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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1990, Az.: 3 StR 459/87

Rechtzeitiges Anbringen einer Revisionsrechtfertigung; Berechnung der Revisionsbegründungsfrist bei der Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte; Unterlassene Verlesung von Urkunden aus den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen; Voraussetzungen für das Auslösen einer Beweiserhebungspflicht; Voraussetzungen der Beweismitteleigenschaft; Aussetzung des Verfahrens zur Herbeiführung besserer Verteidigungsmöglichkeiten durch gründliche Einarbeitung; Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages als bedeutungslos; Vernehmung sämtlicher Kommanditisten der im Antrag bezeichneten Kommanditgesellschaften; Verhältnis von innerstaatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1990
Aktenzeichen
3 StR 459/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 12.06.1986

Fundstellen

  • BGHSt 37, 168 - 175
  • HFR 1991, 499 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1992, 34-36 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1991, 73-75 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 136 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 1622-1625 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 3-4
  • UR 1991, 227-229 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Diplom-Volkswirt Claus Martin W. aus K., geboren am ... 1932 in O.

Amtlicher Leitsatz

Ein Beweismittel ist i. S. § 245 I herbeigeschafft, wenn das Gericht zu erkennen gegeben hat, daß von ihm in der Beweisaufnahme Gebrauch gemacht werden soll; das bloße körperliche Vorhandensein des Beweisgegenstandes an Gerichtsstelle oder die Bezeichnung des Gegenstandes als Beweismittel in der Anklageschrift allein genügt hierzu nicht.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. August 1990
in der Sitzung vom 30. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Harms, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ...,
Steuerberaterin ... aus .., als Verteidiger,
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juni 1986 aufgehoben

    1. a)

      im Schuld- und Strafausspruch, soweit er wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist; insoweit bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen, die die Umsätze der Firmen V. GmbH und B. GmbH aus Kreditvermittlungen und Kapitalemissionen betreffen;

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die Urteilsformel zu Ziffer 2 wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Untreue verurteilt ist.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zehn Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Untreue, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet. Näher auszuführen ist folgendes:

3

I.

Die Revision ist insgesamt zulässig; auch die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind rechtzeitig begründet worden.

4

1.

Nachdem Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger und Rechtsanwältin F. als Wahlverteidigerin fristgerecht Revision eingelegt und diese gleichzeitig mit der allgemeinen Sachrüge begründet hatten, legitimierte sich als Wahlverteidiger Rechtsanwalt R. Ihm wurde das Urteil am 14. Mai 1987 (Bd. XX Bl. 27 d.A.) zugestellt, einer weiteren Mitverteidigerin am 19. Mai 1987 (Bd. XX Bl. 29 d.A.). Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1987 (Bd. XX Bl. 35 d.A.) bestellte sich Rechtsanwalt Kö. im Einvernehmen mit Herrn Kollegen R. unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten als weiterer Wahlverteidiger und bat um Zustellung des Urteils an ihn noch innerhalb der laufenden Revisionsbegründungsfrist. Dieser Bitte entsprach die Vorsitzende im Hinblick auf § 37 Abs. 2 StPO und ordnete eine erneute Zustellung an Rechtsanwalt Kö. an, die am 10. Juni 1987 erfolgte (Bd. XX Bl. 36 R, 38 d.A.). Am 10. Juli 1987 ging bei Gericht ein Schriftsatz von Rechtsanwalt R. ein, mit dem er die Revision des Angeklagten begründete und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Rechtsanwalt Kö. ist daneben innerhalb der ihm eröffneten Revisionsbegründungsfrist nicht nach außen erkennbar tätig geworden.

5

2.

Die von Rechtsanwalt R. eingereichte Revisionsrechtfertigung ist rechtzeitig angebracht worden (§ 345 Abs. 1 StPO). Zwar lief die durch wirksame Zustellung an ihn selbst in Gang gesetzte Revisionsbegründungsfrist mit dem 15. Juni 1987 ab. Eine Verlängerung dieser Frist war nicht möglich (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 20; Pikart in KK, 2. Aufl., § 345 Rdn. 1). Wird das Urteil aber an mehrere Empfangsberechtigte zugestellt, richtet sich die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 37 Abs. 2 StPO nach der zuletzt bewirkten Zustellung. Dies gilt auch dann, wenn keine einheitliche Zustellungsverfügung zugrundeliegt, sondern es sich um mehrere nacheinander getroffene Anordnungen handelt, sofern die zuerst eröffnete Frist zum Zeitpunkt der weiteren Zustellungen noch nicht abgelaufen war (BGHSt 22, 221). Zwar ist eine Zustellung an mehrere Verteidiger nicht geboten, um die Frist des § 345 StPO wirksam in Gang zu setzen (BGH aaO); dementsprechend sieht Nr. 154 Abs. 1 Satz 2 RiStBV vor, daß in Fällen der Mehrfachverteidigung (§ 145 a Abs. 1 StPO) die Zustellung des Urteils nur an einen Verteidiger erfolgen soll, auch wenn eine rechtswirksame Zustellung an mehrere Verteidiger bewirkt werden kann. Wird dennoch an einen weiteren Verteidiger wirksam zugestellt und nicht nur formlos auf die bereits bewirkte erste Zustellung verwiesen (Nr. 154 Abs. 1 Satz 3 RiStBV), so ist gemäß § 37 Abs. 2 StPO die zuletzt bewirkte Zustellung für die Berechnung der Frist maßgeblich. Daß dies zur faktischen Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist führen kann, ist die Konsequenz, die in der Systematik des Gesetzes angelegt ist. Die mit Einfügung des § 37 Abs. 2 StPO gewollte "Klarheit und Rechtssicherheit im Fristenwesen" (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu Drucksache IV/1020, S. 6) ist nur im Rahmen des formalisierten, objektiv überprüfbaren Verfahrens zu gewährleisten. Einem möglichen Mißbrauch müssen die mit der Zustellung der Urteile befaßten Instanzgerichte entgegenwirken (BGHSt 22, 221, 223;  34, 371, 372) [BGH 13.05.1987 - 2 StR 170/87].

6

II.

1.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO, das Landgericht habe entgegen mehreren Anträgen der Verteidigung Urkunden aus den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Angeklagten und seiner Firmengruppe nicht verlesen, ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form erhoben worden. Denn der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß es sich bei den von ihm bezeichneten Urkunden um herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO gehandelt hat.

7

a)

Im Hauptverhandlungstermin vom 9. April 1986 beantragte die Verteidigung, aus dem Beweismittelordner D 2 Urkunden (55 Vermerke) zu verlesen, die sie im einzelnen dadurch individualisierte, daß sie jeweils die Adressaten, den Gegenstand der Mitteilung und das Datum des Vermerks angab; ein Beweisthema wurde nicht genannt.

8

Mit Beschluß vom 14. April 1986 gab das Landgericht dem Antrag bezüglich 7 der aufgeführten Urkunden aus dem Beweismittelordner D 2 statt; hinsichtlich weiterer 7 Urkunden wurde zugleich festgestellt, daß sie bereits zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und erörtert worden seien. Im übrigen hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, da die genannten Urkunden aus sich heraus keine Relevanz für die verschiedenen Anklagepunkte erkennen ließen. Es hat dazu ausgeführt:

"Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antrag der Verteidigung, der keinen Bezug der genannten Urkunden zu einzelnen Anklagepunkten aufzeigt, aus dem Gesichtspunkt des § 245 Abs. 1 StPO nachzukommen. Die ca. 4.300 Aktenordner umfassenden Geschäftsunterlagen der W.-Gruppe, in denen die Urkunden enthalten sind (Ordner D 2), deren Verlesung beantragt wird, sind zwar zum Beweis geeignete Unterlagen, sie stellen jedoch keine herbeigeschafften Beweismittel i.S. des § 245 Abs. 1 StPO dar. Herbeigeschafft durch Staatsanwaltschaft oder Gericht i.S. des Abs. 1, § 145 [meint: § 245]StPO sind nur die konkret bezeichneten, individualisierten Urkunden, wie sie in den Beweismittelordnern der Staatsanwaltschaft gesammelt und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen durch Randnummern in bezug genommen sind. Nur in dieser Kennzeichnung kommt der erklärte Wille, daß von der Urkunde zu Beweiszwecken Gebrauch gemacht werden soll, zum Ausdruck.

Es genügt nicht, daß ein Beweisgegenstand lediglich in der Anklage aufgeführt ist (KK/Herdegen, StPO, 1. Aufl. 1982 Rdn. 5 § 145 [meint: § 245]; BGHSt 18, 247 [BGH 06.02.1963 - 3 StR 58/62]). Insbesondere Akten als solche, Handelsbücher, Brief- und Belegsammlungen sind keine Beweismittel i.S. des § 245 Abs. 1 StPO (KK/Herdegen, aaO, Rdn. 6).

Eine Verwertung der von der Verteidigung benannten Urkunden im Rahmen des § 245 Abs. 2 StPO scheitert schließlich daran, daß die Verteidigung keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag unter Angabe des Beweisthemas gestellt hat."

9

Im Hauptverhandlungstermin vom 30. April 1986 begehrte die Verteidigung mit 6 weiteren Anträgen, aus den beschlagnahmten Beweismittelordnern G 445, D 98, E 144, D 99, 83 B 5 insgesamt 285 Urkunden (Vermerke, Fernschreiben, Korrespondenz des Angeklagten) zu verlesen, die im einzelnen wiederum durch Adressaten, inhaltliche Umschreibung des Gegenstands der Urkunde, sowie Zeitpunkt der Erstellung konkretisiert waren. In der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1986 folgte ein entsprechender weiterer Antrag der Verteidigung auf Verlesung von 27 individualisierten Urkunden aus dem Beweismittelordner 83 B 5.

10

Diese Anträge lehnte das Gericht mit Beschluß vom 12. Mai 1986 ab und verwies zur Begründung auf den Beschluß vom 14. April 1986. Ergänzend führte das Landgericht aus:

"Soweit die Verteidigung mit ihrem Antrag etwa gleichzeitig darauf anträgt, bereits zum Gegenstand der Verhandlung gemachte - mithin herbeigeschaffte Unterlagen im Wege des Urkundsbeweises -, soweit noch nicht erfolgt, in das Verfahren einzuführen, fehlt es an einer Konkretisierung dahingehend, welche der genannten 365 Urkunden herbeigeschafft und noch nicht urkundlich verwertet ist."

11

Auf Grund einer Gegenvorstellung der Verteidigung führte die Kammer dazu weiter aus (Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 1986):

"Die Verteidigung wird auf die Systematik des § 245 StPO verwiesen, die diese Vorschrift auf Grund der Neufassung durch das StVÄG v. 05.10.1978 (BGBl. I 1645) erfahren hat. Die Verteidigung wird nochmals darauf hingewiesen, daß nicht jede beschlagnahmte Urkunde - weil zum Beweis geeignet - auch ein "präsentes" Beweismittel ist; der Aufbewahrungsort und die Verstrickung sind keine Qualifikationsmerkmale."

12

Die Revision rügt, daß das Landgericht die ihm von der Staatsanwaltschaft überantworteten Urkunden aus den bezeichneten Beweismittelordnern, die an Gerichtsstelle vorhanden waren, entgegen den Anträgen der Verteidigung unter Verstoß gegen § 245 Abs. 1 StPO nicht verlesen hat und führt dazu aus:

13

"Herbeigeschafft" seien alle Geschäftsunterlagen, die von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift dem Gericht als Beweismittel vorgelegt worden seien. Einzelne Urkunden aus dieser Gesamtheit seien zu präsenten Beweismitteln im Sinne des § 245 Abs. 1 StPO geworden durch die genaue Bezeichnung seitens eines Prozeßbeteiligten und dessen Begehren, die Beweiserhebung darauf zu erstrecken, ohne daß es darüber hinaus der Angabe eines Beweisthemas bedürfe.

14

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend.

15

b)

Gemäß § 245 Abs. 1 StPO erstreckt sich die Beweisaufnahme u.a. auf alle vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft nach § 214 Abs. 4 StPO herbeigeschafften sachlichen Beweismittel (Urkunden und Augenscheinsgegenstände). Dabei genügt das bloße körperliche Vorhandensein an Gerichtsstelle auf Grund von Bewirkungshandlungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ebensowenig, um die Beweiserhebungspflicht des § 245 Abs. 1 StPO auszulösen (Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 790; Herdegen in KK, 2. Aufl. § 245 StPO Rdn. 5) wie die Bezeichnung als Beweismittel in der Anklageschrift (so schon RGSt 41, 4, 13; Herdegen aaO). Auch beschlagnahmte Gegenstände oder Geschäftsunterlagen stellen noch keine präsenten Beweismittel dar (KMR-Paulus StPO, § 245 Rdn. 11). Vielmehr bedarf es neben der Feststellung ihres Vorhandenseins zusätzlich der Erklärung des Gerichts, einzelne Beweisgegenstände als Beweismittel benutzen zu wollen und damit der Konstatierung ihrer Beweismittelqualität (Herdegen aaO). Für das Begehren der übrigen Prozeßbeteiligten, gemäß § 245 Abs. 1 StPO die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel zu erstrecken, ist demnach nur insoweit Raum, als das Gericht erklärt hat, sie als Beweismittel benutzen zu wollen, sie sodann aber - entgegen der Erwartung der Prozeßbeteiligten - nicht oder nur teilweise im Rahmen der Beweisaufnahme verwendet.

16

Akten, Beiakten, Beweismittelordner, sonstige Urkundensammlungen oder Geschäftsbücher sind in ihrer Gesamtheit durch ihr Vorhandensein an Gerichtsstelle allein noch keine herbeigeschafften Beweismittel i.S. des § 245 Abs. 1 StPO; sie erhalten diese Qualität erst durch konkrete Bezeichnung und Individualisierung einzelner Urkunden, auf die es zu Beweiszwecken ankommt (so schon zur alten Fassung des § 245 StPO BGHSt 18, 347 [BGH 14.05.1963 - 1 StR 120/63]; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 793 f. m.w.N.) durch das Gericht. Das Erfordernis der Konkretisierung hat zur Folge, daß nur die einzelnen Urkunden aus einer Gesamtheit von Geschäftsunterlagen, die das Gericht auswählt und denen es selbst ausdrücklich Beweismittelqualität für das konkrete Verfahren zuerkennt, präsente Beweismittel gemäß § 245 Abs. 1 StPO darstellen. Alle übrigen vorhandenen Urkunden aus denselben Urkundensammlungen oder Geschäftsbüchern unterfallen der Regelung des § 245 Abs. 2 StPO, d.h. zu ihrer Verwendung ist das Gericht nur aufgrund eines Beweisantrags verpflichtet, sofern es sich nicht aufgrund der Aufklärungspflicht zu ihrer Benutzung veranlaßt sieht. Dieses ausschließlich dem Gericht zustehende Recht zu entscheiden, welche Beweismittel tatsächlich zu Beweiszwecken verwendet werden und damit die Eigenschaft eines herbeigeschafften Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 1 StPO erhalten sollen, folgt aus der Neufassung des § 245 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, war Zielsetzung der Neufassung des § 245 StPO, dem Zwang zur Verwendung an Gerichtsstelle vorhandener Beweismittel und der dadurch möglichen mißbräuchlichen Ausnutzung des damit korrespondierenden Rechts der Prozeßbeteiligten entgegenzuwirken. Es sollte insbesondere in Großverfahren eine Beschleunigung und Straffung des Strafverfahrens unter Beibehaltung der umfassenden Aufklärungspflicht des Gerichts gesichert und die Hauptverhandlung von der Benutzung bedeutungsloser oder ungeeigneter, indes an Gerichtsstelle vorhandener Beweismittel freigehalten werden, deren Verwendung nach § 245 StPO a.F. grundsätzlich nicht abgelehnt werden konnte (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Beschleunigung strafrechtlicher Verfahren vom 5. Mai 1977 - BT-Drucks. 8/356, S. 9; Regierungsentwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 19.. (StVÄG 19..) vom 4. Oktober 1977 - BT-Drucks. 8/976, S. 24, 50-52). Dementsprechend schränkt die Neufassung des § 245 Abs. 1 StPO die Sonderstellung präsenter Beweismittel auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft gemäß § 214 Abs. 4 StPO herbeigeschafften Beweismittel ein und berücksichtigt die von den Prozeßbeteiligten im übrigen herbeigeschafften Beweismittel in § 245 Abs. 2 StPO nur noch, wenn ein Beweisantrag gestellt wird, wobei die möglichen Ablehnungsgründe enger gefaßt sind als in § 244 Abs. 3-5 StPO; diese Regelung erfolgte, um - unbeschadet der durch die Gesetzesneufassung erfolgten Einschränkung - dem Beweiserhebungsinteresse der Verfahrensbeteiligten und dem Schutz des Verteidigungsinteresses gerecht zu werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks.8/976, S. 51 r.Sp. zu b.). Das von § 245 Abs. 1 StPO geschützte Vertrauen der Prozeßbeteiligten auf Verwendung präsenter Beweismittel soll nach der Begründung ausdrücklich nur insoweit geschützt werden, als das Gericht nach außen erkennbar eine Beweiserhebung angeordnet hat (Regierungsentwurf aaO).

17

Ob im Einzelfall bestimmte, zu Beweiszwecken zusammengefaßte Urkunden (z.B. "Verträge") ausnahmsweise auch unter einer konkreten Sammelbezeichnung vom Gericht als für Beweiszwecke erheblich konstatiert werden können und damit insgesamt zu herbeigeschafften Beweismitteln gemäß § 245 Abs. 1 StPO werden können, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Welche sachlichen Beweismittel das Gericht durch Konstatierung ihres Vorhandenseins und ihrer Beweismittelqualität zu herbeigeschafften Beweismitteln erklärt hat, ist Tatfrage. Ob und in welcher Form dies geschehen ist, bedarf der Darlegung in der Revisionsbegründung, wenn die Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO gemäß § 344 Abs. 2 StPO zulässig sein soll. Auf dieser Grundlage hätte die Revision gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vortragen müssen, daß die von der Verteidigung bezeichneten Urkunden nicht nur an Gerichtsstelle vorhanden, sondern auch vom Landgericht selbst in ihrer Eigenschaft als Beweismittel für das Verfahren im einzelnen anerkannt worden waren. Ohne diese Verfahrenstatsachen ist dem Senat eine Überprüfung nicht möglich, ob die ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts eine Verletzung der Verwendungspflicht des § 245 Abs. 1 StPO darstellen.

18

2.

Mit einer weiteren Verfahrensbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht entgegen einem Antrag seiner Wahlverteidigerin, die nach mehr als einem Jahr Hauptverhandlungsdauer in das Verfahren eintrat, eine Aussetzung des Verfahrens zur Herbeiführung besserer Verteidigungsmöglichkeiten durch gründliche Einarbeitung abgelehnt hat.

19

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Aussetzungsantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Ablehnungsbeschluß verletzt den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

20

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert nur das rechtliche Gehör vor Gericht als solches. Er umfaßt das Recht zur Äußerung in der Weise, daß der Betroffene zu den Tatsachen und Beweisergebnissen des Prozesses sowie zu rechtserheblichen Verfahrenstatsachen in zumutbarer Weise und mit genügend Zeit Stellung nehmen kann und bei Gericht dabei Gehör findet (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. Einleitung Rdn. 23, 28 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht, daß einem Angeklagten das rechtliche Gehör nur durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts garantiert wird (vgl. BVerfG NStZ 1984, 176) oder er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf Vertretung durch einen bestimmten Wahlverteidiger hätte. Vielmehr sieht die Strafprozeßordnung in § 228 Abs. 2 vor, daß - unbeschadet des § 145 StPO - die Verhinderung des Wahlverteidigers kein Recht des Angeklagten begründet, die Aussetzung zu verlangen.

21

Der Angeklagte war seit Beginn der Hauptverhandlung am 5. September 1984 durch die Rechtsanwälte Dr. A. und K. als Pflichtverteidiger vertreten. Seit dem 6. November 1985 trat daneben Rechtsanwältin F. als Wahlverteidigerin auf. Selbst unter Berücksichtigung des komplizierten Verfahrensstoffes, der möglicherweise die wirksame Geltendmachung des rechtlichen Gehörs durch einen Rechtsanwalt über die eigene Äußerung hinaus in materieller und prozessualer Hinsicht erforderlich machte, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den ablehnenden Beschluß des Landgerichts nicht erkennbar. Denn der Beschwerdeführer konnte sich stets des Beistandes seiner mit dem Verfahren vertrauten Pflichtverteidiger bedienen.

22

Dafür, daß die Ablehnung des Aussetzungsantrags ermessensfehlerhaft erfolgt ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

23

3.

Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag Nr. 3 auf Verlesung verschiedener näher bezeichneter Bilanzen und Jahresabschlüsse zu Unrecht abgelehnt, entspricht das Vorbringen nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn die Revision trägt weder den Wortlaut des Beweisantrags Nr. 36 vom 14. Mai 1986 vor noch die Hinweise der Bundessteuerberaterversammlung vom 13./14. Juni 1911, auf die jeweils im Hilfsbeweisantrag Bezug genommen wird.

24

4.

Zu Recht hat das Landgericht im Fall N - Aufwandsdarlehen - (UA S. 801 ff. bis 810, 856) den Hilfsbeweisantrag Nr. 4 der Verteidigung auf Vernehmung sämtlicher Kommanditisten der im Antrag bezeichneten Kommanditgesellschaften sowie des Zeugen Sc. als bedeutungslos abgelehnt. Wie sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt, kam es für die Täuschungshandlung des Angeklagten über die Rechtmäßigkeit der für die Firma B. GmbH geltend gemachten und durch Wechsel gesicherten Forderungen allein auf die Kenntnisse und Vorstellungen des Treuhänders Sc. an, der die Verhandlungen für die Kommanditisten der KG K. straße I und II führte und der die den Kommanditisten nachteiligen Vermögensverfügungen (Anerkennung der gesicherten Forderungen und Vergleich) vornahm. Diesen Zeugen hatte die Kammer vernommen und im einzelnen zu seinem Kenntnisstand befragt; für eine nochmalige Vernehmung des Zeugen bestand kein Anlaß. Die Auslegung des Hilfsbeweisantrags Nr. 4 durch das Landgericht ist vertretbar. Mit weiteren Möglichkeiten - wie sie die Revision nunmehr vorträgt - brauchte sich die Strafkammer nicht auseinanderzusetzen. Wird von der Verteidigung ein unklarer und auslegungsbedürftiger Hilfsbeweisantrag gestellt, so muß die vom Gericht dem Antrag entnommene Zielrichtung hingenommen werden, wenn die Auslegung naheliegend und vertretbar erscheint.

25

5.

Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Eintritts der drohenden Zahlungsunfähigkeit allgemein und insbesondere zur Frage, ob deren Voraussetzungen zum 21. Dezember 1978 bei den vier vom Angeklagten geführten Firmen vorlagen, abgelehnt hat.

26

Zu Recht hat die Strafkammer eigene Sachkunde bejaht; im übrigen handelte es sich bei den Beweisthemen um Rechtsfragen, die vom Gericht zu entscheiden sind.

27

Die hiermit im Zusammenhang stehende Verfahrensrüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die hilfsweise begehrte Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer teilt den Ablehnungsbeschluß des Landgerichts vom 5. Mai 1986 nicht mit, sondern trägt lediglich die von der Verteidigung erhobene Gegenvorstellung vom 14. Mai 1986 und die daraufhin ergangene Entscheidung des Landgerichts vom 21. Mai 1986 vor.

28

6.

Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Verantwortlichkeit eines Steuerberaters im Hinblick auf einzelne Merkmale unordentlicher Buchführung und Bilanzierung handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Denn er hat keine bestimmte Beweisbehauptung zum Gegenstand, sondern befaßt sich mit Rechtsfragen zum Aufgabenbereich eines Steuerberaters und seiner standesrechtlichen Verantwortung. Dem brauchte das Landgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht nachzugehen, sondern konnte zu Recht darauf verweisen, daß ihm diese Aufgaben und Pflichten bekannt sind.

29

7.

Mit einem siebenundzwanzigseitigen Antrag begehrte die Verteidigung die Beiziehung von Steuerakten des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten Rita Wi., L. und Ho. sowie die Vernehmung der jeweiligen Sachbearbeiter bei den Finanzämtern zum Beweis dafür, daß für die genannten Steuerpflichtigen Lohnsteuern einbehalten und zum Teil mit Erstattungsansprüchen verrechnet worden seien. Das Landgericht hat diesen Antrag aus Rechtsgründen als bedeutungslos abgelehnt, weil ein nachträglicher Ausgleich für die Erstattung des entstandenen Schadens unerheblich sei; es hat im übrigen dargelegt, daß es im Hinblick auf die Strafzumessung von den insoweit nicht widerlegten Einlassungen des Angeklagten zu seinen Gunsten ausgehe. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Vortrag der Revision, die Ablehnung erschöpfe den Beweisinhalt nicht, läßt nicht erkennen, worin der Revisionsführer den Fehler sieht. Eine solche Darlegung wäre aber angesichts des umfangreichen Antrags erforderlich gewesen.

30

8.

Die Beweisanregung der Verteidigung, zur Ermittlung des tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteils bei den einzelnen Kommanditisten im Hinblick auf mögliche Verlustzuweisungen sämtliche Kommanditisten sowie die Sachbearbeiter der Finanzämter und einen Sachverständigen zu hören, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Gründen abgelehnt.

31

9.

Soweit die Revision mit den Verfahrensrügen IV 5 bis 10 und 12 jeweils eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO geltend macht, gilt folgendes: Bei den unter Beweis gestellten Tatsachen handelte es sich durchgehend um Hilfstatsachen, die die Bemühungen des Angeklagten um nachträgliche Schadenswiedergutmachung und -begrenzung und seine zugrundeliegende Motivation belegen sollten; zu Umfang und Nachhaltigkeit dieser Bemühungen sollten Dritte als Zeugen befragt werden. Das Landgericht hat diese Anträge zutreffend als unerheblich abgelehnt. Hilfstatsachen darf der Tatrichter als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt, warum es den möglichen Schluß nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 III 2 Bedeutungslosigkeit 2, 4, 5). Das Landgericht hat in den entsprechenden Ablehnungsbeschlüssen ausgeführt, daß die von der Verteidigung behauptete Motivation des Angeklagten im Hinblick auf die nachträgliche Schadensbegrenzung zwar möglich sei, daß daneben aber auch zahlreiche andere Beweggründe denkbar seien, die den Angeklagten zu den unter Beweis gestellten Tätigkeiten veranlaßt haben könnten; den Rückschluß auf die in den Anträgen behaupteten Beweggründe zugunsten des Angeklagten hält das Landgericht sich durchaus offen. Diese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

32

10.

33

Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer, das Landgericht habe den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Zeugen Li. und Mü. zu Unrecht als unerheblich abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge in zulässiger Weise erhoben ist, weil nicht mitgeteilt wird, worin der Beschwerdeführer den Rechtsverstoß erblicken will.

34

Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Die unter Beweis gestellte Tatsache, daß "im Frühjahr 1980" der Zeuge Li. und der Zeuge Mü. im Auftrag der Firma B. Planungsmaßnahmen durchführten und der Angeklagte dem Zeugen Li. gegenüber bekundete, die B. GmbH werde als Generalübernehmer tätig, war für den konkreten Vorwurf der Untreue tatsächlich unerheblich. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte den zeitlichen Ablauf bei der Erstellung der rückdatierten Wechsel eingeräumt und sich nur dahingehend eingelassen hat, er sei der Ansicht gewesen, dazu berechtigt gewesen zu sein (UA S. 797).

35

11.

Die Vernehmung des Zeugen Gs. hat das Landgericht mit zutreffender Begründung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet.

36

12.

37

Auch soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Zeugin Kl.-W. sei entgegen § 59 StPO im Hinblick auf ihre ergänzende Aussage nicht vereidigt worden, hat die Rüge keinen Erfolg. Die Aussagen der Zeugin waren - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nur von untergeordneter Bedeutung; ihre ergänzende Bekundung - nach dem bereits erklärten Verzicht auf Vereidigung gemäß § 61 Nr. 5 StPO - betraf lediglich ihren Aufgabenkreis im Büro des Konkursverwalters. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht ihre Aussage anders gewürdigt hätte, wenn sie insoweit vereidigt worden wäre.

38

III.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen sachlichrechtlichen Beanstandungen führen zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

39

1.

Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung hat keinen Bestand.

40

Der Vorwurf, als faktischer Geschäftsführer der Firmen B. und A. GmbH (B.) und Verwaltungsgesellschaft für W. und M. mbH (V.) unzutreffende, teilweise keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben, bezieht sich auf die Jahre 1978 bis 1980. Der Angeklagte hat dem entgegengehalten, zumindest die Umsätze der Firma B. GmbH aus Kreditvermittlungen seien nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen; dies ergebe sich aus Europäischen Gemeinschaftsrichtlinien (UA S. 758). Ersichtlich bezog sich der Angeklagte hiermit auf die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABL L 145, S. 1) (im folgenden: 6. EG-Richtlinie). Das Landgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, sondern dazu ausgeführt: "Die Kammer glaubt dem Angeklagten nicht, daß er bei seinen steuerlichen Fachkenntnissen auch nur im entferntesten davon ausging, daß die deutsche Steuergesetzgebung durch Europäische Gemeinschaftsrichtlinien außer Kraft gesetzt wird" (UA S. 766).

41

Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Strafkammer, innerstaatliches Recht gehe dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft - insbesondere den Regelungen der Richtlinien - stets vor, ist unzutreffend.

42

Zwar dienen Richtlinien im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften dazu, den einzelnen Mitgliedstaaten den Inhalt einer Norm verbindlich vorzugeben, während ihre konkrete Umsetzung und Ausformung in nationaler Zuständigkeit erfolgt (Artikel 189 Abs. 3 EWGV). Grundsätzlich entfaltet die Richtlinie gegenüber dem einzelnen Marktbürger keine unmittelbare Wirkung, sondern wendet sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten. Diese sind allerdings verpflichtet, ihr nationales Recht an die Bestimmungen der Richtlinien anzupassen. Erfolgt die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auch ein einzelner davon betroffener Marktbürger auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn diese so klar umrissen sind, daß sie auch ohne Durchführungsmaßnahmen des nationalen Gesetzgebers angewendet werden können (EuGH Urteil vom 19. Januar 1982 Rs 8/81, Slg 1982, 53; Urteil vom 26. Februar 1986 Rs 152/84, RIW 1986, 739; Urteil vom 8. Oktober 1987 Rs 80/86, HFR 1988, 594 jeweils m.w.N.; vgl. Bentler/Bieber/Piepkorn/Streil, Die Europäische Gemeinschaft - Rechtsordnung und Politik - 3. Aufl., S. 178, 182 ff. m.w.N.).

43

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich zu Recht auf die Vorschriften und Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie berufen hat:

44

a)

Der Firma B. GmbH, deren Geschäfte der Angeklagte führte, ohne eingetragener Geschäftsführer zu sein (vgl. UA S. 18), fiel im Rahmen der Firmengruppe des Angeklagten u.a. die Aufgabe zu, den Bauherrengemeinschaften und Kommanditgesellschaften das notwendige Fremdkapital sowohl während der Bauphase als Zwischenfinanzierung, wie auch als Endfinanzierung nach Bauabschluß zu vermitteln (UA S. 29, 30). Zur Durchführung dieser Leistungen wurden zwischen der Firma B. GmbH und den jeweiligen Objektgesellschaften Dienstleistungsverträge abgeschlossen; für ihre Leistungen (Vermittlung und Bearbeitung der Zwischen- und Endfinanzierung) erhielt die GmbH von den Objektgesellschaften Gebühren, die der Angeklagte im Jahre 1979 in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht als steuerpflichtige Umsätze erfaßte (UA S. 558 bis 561).

45

Gemäß § 4 Nr. 8 UStG i.d.F. vom 16. November 1973 - UStG 1973 - (BGBl. 1973 I S. 1682) waren u.a. Kreditgewährungen, die Vermittlung der Umsätze von Wertpapieren und gesetzlichen Zahlungsmitteln und die Verwaltung von Krediten von der Umsatzsteuer ausgenommen, nicht dagegen die Vermittlung von Krediten. Demgegenüber enthielt die 6. EG-Richtlinie in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 die Bestimmung, daß die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Artikel 1 der 6. EG-Richtlinie sah vor, daß die Mitgliedstaaten ihre seinerzeit geltenden Mehrwertsteuerregelungen den Bestimmungen der Richtlinie anpassen und die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 1. Januar 1978 in Kraft treten lassen. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte die erforderliche Umsetzung in nationales Recht erst ab 1. Januar 1980 durch die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 - UStG 1980 - (BGBl. 1979 I S. 1953). Nunmehr sind gemäß § 4 Nr. 8 a UStG 1980 die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten steuerfrei.

46

Bereits mit Urteil vom 19. Januar 1982, Rs 8/81, Slg. 1982, S. 53, entschied der Europäische Gerichtshof, daß auf Grund der verbindlichen Wirkung der Richtlinien ein Kreditvermittler sich ab 1. Januar 1979 auf die Bestimmung über die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus der Kreditvermittlung gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie bei nicht erfolgter Durchführung der Richtlinie berufen konnte, wenn er diese Steuer nicht auf seine Leistungsempfänger abgewälzt hatte; der Staat durfte ihm nicht entgegenhalten, die Richtlinie sei nicht durchgeführt.

47

Diese Entscheidung, die durch Urteil vom 10. Juni 1982 Rs 255/81, Slg. 1982, S. 2301, bestätigt wurde, fand eine weitere Bestätigung und Ergänzung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 1984 Rs 70/83, Slg. 1984, S. 1075, wonach die Berufung auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Kreditvermittlungsgeschäften unter den genannten Voraussetzungen auch in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 möglich war; dies gilt nicht für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1978, weil der Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 1 der 9. Richtlinie 78/583 des Rates vom 26. Juni 1978 (ABl. L 194, S. 16) eine Fristverlängerung zur Umsetzung der 6. EG-Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1979 eingeräumt worden war.

48

Diese Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Rechtsnatur und zur unmittelbaren Wirkung der Richtlinien haben die nationalen Verwaltungen und Gerichte bei ihrer Rechtsanwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH Urteil vom 22. Juni 1989 Rs 103/88, Tätigkeitsbericht des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Nr. 14/89 S. 5, 7). Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts verdrängen entgegenstehendes nationales Recht. Ihre Durchsetzung obliegt auch dem nationalen Richter, der im Zweifelsfall bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Vorlageverfahrens gemäß Artikel 177 EWGV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einholen kann, bzw. einholen muß (vgl. BVerfGE 75, 223, 233 ff.; Kirchhof DStR 1989, 551 ff.).

49

Auf dieser Grundlage wird das Landgericht zum einen zu prüfen haben, welche Umsätze der Firma B. GmbH im Jahre 1979 auf Kreditvermittlungsgeschäfte entfielen. Der Steuerbefreiung der daraus erzielten Entgelte nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie steht nicht entgegen, daß möglicherweise weitere Baubetreuungsleistungen von der Firma B. GmbH erbracht wurden. Insoweit ist die Kreditvermittlung steuerlich als selbständige Leistung zu beurteilen (vgl. auch das BMF-Schreiben vom 22. Juni 1986, BStBl. I 1986, 352 zu § 4 Nr. 8 a UStG 1980).

50

Zum anderen bedarf es weiterer Feststellungen, ob und inwieweit der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer der GmbH den jeweiligen Leistungsempfängern (Kreditnehmern) die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat. Denn die Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger würde nach der dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der nachträglichen Geltendmachung der Steuerbefreiung entsprechend den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie zumindest dann entgegenstehen, wenn dieser selbst mehrwertsteuerpflichtig wäre und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hätte (vgl. dazu insbesondere EuGH Urteil vom 14. Juli 1988 Rs 207/87, RIW 1988, 664).

51

b)

Die Firma V. GmbH, deren faktische Geschäftsführung ebenfalls in den Händen des Angeklagten lag (UA S. 18), hatte nach den bisherigen Feststellungen u.a. für den Vertrieb der Anteile sowie die finanzielle und wirtschaftliche Baubetreuung während der Bauphase zu sorgen, ferner übernahm sie gegenüber Kreditinstituten die Mithaftung für Zwischenfinanzierung (UA S. 29). Die daraus resultierenden Gebühren waren u.a. als Entgelte für "Kapitalemissionen" nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls steuerpflichtige Umsätze, die der Angeklagte als Geschäftsführer pflichtwidrig nicht erklärt habe (1978: UA S. 565 f., 1979: UA S. 570). Diese Beurteilung wird der neue Tatrichter auch im Hinblick auf die Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie zu überprüfen haben. Die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, die durch den nationalen Gesetzgeber erstmals durch § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG 1980 von der Umsatzsteuer ausgenommen wurde, war in der 6. EG-Richtlinie in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 5 bereits als ein Steuerbefreiungstatbestand enthalten.

52

Unter den oben dargelegten Voraussetzungen können die darauf entfallenden Umsätze der Firma V. GmbH in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 sowie im Jahre 1979 möglicherweise steuerfrei sein (vgl. auch BGHR UStG 1980 § 4 Nr. 8 Kreditvermittlung 1).

53

2.

Der Schuldspruch wegen Bankrotts wird durch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung nicht berührt. Denn von dem aufgezeigten Rechtsfehler sind im Rahmen des Bankrottdelikts lediglich Umsatzsteuerforderungen gegen die Firma V. GmbH in Höhe von rund 162.500 DM (Umsätze 1978 aus Kapitalemissionen: brutto 1.517.000 DM, Steuersatz 12 %, UA S. 565 f.) betroffen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise am 20. Dezember 1978 vom Landgericht möglicherweise zu Unrecht berücksichtigt worden sind. Dieser Betrag fällt im Verhältnis zu den übrigen, zutreffend ermittelten Verbindlichkeiten der vier vom Angeklagten geführten Firmen in Höhe von über 3 Millionen DM (UA S. 383 ff.) nicht ins Gewicht.

54

Der Senat hat insoweit die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung, soweit sie nicht die Umsätze der Firmen V. GmbH und B. GmbH aus Kreditvermittlungen und Kapitalemissionen betreffen, aufrechterhalten.

55

Die Verurteilung wegen Bankrotts läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte wirtschaftlich zumindest auch im Interesse der von ihm geführten Gesellschaften gehandelt hat und somit als deren vertretungsberechtigtes Organ im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB tätig geworden ist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wollte "der Angeklagte wider besseres Wissen die von ihm erkannte drohende Zahlungsunfähigkeit seiner Firmengruppe nicht wahrhaben ..., um das von ihm geschaffene Imperium um jeden Preis zu halten" (UA S. 712); aus diesem Grunde täuschte er u.a. durch einzelne Buchungsvorgänge höhere Vermögenswerte vor und verschleierte durch unzutreffende Verbuchungen einzelner Geschäftsvorfälle sonst offenkundig gewordene Verluste (UA S. 193, 213, 544). Diese Feststellungen lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, daß der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegten Bankrotthandlungen bei wirtschaftlicher Betrachtung vor allem die Fortführung der vier Firmen anstrebte und nicht etwa nur ungerechtfertigte eigennützige Entnahmen verdecken wollte (vgl. BGH bei Herlan, GA 61, 356).

56

3.

Der Angeklagte ist zutreffend wegen Urkundenfälschung und Untreue, beide in Tateinheit mit (fortgesetztem) Betrug zum Nachteil der Kommanditisten mehrerer Claus W. W. Kommanditgesellschaften (Fall N der Urteilsgründe - Aufwandsdarlehen -, UA S. 664 bis 702, 856 bis 859) verurteilt worden. Nach den Feststellungen akzeptierte der Angeklagte zum einen in seiner Eigenschaft als Komplementär mehrerer Claus W. W. Kommanditgesellschaften im Hinblick auf nicht oder nicht in der genannten Höhe bestehende Forderungen der Firma B. rückdatierte Sichtwechsel, um auf diese Weise die einredebehafteten Forderungen der Firma B. GmbH zu sichern; zum anderen akzeptierte er unter der Firmenbezeichnung "C.W. T. KG I A" einen entsprechenden, ebenfalls rückdatierten Wechsel zu einem Zeitpunkt, in dem er nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter dieser KG war und erweckte dadurch den falschen Eindruck, der Wechsel sei von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer wirksam akzeptiert worden (UA S. 679) und stamme von der KG I A (UA S. 856). Durch diese Wechselakzepte und durch nachträgliche Erstellung eines entsprechenden Schriftverkehrs rief er bei den einzelnen Kommanditisten die unzutreffende Vorstellung hervor, sie hätten die den angeblichen, durch Wechsel gesicherten Forderungen zugrundeliegenden Aufwandsdarlehen erhalten und seien rechtswirksam verpflichtet, diese zurückzuzahlen (UA S. 679, 858). Der nach Konkurseröffnung für die Firma B. GmbH tätige Konkursverwalter machte diese Ansprüche insgesamt gegenüber den Kommanditgesellschaften geltend. In den Fällen der Claus W. W. KG K.-R.-Straße I und II konkretisierte sich der Gefährdungsschaden, indem der Treuhänder der Kommanditisten dieser Gesellschaften einen Vergleich mit dem Konkursverwalter abschloß, in dem er die unberechtigt geltend gemachten Darlehensforderungen anerkannte (UA S. 697 bis 699).

57

a)

Die Strafkammer hat mit Recht in dem Wechselakzept unter dem Firmennamen der "C.W. T. KG I A" eine Urkundenfälschung gesehen. Ob die Unterzeichnung einer Urkunde mit dem richtigen Namen des Ausstellers und der Beifügung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis für eine Firma die Voraussetzungen des § 267 StGB im Sinne einer Identitätstäuschung erfüllt, ist Tatfrage. Wird durch den Zusatz der Firma der Eindruck hervorgerufen, es handele sich um eine Erklärung des Vertretenen, so wird über die Identität des Ausstellers getäuscht; der (richtige) Name des Unterzeichners tritt dahinter zurück, so daß es sich nicht nur um eine straflose schriftliche Lüge im Hinblick auf die Vertretungsmacht handelt (vgl. BGHSt 17, 11 m.w.N.; Tröndle LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 131; Fränkel LM § 267 StGB Nr. 32; Schönke/Schröder - Cramer StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 52 m.w.Nachw.; a.A. Samson SK StGB § 267 Rdn. 47; kritisch zu der Rechtsprechung auch: Rheineck, Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie 1979, S. 87 ff., 97 bis 104).

58

Nach den Feststellungen des Landgerichts datierte der Angeklagte den Wechsel auf einen Zeitpunkt zurück, zu dem er noch vertretungsberechtigter Komplementär der Claus W. T. KG I A war (UA S. 668) und unterzeichnete den Wechsel "unter Firmenzusatz" (UA S. 856). Damit rief er den Eindruck hervor, daß die KG Akzeptant des Wechsels war. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Akzepts war der Angeklagte auch nicht mehr zu einer derartigen Handlung befugt, weil seine Vertretungsmacht bereits zuvor erloschen war. Diese Urkundenfälschung steht in Tateinheit mit versuchtem Betrug; denn die vom Angeklagten veranlaßte Vorlage der Urkunde bei den Kommanditisten durch den Konkursverwalter der Firma B. GmbH führte insoweit nicht zur Anerkennung der besicherten Forderungen und hatte keine Zahlungen der Gesellschafter zur Folge.

59

b)

Soweit der Angeklagte als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaften tätig wurde, bestehen - entgegen der Auffassung der Revision - gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum Nachteil der Kommanditisten keine Bedenken. Das Landgericht hat nach den Feststellungen Untreue zum Nachteil aller betreffenden Kommanditgesellschafter, vollendeten Betrug jedoch nur gegenüber den Kommanditisten der KG R.-Straße I und II angenommen, deren Treuhänder die Forderungen im Hinblick auf die Wechsel anerkannte und einen Vergleich schloß (vgl. UA S. 858), und ist im übrigen von versuchtem Betrug ausgegangen. Wie sich aus den ergänzenden, klarstellenden Bemerkungen UA S. 857, 859 ergibt, wollte der Angeklagte die Sichtwechsel von Anfang an zu Täuschungszwecken einsetzen und nicht sogleich verwerten, um zunächst "freiwillige" Vermögensverfügungen der Gesellschafter zu erwirken. Die auf diesen Erwägungen beruhende Annahme von Tateinheit zwischen der vorangehenden Untreue und der sich sodann anschließenden Betrugshandlung beschwert den Angeklagten nicht. Der Betrug ist im vorliegenden Fall aber auch keine mitbestrafte Nachtat der vorangehenden Untreue. Zwar ist der geschädigte Personenkreis bei beiden Delikten derselbe; die Untreuehandlung, die das Landgericht in der Akzeptierung der von ihm veranlaßten Sichtwechsel der Firma B. für zweifelhafte Forderungen sieht, führen jedoch zunächst nur zur Vermögensgefährdung bei den einzelnen Kommanditisten der bezeichneten Wohnungsbaugesellschaften, die durch die nachfolgenden betrügerischen Handlungen über den Konkursverwalter vertieft werden und jedenfalls bei den Gesellschaftern der KG R.-Straße I und II zu einem konkreten Schaden führten. Dem Betrug wohnt demnach hier über die Untreue hinaus ein eigener besonderer Unrechtsgehalt inne, so daß er sich nicht nur als bloße mitbestrafte Nachtat darstellt (vgl. BGHSt 6, 67, 68 [BGH 22.04.1954 - 4 StR 807/53]; BGH GA 1971, 8384; BGH Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 StR 811/76; Hübner LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 107).

60

Die vom Landgericht insoweit angenommene fortgesetzte Handlung, die sowohl die versuchten als auch die vollendeten Teilakte des Betruges umfaßt, beschwert den Angeklagten nicht. Durch den Fortsetzungszusammenhang werden die jeweils in Tateinheit mit Teilakten stehenden Delikte der Urkundenfälschung und der Untreue zu einem einheitlichen Delikt verklammert. Dementsprechend hat das Landgericht auch nur eine Einzelstrafe verhängt. Die vom Senat vorgenommene Umstellung der Urteilsformel erfolgt lediglich zur Klarstellung des Schuldspruchs.

61

4.

Die Revision rügt mit der Sachbeschwerde ferner, daß sich das Urteil im Rahmen des Schuldspruchs wegen Untreue durch Doppelfinanzierung der Eigenkapitalanteile (UA S. 298 bis 302, 302 bis 348, 372 bis 379, 828 bis 835) nicht mit der Frage auseinandersetzt, wie das Treueverhältnis zwischen den einzelnen Kommanditisten und dem Angeklagten als faktischem Geschäftsführer der Firma V. GmbH ausgestaltet war. Die Revision ist auch insoweit unbegründet. Zwar bestand das vertraglich ausgestaltete Treueverhältnis zwischen den einzelnen Bauherren/Kommanditisten einerseits und der Firma V. GmbH andererseits. Diese war Baubetreuerin und hatte die vertragliche Pflicht übernommen, die Vermögensinteressen der Bauherrn zu wahren. Da der Angeklagte faktischer Geschäftsführer der Firma V. GmbH war und die Abwicklung der der GmbH obliegenden Aufgaben alleine wahrnahm, bedurfte es keiner weiteren gesonderten Vereinbarungen; vielmehr trafen den nach außen für die GmbH handelnden faktischen Geschäftsführer die Treuepflichten, wie sie sich aus den zugrundeliegenden Vereinbarungen mit der GmbH ergaben (vgl. Schönke/Schröder - Lenckner StGB 23. Aufl. § 266 Rdn. 25, 30 m.w.N.).

62

5.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Umsatzsteuerhinterziehung hat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Dagegen können die im übrigen verhängten Einzelstrafen bestehen bleiben; es kann ausgeschlossen werden, daß die Höhe der jeweils ausgesprochenen Strafen von der Einzelstrafe wegen. Umsatzsteuerhinterziehung beeinflußt worden ist.

63

Auch die von der Revision beanstandeten Ausführungen zur Strafzumessung halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Abgesehen von der formelhaften Wiederholung des Strafrahmens läßt die Begründung im Einzelfall im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Feststellungen zum Schuldspruch ausreichend erkennen, von welchen Erwägungen sich die Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafen hat leiten lassen. Anhand des Tatbildes ist insbesondere im Hinblick auf die jeweilige Schadenshöhe eine deutliche Abstufung der einzelnen Straftaten zueinander erfolgt, so daß erkennbar der Einzelfall gewürdigt worden ist. Dabei brauchte das Landgericht gemäß § 267 Abs. 3 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen war nicht erforderlich. Daß das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht mehr ausdrücklich die Bemühungen des Angeklagten zur nachträglichen Schadensbegrenzung erwähnt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Denn angesichts der Höhe des insgesamt entstandenen Schadens waren diese Bemühungen für das Landgericht ersichtlich von untergeordneter Bedeutung.

Ruß
Gribbohm
Zschockelt
Harms
Miebach