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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1993, Az.: BVerwG 4 B 192.92

Voraussetzungen des so genannten objektiven Abfallbegriffs; Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit; Gegenwärtige Aufbewahrung der Gegenstände in einem ordnungswidrigen Zustand; Gebotenheit der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands durch eine Verbringung in eine zugelassene Abfallentsorgungsanlage; Vorrang des Abfallregimes; In Vorbereitung der Überlassung zulässiges Ansammeln des Abfalls durch den Abfallbesitzer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 192.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 02.06.1992 - AZ: 10 S 2239.91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1993
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
Hien und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen ein im Auftragsverfahren nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von der Beklagten für die US-Streitkräfte errichtetes Bauvorhaben (Lager- und Verwaltungsgebäude), das dazu dienen soll, in einzelnen US-Liegenschaften nicht mehr benötigte Werkstoffe und Arbeitsmittel (Farben, Lacke, Öl, Benzin usw.) zentral zusammenzufassen. Der überwiegende Teil der Stoffe ist für eine Weiterverwertung bestimmt, ein geringer Anteil nicht weiterverwertbarer Stoffe wird regelmäßig von der Fa. S. abgeholt und der Abfallentsorgung zugeführt. Das Regierungspräsidium K. hat dem Vorhaben am 12. Oktober 1988 unter verschiedenen Bedingungen gem. § 37 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

2

Den im wesentlichen auf Baueinstellung bzw. auf Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag der Kläger haben die Vorinstanzen abgelehnt, weil das hier zu beachtende Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei. Eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens habe es nicht bedurft, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Zulassungspflichtige Abfallentsorgungsanlage handle. Bei den wiederverwerteten Stoffen handle es sich nicht um Abfall, weil sich die Streitkräfte dieser Stoffe weder entledigen wollten noch sei deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten. Bei den nicht weiterverwertbaren Stoffen handle es sich zwar um Abfall. Dieser werde in dem Bauvorhaben aber nicht "gelagert" im Sinne des Abfallrechts, sondern durch den Abfallbesitzer lediglich zur Vorbereitung des "Überlassens" (§ 3 Abs. 1 AbfG) vorübergehend gesammelt.

3

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegündet.

4

1.

Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Abfalleigenschaft gemäß § 1 Abs. 1, 2. Alternative, Abfallgesetz bei solchen Stoffen und Sachen, deren Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist, immer auch dann vorliegt, wenn sie in umweltschonender Weise verwertet werden können".

5

Die Kläger sind der Auffassung, daß sämtliche Stoffe, denen eine Abfallschlüsselnummer nach der Abfallbestimmungsverordnung zugeordnet werden könne und die zur Übergabe an Dritte gelagert werden, automatisch dem objektiven Abfallbegriff zuzurechnen seien. Wesentlich sei die Gefährlichkeit eines Stoffes, welche eine geordnete und kontrollierte Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit verlange. Hierzu gehörten dann sämtliche Lagervorgänge dieses Stoffes, solange nicht definitiv die Wiederverwertbarkeit in einem dafür vorgesehenen Verfahren in konkreten zeitlichen Räumen "festmachbar" sei. Das bedeute, daß sämtliche dieser Stoffe dem Abfallgesetz unterliegen müßten, deren konkrete Wiederverwertung nicht feststehe, auch wenn diese Stoffe in einem späteren Zeitraum einer Wiederverwertung zugeführt werden könnten.

6

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der vorliegende Fall bietet keine Gelegenheit, den sog. objektiven Abfallbegriff einer über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden Klärung zu unterziehen.

7

Für den objektiven Abfallbegriff kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 = NJW 1984, 817; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - NuR 1989, 84) darauf an, ob die Sache in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Schutzgüter, gefährdet und diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes durchzuführende Beseitigung behoben werden kann. Der objektive Abfallbegriff erfordert demnach zwei Voraussetzungen: Die gegenwärtige Aufbewahrung der Gegenstände muß zu einem ordnungswidrigen Zustand führen und die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands muß gerade durch eine Verbringung in eine zugelassene Abfallentsorgungsanlage geboten sein.

8

Diese Voraussetzungen sind nach den das Beschwerdegericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für die zur Wiederverwertung vorgesehenen Stoffe hier nicht erfüllt. Es trifft schon nicht zu, daß die Aufbewahrung dieser Stoffe in der streitigen Anlage zu einem ordnungswidrigen Zustand führt. Nach den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten des TÜV Baden vom 20. Mai 1988 und des TÜV Rheinland vom 6. Februar 1991 enthält das für die Aufbewahrung der Stoffe vorgesehene Bau- und Sicherheitskonzept keine Defizite. Auch die Analyse der Auswirkungen eines Unfalls bei üblichem Lagerbetrieb auf die Umwelt und Nachbarschaft ergäben keine nicht zu vertretenden Risiken; das gelte bei Beachtung der vorgeschlagenen Auflagen auch für eine sog. "Worse-Case-Betrachtung".

9

Daraus ergibt sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen, daß weder durch die Stoffe selbst noch durch die Art und Weise ihrer Lagerung eine Gefährdung der Umwelt zu besorgen ist. Da sich der Besitzer dieser - zur Wiederverwertung vorgesehenen - Stoffe auch nicht entledigen will, ist schon mangels einer Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit die Abfalleigenschaft zu verneinen.

10

Soweit die Kläger aus der ihrer Meinung nach bestehenden Gefährdung der Umwelt durch diese Stoffe auf das Vorliegen der Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs schließen, führt das hier ebenfalls nicht zu einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage. Denn die konkrete Umweltgefährdung allein bedeutet noch nicht, daß gerade eine abfallrechtliche Entsorgung geboten ist. Die Kläger gehen insoweit zu Unrecht davon aus, daß die Beseitigung von Gefahren, die von solchen Stoffen ausgehen, grundsätzlich nur nach Maßgabe des Abfallrechts erfolgen dürfe. Der Vorrang des Abfallregimes besteht jedoch nur, sofern Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen. Geht es indes nicht vorrangig um die Beseitigung eines abfallrechtswidrigen Zustands, sondern um die Bekämpfung konkreter Gefahren unabhängig von der Abfalleigenschaft der Sache, so gelten die für die Gefahrenbeseitigung maßgeblichen Bestimmungen des jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43).

11

Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage läßt sich - so wie sie gestellt und erläutert worden ist - somit auf der Grundlage der hier festgestellten Tatsachen und der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres verneinen. Dabei kommt es im übrigen nicht entscheidend darauf an, ob auch wiederverwertbare Stoffe unter den Abfallbegriff fallen können; die von den Klägern zitierte Entscheidung des EuGH (NVwZ 1991, 660 [EuGH 28.03.1990 - C 359/88]) ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles daher nicht erheblich.

12

2.

Auch die Frage,

"ob ein mehrmonatiges 'Bereitstellen zur Abholung' in einer Anlage eine Lagerung im Rahmen der Abfallentsorgung gem. § 1 II des Abfallgesetzes darstellt, wenn feststeht, daß die gelagerten Stoffe entsorgungspflichtig sind, ggf. wie die Bereitstellung infolge der Überlassungspflicht gem. § 3 I AbfG in ein Zwischenlagern als Unterfall des Lagerns umschlägt",

13

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie einer allgemeingültigen, abstrakten Beantwortung kaum zugänglich ist. Wann ein in Vorbereitung der Überlassung zulässiges Ansammeln des Abfalls durch den Abfallbesitzer in ein vorschriftswidriges Lagern "umschlägt", läßt sich - hierauf haben die Vorinstanzen zutreffend abgestellt - nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90 - NJW 1991, 1621; Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Auflage, RdNr. 48 zu § 1). Auszugehen ist zunächst davon, daß das Bundesrecht nur regelt, daß der Besitzer die Abfälle dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen hat, nicht aber, in welcher Art und Weise diese Überlassungspflicht zu erfüllen ist. Das Ansammeln des Abfalls zur Vorbereitung des Überlassens geht dem Vorgang der bundesrechtlich geregelten Abfallentsorgung zeitlich voraus und ist demgemäß weder ein Einsammeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AbfG (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11) noch grundsätzlich ein Lagern im Sinne dieser Bestimmung (vgl. auch BayVGH, NVwZ 1991, 1002). Soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, bleibt dem Abfallbesitzer ein gewisser Spielraum bei der Erfüllung der Überlassungspflicht, soweit dadurch das gesetzliche Ziel einer geordneten, das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigenden Abfallentsorgung nicht gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen hier nicht zu befürchten. Es ist gesichert, daß die nicht wiederverwerteten Stoffe durch einen Abnehmer in regelmäßigen Abständen abgeholt und einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Vor der Abholung werden diese Stoffe so aufbewahrt, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

14

Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das im Einzelfall wenige Monate währende Ansammeln des Abfalls nicht als Lagern im abfallrechtlichen Sinn angesehen hat, so begegnet das keinen Bedenken und führt nicht zu einer in einem Revisionsverfahren zu klärenden grundsätzlichen Rechtsfrage.

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3.

Die von den Klägern aufgeworfene. Frage, ob im Regelbauverfahren nach dem NATO-Truppenstatut eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung gegenüber Planbetroffenen ergehen muß, die die Zumutbarkeitsschwelle festlegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Beantwortung für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich wäre. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts führt das Bauvorhaben der US-Steitkräfte zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter der Kläger im Sinne des baurechtlichen Nachbarschutzes. Für den Erfolg der Klagen ist es demnach unerheblich, ob eine Entscheidung im Regelbauverfahren bzw. nach § 37 Abs. 2 BauGB Außenwirkung gegenüber den Klägern entfaltet (zur Rechtsstellung der Gemeinden in diesem Zusammenhang vgl. Urteile vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 53.89 und 4 C 24.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

16

Nicht entscheidungserheblich ist auch die Frage, ob bei Verstoß gegen das fachplanerische Anlagenzulassungsrecht das politische Ermessen der Beklagten bei der Einwirkung auf die Stationierungsstreitkräfte im Sinne eines Tätigwerdens begrenzt ist. Ein Verstoß gegen das abfallrechtliche Anlagenzulassungsrecht liegt - wie ausgeführt - gerade nicht vor.

17

4.

Auch die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch. Die Entscheidung darüber, ob - neben den beiden bereits vorliegenden TÜV-Gutachten - ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird grundsätzlich nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, etwa weil die bisherigen Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unauflösbare Widersprüche enthalten, wenn sich Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist. Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht hingegen nicht schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen für unzutreffend hält (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31).

18

Daß diese Voraussetzungen für eine weitere Sachaufklärung hier gegeben waren, hätte in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert dargelegt werden müssen. Daran fehlt es hier. Auch im Berufungsverfahren haben die Kläger im übrigen lediglich pauschal auf ihre "erstinstanzlichen Beweisanträge" verwiesen (Schriftsatz vom 12. November 1991 S. 5 unten). Der von den Klägern in der Beschwerdeschrift in Bezug genommene Beweisantrag im Schriftsatz vom 7. Januar 1991 ist jedoch nicht im erstinstanzlichen Verfahren gestellt worden, sondern im Beschwerdeverfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz. Auch unter diesem Gesichtspunkt mußte sich sonach dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Berkemann
Hien
Heeren