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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1993, Az.: BVerwG 7 C 10.92

Abfallbeseitigung; Altanlage; Altreifen; Abfallbegriff; Bestandsschutz; Verbringung in das Ausland; Verkauf; Übereignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 10.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt - 26.06.1986 - AZ: III/2 E 3510/82
VGH Hessen - 30.01.1992 - AZ: 5 UE 1928/86

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 359 - 366
  • BayVBl 1993, 666-668
  • DVBl 1993, 1137-1139 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1993, 260-264
  • DÖV 1993, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1993, 498-500
  • JuS 1994, 355-357 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1993, 3087 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 990-992 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 867-868 (Pressemitteilung)
  • NuR 1993, 434-436 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1993, 285-286
  • UPR 1993, 389-390
  • UPR 1993, 426
  • ZFW 1994, 277-281
  • ZUR 1993, 218-219

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird eine ursprünglich legale Altanlage durch eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation nachträglich wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gemeinwohl materiell rechtswidrig, so entfällt der Bestandsschutz des § 9 AbfG. Die zuständige Behörde kann nach den allgemeinen Grundsätzen abfallrechtliche Ordnungsverfügungen bis hin zur vollständigen Untersagung des Betriebes erlassen.

  2. 2.

    Zur Abfalleigenschaft von Altreifen, die in einer zu Brandgefahren führenden Weise gelagert sind.

  3. 3.

    Die Abfalleigenschaft grundsätzlich weiterverwendbarer oder wiederverwertbarer Sachen wird auch dann begründet, wenn der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht nicht in der Lage ist, die Sachen alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen.

  4. 4.

    Bei der Verbringung typischerweise umweltgefährdender Altstoffe in das Ausland muß zur Verhinderung unzulässiger Abfallausfuhren der weitere Weg dieser Stoffe vom bisherigen Besitzer oder vom Exporteur nachvollziehbar belegt werden. Geschieht dies nicht, sind die betreffenden Stoffe regelmäßig schon aus diesem Grund als Abfall im objektiven Sinne anzusehen.

  5. 5.

    Verkauf und Übereignung typischerweise umweltgefährdender Altstoffe führen für sich genommen noch nicht zum Verlust der Abfalleigenschaft im objektiven Sinn. Das ist erst dann der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung hinreichend gesichert ist, daß die Stoffe zugleich einer Verwendung oder Verwertung zugeführt werden, die die Gefahren in angemessener Frist beseitigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1992 wird aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1986 wird, soweit über sie noch zu entscheiden war, zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Altreifen. Sie hat diese Reifen in großen Mengen (zuletzt etwa 4.000 t) auf einem 1970 erworbenen Industriegelände gelagert. Nach ihren Angaben war ursprünglich geplant, die Fabrikation des früher dort vorhandenen Werkes unter Verwendung von Energieträgern, die aus alten Autoreifen gewonnen werden sollten, teilweise fortzusetzen. Die Reifen sollten auf thermische Weise zerlegt und in gasförmige und flüssige Kohlenwasserstoffe und Aktivkohle umgewandelt werden.

2

Durch Verfügung vom 4. September 1974 untersagte der Regierungspräsident in Darmstadt der Klägerin unter Hinweis auf die fehlende abfallrechtliche Zulassung und die von den gelagerten Reifen ausgehende Brandgefahr jede weitere oder zusätzliche Zwischen- oder Ablagerung von Altreifen auf dem Betriebsgelände. Durch eine weitere Verfügung vom 10. Oktober 1974, deren Nummer 2 allein noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ordnete der Regierungspräsident unter Androhung der Ersatzvornahme die Räumung des Reifenlagerplatzes an.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin am 4. Januar 1975 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Abfallbeseitigungsgesetz finde hier keine Anwendung, weil es sich nur auf Abfallstoffe beziehe. Die gelagerten Altreifen seien dagegen als Wirtschaftsgut anzusehen, denn sie sollten in einem zum Patent angemeldeten und im Großversuch auszuprobierenden Verfahren wiederverwertet werden.

4

Nachdem das Verfahren in der Zeit von 1976 bis 1982 förmlich geruht hatte, hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1986 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Untersagungsverfügung vom 4. September 1974 sei zu Recht darauf gestützt, daß die Reifenansammlung eine ortsfeste Anlage zur Lagerung von Altreifen im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG darstelle. Dem stehe die von der Klägerin behauptete Zweckbestimmung nicht entgegen. Auch die Räumungsverfügung im Bescheid vom 10. Oktober 1974 sei rechtmäßig.

5

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht: Mit der im Jahre 1986 erfolgten Änderung des § 5 AbfG seien Altreifen nicht mehr als Abfall im Rechtssinne anzusehen. Außerdem habe sie, die Klägerin, im April 1989 sämtliche auf den Grundstücken lagernden Altreifen an eine irische Firma verkauft und übereignet. Der Vertrag sei mündlich geschlossen worden; über den Kaufpreis wolle sie keine Angaben machen. Die Reifen könnten entweder in Länder ohne Asphaltstraßen veräußert werden, weil dort keine Reifenprofile verlangt würden, oder sie könnten im Ausland bei der Herstellung von Lärmschutzwänden oder auch in der Landwirtschaft verwendet werden.

6

Das Berufungsgericht hat das Verfahren bezüglich der Untersagungsverfügung vom 4. September 1974 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im übrigen hat es durch Urteil vom 30. Januar 1992 die Nummer 2 des Bescheides vom 10. Oktober 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1974 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt:

7

Von der Klägerin könne nach Abfallrecht nicht (mehr) verlangt werden, den Altreifenlagerplatz zu räumen. Dabei sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, weil Gegenstand der Anfechtungsklage ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt sei. Nach der Änderung des § 5 AbfG komme es entscheidend darauf an, ob Altreifen im Einzelfall als Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG einzustufen seien. Die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes lägen nicht vor, weil weder bei der Klägerin noch bei der Käuferin der Altreifen ein Entledigungswille erkennbar sei. Die Altreifen unterfielen auch nicht dem objektiven Abfallbegriff. Denn eine geordnete Entsorgung der Altreifen sei zur Wahrung des Allgemeinwohls nicht (mehr) geboten (§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative AbfG). Die Altreifen würden von der Käuferin umweltunschädlich verwertet, indem sie aufgrund entsprechender Verträge - zum Teil unverändert - als Gebrauchtreifen bzw. hälftig durchgeschnitten in Containern nach und nach auf dem Landöder Seewege in andere Länder transportiert würden, wo sie z.B. in der Landwirtschaft eine neue Verwendung fänden. Mit dem erfolgten Beginn dieser Verwertung sei die Abfalleigenschaft entfallen.

8

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor: Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der neue Eigentümer sich der Altreifen entledigen wolle. Aus dem Kaufvertrag und dem ratenweisen Abtransport der Reifen könne nicht zwingend geschlossen werden, daß ein Entledigungswille fehle. Auch der objektive Abfallbegriff könne auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nicht verneint werden. Die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Lagerung werde nicht dadurch beseitigt, daß hin und wieder Altreifen abgefahren würden. Diese Sichtweise führe im übrigen zu wechselnden behördlichen Zuständigkeiten. Werde die Abfuhr eingestellt und lebe damit die Abfalleigenschaft wieder auf, sei die Abfallbehörde für die Räumung zuständig. Nach Wiederaufnahme der Abfuhr habe dagegen die Bauordnungsbehörde einzuschreiten. Da für Altreifen kein Inlandsmarkt existiere, könne eine Räumung des Geländes nur dadurch erfolgen, daß die Reifen dem Träger der Sonderabfallbeseitigung überlassen würden. Ferner habe das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt, nach der die Absicht einer Verwertung den Abfallbegriff nicht ausschließe. Lege man diese Rechtsprechung zugrunde, könnten Altreifen frühestens dann ihre Abfalleigenschaft verlieren, wenn sie zum Transport verladen würden; erst dann gelangten sie nämlich in den Wirtschaftskreislauf.

9

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verstoß gegen revisibles Recht die Abfalleigenschaft der auf dem Gelände der Klägerin gelagerten Altreifen verneint. Die angefochtene abfallrechtliche Beseitigungsverfügung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

11

1.

Entgegen der Ansicht der Revision leidet das Berufungsurteil nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, weil es den neuen Eigentümer der Altreifen nicht beigeladen hat. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben, so daß auch eine Nachholung der Beiladung im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erforderlich ist. Die Klägerin ist als Gewahrsamsinhaberin und damit als Besitzerin der Altreifen im abfallrechtlichen Sinne (vgl. § 3 Abs. 1 AbfG) nach wie vor die richtige Adressatin der Beseitigungsverfügung. An diesem Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Abfallbesitzer ist der neue Eigentümer nicht derart beteiligt, daß die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

12

2.

Der erkennende Senat kann offenlassen, ob es für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung der Beseitigungsverfügung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung ankommt. Denn zu beiden Zeitpunkten waren die Altreifen Abfall und durften deshalb nicht außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage gelagert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG).

13

a)

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zutreffend angenommen, daß die Altreifen nicht bereits nach der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG als Abfall anzusehen sind, weil sich die Klägerin der Reifen nicht im Rechtssinne entledigen will (sog. subjektiver Abfallbegriff) und auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dies beim neuen Eigentümer der Fall sein könnte. Die Altreifen sind aber Abfall im Sinne der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle bewegliche Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (sog. objektiver Abfallbegriff). Der erkennende Senat hat zum objektiven Abfallbegriff in dem Urteil vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 7 C 11.92 folgendes ausgeführt:

"Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33 [BVerwG 06.09.1988 - BVerwG 4 C 26.88]; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -). Die Rechtsordnung verpflichtet damit den Besitzer, derartige Stoffe der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (vgl. § 3 Abs. 1 AbfG) oder gegebenenfalls selbst als Abfälle zu entsorgen (vgl. § 3 Abs. 4 AbfG), auch wenn er sich ihrer nicht im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs entledigen möchte.

Das Merkmal des "Gebotenseins der Entsorgung" macht deutlich, daß nicht jede von einer Sache ausgehende Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit die (objektive) Abfalleigenschaft begründen soll. So kommt die Unterwerfung einer gemeinwohlgefährdenden Sache unter das Abfallregime von vornherein nicht in Betracht, wenn der Besitzer sie noch zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet oder zu diesem Zweck an einen Dritten weitergibt. In einem solchen Fall ist das Wohl der Allgemeinheit allein mit Hilfe des Ordnungsrechts zu gewährleisten, das für die Abwehr der betreffenden Gefahren maßgebend ist (z.B. Gefahrstoff-, Chemikalien-, Wasser-, Immissionsschutz- oder Baurecht). Erst wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung objektiv entfallen oder vom Besitzer aufgegeben ist, kann überhaupt die spezifische Gefahrenlage entstehen, der die Vorschriften über die Abfallentsorgung begegnen wollen. Bei derart "zwecklos" gewordenen Sachen (Altstoffen) besteht nämlich ebenso wie bei Sachen, die von Anfang an keinem Zweck gedient haben, generell die Besorgnis, daß der Besitzer mit ihnen mangels eines "Gebrauchsinteresses" unsachgemäß, insbesondere umweltgefährdend, umgehen könnte.

Die Frage, ob eine Entsorgung als Abfall geboten ist, ist auf der Grundlage einer situationsbezogenen Betrachtung zu beantworten. Dies verlangt - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwendung oder Verwertung einer Sache einschließlich deren Verwirklichungsaussichten und dem Interesse der Allgemeinheit, hoheitlich auf die Sache zum Zwecke der Gefahrenbeseitigung durch Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzugreifen. Der Eigentümer muß um so eher Einschränkungen hinnehmen, je gewichtiger das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Entsorgung ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG). Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Beschaffenheit und Mängel der in Rede stehenden Stoffe, Art, Ort und Zeitdauer ihrer Lagerung sowie der Grad der davon ausgehenden Gefahren für das Allgemeinwohl. Bei den privaten Belangen sind insbesondere der Wert der Sachen sowie die konkreten Verwertungsabsichten und - chancen von Bedeutung.

Innerhalb des so gezogenen Rahmens sind zur Feststellung der Abfalleigenschaft im allgemeinen zwei Prüfschritte erforderlich. Zunächst ist festzustellen, ob die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand an ihrem Aufbewahrungsort das Wohl der Allgemeinheit gefährdet (gegenwärtiges Gefahrenpotential). Ist das der Fall, so ist weiter zu prüfen, ob als Alternative zur öffentlichen Abfallentsorgung eine private Weiterverwendung oder Wiederverwertung der Sache die bestehende Gemeinwohlgefahr beseitigen kann, ohne eine neue zu schaffen (künftiges Gefahrenpotential). Dabei ist die präventive Funktion des Abfallrechts zu berücksichtigen, das die von Altstoffen potentiell ausgehenden Gefahren für das Gemeinwohl, vor allem für den Schutz der Umwelt, wirksam kontrollieren und vermeiden soll. Das abfallrechtliche Kontroll- und Entsorgungssystem darf insbesondere nicht dadurch unterlaufen werden, daß eine gegenüber der öffentlich-rechtlichen Entsorgung kostengünstigere, aber umweltgefährdende Verwertung oder Beseitigung der Stoffe gewählt wird. Nur wenn diese Besorgnis nicht besteht, kann im Rahmen der situationsbezogenen Abwägung der privaten Verwendung oder Verwertung ein Vorrang vor der Abfallentsorgung zukommen.

Aus der präventiven, vorsorgeorientierten Zielsetzung des Abfallrechts ergeben sich Folgerungen für den anzuwendenden Gefahrenmaßstab. Für die Frage, ob von der Sache gegenwärtig und künftig bei deren Weiterverwendung oder Wiederverwertung Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen, kommt es nicht auf eine konkrete Gefahr an. Das vom Abfallbegriff des § 1 Abs. 1 AbfG gesteuerte Abfallregime mit seinen Kontroll- und Genehmigungsanforderungen soll nicht erst dann repressiv eingreifen dürfen, wenn sich im Einzelfall eine Gefahr herausstellt oder eine Störung schon eingetreten ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß die gegenwärtige Aufbewahrung der Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung nach Art oder Verfahren auf Grund allgemeiner Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren führen. Bereits unter dieser Voraussetzung ist die Entsorgung der Sache als Abfall "geboten". Ob eine derartige typische Umweltgefahr im konkreten Einzelfall besteht, ist erst bei der Anwendung des Abfallrechts von Bedeutung, etwa bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen (§ 4 Abs. 1, §§ 7, 8 AbfG), der Bewilligung von Ausnahmen (§ 4 Abs. 2 AbfG) oder wenn es sonst um die Einhaltung der Entsorgungsgrundsätze (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG) geht.

Ob eine private Weiterverwendung oder Wiederverwertung gemeinwohlunschädlich erfolgen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Dabei kommt der Frage, ob für die betreffenden Altstoffe ein Markt besteht, erhebliche Bedeutung zu. Können derartige Stoffe an verwendungs- oder verwertungsbereite Dritte gegen Entgelt veräußert werden, handelt es sich also um "Wirtschaftsgut", so ist dies im allgemeinen ein wesentliches Indiz dafür, daß eine Entsorgung als Abfall nicht geboten ist. Denn in derartigen Fällen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß - wie auch sonst im Wirtschaftsverkehr mit potentiell gefährlichen Gütern - die einschlägigen Fachgesetze zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ausreichen. Können Altstoffe dagegen mangels Marktgängigkeit nicht verkauft werden, so ist dies ein Hinweis darauf, daß die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall gebieten. Das trifft vor allem für Stoffe mit "negativem Wert" zu, für deren Abnahme der bisherige Besitzer ein Entgelt bezahlen muß. Hier besteht in besonderem Maß die Besorgnis, daß die Stoffe aus Kostengründen umweltgefährdend verwertet oder beseitigt werden. Entgegen der Ansicht der Revision gilt diese Indizwirkung auch bei Alt- und Reststoffen, für die als "Wertstoffe" privatwirtschaftlich organisierte Verwertungsverfahren existieren, für die aber beim Abnehmer ein Marktpreis nicht zu erzielen ist. Wie oben bereits dargelegt, sind Verwertung und Abfallentsorgung keine Gegensätze, so daß weder die Möglichkeit noch die Absicht einer Verwertung für sich genommen die Abfalleigenschaft ausschließen."

14

b)

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die auf dem Grundstück der Klägerin gelagerten Altreifen als Abfall im objektiven Sinne anzusehen. Inwieweit von Altreifen, die in großen Mengen ohne besondere Vorkehrungen auf Freiflächen gelagert werden, typischerweise Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn für den vorliegenden Fall steht fest, daß die Altreifen an ihrem gegenwärtigen Aufbewahrungsort sogar eine konkrete Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit hervorrufen, nämlich die Gefahr des Entstehens nur schwer zu bekämpfender Brände. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme insbesondere auf das in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Klägerin eingeholte brandschutztechnische Sachverständigengutachten festgestellt. Zwar ist die Gefahrenlage nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs durch den mittlerweile erfolgten Abtransport von ca. 25 % der ursprünglich gelagerten 4.000 t Reifenmaterial zunehmend entschärft worden, doch läßt sich dem Berufungsurteil nichts dafür entnehmen, daß die Gefahr beseitigt wäre.

15

Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist ferner davon auszugehen, daß eine private, das Wohl der Allgemeinheit wahrende Weiterverwendung oder Wiederverwertung der Altreifen und damit eine vorrangige Alternative zur öffentlichen Abfallentsorgung nicht besteht. Ein Inlandsmarkt, auf dem ein Kaufpreis für derartige Altreifen zu erzielen wäre, existiert nicht. Das belegt nicht zuletzt die Tatsache, daß die Reifen nahezu zwanzig Jahre lang unverändert auf dem Grundstück der Klägerin gelagert waren. Das Fehlen eines Marktpreises von Altstoffen ist, wie dargelegt, ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit einer Entsorgung als Abfall. Umstände, die diese Indizwirkung mit Blick auf eine Verwendung oder Verwertung im Inland erschüttern könnten, sind nicht erkennbar. Erprobte Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altreifen sind nicht bekannt. Von der im Berufungsurteil erwähnten Möglichkeit, Altreifen als Kohlenstoff- und Energieträger in den Drehrohröfen der Zementindustrie zu verwenden, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

16

Die Abfalleigenschaft ist auch nicht durch den Verkauf der Altreifen an eine ausländische Firma entfallen. Verkauf und Übereignung von Sachen können für sich genommen nicht zum Verlust der Abfalleigenschaft führen. Die schuldrechtliche oder eigentumsrechtliche Zuordnung allein ändert an einer bestehenden Gefährdungslage nichts. Das ist erst dann der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung hinreichend gesichert ist, daß die Sachen zugleich einer Verwendung oder Verwertung zugeführt werden, die die Gefahren in angemessener Frist beseitigen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf Art. 14 GG geboten (vgl. aber Bickel, NuR 1992, 361 <363>). Angesichts der fortbestehenden Gefahren für das Gemeinwohl ist die Einbeziehung in das Abfallregime regelmäßig als entschädigungslos zu duldender sozialbindender Entzugsakt anzusehen. Ob bei Sachen von hohem Wert und geringem Gefährdungspotential unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit etwas anderes gelten kann, mag hier dahinstehen; für die Altreifen der Klägerin trifft beides nicht zu.

17

Allerdings ist ein Verkauf im Rahmen eines bestehenden Marktes, wie dargelegt, regelmäßig ein wesentliches Indiz dafür, daß es sich bei den betreffenden Sachen um Wirtschaftsgut handelt, das nicht in das Abfallregime einbezogen werden muß, um der von ihm ausgehenden Gemeinwohlgefahr zu begegnen. In dem hier zu entscheidenden Fall greift diese Indizwirkung aber nicht. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils kann nicht davon ausgegangen werden, daß das abfallrechtliche Besorgnispotential der auf dem Grundstück der Klägerin noch lagernden Altreifen künftig durch eine anderweitige Verwendung oder Verwertung im Ausland beseitigt werden könnte.

18

Aus Anlaß des vorliegenden Falles braucht nicht entschieden zu werden, ob bei im Ausland geplanten Verwendungs- und Verwertungsmaßnahmen das Schutzniveau der Bundesrepublik Deutschland oder das des betreffenden Empfängerstaates zugrunde zu legen ist. Denn nach den bisherigen Angaben des Klägers ist weithin ungewiß, was überhaupt mit den zu exportierenden Altreifen geschehen soll, insbesondere ob Verwendungen oder Verwertungen in Betracht kommen, von denen angenommen werden kann, daß sie nach Art und Verfahren nicht typischerweise zu Umweltgefahren führen. Die Klägerin hat unter Verletzung ihrer verwaltungsverfahrensrechtlichen (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG) und verwaltungsprozessualen (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Mitwirkungspflichten Behörden und Gerichte in wesentlichen Punkten im unklaren über das weitere Schicksal der Reifen gelassen. So ist schon ungewiß, ob und welchen Kaufpreis die Klägerin von der irischen Firma erzielt hat, ob es sich bei den Altreifen also wirklich um ein marktgängiges Wirtschaftsgut handelt. Sie hat ferner keine klaren Auskünfte darüber gegeben, welches die Absichten der Käuferin sind, sondern nur vage von Verwendungsmöglichkeiten "in der Landwirtschaft" oder als Gebrauchtreifen gesprochen, ohne auch nur ein mögliches Abnehmerland zu nennen. Dementsprechend unbestimmt ist die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die neue Eigentümerin sei "mit einer Einbeziehung der erworbenen Altreifen in den Wirtschaftskreislauf befaßt". Gerade auch bei der Verbringung typischerweise umweltgefährdender Altstoffe in das Ausland muß zur Verhinderung unzulässiger Abfallausfuhren der weitere Weg dieser Stoffe im Ausland nachvollziehbar belegt werden. Dieser Nachweis ist Aufgabe des bisherigen Stoffbesitzers oder des Exporteurs, nicht aber der Behörden. Wird der Nachweis - wie hier - nicht erbracht, sind die betreffenden Stoffe regelmäßig schon aus diesem Grund als Abfall im objektiven Sinne anzusehen.

19

Die Altreifen wären im übrigen selbst dann noch als Abfall zu qualifizieren, wenn für sie entgegen dem oben Ausgeführten von einer grundsätzlich vorhandenen umweltunschädlichen Verwendungs- oder Verwertungsmöglichkeit ausgegangen werden könnte. Zu der bloßen Möglichkeit müssen der ernstliche Wille und die Fähigkeit des Stoffbesitzers zur Einleitung solcher Maßnahmen hinzukommen. Typischerweise umweltgefährdende, aber weiterverwendbare oder wiederverwertbare Sachen können nur dann keine Abfälle (mehr) im objektiven Sinne sein, wenn die begründete Annahme besteht, daß der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Sachen - gegebenenfalls unter Beauftragung Dritter - alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen (vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 24. November 1992 - 20 CS 92.3069 -).

20

Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin nicht. Insbesondere fehlt es an der zeitlichen Voraussetzung der "alsbaldigen" Verwertung. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Jahr nach Beginn des Abtransportes im Jahre 1989 etwa ein Viertel der Reifen von dem Grundstück weggeschafft worden waren. Würde man für die Folgezeit einen Abbau in gleicher Geschwindigkeit unterstellen, dauerte die Entfernung aller Reifen etwa vier Jahre. Für einen zügigeren Abbau der Reifenhalde fehlt es an Anhaltspunkten, zumal die Klägerin selbst erklärt hat, daß ein "schnelleres" Räumen aus zeitlichen und technischen Gründen nicht möglich sei (vgl. Schriftsatz vom 17. August 1990 im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren IV/1 H 2070/90). Auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil ist vielmehr sehr zweifelhaft, ob auch nur die Zeitspanne von vier Jahren eingehalten werden könnte. Bei Erlaß des Berufungsurteils im Januar 1992 hätten bei gleichbleibender Räumungsiritensität etwa die Hälfte der Reifen abtransportiert sein müssen. Zu einer derartigen Feststellung sah sich der Verwaltungsgerichtshof aber nicht in der Lage, zumal die anläßlich der letzten behördlichen Überprüfung im November 1991 gefertigten Lichtbilder gegen eine solche Annahme sprechen. Vielmehr hält es der Verwaltungsgerichtshof mehr als zwei Jahre nach Beginn des Abtransports für ungewiß, wann die letzten Reifen entfernt sein werden. Insgesamt zeigt dieser ausgesprochen zögerliche Verlauf der Räumungsaktion, daß von einer ernstlichen und alsbaldigen Verwendung oder Verwertung der Altreifen binnen angemessener Frist keine Rede sein kann.

21

3.

Dem Erlaß der angefochtenen abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung stand nicht die Regelung des § 9 AbfG über den Bestandsschutz von Altanlagen entgegen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, daß sie das Altreifenlager schon vor dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes am 11. Juni 1972 tatsächlich errichtet oder betrieben hat und dies nach dem seinerzeit bestehenden Rechtszustand materiell oder formell legal geschehen ist, würde die Anlage nicht von dem Schutzbereich des § 9 AbfG erfaßt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen.

22

Mit dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes ist der Lagerplatz - unabhängig von der Abfalleigenschaft der Reifen - gem. §§ 5, 7 AbfG 1972 grundsätzlich zulassungspflichtig geworden. Wäre er vor diesem Zeitpunkt formell oder materiell rechtmäßig errichtet oder betrieben worden (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 97.78 - BVerwGE 66, 298), brauchte er das abfallrechtliche Zulassungsverfahren nicht zu durchlaufen, sondern galt als zugelassen (§ 9 Abs. 1 AbfG 1972). Damit ist derartigen Anlagen aber nur in formellrechtlicher Hinsicht ein voller Bestandsschutz zugebilligt. Materiellrechtlich hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 9 Abs. 2 AbfG 1972 (jetzt § 9 Satz 1 und 2 AbfG) den Bestandsschutz zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit (vgl. § 2 Abs. 1 AbfG) eingeschränkt, indem er die Altanlagen unter bestimmten Voraussetzungen den (strengeren) Anforderungen des neuen Abfallrechts unterwirft. Durch Satz 1 der genannten Bestimmung wird es der Behörde ermöglicht, die Altanlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich durch "Befristungen, Bedingungen und Auflagen" im Interesse einer umweltgerechten Abfallbeseitigung an die für Neuanlagen geltenden Bestimmungen anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 6.91 - BVerwGE 89, 215 <216 f.>). Weitergehend sieht § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG 1972 (jetzt § 9 Satz 2 AbfG) vor, daß bei einer anders nicht zu verhindernden "erheblichen" Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit der Betrieb der (an sich legalen) Anlage ganz oder teilweise untersagt werden kann. Mit anderen Worten: Wird eine ursprünglich legale Altanlage durch eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation nachträglich in qualifizierter Weise, nämlich wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gemeinwohls, materiell rechtswidrig, so entfällt der Bestandsschutz und die zuständige Behörde kann nach den allgemeinen Grundsätzen abfallrechtliche Ordnungsverfügungen bis hin zur vollständigen Untersagung des Betriebes erlassen (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 7 B 173.88 - UPR 1989, 229 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 33).

23

So verhält es sich hier. Die von den Altreifen ausgehende, schon im Jahre 1974 bestehende Brandgefahr ist auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs als erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit anzusehen. Auch der Regierungspräsident hat in seinen Verfügungen ausdrücklich diese Formulierung verwendet (vgl. Bescheid vom 4. September 1974, S. 2 und Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1974, S. 3). Da die erhebliche Gemeinwohlbeeinträchtigung nicht anders als durch Betriebsstillegung und Räumung des gesamten Lagerplatzes zu beseitigen ist, liegt schon aus diesem Grund kein Verstoß gegen § 9 AbfG vor.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Dr. Franßen
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams