Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1991, Az.: BVerwG 7 C 6.91
Abfall; Sicherheitsleistung; Altanlagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 6.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 06.11.1985 - AZ: III/2 E 958/83
- VGH Hessen - 31.10.1990 - AZ: 5 UE 2641/85
Rechtsgrundlagen
- § 8 AbfG
- § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG
- § 8 Abs. 2 AbfG
- § 9 Satz 1 AbfG
- § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1972/77
Fundstellen
- BVerwGE 89, 215 - 222
- DVBl 1992, 311-313 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 355-357 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1993, 187-189 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1992, 274-276 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1992, 63-65
- UPR 1992, 155-157
- ZfW 1992, 430-434
Amtlicher Leitsatz
Eine Sicherheitsleistung gemäß § 8 Abs. 2 AbfG kann auch für Altanlagen im Sinne von § 9 AbfG verlangt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Dr. Bertrams
und Kley
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Klägerin betrieb von 1971 bis zur Stillegung im Jahre 1985 eine Deponie für Industrieabfälle, insbesondere chemische Abfälle auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sie wendet sich gegen eine Anordnung des beklagten Landes zur Erhöhung der Sicherheitsleistung, die ihr für die nach Betriebseinstellung entstehenden Folgekosten auferlegt worden ist. Erstmals im Jahre 1973 war von der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 AbfG 1972 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 DM zur Sicherstellung der Rekultivierung der Deponie sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage verlangt und durch Bankbürgschaft auch erbracht worden. Gegen eine im Jahre 1976 erlassene Anordnung über die Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 5,5 Mio DM hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den nicht entschieden wurde.
Der Regierungspräsident in Gießen hob mit Bescheid vom 9. Juni 1983 die Anordnung des Jahres 1976 auf und verpflichtete die Klägerin in analoger Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 AbfG 1977 zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von 12,05 Mio DM, wenn nicht binnen vier Monaten nach Bestandskraft des Bescheides der Anschluß an die Anlage des Abwasserverbandes Limburg sichergestellt werde. Sollte der Anschluß termingerecht erfolgen, ermäßige sich die Sicherheitsleistung auf 6,35 Mio DM; bei Betriebsbereitschaft der für den Anschluß erforderlichen Anlagen erfolge eine weitere Reduzierung auf 3,75 Mio DM. Der Bescheid geht von Folgekosten in einem Zeitraum von 30 Jahren ab Stillegung der Deponie aus und legt den Berechnungen für die Höhe der Sicherheitsleistung Aufwendungen für die Rekultivierung, für die Analyse von Boden und Wasser, für Wartung und Unterhaltung sowie - als bei weitem größten Posten - für die Behandlung des Sickerwassers zugrunde. Die Klägerin hat die stillgelegte Deponie nicht an die Kläranlage des Abwasserverbandes angeschlossen.
Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage macht die Klägerin insbesondere geltend, das Abfall (beseitigungs) gesetz enthalte in keiner der seit 1972 geltenden Fassungen eine Rechtsgrundlage, die es gestatte, für Altanlagen, also für schon vor dem 11. Juni 1972 betriebene Anlagen (vgl. § 9 AbfG), eine Sicherheitsleistung zu fordern. In § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1972/77 bzw. § 9 Satz 1 AbfG 1986 sei nur von der nachträglichen Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen, nicht aber von Sicherheitsleistungen die Rede. Außerdem gehe schon aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 AbfG ("in der Planfeststellung oder in der Genehmigung") hervor, daß die Leistung von Sicherheiten nur bei der Zulassung von Neuanlagen verlangt werden dürfe. Auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften scheide aus. Die Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt, die angefochtenen Bescheide gingen zutreffend davon aus, daß die Forderung nach einer Sicherheitsleistung bei Altanlagen auf die - analog anwendbaren - Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1972/77 (jetzt § 9 Satz 1 AbfG 1986), 8 Abs. 2 AbfG habe gestützt werden dürfen. Die Anordnung sei zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit (§ 2 Abs. 1 AbfG) auch erforderlich gewesen und belaste die Klägerin wirtschaftlich nicht unzumutbar.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das Berufungsurteil habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie angenommen. § 8 Abs. 2 AbfG unterliege als Ausnahmevorschrift einem Analogieverbot, überdies fehle es sowohl an einer Gesetzeslücke als auch an einem ähnlichen Tatbestand. Auch bestünden gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verfassungsrechtliche Bedenken unter den Gesichtspunkten des Bestandsschutzes, des Vertrauensschutzes, des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Der Beklagte und die beigeladene Stadt Limburg halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Oberbundesanwalt meint, die Anordnung einer Sicherheitsleistung könne auch bei Altanlagen unmittelbar auf § 9 AbfG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 AbfG gestützt werden; zumindest aber sei eine analoge Anwendung geboten.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen revisibles Recht. Die Anordnung des Beklagten über die Erhöhung der Sicherheitsleistung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 AbfG in der bei Erlaß der angegriffenen Bescheide geltenden Fassung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) - AbfG 1977 -.
1.
Die Deponie der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1967 wasserrechtlich genehmigt und sodann im Jahre 1971 in Betrieb genommen worden. Sie unterfiel deshalb bei Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes am 11. Juni 1972 der Regelung des § 9 AbfG, die für derartige legale Altanlagen einen - eingeschränkten - Bestandsschutz vorsieht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 97.78 - BVerwGE 66, 298; Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 7 B 173.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 33 = UPR 1989, 229). Bestandsschutz bedeutet dabei insbesondere, daß solche Anlagen ein Zulassungsverfahren nach §§ 7 ff. AbfG nicht mehr durchlaufen müssen, sondern als zugelassen gelten.
Allerdings hat der Gesetzgeber diese Abfallbeseitigungsanlagen nicht von der Einhaltung der am Wohl der Allgemeinheit (§ 2 Abs. 1 AbfG 1972) orientierten materiellen Anforderungen des neuen und gegenüber dem bisherigen Rechtszustand strengeren Rechtes befreien wollen. Der zuständigen Behörde wird vielmehr in § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1972/77 (inhaltsgleich jetzt § 9 Satz 1 AbfG vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410 - AbfG 1986 -) die Befugnis eingeräumt, für Abfallbeseitigungsanlagen oder für ihren Betrieb "Befristungen, Bedingungen und Auflagen" anzuordnen. Damit wird es der Behörde ermöglicht, solche Altanlagen im Interesse einer umweltgerechten Abfallbeseitigung durch nachträgliche Anpassung an die nunmehr für Neuanlagen geltenden Bestimmungen zu sanieren (vgl. die Begr. zu § 9 Abs. 2 AbfG im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. VI/2401, S. 15). Derartige Anordnungen setzen mithin voraus, daß sie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (§§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG) oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf das Recht eines anderen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AbfG 1972 = § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG 1977/86) geboten sind und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. etwa Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 9 Rdnr. 9; Kunig/Schwermer/Versteyl, Komm, zum AbfG, 1988, § 9 Rdnr. 9, 16; Jarass, Die Anwendung neuen Umweltrechts auf bestehende Anlagen, 1987, S. 58). Materiellrechtlicher Maßstab für die Sanierungsanordnungen sind grundsätzlich alle anlagen- und betriebsbezogenen Anforderungen, deren Beachtung das Abfall (beseitigungs) gesetz für die Zulassung gemäß §§ 7, 8 AbfG gebietet. Insofern entspricht § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG, die die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Abfallentsorgungsanlagen oder ihren Betrieb auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung für zulässig erklärt (vgl. auch die Begr. zu § 9 Abs. 2 AbfG im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. VI/2401, S. 15). Der unterschied besteht lediglich darin, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 trotz seines insoweit mißverständlichen Wortlauts nicht den nachträglichen Erlaß von Nebenbestimmungen zu einer vorhandenen Zulassungsentscheidung, sondern naturgemäß den Erlaß selbständiger Anordnungen im Auge hat.
Zu den von den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG 1977 erfaßten Anforderungen zählt auch die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 AbfG. Die Anforderungen des Abfall (beseitigungs) gesetzes an Abfallentsorgungsanlagen enden nicht mit der Betriebseinstellung. Die Grundpflicht, Abfälle ohne Gefährdung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen und umweltverträglich zu beseitigen bzw. zu entsorgen (§ 2 Abs. 1 AbfG), ist erst erfüllt, wenn von den betreffenden Abfällen keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit mehr ausgeht; erst dann kann von einer "Entsorgung" im Wortsinn die Rede sein. Dies rechtfertigt es, vom Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage auch nach deren Stillegung Maßnahmen zu verlangen, die die von der eingestellten Anlage noch ausgehenden Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls oder von Rechten Dritter verhindern sollen (vgl. die Begr. zu § 8 Abs. 2 AbfG im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. VI/2401, S. 14; Hösel/von Lersner a.a.O. § 10 Rdnr. 12; Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 10 Rdnr. 13). Diese Nachsorgepflichten betreffen nicht nur Aspekte der Landschaftsgestaltung im Sinne einer Rekultivierung des Betriebsgeländes, sondern gerade auch Umweltgefahren, wie sie bei stillgelegten Deponien etwa in Gestalt von Sickerwasser und Deponiegasen weiterwirken können. Einer Konkretisierung derartiger Pflichten dient auch die Handlungsermächtigung des § 10 Abs. 2 AbfG.
Von einer solchen Nachsorgepflicht des Inhabers einer Abfallentsorgungsanlage geht auch § 8 Abs. 2 AbfG aus. Die Leistung einer Sicherheit für die Kosten einer Rekultivierung und anderer Nachsorgemaßnahmen soll sicherstellen, daß der Verpflichtete die ihm obliegenden Maßnahmen nach Einstellung des Betriebes auch wirklich auf seine Kosten erfüllt. Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Aufwendungen sind oft erheblich und über einen langen Zeitraum notwendig. Das Risiko, daß ein privater Anlagenbetreiber nach Stillegung der Anlage und damit nach dem Wegfall der aus dem Betrieb erzielten Einkünfte zahlungsunfähig wird, kann beträchtlich sein. Verwirklicht sich dieses Risiko und unterbleibt die gebotene Nachsorge, wirken die Umweltgefahren weiter, soweit und solange nicht die öffentliche Hand an Stelle des Verursachers die Nachsorge übernimmt. Ob und in welchem Umfang eine solche Eintrittspflicht der zuständigen Behörden besteht, kann, wenn es sich nicht um die Abwehr akuter und schwerwiegender Gefahren handelt, zweifelhaft sein, etwa bei der Verpflichtung zur Rekultivierung. Außerdem kann in derartigen Zweifelsfällen zumindest der Zeitpunkt eines Eingreifens der öffentlichen Hand auch von der jeweiligen Haushaltslage abhängen. Steht dagegen die vom Inhaber der Anlage geleistete Sicherheit zur Verfügung, kann bei einem Untätigbleiben des Verpflichteten sofort das Erforderliche veranlaßt werden. Die abfallrechtliche Sicherheitsleistung erweist sich somit als ein Instrument der vorbeugenden Abwehr von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und der Rechte Dritter. Die Einordnung als Instrument der Verhütung von nachteiligen Auswirkungen stillgelegter Anlagen wird auch dadurch bestätigt, daß die Regelung über die Sicherheitsleistung gerade in § 8 AbfG und damit in der Vorschrift erfolgt ist, in der das Afall (beseitigungs) gesetz zusammenfassend die zum Schutz der Allgemeinheit und der von einem Vorhaben Betroffenen gebotenen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen regelt.
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß die Leistung einer Sicherheit immer nur bei der Neuzulassung einer Anlage im jeweiligen Planfeststellungs- oder Genehmigungsbescheid verlangt werden und nicht Gegenstand nachträglicher Anordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG oder § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 sein darf. Die Klägerin interpretiert die Formulierung des § 8 Abs. 2 AbfG "in der Planfeststellung oder in der Genehmigung" dahin, daß "nur" in diesen Zulassungsentscheidungen eine Sicherheitsleistung verlangt werden dürfe. Diesem Verständnis vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Wendung vielmehr hervorheben wollen, daß die zuständige Behörde "schon" zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dem der Planfeststellungs- oder Genehmigungsentscheidung, die Leistung einer Sicherheit fordern kann (vgl. auch Hösel/von Lersner a.a.O. § 8 Rdnr. 16). Das versteht sich nicht von selbst. Denn die nachteiligen Wirkungen, die durch eine Sicherheitsleistung verhütet werden sollen, können anders als die aus dem Betrieb einer neu zugelassenen Anlage herrührenden Gefahren in der Regel erst viele Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Zulassungsentscheidung eintreten. Fehl geht auch das Argument der Klägerin, die Sicherheitsleistung dürfe auch deswegen nur im Zulassungsbescheid selbst verlangt werden, weil sie zwingend als Bedingung auszugestalten sei. Die diesem Schluß zugrundeliegende Annahme trifft nicht zu. Die Bedingung mag für den Regelfall die zweckmäßige Form der Nebenbestimmung sein, wie dies nunmehr auch in Nr. 3.2 TA Abfall i.d.F. der Bek. vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139) zum Ausdruck kommt. Der Behörde bleibt es aber unbenommen, nach den allgemeinen Regeln über den Erlaß von Nebenbestimmungen im Einzelfall auch die Form der Auflage zu wählen.
Auch mit Blick auf den Zweck der Sicherheitsleistung gibt es keinen einleuchtenden Grund dafür, diese nicht nachträglich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG oder § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 verlangen zu dürfen. Vielmehr drängt sich die gegenteilige Annahme schon deshalb als zutreffend auf, weil es Fälle geben kann, in denen sich die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung nicht bereits im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung, sondern erst nach ihrem Erlaß ergibt, etwa weil die Gefahr der Illiquidität des Anlagenbetreibers erst später eintritt oder sichtbar wird oder weil Art oder Ausmaß der erforderlichen Nachsorgemaßnahmen und ein darauf bezogenes Sicherungsbedürfnis erst während des Betriebs der Anlage zutage treten. In derartigen Fällen wäre es unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, gewissermaßen auf Verdacht schon im Zulassungsbescheid eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Auf der anderen Seite wäre es im Interesse des Schutzes vor den mit stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen verbundenen Gefahren unverständlich, wenn im Falle eines nachträglich auftretenden Bedürfnisses eine Sicherheit überhaupt nicht mehr auferlegt werden könnte. Ein sachgerechter Umgang mit dem Instrument der Sicherheitsleistung setzt also gerade die Möglichkeit voraus, dieses Mittel zu dem Zeitpunkt einzusetzen, zu dem die abzuwendende Gefahr erkennbar wird (vgl. auch BayVGH, NVwZ 1990, 992 [VGH Bayern 28.12.1989 - 20 CS 89.3551]; Hösel/von Lersner a.a.O. § 8 Rdnr. 17).
Gegen die Zulässigkeit einer nachträglichen Anordnung läßt sich auch nicht ins Feld führen, eine Sicherheitsleistung sei ein erheblicher Kostenfaktor und müsse deshalb für den Betreiber vor Errichtung der Anlage erkennbar und damit auch kalkulierbar sein. Dieser Einwand übersieht, daß das Abfall (beseitigungs) gesetz dem Inhaber einer abfallrechtlichen Zulassung nur ein eher schwach ausgebildetes Vertrauensinteresse zubilligt, wie gerade die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG zeigt (vgl. dazu auch Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 8 Rdnr. 22; Kloepfer, Umweltrecht, 1989, S. 721: "fortwährender Prozeß der Zulassungskontrolle"). Denn die Abfallentsorgung ist eine grundsätzlich öffentliche Aufgabe (vgl. § 3 Abs. 2 AbfG), die sich vorrangig am Wohl der Allgemeinheit zu orientieren hat (BVerwGE 85, 44 <47> m.w.N.). Dies hat u.a. zur Folge, daß ein Anlagenbetreiber im Interesse des Gemeinwohls die nachträgliche Einschränkung seiner durch die Zulassung erlangten Rechtsstellung hinnehmen muß, wenn auch in den durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen. Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb eine solche Einschränkung der Rechtsstellung durch die nachträgliche Forderung einer Sicherheitsleistung anders zu beurteilen sein soll als eine entsprechende Einschränkung durch die nachträgliche Anordnung, einen bestimmten Anlagenteil sicherheitstechnisch zu verbessern oder eine neue Deponieabdichtung einzubauen. Auch die - oft hohen - Kosten solcher durch neue Erkenntnisse und die Entwicklung der Sicherheitstechnik im Laufe der Betriebszeit notwendig werdender Änderungen kann der Unternehmer nicht immer schon bei Zulassung der Anlage kalkulieren. Das gleiche gilt für die nach der Stillegung einer Anlage anfallenden Sanierungskosten, die den Inhaber einer Altanlage erheblich mehr belasten als die Aufwendungen für die darauf bezogene Sicherheitsleistung.
Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht die Überlegung der Klägerin, die Sicherheitsleistung sei ein Instrument der Verhaltenssteuerung und könne deshalb ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie bereits im Zulassungsbescheid auferlegt werde. Zwar trifft es zu, daß der Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz verpflichtet ist, schon in der Errichtungsphase und sodann vom Beginn des Betriebes an auch die Folgewirkungen der Anlage nach Stillegung zu bedenken und diese so weit wie möglich zu verhüten. Der Druck, auch aus diesem Grund eine Anlage möglichst umweltschonend zu errichten und zu betreiben, geht aber in erster Linie von der gesetzlichen Rekultivierungs- und Sanierungsverpflichtung des Inhabers und den daraus folgenden finanziellen Belastungen aus und nicht von dem Umstand, daß er für die nach Stillegung auf ihn zukommenden Aufwendungen zusätzlich noch Sicherheit leisten muß.
2.
Die vom Beklagten auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 (§ 9 Satz 1 AbfG 1986) erlassene Anordnung vom 9. Juni 1983 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Der hier zu entscheidende Rechtsstreit gibt keine Veranlassung zu einer abschließenden Prüfung der Frage, inwieweit legale Altanlagen gegenüber Anordnungen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 einen stärkeren Vertrauensschutz genießen als Neuanlagen gegenüber nachträglichen Anordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG und inwieweit eine derartige Eingrenzung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein könnte. So mag einiges dafür sprechen, daß der in § 9 AbfG gewährleistete, wenn auch eingeschränkte Bestandsschutz dazu führt, daß vom Anlageninhaber nicht jede aufgrund neuer Erkenntnisse geboten erscheinende, aber bei Errichtung der Altanlage nach ihrer Art oder nach der Höhe der Aufwendungen nicht vorhersehbare Nachsorgemaßnahme und darauf bezogene Sicherheitsleistung verlangt werden kann. Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um Maßnahmen und deren Sicherung, die schon bei Errichtung der Anlage im Jahre 1971 als Folgemaßnahmen, wie sie seit jeher nach der Stillegung einer Deponie notwendig werden, vorauszusehen waren. Das gilt für die Rekultivierung ebenso wie für die Wartung, die Unterhaltung und die Sickerwasserbehandlung. Das Maß des Üblichen wird insbesondere auch nicht bei dem weitaus größten Kostenfaktor, der Behandlung des Sickerwassers, überschritten. Denn es ist nichts dafür ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet, daß der angefochtene Bescheid vom 9. Juni 1983 etwa eine neuartige und besonders aufwendige Behandlungsmethode zugrunde gelegt hätte, auf die sich die Klägerin nicht von Anfang an hätte einstellen können. Vielmehr entfällt von der für die Sickerwasserbehandlung für die Dauer von 30 Jahren angenommenen Gesamtsumme von 10,7 Mio DM allein ein Betrag von 9,3 Mio DM auf die Kosten für die Abfuhr des Sickerwassers zur Behandlungsanlage Kelsterbach, während für die Behandlung selbst nur ein Betrag von 1,4 Mio DM angesetzt ist.
Auch sonst ist nicht erkennbar, daß die Erhöhung der Sicherheitsleistung die von § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 gezogenen Grenzen überschritten hätte. Insbesondere kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden. Im Berufungsurteil ist im einzelnen dargelegt, daß und aus welchen Gründen sowohl die zu sichernden Nachsorgemaßnahmen als auch die verlangte Sicherheitsleistung erforderlich sind und die Klägerin nicht unverhältnismäßig treffen. Die Revision hat weder die dieser Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen angegriffen noch sonst etwas dazu vorgetragen. Die Frage, ob die Klägerin inzwischen eine Verringerung der von ihr noch zu leistenden Sicherheit verlangen könnte, soweit sie in den letzten Jahren die ihr obliegenden Nachsorgemaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.063.499,40 DM festgesetzt.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams
Kley