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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1993, Az.: BVerwG 7 B 112.93

Klagebefugnis; Atomrecht; Atomgesetz; Genehmigung; Öffentlichkeitsbeteiligung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umsetzungsfrist für EG-Richtlinien; Substantiierungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 112.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.01.1993 - AZ: 7 K 1/90

Fundstellen

  • DVBl 1993, 1152-1154 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1993, 315-318
  • NVwZ 1994, 1097-1099 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1998, 57 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1994, 66-69

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bewohner der ehemaligen DDR sind nicht schon dadurch in ihren Rechten verletzt, daß in einem während der politischen Wende in der ehemaligen DDR noch nicht mit der Erteilung einer Genehmigung abgeschlossenen atomrechtlichen Genehmigungsverfahren eine vorher bereits durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung nicht wiederholt worden ist.

  2. 2.

    Zur erforderlichen Substantiierung einer materiellen Rechtsbetroffenheit durch die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung als Voraussetzung der Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage.

  3. 3.

    Nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte eine Pilot-Konditionierungsanlage für zur Endlagerung bestimmte abgebrannte Brennelemente keiner Umweltverträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwednung der genannten Richtlinie.

  4. 4.

    Eine Anlage zur Konditionierung abgebrannter Brennelemente für die Endlagerung bedarf als Anlage zur Bearbeitung von Kernbrennstoffen der atomrechtlichen Genehmigung nach § 7 AtG.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 1, 3, 5 und 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1, 3, 5 und 6 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die Aufhebung der 1. atomrechtlichen Teilgenehmigung zur Errichtung der Pilot-Konditionierungsanlage G. - 1. TG PKA G. - vom 30. Januar 1990. Die Anlage soll vorrangig dazu dienen, abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren, für die eine Wiederaufarbeitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, so herzurichten, daß die entstehenden Gebinde für die Zwischenlagerung und eine spätere direkte Endlagerung ohne Wiederaufarbeitung geeignet sind. Die Kläger, die im Umkreis der Anlage wohnen, befürchten, der Betrieb der geplanten Anlage werde für sie unkalkulierbare Gefahren mit sich bringen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mangels Substantiierung möglicher Rechtsverletzungen als unzulässig abgewiesen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1.

Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe die Pilot-Konditionierungsanlage - PKA - in Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 72, 300, Wyhl; BVerwGE 80, 21, Wackersdorf) als eine gemäß § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes - AtG - genehmigungsbedürftige Anlage angesehen. Jedenfalls sei es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Konditionierungsanlage der hier genehmigten Art. eine Anlage zur Bearbeitung von Kernbrennstoffen im Sinne dieser Vorschrift sei.

4

Die Beschwerde stützt ihre von der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts abweichende Auffassung, für Konditionierungsanlagen der hier genehmigten Art gebe es keine gesetzliche Genehmigungsgrundlage, auf zwei Annahmen: Zum einen handele es sich bei den in der Anlage zu zerlegenden und in Behälter zu verpackenden oder zu zerschneidenden und in Kokillen zu verschließenden Brennelementen nicht um Kernbrennstoffe, sondern um radioaktive Abfälle. Zum anderen sei die Konditionierung für eine direkte Endlagerung von abgebrannten Brennelementen keine Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, sondern allenfalls Teil der nach § 9 b AtG planfeststellungsbedürftigen Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle.

5

Auf die von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beschwerde diese Auffassung nicht stützen. Von diesen Entscheidungen weicht das Oberverwaltungsgericht nicht ab. Im Wyhl-Urteil (BVerwGE 72, 300 <328 f.>) hat sich der beschließende Senat mit dem Begriff der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen befaßt. Seiner Aussage, der Begriff sei nicht weit in dem Sinne auszulegen, daß er sich auf das ganze Kernkraftwerk mit allen seinen Kraftwerksbestandteilen erstrecke, kann nichts dafür entnommen werden, als Bearbeitung und Verarbeitung von Kernbrennstoffen sei - wie die Beschwerde meint - nur die Herstellung von Brennelementen zu verstehen. Dem beschließenden Senat ging es in der genannten Entscheidung vielmehr darum, den Begriff der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu beschränken auf den Reaktor als Spaltanlage und eigentlichen Anlagekern sowie alle mit diesem in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen, die seinen gefahrlosen Betrieb überhaupt erst ermöglichen. Im Wackersdorf-Urteil (BVerwGE 80, 21) hat sich der beschließende Senat mit dem Begriff der "Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe" in § 7 Abs. 1 AtG befaßt. Aus dieser Entscheidung kann ebenfalls nichts für die Annahme der Beschwerde entnommen werden, die Konditionierung abgebrannter Brennelemente zur Endlagerung falle als Genehmigungstatbestand nicht unter § 7 Abs. 1 AtG oder sei gar als Genehmigungstatbestand vom Atomgesetz überhaupt nicht erfaßt. Im Gegenteil hat der beschließende Senat in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß die Konditionierung abgebrannter Brennelemente zur Aufarbeitung sowie die Verglasung der nicht wiederverwertbaren hochradioaktiven Bestandteile der bestrahlten Kernbrennstoffe als "Bearbeitung" bestrahlter Kernbrennstoffe auch räumlich getrennt von der Wiederaufarbeitungsanlage stattfinden könnten und daß dann die dafür zu errichtende Anlage nicht mehr als Bestandteil einer "Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe", sondern als selbständige "Anlage zur Bearbeitung von Kernbrennstoffen" nach § 7 Abs. 1 AtG genehmigungsbedürftig sei. Daß sich der Vorgang der Konditionierung von bestrahlten Kernbrennstoffen zur Aufarbeitung technisch und im Hinblick auf das nuklearspezifische Gefahrenpotential nicht grundlegend von dem Vorgang der Konditionierung abgebrannter Brennelemente für die Endlagerung unterscheidet und daß Anlagen für den einen wie für den anderen Vorgang der Genehmigungspflicht nach § 7 Abs. 1 AtG unterliegen, liegt auf der Hand.

6

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache wegen der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen ebenfalls nicht zu. Bestrahlte Kernbrennstoffe sind nach wie vor Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 AtG. Daran ändert nichts, daß sie in § 9 a Abs. 3 AtG als radioaktive Abfälle bezeichnet werden; diese Vorschrift befaßt sich mit solchen radioaktiven Stoffen, auch Kernbrennstoffen, die, weil sie nicht mehr verwertet werden sollen, als radioaktive Abfälle "geordnet beseitigt" (§ 9 a Abs. 1 Nr. 2 AtG), d.h. sichergestellt und endgelagert werden sollen. § 2 Abs. 1 AtG definiert "besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe)" sowie "sonstige radioaktive Stoffe" nach ihren physikalischen Eigenschaften und nicht danach, für welchen Zweck sie verwendet werden sollen oder ob sie bereits bestrahlt sind oder nicht und, falls sie schon bestrahlt sind, ob ihre Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist oder nicht und ob sie - je nach Beantwortung dieser Frage - verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden sollen. § 2 Abs. 2 AtG bestätigt dies; danach gelten nur solche radioaktiven Abfälle, die nicht an Anlagen nach § 9 a Abs. 3 AtG abzuliefern sind und für die wegen ihrer geringfügigen Aktivität keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach § 9 a Abs. 2 Satz 2 AtG bestimmt, angeordnet oder genehmigt worden ist, nicht als radioaktive Stoffe, d.h. nach der Klassifizierung des § 2 Abs. 1 AtG als Kernbrennstoffe oder als sonstige radioaktive Stoffe. Im Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - (BVerwGE 82, 61, Zwischenlager Ahaus) hat das Bundesverwaltungsgericht als selbstverständlich vorausgesetzt, daß abgebrannte Brennelemente "Kernbrennstoffe" im Sinne des Atomgesetzes - dort des § 6 AtG - sind.

7

Daß schließlich das Zerlegen oder Zerschneiden sowie das Verpacken und Verschweißen in Behältern oder Kokillen ein Bearbeiten der - bestrahlten - Kernbrennstoffe ist, ist ebenso eindeutig und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Daran ändert nichts, daß - wie die Beschwerde ausführt - Anlaß für die Erweiterung des Genehmigungstatbestandes in § 7 Abs. 1 AtG um Anlagen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 15. Juli 1975 (BGBl I S. 1885) das Ziel war, Brennelementfabriken als Anlagen zum Gegenstand einer atomrechtlichen (Anlagen)Genehmigung zu machen, statt - wie vordem - nur die Herstellung von Brennelementen als bloßen Vorgang des Bearbeitens und Verarbeitens von Kernbrennstoffen einer atomrechtlichen (Umgangs-)Genehmigung (§ 9 AtG) zu unterwerfen. Denn Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes in der jetzt und zur Zeit der Erteilung der hier streitigen Genehmigung geltenden Fassung ergeben eindeutig, daß auch Anlagen zur Konditionierung abgebrannter Brennelemente für die Endlagerung Anlagen zur Bearbeitung von Kernbrennstoffen sind und damit der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG bedürfen. Dem kann schließlich nicht der weitere Einwand der Beschwerde entgegengehalten werden, das Atomgesetz in der jetzt noch geltenden Fassung gebe der Wiederaufärbeitung den Vorrang und gestatte keine unmittelbare Endlagerung; denn § 9 a Abs. 1 AtG sieht eine Wiederaufarbeitung nur vor, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Die hier streitige Anlage soll, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Konditionierung von Brennelementen dienen, für die eine Wiederaufarbeitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint. Abgesehen davon würde, selbst wenn in der Anlage bestrahlte Kernbrennstoffe, die sich für die Wiederaufarbeitung eignen, für eine Endlagerung konditioniert würden, dieser Umstand nichts daran ändern, daß es sich um eine Anlage handelt, in der Kernbrennstoffe bearbeitet werden sollen, und die deshalb dem Genehmigungstatbestand des § 7 Abs. 1 AtG unterliegt.

8

2.

Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche mit den von ihm gestellten Anforderungen zur Substantiierung einer Rechtsverletzung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 88, 286 <287 ff.>, NVwZ 1983, 175 (gemeint ist wohl der Beschluß vom 22. August 1991 - BVerwG 7 B 153.90 - NVwZ 1993, 175) und BVerwGE 80, 207 zur Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in atomrechtlichen Drittanfechtungsklagen ab. Das ist jedoch nicht der Fall.

9

Soweit sich die Beschwerde auf die im Urteil des beschließenden Senats vom 9. September 1988 - BVerwG 7 C 3.86 - (BVerwGE 80, 207 <215>) gemachten Aussagen zur erforderlichen Bestimmtheit atomrechtlicher Teilgenehmigungen im Hinblick auf die potentiell Drittbetroffenen obliegende Anfechtungslast bezieht, ist nicht erkennbar, inwieweit die hier angefochtene Teilgenehmiguhg in der besagten Weise unbestimmt sein sollte.

10

Was die Substantiierung einer materiellen Betroffenheit angeht, so hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die im Rahmen des vorläufigen positiven Gesamturteils von der Behörde aufgrund von Gutachten angestellten Ermittlungen und Berechnungen ergäben, daß bei dem geplanten späteren Betrieb die Dosisgrenzwerte des § 45 der Strahlenschutzverordnung - StrlSchV - vom 18. Mai 1989 unterschritten würden und daß bei den wenigen zu unterstellenden Ereignisabläufen, die zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe führen könnten, die Störfallplanungswerte des § 28 Abs. 3 StrlSchV bei allen Störfällen weit unterschrit ten würden; detaillierte Definitivregelungen hierzu blieben späteren Teilgenehmigungen vorbehalten. Die Kläger hätten auch nicht ansatzweise dargetan, daß die das vorläufige positive Gesamturteil tragenden Annahmen zweifelhaft seien und von vorn herein unüberwindlich eine Überschreitung der Dosisgrenzwerte des § 45 StrlSchV oder der Planungswerte des § 28 Abs. 3 StrlSchV eintreten werde.

11

Die Beschwerde führt demgegenüber aus, wie engagiert die Kläger sich von vornherein gegen die Erteilung der streitigen Teilgenehmigung eingesetzt, auf ihnen von einem Betrieb der Anlage drohende Gefahren hingewiesen und die der Teilgenehmigung zugrundeliegenden Berechnungen durch Gegengutachten in Zweifel gezogen hätten. Damit ist allerdings eine Abweichung von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des beschließenden Senats nicht dargetan. Denn eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302) nur gegeben, wenn das Gericht der Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Es genügt nicht, daß gerügt wird, das Gericht der Vorinstanz habe einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz im Einzelfall falsch angewendet. Es entspricht überdies ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Kläger bei Anfechtung einer atomrechtlichen Genehmigung einen Rechtsfehler geltend machen muß, der sich auf seine materielle Rechtsposition ausgewirkt haben könnte (vgl. die von der Beschwerde selbst bezeichnete Entscheidung des beschließenden Senats vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 <288>). Trägt er substantiiert nichts vor, aus dem sich ergeben könnte, die Werte des § 45 oder des § 28 Abs. 3 StrlSchV würden beim Normalbetrieb oder bei einem Störfall überschritten, oder die Behörde habe zu diesen Fragen keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, so fehlt es bereits an der Klagebefugnis (vgl. BVerwGE 61, 256 <261 ff.>; BVerwGE 70, 365 <368 f.>).

12

3.

Die Beschwerde greift die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts an, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) (teil-)genehmigte Anlage habe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, auch nicht in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten (RL) - 85/337/EWG -. In diesem Zusammenhang hält sie für klärungsbedürftig die Frage, ob eine PKA der hier streitigen Art als "Anlage mit dem ausschließlichen Zweck der Endlagerung oder endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle" im Sinne von Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 85/337/EWG anzusehen ist oder ob nach Verstreichen der Umsetzungsfrist im Juli 1988 eine Umweltverträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie nach deren Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe i durchzuführen gewesen wäre, weil "ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern" und die Bundesrepublik Deutschland durch die Änderung des Atomgesetzes vom 12. Februar 1990 die Prüfung der Umweltauswirkungen in § 7 Abs. 2 Nr. 6 wie in § 9 b Abs. 4 Nr. 2 AtG zur Zulassungsvoraussetzung gemacht habe.

13

Diese Frage verleiht der Rechtssache jedoch schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungstragend darauf abgestellt hat, einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe es nicht bedurft. Abgesehen davon bestünden auch keine zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof Anlaß gebende Zweifel an der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, daß die hier streitige Anlage kein Projekt nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Nr. 3, nämlich keine "Anlage mit dem ausschließlichen Zweck der Endlagerung oder endgültigen Beseitigung radiaktiver Abfälle" ist; denn die konditionierten radioaktiven Abfälle sollen nicht in der hier streitigen Anlage endgelagert oder endgültig beseitigt werden. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß für die unter Artikel 4 Abs. 2 und Anhang II (hier Nr. 3 Buchst. i "Anlage zur Aufnahme und Bearbeitung radioaktiver Abfälle, soweit nicht durch Anhang I erfaßt") der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Anlagen keine UVP-Pflichtigkeit entsteht, solange nicht der Mitgliedstaat die ihm vom Rat der Europäischen Gemeinschaft überlassene Entscheidung getroffen hat.

14

4.

Eine Zulassung der Revision allein zugunsten der Klägerin zu 6 wegen der von dieser geltend gemachten Zulassungsgründe kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe der besonderen Situation nicht Rechnung getragen, die darin bestehe, daß die Klägerin zu 6 in der früheren DDR gelebt habe, daß sie bis zur "politischen Wende" im Herbst 1989 keine Gelegenheit gehabt habe, ihre Einwendungen in das Verwaltungsverfahren einzubringen, und danach in mehreren Briefen ihre Rechtsbetroffenheit dargelegt habe und daß die ausgelegten Unterlagen zu der hier streitigen Anlage für den Einwirkungsbereich jenseits der Elbe keine Aussagen enthielten. Bei diesen Gegebenheiten habe die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Aufklärungsmängel geltend. Keiner dieser Zulassungsgründe ist jedoch gegeben.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 6 nicht deshalb als unzulässig abgewiesen, weil diese Klägerin als Bewohnerin der seinerzeitigen DDR nicht in den Schutzbereich des § 7 AtG eingeschlossen und deshalb nicht berechtigt gewesen wäre, ihre materielle Rechtsbetroffenheit geltend zu machen oder die am 30. Januar 1990 erteilte Genehmigung überhaupt anzufechten. Schon deshalb kommt eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1986 - (BVerwG 7 C 29.85 - BVerwGE 75, 285 <288 f.>) nicht in Betracht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auch nicht deshalb für unzulässig gehalten, weil die Klägerin zu 6 nicht berechtigt gewesen wäre, sich an dem zur Genehmigung führenden Verwaltungsverfahren, insbesondere an der Öffentlichkeitsbeteiligung, zu beteiligen. Deshalb kommt auch eine Abweichung von der - übrigens nicht zum Atom-, sondern Immissionsschutzrecht ergangenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55 und 56.89 - (BVerwGE 85, 368 <374 ff.>) nicht in Betracht. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Genehmigungsbehörde habe das Genehmigungsverfahren, insbesondere die bereits durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung, nach Öffnung der Grenze der DDR nicht erneut wieder aufnehmen müssen, sondern es fortsetzen dürfen. Jedoch sei die Klägerin zu 6 nicht mit Einwendungen, die sie im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht habe vortragen können, ausgeschlossen, sondern sie sei berechtigt, diese noch im Klageverfahren vorzubringen. Es hat die Klage jedoch deshalb für unzulässig gehalten, weil die Klägerin zu 6, nachdem ihr die Einsicht in die Unterlagen ermöglicht worden, war - insbesondere in den Sicherheitsbericht, der eine ausreichende Orientierung über die grundsätzlichen Auslegungsmerkmale der geplanten Anlage enthalten habe -, keine Tatsachen vorgetragen habe, die eine materielle Rechtsbetroffenheit hätten erkennen lassen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Aufklärungsrügen erhebt (S. 14 und 17 der Beschwerdeschrift), ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, daß und inwieweit sich aus den nach Meinung der Beschwerde aufklärungsbedürftigen Tatsachen eine materielle Betroffenheit der Klägerin zu 6 in ihren (subjektiven) Rechten ergeben hätte.

16

Auch hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach der "politischen Wende" in der DDR kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Es entspricht ständiger, auch von der Beschwerde in Bezug genommener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Verfahrenserfordernisse auch im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht um ihrer selbst willen bestehen, sondern, was potentiell Drittbetroffene angeht, der Verwirklichung materieller Rechte dienen. Soweit eine materielle Betroffenheit nicht geltend gemacht werden kann, kann auch eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu einer Rechtsverletzung führen. Aber auch abgesehen davon wirft die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung keine Fragen auf, die der rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürften. Weder aus dem Atomgesetz noch aus dem Grundgesetz oder dem Einigungsvertrag läßt sich ableiten, daß in einem während der "politischen Wende" in der DPR noch nicht abgeschlossenen atomrechtlichen Verfahren eine zuvor bereits durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung zu wiederholen gewesen wäre, um den seinerzeitigen DDR-Bürgern Gele genheit zur Beteiligung zu geben. Der Rechtsschutzgewährleistung dieser potentiell Drittbetroffenen ist damit genügt, daß sie mit Einwendungen, die sie im Verwaltungsverfahren nicht haben vortragen können, im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen sind.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Kley