Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1954, Az.: 4 StR 866/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 866/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 28.08.1953
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Abhängigen u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. April 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. August 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.)
Die Zeugen We. und L. sind in der Weise vereidigt worden, daß der Vorsitzende ihnen die Eidesnorm gemeinsam nur einmal vorgesprochen hat, worauf dann jeder dieser Zeugen für sich die Schwurformel nachsprach. Dieses Verfahren entspricht nicht dem Gesetz. Vielmehr sind die Zeugen nach § 59 StPOeinzeln zu vereidigen. Der gesamte Vorgang der Vereidigung ist daher für jeden einzelnen Zeugen besonders vorzunehmen und die gleichzeitige Vereidigung mehrer Zeugen unstatthaft (Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm 14 zu § 59 StPO).
Dieser Verfahrensmangel hat indessen das Urteil nicht beeinflußt; denn weder wurde durch ihn die Eidesleistung unwirksam noch haben insbesondere Gericht und Zeugen die Aussagen deswegen als uneidliche angesehen und gewürdigt. Die Sachlage ist mithin im Ergebnis nicht anders, als wenn die beiden Zeugen der gesetzlichen Vorschrift entsprechend vereidigt worden wären (vgl RGSt 64, 380; RG JW 1930, 152 Nr. 33).
2.)
Nach Behauptung der Revision hat der Staatsanwalt dem Gericht in der Hauptverhandlung den Briefwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D. vorgelegt und nach Vorhalt seines Inhalts und Verlesung von Briefen wieder zu seinen Handakten genommen. Die Revision rügt Verletzung des § 245 StPO, weil sich die Beweisaufnahme auf diese vom Staatsanwalt herbeigeschafften Beweismittel habe erstrecken müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne von § 245 sind nur solche, die als Beweismittel, d.h. zum Zwecke ihrer Erhebung von einem Prozeßbeteiligten bereitgestellt worden sind. Als Beweismittel herbeigeschafft sind Urkunden somit erst dann, wenn ein Prozeßbeteiligter ihren Gebrauch in der Hauptverhandlung verlangt (RGSt 41, 13; 56, 105; RG JW 1932, 3103 Nr. 56, 3105 Nr. 59; BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953), und zwar ein Briefwechsel nur insoweit, als die Verlesung bestimmter Stücke beantragt wird (RGSt 13, 158; 24, 104; 61, 288; RG GA 46, 430). Ein Verlesungsantrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift indessen nicht gestellt, von der Revision auch nicht behauptet worden Das Gericht war daher zur Verlesung des Briefwechsels nicht verpflichtet.
Sein Inhalt konnte auch dadurch auf verfahrensrechtlich einwandfreien Wege zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, daß der Staatsanwalt gemäß § 240 StPO an den Zeugen entsprechende Fragen und Vorhalte richtete. Grundlage der Urteilsfindung war sodann nicht der Briefwechsel, sondern die Aussage des Zeugen hierüber.
3.)
Unbegründet ist auch die von der Revision nicht ausgeführte allgemeine Sachbeschwerde.
Es oblag dem Angeklagten als Betriebsführer einer Konsumgenossenschaft, die Ausbildung der Lehrlinge zu leiten und zu überwachen. Dieser Aufgabe widmete er sich mit besonderem Interesse und Verständnis. Bei Einstellung des 1931 geborenen kaufmännischen Lehrlings Sch. im April 1945 versprach er in Gegenwart der Mutter, er wolle ihm den zur Wehrmacht einberufenen Vater zu ersetzen versuchen.
Etwa im Mai oder Juni 1945 sollte Sch. in Gegenwart des Angeklagten onanieren. Da Sch. sich nicht traute, den Geschlechtsteil herauszuholen, war der Angeklagte ihm dabei behilflich. Während Schi. dann aufforderungsgemäß bis zum Samenerguß onanierte, stand der Angeklagte in wollüstiger Erregung daneben, faßte den Sch. über der Kleidung ans Gesäß und drückte daran.
Bei einer anderen Gelegenheit im Sommer 1945 forderte der Angeklagte den Sch. auf, sich so lange einen nackten Mann vorzustellen, bis sein Geschlechtsteil steif würde. Sch. mußte dann nahe an ihn herantreten und seinen Hosenschlitz öffnen. Weil Sch. sich genierte, holte der Angeklagte selbst das steife Glied heraus, sah es an, nahm es in die Hand und drückte daran. Der Angeklagte handelte auch hier in wollüstiger Absicht.
Schließlich mußte sich Sch. etwa im Herbst 1945 in Gegenwart des Angeklagten im Brauseraum entkleiden und abbrausen. Hiernach forderte der Angeklagte ihn auf zu onanieren, und riet ihm zu diesem Zwecke wiederum, sich einen nackten Freund vorzustellen. Während Sch. bis zum Samenerguß onanierte, sah der Angeklagte in wollüstiger Erregung zu.
Das Landgericht hat den bereits einschlägig bestraften Angeklagten wegen Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Verführung zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Dabei tritt kein Rechtsirrtum zutage.
Daß zwischen einem kaufmännischen Lehrling und seinem Ausbildungsleiter ein Überordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB besteht, unterliegt keinem Zweifel (BGHSt 2, 157). Daß das Abhängigkeitsverhältnis auf das Verhalten des Minderjährigen von erkennbarem Einfluß ist, wird nicht vorausgesetzt (BGHSt 73;1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951 = NJW 1951, 726 Nr. 25). In den ersten beiden Fällen steht es außer Frage, daß der Angeklagte den Körper des Sch., den er unzüchtig berührte, als Mittel zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust benutzt hat. Aber auch der letzte Vorfall ist als Mißbrauch zur Unzucht zu bewerten. Hierzu ist nämlich nicht erforderlich, daß eine körperliche Berührung stattgefunden hat oder auch nur beabsichtigt gewesen ist; es genügt vielmehr bereits, wenn der Abhängige veranlaßt wird, sich zu entblößen und seinen Körper wollüstigen Blicken preiszugeben, oder gar sich vor den Augen der Autoritätsperson selbst zu befriedigen (vgl RG HRR 1939 Nr. 258; RGSt 73, 80 f).
Dasselbe gilt für den Bereich des § 175 a Nr. 3 StGB. Auch hier wird nicht vorausgesetzt, daß der Täter den Körper des Minderjährigen bei seinem unzüchtigen Treiben berührt. Es genügt vielmehr, daß er eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des Minderjährigen schafft, dessen Körper auf diese Weise an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben läßt und so in Mitleidenschaft zieht. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Täter den Minderjährigen bewußt veranlaßt, den Körper, insbesondere den Geschlechtsteil, zu entblößen und unzüchtigen Blicken preiszugeben oder sich hierbei sogar selbst zu befriedigen (RG DR 1943, 234 Nr. 2; BGH 2 StR 160/53 vom 22. September 1953 - NJW 1953, 1761). Daß der Angeklagte den Lehrling hierzu verführt hat, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Die Strafkammer sagt das nicht nur ausdrücklich, sondern erläutert es auch dahin, daß Sch. sich zunächst schämte und nicht getraute, und daß der Angeklagte ihn erst durch die Erweckung der unzüchtigen Vorstellung eines nackten Freundes zur Wollust geneigt machte.
Der Angeklagte hat den minderjährigen Lehrling Sch. somit in allen drei Fällen dazu verführt, sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, wobei der Minderjährige ebenfalls den Tatbestand des § 175 StGB zur äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllte (BGHSt 2, 40). Die Feststellungen lassen auch keinem Zweifel daran Raum, daß der Angeklagte den Sch. wissentlich und willentlich verführt hat. Wenn die Strafkammer eine Verführung zum Unzuchttreiben annimmt, so ist dies unschädlich, weil es sich bei der Verführung zum Unzuchttreiben und zum Mißbrauchenlassen um gleichwertige Erscheinungsformen desselben gesetzlichen Straftatbestandes handelt (BGH 4 StR 155/53 vom 25. Juni 1953).
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht unter Hinweis auf die zeitlichen Zwischenräume drei, selbständige Handlungen angenommen hat (vgl RGSt 75, 209 f; BGHSt 2, 167 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]).
Da die Strafzumessung gleichfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Krumme
Engels
Hülle
Seibert