durch moslemische Männer bildet.
Die in dieser Hinsicht unterbliebene Prüfung nötigt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Auch wenn die Klägerin so anzusehen wäre, als kehre sie allein in die Türkei zurück, ohne durch ihren Ehemann finanziell unterstützt zu werden, würde ihr dort keine dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung drohen.
Das Berufungsgericht hat aus den zahlreichen in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen geschlossen, daß die Klägerin allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der syrisch-orthodoxen Christen keine politische Gruppen- oder Einzelverfolgung zu befürchten hat. Bei dieser Einschätzung hat sich das Berufungsgericht hauptsächlich auf die Erkenntnis gestützt, daß sich nach der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 die schon bis dahin ausreichende Sicherheitslage auch für die christliche Bevölkerungsminderheit in der Türkei noch erheblich verbessert habe. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich. Gegenrügen hat die Klägerin nicht erhoben.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz dagegen in ihrer Auffassung, die - wie zu unterstellen ist - ungesicherte wirtschaftliche und soziale Lage der Klägerin zöge politische Verfolgung nach sich. Das Berufungsgericht hat insoweit aufgrund von "zahlreichen Berichten" angenommen, ihr drohe Entführung durch moslemische Männer, mit der eine "Zwangsheirat" und eine "Zwangsbekehrung" verbunden sei. In dieser Hinsicht muß zwar, wenngleich das Berufungsgericht nicht näher erläutert, wie eine "Zwangsheirat" vonstatten gehen und in welcher Weise damit eine "Zwangsbekehrung" verbunden sein soll, mangels substantiierter Verfahrensrügen der Revision davon ausgegangen werden, daß der befürchtete Übergriff den Charakter eines asylrechtlich erheblichen Eingriffs in die religiöse Überzeugung syrisch-orthodoxer Christinnen hat (vgl. dazu Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - a.a.O.). Jedoch könnte ein solcher Übergriff durch moslemische Mitbürger dem türkischen Staat nicht zugerechnet werden.
Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Übergriffe von Privatpersonen können nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen, wenn der Staat für das Tun Dritter wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn er zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt (BVerfGE 54, 341, 358; 80, 315, 335 f.; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 8 C 818.81 - BVerwGE 67, 317). Die Annahme, daß der türkische Staat Übergriffe von Moslems gegen alleinstehende syrisch-orthodoxe Christinnen unterstützt oder billigt, scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Es kommt deshalb nur eine tatenlose Hinnahme dieser Übergriffe in Betracht. Sie liegt nicht schon vor, wenn die Bemühungen zur Unterbindung von Übergriffen Dritter des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt (Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt - sowie Urteile vom 18. Februar 1986 und vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 104.85 und BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 41, 43 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85] und BVerwGE 74, 160, 163) [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85].
Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zwar ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht den rechtlichen Schluß, der türkische Staat sei asylrechtlich für sämtliche Entführungen christlicher junger Frauen und Mädchen und damit auch für eine zu erwartende Entführung der Klägerin verantwortlich. Vielmehr ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Gegenteil. Danach hat sich die Sicherheitslage sowohl allgemein als auch bezüglich der syrisch-orthodoxen Christen seit dem Jahre 1980 sowohl in Istanbul als auch in den anderen Teilen der Türkei erheblich verbessert. Daraus ergibt sich - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat -, daß syrisch-orthodoxe Christen vor Straftaten moslemischer Mitbürger hinreichend geschützt sind und damit der staatliche Schutz syrisch-orthodoxer Christen ebenso wie der von Moslems im großen und ganzen gewährleistet ist. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dies könne für alleinstehende jüngere syrisch-orthodoxe Christinnen, die sich in ungesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen befänden, nicht gelten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof offenbar annehmen will - diesem speziellen Personenkreis infolge generell tatenloser Hinnahme gerade von Entführungen der sowohl Moslems wie auch Christen allgemein gewährte Schutz vorenthalten würde. Das läßt sich - abgesehen davon, daß nach dem festgestellten Sachverhalt auch moslemische Mädchen entführt werden - aus dem im vorliegenden Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht lediglich festgestellten Umstand für sich allein nicht herleiten, daß es "zahlreiche Berichte" über Entführungen syrischorthodoxer Christinnen gibt. Auch westeuropäische Staaten können wegen ihrer Größe und der Verhältnisse in ihren Ballungsgebieten selbst bei Einsatz der zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung üblicherweise angewandten Mittel, wie etwa regelmäßiger Polizeistreifen und Kontrollen, nicht verhindern, daß es jährlich vielfach zu Straftaten verschiedener Art kommt, etwa in "zahlreichen Fällen" dazu, daß obdachlose mittellose Mädchen gegen ihren Willen der Prostitution zugeführt werden. Ebensowenig kann auch der türkische Staat, der - wie ausgeführt - nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel allgemein für Ruhe und Sicherheit sorgt, nicht unterbinden, daß es - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet oder auch nur auf Großstädte wie Istanbul oder Ankara - zu "zahlreichen" Entführungen wirtschaftlich ungesicherter, obdachloser christlicher - und auch moslemischer - Frauen kommt, die wegen ihres Bezugs zur Privatsphäre der Beteiligten ohnehin nicht leicht aufklärbar sind.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber von ihm nicht näher erläuterte "präventive Maßnahmen" des türkischen Staats zur Verhinderung von Frauenentführungen vermißt, verlangt es unzutreffenderweise einen schlechthin nicht zu gewährleistenden lückenlosen Schutz. Dieser könnte im übrigen auch nur darin bestehen, daß - unter Hintanstellung anderer Sicherheitsaufgaben - spezielle polizeiliche oder sonstigen Sondereinheiten gebildet würden, die ausschließlich oder überwiegend ihr Augenmerk auf alleinstehende, mittellose und obdachlose junge Frauen richten. Es ist jedoch Sache des türkischen Staates - und nicht des Asylrechts - zu bestimmen, in welcher Weise er seinem Auftrag nachkommt, im großen und ganzen strafrechtlichen Schutz zu gewähren. Er kann sich deshalb darauf beschränken, zur Verhinderung von Frauenentführungen diejenigen Mittel einzusetzen, die er allgemein zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung bereithält. Geschieht dies, entfällt - wie ausgeführt - eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates auch dann, wenn die gleichwohl vorkommenden Frauenentführungen "zahlreich" sind.
Dafür, daß der türkische Staat im Falle von Entführungen jüngerer syrisch-orthodoxer Christinnen von den im großen und ganzen Sicherheit gewährleistenden Mitteln keinen Gebrauch macht, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof führt zwar aus, der türkische Staat gewähre bei Entführungen weder Schutz, noch verhänge er gegen die Täter Sanktionen. Aus dem allein festgestellten Umstand, daß es zahlreiche Berichte über Entführungen jüngerer syrisch-orthodoxer Frauen gibt, läßt sich eine solche Folgerung jedoch nicht ziehen. Das könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn - im einzelnen konkret belegbar - in allen oder den meisten der berichteten Entführungsfälle - auch soweit sie sich in den Großstädten, insbesondere in Istanbul, ereignet haben - die Sicherheitskräfte Zeugen der Freiheitsberaubungen gewesen wären, ohne hiergegen einzuschreiten, oder aber - bei einem Tatvorgang außerhalb ihrer Reichweite - bei mit hinreichendem Nachdruck angezeigten Entführungsfällen untätig geblieben wären. Daß sich die maßgebenden türkischen Stellen in den berichteten Entführungsfällen generell in dieser Weise untätig verhalten hätten, hat das Berufungsgericht, ohne daß in dieser Hinsicht Gegenrügen erhoben worden sind, jedoch nicht festzustellen vermocht.
Das demnach aufzuhebende Urteil des Berufungsgerichts kann auch nicht mit der Maßgabe Bestand haben, daß die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wird. Zwar ist in den vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 1990 entschiedenen und noch bei Gericht anhängigen Asylverfahren durch die Erweiterung des Asylantragsbegriffs in § 7 Abs. 1 AsylVfG und die in § 12 Abs. 6 AsylVfG getroffene Regelung eine Erweiterung des Streitgegenstandes eingetreten mit der Folge, daß auch in solchen Asylverfahren, die am 1. Januar 1991 bei Inkrafttreten der §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) bereits gerichtshängig waren, von Amts wegen nicht nur über das Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern zugleich auch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden ist. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im vorliegenden Falle nicht vor. Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist nämlich erforderlich, daß der Heimatstaat für eine dem Ausländer drohende politische Verfolgung verantwortlich ist. Wie vorstehend ausgeführt, ist dies hier jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG auf 9.000 DM festgesetzt (Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte: 6.000 DM; Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG: 3.000 DM; vgl. Streitwertbeschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel