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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1991, Az.: 5 StR 444/90

Merkmal des gewillkürten Abfalls im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 Abfallgesetz (AbfG); Abfalleigenschaft von Pyrolyseöl; Abgrenzung zwischen Wirtschaftsgut und Zwangsabfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1991
Aktenzeichen
5 StR 444/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 12.02.1990

Fundstellen

  • BGHSt 37, 333 - 337
  • DVBl 1991, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
  • Horn, JZ 91, 886
  • JR 1991, 337-338 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1991, 885-886 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1991, 550-551 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 279-280 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 1621-1622 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 282-283 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 499-501 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Umweltgefährdende Abfallbeseitigung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    "Gewillkürter" Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 (1. Alt.) AbfG liegt auch dann vor, wenn ein Stoff nach seiner Entsorgung zwar wiederverwendet oder weiterverarbeitet werden kann, der Besitzer sich aber des Stoffes entledigen will, weil dieser für ihn wertlos geworden ist.

  2. 2.

    Zum Begriff des "Lagerns" im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Stoffen mit dem Ziel der Wiederaufarbeitung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Harms Häger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten R., Rechtsanwältin Dr. Ute ... aus ... als Verteidigerin des Angeklagten S.,
Justizamtsinspektor v. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Sachrüge vertreten wird, ist begründet.

2

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen sämtlich nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Auf die weitere Verfahrensrüge braucht der Senat nicht einzugehen; denn das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.

3

I.

Nach den Feststellungen oblag den Angeklagten gemeinsam die Geschäftsführung der S. P. GmbH (S.); diese betrieb eine großtechnische Niedertemperatur-Pyrolyse-Anlage zur Beseitigung von Sonderabfällen mit Rohstoff- und Energierückgewinnung. Die Anlage befand sich seit Mitte 1984 in der Probephase. Ende November/Anfang Dezember 1984 waren die Tanklager der SPG mit stark verunreinigtem Pyrolyseöl (60 % Wasser, 20 % Feststoffanteil, 20 % Öl) aus der Produktion gefüllt. Nachdem es trotz der Bereitschaft der Angeklagten, pro Tonne 285 DM für die Abnahme zu zahlen (UA S. 7), wegen des Verdachts der Kontamination des Pyrolyseöl mit Dioxinen und Furanen nicht gelungen war, einen Abnehmer zur Reststoffverwertung und Wiederaufarbeitung zu finden, ließen die Angeklagten Ende Dezember 1984 zwei Kesselwagen und Ende Januar 1985 vier weitere Kesselwagen mit Pyrolyseöl füllen; die Kesselwagen wurden auf das Gelände der Verkehrsbetriebe P.-S. GmbH gebracht und dort "zum Transport" bereitgestellt (UA S. 10). Eine behördliche Genehmigung hatten die Angeklagten dafür nicht eingeholt. Ihre weiteren Bemühungen, einen Abnehmer zu finden, blieben erfolglos. Anfang März 1985 wurde das Pyrolyseöl aus allen sechs Kesselwagen auf Anordnung der zuständigen Behörden wieder in die Tanklager der Firma S. zurückgepumpt (UA S. 13).

4

Die von den Ermittlungsbehörden gezogenen repräsentativen Proben aus den Kesselwagen ergaben für das Schweröl eine Belastung mit 2, 3, 7, 8 - TCDF (Tetrachlordibenzofuran) von 42 Mikrogramm/Kilogramm, für das Leichtöl ergab sich ein Gehalt von 14 Mikrogramm/Kilogramm. Das Landgericht ist im Hinblick auf Unsicherheiten der analytischen Bestimmungen zugunsten der Angeklagten beim Schweröl von 21 Mikrogramm und beim Leichtöl von 7 Mikrogramm pro Kilogramm ausgegangen. Daneben wurden in der Anlage weitere Furane sowie in geringem Umfang auch Dioxine festgestellt (UA S. 13, 14).

5

II.

Das Landgericht hat die Abfalleigenschaft des Pyrolyseöls und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 StGB verneint. Da eine Weiterverwertung des Öls nach Trennung der Wasserphase von der Ölphase beabsichtigt und nicht völlig aussichtslos gewesen sei, habe es sich um ein Wirtschaftsgut und nicht um Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG gehandelt. Dies hält aus zwei Gründen rechtlicher Oberprüfung nicht stand.

6

1.

Das Merkmal "Abfälle" erfaßt neben den Stoffen, deren sich der Besitzer, weil er sie nicht weiter zu verwenden beabsichtigt, entledigen will ("gewillkürter Abfall": BGHSt 37, 21 = BGHR StGB § 326 Abs. 1 Abfall 1), solche Stoffe, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist ("Zwangsabfall": BGHSt 37, 21, 26 f = BGHR AbfG § 1 Abfall 1). Insoweit kommt es nicht auf den bloßen Willen des Besitzers an, die Sache noch als Wirtschaftsgut einzusetzen. Maßgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung des konkreten Zustands der Sache. Ergibt diese, daß die Sache aufgrund ihrer Verunreinigung gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG objektiv ohne Gebrauchswert ist und in ihrem Zustand die Umwelt gefährdet, liegt kein Wirtschaftsgut vor, sondern Abfall, der sogleich zu entsorgen ist (Zwangsabfall). Dies gilt auch, wenn der Besitzer den Stoff oder seine Bestandteile nach der Entsorgung wiederverwenden oder verwerten will.

7

Diese Grundsätze hat das Landgericht verkannt, indem es die Prüfung unterlassen hat, ob die Entsorgung hier aus Gründen des Gemeinwohls geboten war, was bei der festgestellten Gefährlichkeit des verunreinigten Pyrolyseöls nahelag.

8

2.

Unzutreffend sind auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob es sich hier um gewillkürten Abfall gehandelt hat. Es hat dieses Merkmal mit der Begründung verneint, ein Entledigungswille seitens der Angeklagten sei deshalb nicht feststellbar, weil sie das Pyrolyseöl zur Wiederaufarbeitung hätten abgeben wollen. Jede Möglichkeit der Wiederverwendung und Weiterverwertung einer Sache mache diese aber zum Wirtschaftsgut und schließe die Abfalleigenschaft aus. Liege der Weggabe nicht ausschließbar ein Verwertungswille zugrunde, so sei dieser gegenüber dem "Abfallentstehungswillen" vorrangig (UA S. 21).

9

Dabei verkennt das Landgericht, daß die Möglichkeit einer Wiederverwendung und Weiterverwertung nach Entsorgung dem Abfallbegriff nicht entgegensteht.

10

Der strafrechtliche Abfallbegriff des § 326 StGB ist selbständig in enger Anlehnung an § 1 Abs. 1 AbfG zu bestimmen (BGHSt 37,21, 24 = BGHR StGB § 326 Abs. 1 Abfall 1). Dabei ist der durch die Fassung des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 neu in das Gesetz aufgenommene Gedanke des § 1 Abs. 1 AbfG zu berücksichtigen, wonach unter Abfallverwertung das Gewinnen von Stoffen oder Energie zu verstehen ist. Diese Abfallverwertung steht im Rahmen der Abfallentsorgung selbständig neben der (endgültigen) Ablagerung von Abfällen. Schon diese gesetzlichen Bestimmungen machen deutlich, daß als Abfall nicht nur das anzusehen ist, was keiner sinnvollen Verwendung mehr zuzuführen und "für die Schutthalde reif" ist (vgl. Steindorf in LK, 10. Auflage, § 326 Rdn. 8), sondern daß dazu auch solche Stoffe zählen, die nach Wiederaufarbeitung ein Wirtschaftsgut darstellen können. Dabei kommt es für den Abfallbegriff nicht entscheidend auf die Vorstellungen und Absichten des Besitzers über die Möglichkeit der Weiterverwertung an. Maßgebend ist nur, ob er sich des Stoffes als für ihn wertlos geworden entledigen, d.h. sich davon befreien will, um ihn der Entsorgung zuzuführen oder zuführen zu lassen (vgl. Sack Umweltschutzstrafrecht StGB § 326 Rdn. 26).

11

Eine solche von subjektiven Zweckbestimmungen losgelöste Definition des Abfallbegriffes steht auch im Einklang mit den bereits zur Tatzeit geltenden Richtlinien 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl Nr. L 194 vom 25. Juli 1975, S. 47) und 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl Nr. L 84 vom 31. März 1978, S. 43). Diese erfassen jeweils in Artikel 1 als Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat. Mit Urteil vom 28. März 1990 (Rs C - 359/88, Tätigkeitsbericht des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Nr. 9/90, S. 27) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine nationale Regelung, die den Begriff "Abfälle" so bestimmt, daß Stoffe und Gegenstände, die einer wirtschaftlichen Wiederverwendung zugeführt werden können, nicht darunter fallen, mit den Richtlinien 75/442 und 78/319 des Rates für nicht vereinbar erklärt. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einem weiteren Urteil vom selben Tage (verbundene Rs C - 206/88 und 207/88 a.a.O. S. 24 ff.) ausgeführt, daß die Ziele der beiden Richtlinien - der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umweltschutz - beeinträchtigt würden, wenn ihre Anwendung davon abhinge, welche Vorstellungen der Besitzer im Hinblick auf die wirtschaftliche Wiederverwendung der Stoffe oder Gegenstände, deren er sich entledigt, durch dritte Personen hat. Diese Rechtsprechung haben die nationalen Verwaltungen und Gerichte bei ihrer Rechtsanwendung zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 30.8.1990 - 3 StR 459/87 - S. 24, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

12

Der neue Tatrichter wird unter Berücksichtigung des abweichenden Abfallbegriffes zu prüfen haben, ob die Angeklagten sich des Pyrolyseöls entledigen wollten. Dabei wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein, daß es sich um ein Produkt handelte, das seinerseits aus Sonderabfällen entstanden und in dieser minderwertigen qualitativen Zusammensetzung nicht erwartet worden war, und daß die Angeklagten bereit waren, für die Abnahme 285 DM pro Tonne zu zahlen.

13

III.

Schließlich bestehen rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "Lagern" im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt, weil eine endgültige Beseitigung des Pyrolyseöls im Hinblick auf die angestrebte Weiterverwertung nicht beabsichtigt gewesen sei und die Angeklagten die gefüllten Kesselwagen nur "zum Transport bereitgestellt" hätten (UA S. 27, 28). Der Begriff des Lagerns umfaßt jede vorübergehende Aufbewahrung, insbesondere die Zwischenlagerung, mit dem Ziel anderweitiger Beseitigung. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Abfallstoffe anschließend endgültig beseitigt werden sollen (vgl. Steindorf a.a.O. Rdn. 43); vielmehr werden auch solche Stoffe erfaßt, die nach Entsorgung ganz oder zum Teil dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden können (vgl. Sack Umweltschutzstrafrecht StGB § 326 Rdn. 115). Angesichts der vielfältigen technischen Möglichkeiten zur Wiederaufarbeitung und Reststoffverwertung würde sonst der Schutz der lebenswichtigen natürlichen Grundlagen (vgl. § 326 Abs. 5 StGB) unterlaufen. Denn es könnten dann unter Berufung auf eine beabsichtigte Wiederaufbereitung auch solche Stoffe ungeordnet gelagert werden, die vor ihrer Entsorgung eine Gefährdung für die Umwelt darstellen.

14

Ob es sich im Einzelfall um ein "Bereitstellen zum Abtransport" oder eine Zwischenlagerung handelt, bedarf der Abwägung im Einzelfall. Dabei ist die Dauer der Aufbewahrung von Abfallstoffen ebenso von Bedeutung wie die Frage, ob bereits ein Abnehmer oder Entsorgungspflichtiger vorhanden und dessen Erscheinen alsbald gesichert ist.

15

Ob die Zwischenlagerung "unbefugt" war, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.

Laufhütte, Vorsitzender Richter
Fuhrmann, beisitzender Richter
Horstkotte, beisitzender Richter
Harms, beisitzender Richter
Häger, beisitzender Richter