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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1990, Az.: BVerwG 9 C 46.89

Übergriffe privater Dritter; Hinnahme des Staates von Übergriffen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 46.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 03.10.1985 - AZ: IV/2 E 8194/83
VGH Hessen - 05.12.1988 - AZ: 12 UE 2487/85
BVerwG - 21.06.1989 - AZ: BVerwG 9 B 32.89

Fundstellen

  • DVBl 1991, 276 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1990, 341-344 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1991, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine dem Staat zurechenbare tatenlose Hinnahme von Übergriffen privater Dritter ist nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen.

Zurechenbar können Übergriffe Dritter nur dann sein, wenn der Staat gebotene Maßnahmen unterläßt, obwohl er Kenntnis von bevorstehenden Übergriffen hat (im Zusammenhang mit Entführungen, Zwangsverheiratungen und Zwangsbekehrungen syrischorthodoxer Christinnen in der Türkei).

Redaktioneller Leitsatz

Der Staat hat Übergriffe privater Dritter nicht zurechenbar und tatenlos hingenommen, wenn die Bemühungen des schutzbereiten Staates mit unterschiedlicher Wirkung greifen.

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 1988 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Oktober 1985 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehrt, ist eine syrisch-orthodoxe Christin aus der Türkei.

2

Sie wurde entweder im Jahre 1957 in dem zwei bis drei Kilometer nordöstlich von M. liegenden Dorf M., wo ihre Familie ursprünglich lebte, oder aber im Jahre 1963 in der Stadt I. geboren, in die ihre Familie ungefähr im Jahre 1960 umzog. Hier hat die Klägerin bis zu ihrer Ausreise am 16. Dezember 1979 gelebt und nach Erreichen eines entsprechenden Alters als Näherin bzw. Schneiderin gearbeitet. Ihr Vater ist im Jahre 1979 in I. verstorben. Die übrigen Familienangehörigen der Klägerin, nämlich ihre Mutter, ihre verheiratete Schwester J., der Bruder Y., der Bruder I. der Bruder B. 3 sowie der Bruder Z., leben ebenfalls in der Bundesrepublik. Während die Schwester J. und der Bruder B. als Asylberechtigte anerkannt sind, wurden die Asylanträge der übrigen Verwandten der Klägerin rechtskräftig abgelehnt.

3

Ihr eigenes Asylbegehren, mit dem sich die Klägerin auf ihre Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft und deren Lage in der Südosttürkei, auf Übergriffe durch Arbeitskollegen sowie einen Entführungsversuch in I. berief, blieb vor dem Bundesamt ebenfalls ohne Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat ihrer daraufhin erhobenen Klage hingegen stattgegeben.

5

Im Verfahren über die vom Bundesbeauftragten eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin als Partei insbesondere zu den geltend gemachten Übergriffen durch Arbeitskollegen und dem vorgetragenen Entführungsversuch vernommen. Sie hat dabei erklärt: Während des Zypern-Kriegs sei ihr auf der Arbeitsstelle von moslemischen Kollegen für den Fall, daß der Krieg verloren gehe, mit dem Tode gedroht worden. Sie habe diese Arbeitsstelle aufgegeben und nach 14 Tagen eine neue gefunden. Dort sei sie, nachdem ihre Kolleginnen ihre Religion erfahren hätten, bei einer Auseinandersetzung mit dem Messer am Handgelenk verletzt worden. Sie habe auch diese Stelle aufgegeben. An den nachfolgenden Arbeitsplätzen sei sie ebenfalls ständig belästigt worden. Etwa einen Monat vor ihrer Ausreise sei sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeit von einem Moslem angesprochen worden, der sie gefragt habe, ob sie ihn heiraten wolle. Das habe sie abgelehnt. Weiterhin hätten sie zu dieser Zeit zwei Männer und zwei Frauen, die durch Arbeitskollegen auf sie aufmerksam gemacht worden seien, nach Hause verfolgt. Ob der Mann dabei gewesen sei, der sie zuvor angesprochen habe, könne sie nicht sagen. Diese Leute hätten nun geklingelt und, nachdem die Mutter nicht geöffnet habe, die Tür aufgebrochen. Sie hätten die Mutter festgehalten und mit einer Pistole auf sie eingeschlagen. Der Bruder I. der zu Hause gewesen sei, habe vergeblich versucht zu helfen. Dabei sei er mit dem Messer verletzt worden. Sie sei dann mit den Entführern gegangen, habe jedoch auf einer belebten Geschäftsstraße entfliehen können. Sie selbst sei wegen dieses Vorfalles nicht bei der Polizei gewesen. Ob ihre Mutter hingegangen sei, wisse sie nicht. Es könne jedoch durchaus sein, daß der Mutter oder dem Bruder von der Polizei zugesagt worden sei, Wächter aufzustellen, wie sie dies früher einmal vorgetragen habe. Es sei jedoch nichts geschehen. Vielmehr seien die Leute ungefähr zwei Tage vor ihrer Ausreise, als sie mit ihrer Mutter allein zu Hause gewesen sei, wiedergekommen. Sie hätten eine Frau zur Überwachung der Familie zurückgelassen. Es sei ihr jedoch gelungen, diese Frau zu überlisten, indem sie gesagt habe, sie müsse noch einkaufen. Sie habe sich sodann nach dem Verlassen des Hauses an einen syrisch-orthodoxen Pfarrer gewandt, der schon zuvor für sie einen Paß besorgt gehabt habe. Sie habe eine Nacht im Pfarrhaus verbracht. Der Pfarrer habe ihr auch einen Flugschein verschafft, so daß sie am folgenden Tage habe ausreisen können.

6

Durch Urteil vom 5. Dezember 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Bundesbeauftragten mit folgender Begründung zurückgewiesen: Syrisch-orthodoxe Christen unterlägen in der Türkei keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Sie seien aufgrund der türkischen Verfassungen von 1961 und 1962 vor Eingriffen in die Religionsfreiheit geschützt. Sie könnten sowohl im T. A. als auch in I. Gottesdienste abhalten, hätten in Istanbul ein Kirchenzentrum und seien in weiteren fünf Kirchen zu Gast. Aufgrund der verwerteten Erkenntnisquellen könne auch eine mittelbare Gruppenverfolgung insbesondere im Gebiet des T. A. bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei nicht angenommen werden. Die Verhältnisse hätten sich vielmehr so dargestellt, daß lediglich in zahlreichen Einzelfällen syrisch-orthodoxe Bewohner des T. A. von moslemischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden seien. Ein solches Einzelschicksal habe die Klägerin in M. jedoch nicht erlitten, sofern sie dort überhaupt geboren sein sollte. Sie sei jedoch in I. aus religiösen Gründen in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Das lasse sich zwar nicht daraus herleiten, daß sie in der Schule geschlagen worden sei. Auch aus den von der Klägerin geschilderten Erlebnissen an ihren Arbeitsplätzen lasse sich dies nicht herleiten. Indessen sei die Klägerin deshalb als in I. vorverfolgt anzusehen, weil dort ihre Entführung mit der Folge anschließender Zwangsverheiratung und Zwangsbekehrung bereits versucht worden und der türkische Staat zur effektiven Schutzgewährung außerstande sei. Zur Überzeugung des Senats stehe in dieser Hinsicht fest, daß ein Moslem, der von Arbeitskollegen der Klägerin ihre Anschrift erfahren gehabt habe, sie zu heiraten beabsichtigte, daß auf dessen Veranlassung einige Zeit (mindestens einen Monat) vor der späteren Ausreise der Klägerin mehrere Personen zu deren Haus gekommen seien und sie gewaltsam gezwungen hätten, mit ihnen zu kommen, daß es der Klägerin jedoch gelungen sei zu entkommen, daß die Polizei Hilfe zugesagt, jedoch nichts veranlaßt habe und daß die Kläger vorsorglich die Ausstellung eines Nationalpasses in die Wege geleitet habe. Weiterhin stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß seitens der an der Klägerin interessierten Personen wenige Tage vor deren späteren Ausreise erneut mit Nachdruck die Verheiratungsabsicht zum Ausdruck gebracht worden sei und die Klägerin daraufhin, da sie mit effektivem staatlichen Schutz nicht habe rechnen können, ihre Wohnung verlassen habe, kurzzeitig anderen Orts untergekommen und alsdann ausgereist sei. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, daß die Klägerin als vorverfolgt anzusehen sei. - Allerdings drohe der Klägerin auch bei Anlegung des für Vorverfolgte geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei einer Rückkehr in die Türkei nicht schon allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft politische Verfolgung, denn auch für die Zukunft könne eine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen nicht festgestellt werden. Im Gegenteil habe sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 allgemein verbessert. Diese Verbesserung der Sicherheitslage habe sich auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul ausgewirkt. In den beigezogenen Erkenntnisquellen werde von einem zunehmenden staatlichen Schutz syrisch-orthodoxer Christen, einer Verbesserung der Verhältnisse sowie davon berichtet, daß man in Ruhe und Sicherheit leben könne. Jedoch drohe der Klägerin eine politisch motivierte Einzelverfolgung. Dabei sei zu unterstellen, daß sie allein in die Türkei zurückkehre. Das Dorf M. scheide als denkbarer Wohnort im Rückkehrfalle deshalb aus, weil sich dort kaum noch Christen aufhielten, jedenfalls aber keinerlei Verwandte der Klägerin dort zurückgeblieben seien. Dagegen lebten in Istanbul weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Es stehe jedoch fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zögen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung einer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stießen. Dabei werde es jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neuzuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, seien begrenzt. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in I. eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermöge, wachse selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilfslos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen könne sich angesichts des nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebe und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfüge. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande seien, drohe mit einer Wahrscheinlichkeit, die der Gewißheit gleichkomme, Entführung durch moslemische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam. Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen und nicht zuletzt auch die Erlebnisse der Klägerin vor ihrer Ausreise belegten überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin auch in Istanbul dieser Gefahr ausgesetzt sei, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Die Klägerin gehöre zu diesem gefährdeten Personenkreis. Sie verfüge in I. über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr. Sie habe zwar gute türkische Sprachkenntnisse und habe auch während ihres langjährigen früheren Aufenthalts in I. verschiedentlich als Schneiderin bzw. Näherin gearbeitet. Eine Schul- und Berufsausbildung habe sie jedoch nicht erhalten. Sie sei seinerzeit auch ersichtlich nur deshalb in I. zurechtgekommen, weil sie mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und dort einen gewissen Schutz erfahren habe. Die Klägerin habe zwar nicht in Istanbul völlig abgeschirmt von der Außenwelt gelebt. Jedoch sei anzunehmen, daß sie das Haus nur in Begleitung verlassen habe. Verbindungen zu anderen in I. lebenden Christen werde sie demzufolge schwerlich geknüpft haben können. Selbst wenn man berücksichtige, daß die Familie der Klägerin nach ihrem Zuzug nach I. eine Zeitlang Hilfe durch eine syrisch-orthodoxe Gemeinde erhalten habe und die Klägerin selbst von einem syrisch-orthodoxen Pfarrer unterstützt worden sei, sehe sich der Senat aufgrund der seither vergangenen langen Zeit von fast neun Jahren sowie aufgrund der Persönlichkeit und des Bildungsstandes der Klägerin nicht zu der Prognose imstande, daß sie in der Lage sei, sich eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen.

7

Mit seiner Revision rügt der Bundesbeauftragte Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der von der Klägerin erhobenen Asylklage. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 AsylVfG) nicht zu.

9

Der Senat vermag bereits die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, die Klägerin sei schon vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Dezember 1979 von einer dem türkischen Staat asylrechtlich zurechenbaren Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit betroffen gewesen, weil sie in Istanbul nach einem mißglückten, auf eine "Zwangsehe" und eine "Zwangsbekehrung" abzielenden Entführungsversuch ohne staatlichen Schutz gewesen sei. In dieser Hinsicht ist allerdings das Revisionsgericht mangels substantiierter Verfahrensrügen des Bundesbeauftragten gemäß § 137 Abs. 2 VwGO daran gebunden, daß der Verwaltungsgerichtshof den diesbezüglichen, auch seiner Ansicht nach teilweise nicht nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin in seinem "Kern" als glaubhaft angesehen hat. Danach sind ungefähr einen Monat vor der Ausreise der Klägerin auf Veranlassung eines Moslems, der die Klägerin zu heiraten beabsichtigte, mehrere Personen zu deren Wohnung gekommen und haben sie zum Mitkommen gezwungen; der Klägerin gelang es, auf einer belebten Geschäftsstraße zu entkommen. Wenige Tage vor ihrer Ausreise wurde die Heiratsabsicht erneut "mit Nachdruck zum Ausdruck" gebracht. Revisionsgerichtlich muß weiterhin, obgleich das Berufungsgericht nicht näher erläutert, wie eine "Zwangsheirat" vonstatten gehen und in welcher Weise damit eine "Zwangsbekehrung" verbunden sein soll, davon ausgegangen werden, daß der Entführungsversuch einen asylrechtlich erheblichen Übergriff darstellte (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - InfAuslR 1990, 211).

10

Indessen kann der Entführungsversuch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zugerechnet werden. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Übergriffe von Privatpersonen können nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen, wenn der Staat für das Tun Dritter wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn er Verfolgungsmaßnahmen anregt oder unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt (BVerfGE 54, 341, 358; Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317). Die Annahme, daß der türkische Staat seinerzeit Übergriffe von Moslems gegen alleinstehende syrisch-orthodoxe Christinnen unterstützt oder gebilligt habe, scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Es kommt deshalb nur eine tatenlose Hinnahme dieser Übergriffe in Betracht. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn die Bemühungen zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen Dritter des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1986 und 22. April 1986 - BVerwG 9 C 104.85 und BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 41 <43>[BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85] und BVerwGE 74, 160 <163>[BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85]). Es kann dahinstehen, wie die Sicherheitslage syrisch-orthodoxer Christen vor der Ausreise der Klägerin im Dezember 1979 im allgemeinen beschaffen war. Jedenfalls lassen sich dem festgestellten Sachverhalt keine konkreten Umstände entnehmen, aus denen sich ergibt, daß speziell im Falle der Klägerin die maßgebenden türkischen Stellen anläßlich des Entführungsversuchs sich geweigert oder es sonst in asylrechtlich erheblicher Weise unterlassen haben könnten, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in einer den Umständen des Falles entsprechenden Weise einzusetzen.

11

Eine Verweigerung der - wohl von dem Bruder oder der Mutter der Klägerin - erbetenen Hilfe durch die Polizei nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. Vielmehr stellt es fest, daß Hilfe zugesagt wurde. Es leitet vielmehr eine Verantwortlichkeit des türkischen Staates daraus her, daß die Polizei gleichwohl "nichts veranlaßt habe". Indessen waren die Täter sowohl der Klägerin als auch ihrem Bruder und ihrer Mutter unbekannt. Sie waren nach dem Entführungsversuch in der Millionenstadt I. verschwunden, so daß eine gezielte Fahndung nach ihnen keinen Erfolg versprach. Das Berufungsgericht hat denn wohl auch nicht auf eine möglicherweise unterbliebene Fahndung nach den Tätern abheben wollen, sondern ersichtlich den Vortrag der Klägerin im Auge gehabt, die Polizei habe die versprochenen "Wächter" nicht aufgestellt. Diesem Umstand könnte jedoch nur dann Bedeutung zukommen, wenn der türkische Staat asylrechtlich dazu gehalten gewesen wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Kein Staat ist in der Lage und demgemäß auch nicht dazu verpflichtet, in sämtlichen Fällen, in denen jemand angegriffen oder bedroht worden ist, über Wochen hinweg beständig einen Polizisten zur Bewachung seiner Wohnung oder auf sonstige Weise zu seinem Schütze abzustellen. Er kann sich vielmehr je nach Lage des Falles im Hinblick auf die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit auf andere Maßnahmen, z.B. auf regelmäßige Polizeistreifen oder Observationen beschränken. Aus dem Umstand, daß vor dem Hause der Klägerin keine "Wächter" aufgestellt worden sind, läßt sich somit nicht schließen, daß die Polizei seinerzeit schlechthin untätig geblieben wäre und dem Fall der Klägerin keine Beachtung geschenkt hätte.

12

Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Heiratsabsicht sei später "mit Nachdruck zum Ausdruck gebracht worden", ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern ein nachdrückliches Beharren auf einer Heiratsabsicht einen asylrechtlich erheblichen Eingriff darstellen könnte. Sofern das Berufungsgericht damit hat ausdrücken wollen, die Klägerin sei entsprechend ihrer Erklärung bei der Parteivernehmung einige Tage vor ihrer Ausreise erneut von einer Entführung bedroht worden, ließe sich auch daraus eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates nicht herleiten. Die Klägerin hat zwar bei ihrer Vernehmung erklärt, die Personen, die bereits zuvor an dem Entführungsversuch beteiligt gewesen seien, seien zwei Tage vor ihrer Ausreise wiedergekommen und hätten nach dem Verlassen der Wohnung eine Frau zu ihrer und ihrer Mutter Bewachung zurückgelassen. Nach ihrer weiteren Erklärung hat die Klägerin indessen, nachdem sie unter dem Vorwand, noch einkaufen zu müssen, die Bewacherin "überlistet" hatte, keineswegs die Polizei mit dem Hinweis eingeschaltet, ihr drohe erneut eine Entführung gegen ihren Willen und ihre Mutter befinde sich noch immer in der Gewalt der als Bewacherin zurückgelassenen Frau. Vielmehr hat sie sich zu einem ihr bekannten Pfarrer begeben, der seinerseits die Polizei ebenfalls nicht benachrichtigt und die Mutter der Klägerin ihrer mißlichen Lage überlassen hat. Asylrechtlich verantwortlich kann aber ein Staat nur sein, wenn er gebotene Maßnahmen unterläßt, obwohl er Kenntnis von einer bevorstehenden Straftat hat.

13

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts droht der Klägerin auch für die Zukunft bei einer Rückkehr in die Türkei weder politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch könnte eine solche dem türkischen Staat zugerechnet werden.

14

Das Berufungsgericht nimmt zwar an, alleinstehende jüngere syrisch-orthodoxe Christinnen seien bei einer Rückkehr in die Türkei allgemein, also auch bei fehlender Vorverfolgung, mit einer der Gewißheit gleichkommenden Wahrscheinlichkeit einer dem türkischen Staat zurechenbaren, zur Zwangsheirat und Zwangsbekehrung führenden Entführung durch moslemische Männer ausgesetzt, sofern sie bei einer Rückkehr in die Türkei über keine wirtschaftliche Lebensgrundlage und gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügten. Indessen findet bereits die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin werde bei einer Rückkehr in die Türkei zu dem gefährdeten Personenkreis der in ungesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen lebenden syrisch-orthodoxen Christinnen gehören, in den festgestellten Tatsachen keine Stütze. Danach hat die Klägerin nach Erreichen eines entsprechenden Alters in I. längere Zeit bis zu ihrer Ausreise bei mehreren Arbeitgebern als Näherin oder Schneiderin gearbeitet, obwohl ihre Religionszugehörigkeit bekannt war. Sie ist nie entlassen worden, sondern hat ihre Arbeitsstelle jeweils selbst gewechselt. Sie hat weiterhin gute türkische Sprachkenntnisse. Gründe dafür, daß sie unter diesen Umständen nunmehr keine Beschäftigung mehr soll finden können, liegen nicht vor. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß die Klägerin keine Schul- und Berufsausbildung erhalten hat, trägt dessen gegenteilige Annahme nicht, weil sie vor ihrer Ausreise trotz dieses Mangels stets in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Tatsachen war die Klägerin weiterhin mit einem syrischorthodoxen Pfarrer bekannt. Ihre Familie hat nach dem Zuzug nach I. eine zeitlang Hilfe durch eine syrisch-orthodoxe Gemeinde erhalten. Die Klägerin hatte somit vor ihrer Ausreise offensichtlich Kontakt zu anderen syrisch-orthodoxen Christen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, "die Klägerin dürfte das Haus nur in Begleitung verlassen haben" und deshalb "schwerlich Verbindungen zu anderen in I. lebenden Christen geknüpft haben", stellt demgegenüber eine bloße, nicht auf Tatsachen beruhende Vermutung dar, die überdies auch deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil die Klägerin gerade dann, wenn sie in Begleitung ausging, Gelegenheit zum Anknüpfen von Kontakten mit anderen syrisch-orthodoxen Christen hatte, die denn auch vor ihrer Ausreise in der Tat vorhanden waren. Im übrigen hat die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Näherin die Wohnung auch ohne Begleitung verlassen, wie der von ihr berichtete Umstand zeigt, sie sei bei der Rückkehr von der Arbeit von einem Mann angesprochen worden, der sie gefragt habe, ob sie ihn heiraten wolle. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb sie nunmehr bei einer Rückkehr nach Istanbul gehindert sein könnte, wiederum Kontakt mit syrisch-orthodoxen Christen aufzunehmen, die dort in größerer Anzahl leben.

15

Im übrigen könnte eine Entführung, sollte sie der Klägerin in der Tat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, dem türkischen Staat asylrechtlich auch nicht zugerechnet werden. Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht zwar von der oben angeführten Rechtsprechung ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht den Schluß, der türkische Staat sei asylrechtlich für sämtliche Entführungen christlicher junger Frauen und Mädchen und damit auch für eine zu erwartende Entführung der Klägerin verantwortlich. Vielmehr ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Gegenteil. Danach hat sich die Sicherheitslage in der Türkei sowohl allgemein als auch bezüglich der syrisch-orthodoxen Christen seit dem Jahre 1980 sowohl in I. als auch in den anderen Landesteilen der Türkei erheblich verbessert. Syrisch-orthodoxe Christen können dort in Ruhe und Sicherheit leben. Daraus ergibt sich - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat -, daß syrisch-orthodoxe Christen generell vor Straftaten moslemischer Mitbürger hinreichend geschützt sind und damit der staatliche Schutz syrisch-orthodoxer Christen ebenso wie der von Moslemen im Großen und Ganzen gewährleistet ist.

16

Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß dies für alleinstehende jüngere syrisch-orthodoxe Christinnen, die sich in ungesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen befinden, nicht gelten könne, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof offenbar annehmen will - diesem speziellen Personenkreis infolge einer - hier allein in Betracht zu ziehenden - generellen tatenlosen Hinnahme gerade von Entführungen der sowohl Moslemen wie auch Christen allgemein gewährte Schutz vorenthalten würde. Das läßt sich - abgesehen davon, daß nach dem festgestellten Sachverhalt auch moslemische Mädchen entführt werden - aus dem im vorliegenen Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht lediglich festgestellten Umstand für sich allein nicht herleiten, daß es "zahlreiche Berichte" über Entführungen syrisch-orthodoxer Christinnen gibt. Ebensowenig wie westeuropäische Staaten im Hinblick auf ihre Größe und die Verhältnisse in den Ballungsgebieten auch unter Einsatz der zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung üblicherweise angewandten Mittel, wie etwa regelmäßige Polizeistreifen und Kontrollen, nicht verhindern können, daß es jährlich vielfach zu Straftaten verschiedener Art kommt, etwa in "zahlreichen Fällen" dazu, daß obdachlose, mittellose Mädchen gegen ihren Willen der Prostitution zugeführt werden, kann auch der türkische Staat, der - wie ausgeführt - nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel allgemein für Ruhe und Sicherheit sorgt, nicht unterbinden, daß es - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet oder auch nur auf Großstädte wie Istanbul oder Ankara - zu "zahlreichen" Entführungen wirtschaftlich ungesicherter, obdachloser christlicher - und auch moslemischer - Frauen kommt, die wegen ihres Bezugs zur Privatsphäre der Beteiligten ohnehin nicht leicht aufklärbar sind. Auch in unserer Rechtsordnung wird die Entführung gegen den Willen der Entführten nur auf Antrag und grundsätzlich dann nicht mehr verfolgt, wenn die Entführung in eine Eheschließung mündet (§ 238 StGB).

17

Wenn das Berufungsgericht demgegenüber eine "effektive" Schutzgewährung durch den türkischen Staat vermißt und damit wohl zum Ausdruck bringen will, der türkische Staat müsse hinsichtlich drohender Frauenentführungen besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, verlangt es unzutreffenderweise einen schlechthin nicht zu gewährenden lückenlosen Schutz. Dieser könnte im übrigen auch nur darin bestehen, daß - unter Hintenanstellung anderer Sicherheitsaufgaben - spezielle polizeiliche Sondereinheiten gebildet würden, die ausschließlich oder überwiegend ihr Augenmerk auf alleinstehende mittellose und obdachlose junge Frauen richten. Es ist jedoch Sache des türkischen Staates - und nicht des Asylrechts - zu bestimmen, in welcher Weise er seinem Auftrag nachkommt, im Großen und Ganzen strafrechtlichen Schutz zu gewähren. Er kann sich deshalb darauf beschränken, zur Verhinderung von Frauenentführungen diejenigen Mittel einzusetzen, die er allgemein zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung bereithält. Geschied dies, entfällt - wie ausgeführt - eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates auch dann, wenn die gleichwohl vorkommenden Frauenentführungen "zahlreich" sind.

18

Dafür, daß der türkische Staat im Falle von Entführungen jüngerer syrisch-orthodoxer Christinnen von den im Großen und Ganzen Sicherheit gewährleistenden Mitteln keinen Gebrauch macht, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof führt zwar aus, der türkische Staat gewähre bei Entführungen keinen Schutz. Aus dem allein festgestellten Umstand, daß es zahlreiche Berichte über Entführungen jüngerer syrisch-orthodoxer Frauen gibt, läßt sich eine solche Folgerung jedoch nicht ziehen. Das könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn - im einzelnen konkret belegbar - in allen oder den meisten der berichteten Entführungsfälle - auch soweit sie sich in den Großstädten, insbesondere in Istanbul, ereignet haben - die Sicherheitskräfte Zeuge der Freiheitsberaubungen gewesen wären, ohne hiergegen einzuschreiten, oder aber - bei einem Tatvorgang außerhalb ihrer Reichweite - den mit hinreichendem Nachdruck angezeigten Entführungsfällen nicht nachgegangen wären. Daß sich die maßgebenden türkischen Stellen in den berichteten Entführungsfällen generell in dieser Weise verhalten hätten, hat das Berufungsgericht, ohne daß hiergegen Gegenrügen erhoben worden sind, jedoch nicht festzustellen vermocht. Der Fall der Klägerin stellt - wie ausgeführt - hierfür keinen Beleg dar.

19

Nach alledem bedarf es keiner Erörterung mehr, ob sich die - wie eingangs dargelegt - nicht vorverfolgte Klägerin überhaupt nach Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf den von ihr geltend gemachten, einen Nachfluchttatbestand darstellenden Verfolgungsgrund berufen kann.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin