Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1963, Az.: 1 StR 120/63
Schüsse eines SS-Unterführers auf Häftlinge des Konzentrationslagers Sachsenhausen; Verurteilung durch ein russisches Militärgericht; Anrechnung von in der Sowjetunion verbüßter Strafhaft; Dem Urkundenbeweis zugängliche, in den Gerichtsakten oder deren Anlagebänden befindliche Schriftstücke als herbeigeschaffte Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SchwurG Coburg - 30.11.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 18, 347 - 348
- JZ 1963, 610 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1318 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Amtlicher Leitsatz
Schriftstücke oder Anlagen der Gerichtsakten werden erst dadurch zu herbeigeschafften Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO, daß ein Prozeßbeteiligter ihre Verwendung als Beweismittel beantragt (im Anschluß an RGSt 41, 4, 13).
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Mai 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ...
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Coburg vom 30. November 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Untersuchungshaft seit dem 1. Dezember 1962 wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Im Frühjahr 1945 wurden die Häftlinge des Konzentrationslagers Sachsenhausen beim Herannahen der Ostfront im Fußmarsch weggeführt und mußten vorübergehend in einem Waldstück in der Nähe von Wittstock (Mecklenburg) lagern. Als dann an einem Vormittag weitermarschiert werden sollte, war eine Reihe von Häftlingen dazu infolge Entkräftung nicht mehr imstande. Der Angeklagte, der als SS-Unterführer zum Personal des Konzentrationslagers gehörte, gab beim Durchstreifen des Waldstücks nacheinander auf zwei Gruppen solcher Häftlinge von vier und zwei Personen gezielte Feuerstöße mit seiner Maschinenpistole ab. Er traf auch; doch konnte ein tödlicher Erfolg der Schüsse nicht sicher festgestellt werden. Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen vier rechtlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit zwei weiteren rechtlich zusammentreffenden Verbrechen des versuchten Totschlags zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Eine Anrechnung der auf Grund der Verurteilung durch ein russisches Militärgericht vom Angeklagten in der Sowjetunion verbüßten Strafe hat es abgelehnt, weil das sowjetische Militärgericht auf sie wegen anderer, nämlich ausschließlich vorher im Konzentrationslager Sachsenhausen begangener Taten erkannt habe.
Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der Verfahrensbeschwerde, daß das Schwurgericht die in Abschrift bei den Akten befindliche Anklage und das Urteil des sowjetischen Militärgerichtsverfahrens nicht urkundenbeweislich verwertet habe. Sie meint, daß diese Beweiserhebung eine dem Angeklagten günstige Entscheidung über die Anrechnung der in der Sowjetunion verbüßten Strafhaft zur Folge gehabt hätte. Durch die Nichterhebung dieses Beweises habe das Schwurgericht gegen § 245 StPO verstoßen und außerdem die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.
Die Rügen gehen fehl.
Dem Urkundenbeweis zugängliche Schriftstücke, die sich in den Gerichtsakten oder in Anlagebänden von ihnen befinden, sind nicht ohne weiteres als herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen. Sie gewinnen diese Eigenschaft erst dadurch, daß ein Prozeßbeteiligter in der Hauptverhandlung seinen Willen zu erkennen gibt, also beantragt, daß sie als Beweismittel benutzt werden sollen. An diesem schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellten und vom Bundesgerichtshof bestätigten Erfordernis (RGSt 41, 4, 13; BGH Urt. vom 8. April 1954 - 4 StR 866/53), das sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt, ist festzuhalten. Ohne eine solche Einschränkung müßte der Tatrichter alles, was sich an verlesbaren Urkunden bei den Akten oder Beiakten befindet, in der Hauptverhandlung verlesen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es für die. Sachaufklärung dienlich ist oder von einem Beteiligten als dazu dienlich angesehen wird, und er könnte diesem Zwange nur dadurch ausweichen, daß er sich in jedem Falle des ausdrücklichen Einverständnisses von Staatsanwaltschaft und Angeklagten mit der Nichterhebung des Beweises versicherte. Die Revision behauptet selbst nicht, daß ein Beteiligter in der Hauptverhandlung beantragt habe, die bei den Akten befindlichen Urkunden zu verlesen, deren Nichtverlesung die Revision rügt. Ausweislich des Protokolls ist auch tatsächlich kein Antrag dieses Inhalts gestellt worden; § 245 StPO ist daher nicht verletzt.
Die Aufklärungsrüge zum gleichen Gegenstand ist unbegründet. Denn was das bei den Akten in Abschrift und Übersetzung befindliche sowjetische Urteil als Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten bezeichnet, deckt sich in vollem Umfange mit dem, was das Schwurgericht insofern auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten festgestellt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was den Tatrichter zu dem von der Revision vermißten Urkundenbeweis drängen sollte. Das gilt auch für die Anklageschrift des sowjetischen Verfahrens, die als Beweismittel heranzuziehen nur dann einen Sinn hätte, wenn das für die frühere Bestrafung maßgebliche militärgerichtliche Urteil aus sich heraus nicht voll verständlich wäre und die Anklageschrift der Aufhellung solcher Teile der Urteilsbegründung dienen konnte.
Die mit der Sachrüge gegen die Auslegung des § 7 StGB durch das Schwurgericht erhobenen Angriffe gehen gleichfalls fehl. Da sich die Verurteilung des Angeklagten durch das russische Militärgericht nur auf Vorgänge während seiner vorausgehenden Tätigkeit im Konzentrationslager Sachsenhausen, nämlich auf die Teilnahme an der Ermordung von 18.000 russischen Kriegsgefangenen, die Teilnahme an der Erschießung englischer und holländischer Kriegsgefangener, der Erschießung eines österreichischen Häftlings, der "Vernichtung" von Pfarrern und Bibelforschern und der Hinrichtung eines Norwegers, bezog und nicht Tötungen während des Todesmarschs nach Auflösung des Konzentrationslagers zum Gegenstand hatte, betraf sie nicht dieselbe Handlung im Sinne des § 264 StPO, deretwegen der Angeklagte im angefochtenen Urteil zur Rechenschaft gezogen wurde. Ob die Anklage in dem sowjetischen Militärgericht möglicherweise auch auf eine Verurteilung wegen dieser späteren Vorkommnisse abzielte, ist gleichgültig, da es für § 7 StGB allein darauf ankommt, wegen welcher Tat das ausländische Gericht schließlich verurteilt hat.
Was die Revision außerdem noch u.a. im Zusammenhang mit § 47 MilStGB zur Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung hat keinen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils erkennen lassen. Die Revision war deshalb zu verwerfen.
Willms
Hübner
Fischer
Mai