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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1977, Az.: 1 StR 811/76

Übergehen eines Beweisantrages durch ein Gericht; Tateinheitliches Zusammentreffen von Untreue und Betrug; Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue bei einem den Ausnahmestrafrahmen rechtfertigenden Maß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1977
Aktenzeichen
1 StR 811/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 31.08.1976

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Kaufmann Max Sch. aus W.-Fr., geboren am ... 1920 in O. (Schlesien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Februar 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 31. August 1976

    1. 1.

      dahin geändert, daß im Fall III 3 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs entfällt;

    2. 2.

      im Fall III 4 der Urteilsgründe aufgehoben; der Angeklagte wird vom Schuldvorwurf des versuchten Betrugs freigesprochen; insoweit werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;

    3. 3.

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue (Fall III 1), wegen fortgesetzter Untreue (Fall III 2), wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (Fall III 3) und wegen versuchten Betrugs (Fall III 4) - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg.

3

I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO darin, daß das Gericht einen auf Feststellung der üblichen Vernichtung von Kassenrollen gerichteten Beweisantrag übergangen habe. Dem ist bereits entgegenzuhalten, daß das Hauptverhandlungsprotokoll einen solchen Beweisantrag nicht verzeichnet. Im übrigen scheitert das Revisionsvorbringen daran, daß die Revision auch andere Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen, nicht mitteilt. Weitere Aufklärungsrügen, die im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde vorgetragen werden, sind ebenfalls unzulässig, weil sie die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben vermissen lassen.

4

II.

1.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in den Fällen III 1-3 hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Bedenken begegnet im Fall III 3 allein die Annahme tateinheitlicher Begehung von fortgesetztem Betrug.

5

Die Strafkammer hat hier neben der zum Nachteil des C & C - Großmarkts begangenen Untreue ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten darin gefunden, daß er sich in auswärtigen Filialen seiner Arbeitgeberin Waren "über Hausbelastung" unter der Vorspiegelung geben ließ, daß er sie in der von ihm geleiteten W. Zweigniederlassung bezahlen werde (UA S. 50). Dementsprechend wurde auch die Zweigniederlassung Weiden jeweils mit den Kaufpreisen der entnommenen Waren belastet; Bezahlung durch den Angeklagten erfolgte jedoch nicht (UA S. 51).

6

Diese Feststellungen tragen die Anwendung der §§ 263, 52 StGB nicht. Zwar kann Untreue mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen, wenn der Täter schon bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis zum Getäuschten oder dem zu Schädigenden steht (BGHSt 8, 254, 260; BGH GA 1971, 84). Dabei ist jedoch vorauszusetzen, daß der Tat in beiden Richtungen ein besonderer Unrechtsgehalt innewohnt, sei es, daß verschiedene Personen geschädigt werden (vgl. RGSt 73, 6, 8), sei es, daß der durch die eine Straftat hervorgerufene Schaden durch die gleichzeitige Verletzung des anderen Strafgesetzes vertieft wird (vgl. BGHSt 6, 67; OLG Hamm MDR 1968, 779).

7

Hier liegt es so, daß sich sowohl die Untreue als auch die von der Strafkammer angenommene betrügerische Handlung gegen die C & C - Großmarkt GmbH richteten und daß nur dieser Gesellschaft ein einheitlicher Schaden entstanden ist. Unter solchen Umständen schließt die dem Angeklagten vorgeworfene Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (UA S. 136) notwendigerweise auch die Einzelheiten der Herbeiführung des Schadens und deren mögliche rechtliche Einstufung ein. Es kommt hinzu, daß die Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt sind. Wie die Revision mit Recht bemerkt, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Einkauf von Waren bei auswärtigen Filialen durch Zweigstellenleiter und deren Bezahlung im Wege interner Verrechnung (Hausbelastungen) einer damals herrschenden Gepflogenheit entsprach. Den Verkäufern kam es danach ersichtlich nur darauf an, daß es zu der vorgesehenen - und später auch jeweils erfolgten - Verrechnung kommen werde. Unter diesen Umständen hätte schon die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe "schlüssig" vorgespiegelt, er werde den Kaufpreis in W. begleichen, näher begründet werden müssen. Jedenfalls aber fehlt es an genügenden Anhaltspunkten dafür, daß die Verkäufer durch das Vorgehen des Angeklagten in einen für die Aushändigung der Ware ursächlichen Irrtum versetzt und damit zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt worden seien; die Feststellung des Urteils, die über Hausbelastung bezogenen Waren wären dem Angeklagten nicht ausgehändigt worden, wenn bekannt gewesen wäre, daß er sie im Ergebnis nicht bezahlen wollte (UA S. 50), ist bei der gegebenen Sachlage nichtssagend. Damit bedarf es auch keiner Prüfung der Frage, ob nicht etwa die angenommene Untreue eher als straflose Nachtat eines Betruges hätte gewertet werden müssen (vgl. BGHSt 6, 67; OLG Hamm MDR 1968, 779). Vielmehr ist hier an dem Schuldvorwurf der Untreue festzuhalten und allein auszusprechen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges entfällt.

8

2.

Zutreffend rügt die Revision ferner die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Prozeßbetruges (Fall III 4). Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte in dem gegen ihn eingeleiteten Zivilprozeß lediglich das Bestreben, den Umfang der ihm in den Fällen III 1 - 3 zur Last gelegten unerlaubten Entnahmen als geringer darzustellen und sich demnach zumindest Teile der veruntreuten Werte zu sichern (UA S. 52, 53). Will der Täter jedoch die durch andere Straftaten widerrechtlich geschaffene Vermögenslage nur aufrechterhalten, so stellt ein zu diesem Zweck begangener Betrug nur eine mitbestrafte, der selbständigen Verurteilung nicht mehr zugängliche Nachtat dar (vgl. RGSt 59, 128, 130; 63, 186, 192; BGH GA 1957, 409, 410; 1958, 369; 1961, 83).

9

Da ergänzende Feststellungen, die den Angeklagten belasten könnten, nicht möglich erscheinen, ist er in diesem Fall freizusprechen.

10

3.

Die Einzelstrafe im Fall III 2 beruht auf der Anwendung von § 266 Abs. 2 StGB. Die Annahme, daß hier ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliege, ist jedoch nicht rechtlich einwandfrei begründet. Zwar ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß es insoweit darauf ankommt, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem den Ausnahmestrafrahmen rechtfertigenden Maß abweicht. Dabei sind aber die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tat selbst zu entnehmen; den Begleitumständen ist geringeres Gewicht beizumessen (BGHSt 5, 124, 130). Entscheidend sind also die Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder doch wenigstens im Zusammenhang mit ihr stehen; das Verhalten des Täters vor oder nach der Tat kann, sofern es an diesen Voraussetzungen fehlt, regelmäßig nicht berücksichtigt werden (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 46 Rdn. 40). Ob das Landgericht das genügend beachtet hat, ergeben die Strafzumessungsgründe nicht mit Sicherheit, weil sie neben der Höhe des Gesamtschadens, der Vielzahl der Einzelakte und der Raffinesse der Verschleierung auch das Verhalten des Angeklagten "nach der Tat und im Prozeß" als bestimmend anführen (UA S. 139). Die im Fall III 2 festgesetzte Strafe kann somit nicht bestehen bleiben.

11

Die Beschränkung des Schuldspruchs im Fall III 3 zieht ohnehin die Aufhebung der hier ausgesprochenen Einzelstrafe nach sich. Das führt in Verbindung mit der fehlerhaften Beurteilung des Strafmaßes im Fall III 2 und mit dem Freispruch im Fall III 4 auch zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall III 1, im Ergebnis also zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung in diesem Umfang.

12

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner
Kuhn