Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1993, Az.: BVerwG 6 B 35.92
Richtergesetz; Prüfung; Gespaltetene Notenskala; Juristische Prüfung; Chancengleichheit; Wiederholer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 35.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 18.12.1990 - AZ: 5 K 89.5019
- VGH Bayern - 22.01.1992 - AZ: 3 B 91.622
Rechtsgrundlagen
- § 5d DRiG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 5d Abs. 3 (i.d.F. des Gesetzes vom 25.7.1984, BGBl. I S. 995) DRiG
- Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung - Bundesnotenverordnung -, vom 3.12.1981, BGBl. I S. 1243
- § 52 Bayerische Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen -- JAPO -- i.d.F. vom 26.11.1985, BayGVBl S. 738
- § 55 Bayerische Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen -- JAPO -- i.d.F. vom 26.11.1985, BayGVBl S. 738
- § 59 Bayerische Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen -- JAPO -- i.d.F. vom 26.11.1985, BayGVBl S. 738
Fundstellen
- DVBl 1993, 1310-1313 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1993, XVII Heft 11 (Kurzinformation)
- NJW 1993, 3340-3343 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 169 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Verfassungsmäßigkeit der gespaltetenen Notenskala der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.12.1981, BGBl I, 1243.
- 2.
Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Abweichens von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote gem. § 5d III DRiG.
- 3.
Zu den Konsequenzen des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Verhältnis von Erstprüflingen und Wiederholern.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann insgesamt keinen Erfolg haben. Es ist weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch der eines Verfahrensmangels, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gegeben.
I.
Daß das angefochtene Urteil im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81]) zum Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen bei berufsbezogenen Prüfungen und hier speziell bei juristischen Staatsprüfungen grundsätzlich neue, höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfen soll, wird von der Beschwerde hinsichtlich der nunmehr verstärkten Kontrolle der Bewertungen von Prüfungsleistungen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313) zwar abstrakt ausgeführt; es fehlt insoweit aber an der notwendigen Substantiierung in bezug auf mögliche konkrete Auswirkungen auf den Fall des Klägers. Soweit sie meint, im übrigen Folgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, a.a.O., in bezug auf Einzelaspekte der Prüfung des Klägers herleiten zu können, verkennt sie die Tragweite der Entscheidung. Dazu ist im einzelnen auszuführen:
1.
Der Kläger hält allgemein die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, in welchem Umfang der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit Normgeber und Prüfungsbehörden zur Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmer einmal hinsichtlich des äußeren Prüfungsverfahrens und zum anderen bezüglich der Anforderungen und des Bewertungsverfahrens zwingt. Diese Frage konkretisiert er sodann dahin, daß zu klären sei, inwieweit der Grundsatz der Chancengleichheit höhere Anforderungen an die Gestaltung von Prüfungsverfahren stelle als das allgemeine Willkürverbot und inwieweit Abweichungen - wie in seinem Fall - in Zusammensetzung, Aufbau und Vorbereitung der Prüfungen mit diesem Grundsatz sowie dem "Wettbewerbsgrundsatz" vereinbar seien, insbesondere, ob in diesem Sinne eine Ungleichbehandlung von Erstprüflingen und Wiederholern in bezug auf eine von zwölf Klausuren zulässig sei.
Bei dieser Fragestellung verkennt der Kläger einmal, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zwar - mißverständlich - von einem "Willkürverbot" gesprochen hat, daß es seiner rechtlichen Würdigung tatsächlich aber diejenigen strengen Anforderungen zugrunde gelegt hat, die die besondere Ausprägung des Gleichbehandlungsgebots speziell im Prüfungsrecht, und zwar eben in Form des Gebots der Chancengleichheit, kennzeichnen. Dazu gehört insbesondere, daß alle Prüflinge eines Prüfungstermins möglichst gleichzubehandeln sind, was sich nicht zuletzt in einer gleichmäßigen Benotung niederschlägt. Im Sinne dieser Anforderung liegt es, innerhalb der Gruppe der Prüflinge eines Prüfungstermins möglichst nicht erkennbar zu unterscheiden zwischen Erstprüflingen und Wiederholern; auch liefe es ihr möglicherweise zuwider, wenn einzelne Prüflinge, z.B. Wiederholer, zwei verschiedenen Gruppen von Prüflingen zugeteilt würden, damit sie - wie der Kläger dies für sich als allein richtig ansieht - eine bestimmte Klausur aus einer anderen "Klausurenreihe" mitschreiben könnten.
An diesen Beispielen werden die Grenzen des Gebots der Chancengleichheit deutlich, die ihrerseits eben durch das Gebot der Chancengleichheit bedingt sind und daher als unausweichlich hingenommen werden müssen. Hieran hat auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem angeführten Beschluß vom 17. April 1991 nichts geändert, und insoweit wirft auch das angefochtene Urteil keine grundsätzlich neue Rechtsfrage auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Nachteil, den der Kläger für sich darin sieht, daß er als Wiederholer hinsichtlich einer Klausur (von insgesamt 12 Klausuren) anders als die Erstprüflinge seines Prüfungstermins behandelt worden ist, außer Verhältnis stände zu den positiven Auswirkungen der derart praktizierten Chancengleichheit; denn insoweit stehen, wie dies das Berufungsgericht näher dargelegt hat, die Gesichtspunkte einmal der Vermeidung einer erkennbaren Unterscheidung zwischen Erstprüflingen und Wiederholern und zum anderen der Vermeidung einer Bevorzugung von einzelnen Prüflingen etwa durch die Ermöglichung einer längeren Prüfungsvorbereitung im Vordergrund. Diese Zusammenhänge sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt; insoweit wirft der Fall des Klägers keine grundsätzlich neue Rechtsfrage auf.
2.
Auch hinsichtlich eines möglichen Schutzes des Klägers in seinem Vertrauen auf eine bestimmte zeitliche Gestaltung seiner Wiederholungsprüfung wirft das angefochtene Urteil keine neue, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Insbesondere konnte und mußte der Kläger wissen und sich darauf einstellen, daß die Wahl des Schwerpunktbereiches, die er schon im Rahmen seines ersten Prüfungsversuches, und zwar gemäß § 48 Abs. 6 Satz 1 JAPO spätestens vier Monate vor Beendigung des Pflichtwahlpraktikums durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, hatte treffen müssen, nach eben dieser Vorschrift unwiderruflich war und "auch bei einer Wiederholung der Prüfung" galt. Insofern hingen die Reihenfolge und der zeitliche Rahmen der (eigenständigen neuen) Prüfung, an der der Kläger als Wiederholer teilnahm, von der konkreten Einordnung dieser Klausur in die Reihe der insgesamt 12 zu schreibenden Klausuren ab. Der Beklagte war aber nicht verpflichtet, für die eigenständige neue Prüfung dieselbe Reihenfolge der Klausuren vorzusehen wie bei der früheren Prüfung; ein schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf, daß in dem neuen Prüfungsverfahren dieselbe Reihenfolge der Klausuren und der gleiche zeitliche Rahmen beibehalten würden wie bei seinem ersten Prüfungsversuch, konnte unter diesen Umständen nicht entstehen. Aus dem bundesrechtlichen Gebot der Chancengleichheit konnte er allein einen Anspruch auf größtmögliche Gleichbehandlung mit den anderen Prüflingen des neuen Prüfungsverfahrens herleiten; diese Anforderung hat das Berufungsgericht berücksichtigt und ihre Einhaltung mit näherer Begründung bejaht. Eine neue, grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage wirft diese Begründung nicht auf. Insbesondere lassen sich auch der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., insoweit keine neuen Maßstäbe entnehmen.
3.
Soweit das Berufungsgericht in Auslegung und Anwendung des einschlägigen Landesrechts, § 19 Abs. 1 JAPO, angenommen hat, der Kläger mache hinsichtlich der von ihm gerügten zeitlichen Abfolge und Gestaltung des schriftlichen Teils seiner Wiederholungsprüfung Mängel im Prüfungsverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 JAPO geltend, mit denen er gemäß § 19 Abs. 2 JAPO ausgeschlossen sei, ist dies aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden; insbesondere wirft die Sache insoweit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Vorschriften wie § 19 Abs. 2 JAPO - wonach Mängel im Prüfungsverfahren "unverzüglich" geltend zu machen sind und nach einer bestimmten Frist, hier von einem Monat, nicht mehr gerügt werden können - dienen der Herstellung und Sicherung größtmöglicher Chancengleichheit für die Prüflinge einer Prüfungsgruppe. Sie sind daher prinzipiell zulässig, solange sie die Geltendmachung solcher Mängel nicht unverhältnismäßig und unzumutbar erschweren. Letzteres ist bei einer Frist von bis zu einem Monat nicht der Fall, weil eine solche Frist dem Prüfling hinreichend Zeit und Gelegenheit gibt, sich darüber klarzuwerden, ob nach seiner Einschätzung ein Verfahrensfehler vorliegt und ob er diesen geltend machen will. Insbesondere die rechtliche Folge der Annahme eines Mangels im Prüfungsverfahren, nämlich die Notwendigkeit einer Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils, § 19 Abs. 1 JAPO, erfordert eine möglichst kurze Frist für die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren, um aus Gründen der Chancengleichheit für alle Prüflinge den zeitlichen Zusammenhang mit dem übrigen, einheitlichen Prüfungsverfahren zu wahren. Dies alles ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt und bedarf daher keiner erneuten Entscheidung (vgl. dazu Beschluß vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 7 B 145.81 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 154 sowie BVerwGE 69, 46, 49 ff. mit Nachweisen).
Im übrigen betraf der Gesichtspunkt der Präklusion der Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren nur einen von zwei das angefochtene Urteil selbständig tragenden Gründen. Das Berufungsgericht hat nämlich ungeachtet der angenommenen Präklusion - zusätzlich - den vom Kläger beanstandeten Prüfungsverlauf überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, weder der Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Rechtsstaatsprinzip seien verletzt; auch aus diesem Grund ist die Frage der Zulässigkeit der Präklusion der Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren vorliegend nicht klärungsbedürftig.
4.
Auch die vom Kläger gegen die Gültigkeit der Bundesnotenverordnung, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der "gespaltenen" Notenskala, erhobenen Bedenken geben dieser Sache keine grundsätzliche Bedeutung; insoweit hat auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., keine neuen Gesichtspunkte gebracht. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58, 59.85 - NJW 1986, 951 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 verwiesen, auf den Bezug genommen wird. Der Kläger hat keine Erwägungen vorgetragen, die die damalige Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht in Frage stellen würden. Von einer "Verfälschung" der Einzelbewertungen durch die Bildung einer Gesamtnote kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Einzelbewertungen einerseits und die Gesamtnote andererseits je selbständig erstellt werden und weil die Bildung der Gesamtnote nach dem für sie vorgesehenen Maßstab nicht die Richtigkeit und Aussagekraft der zugrundeliegenden Einzelbewertungen in Frage stellt. Auch insoweit bedarf es daher keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., eine unzureichende gesetzliche Ermächtigung für den Erlaß der bundesrechtlichen Notenskala in Form der Verordnung vom 3. Dezember 1981, BGBl. I S. 1243, rügt, ist klarzustellen, daß das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung für die Festlegung von Leistungsanforderungen bei berufsbezogenen Prüfungen sowie die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, zwar eine "gesetzliche Grundlage" für erforderlich hält, nicht aber eine Regelung unmittelbar durch Gesetz. Die gesetzliche Grundlage für den Erlaß der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung findet sich in § 5 d Abs. 1 Satz 5 DRiG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1451, wonach der Bundesminister der Justiz ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung "eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten festzulegen". Somit hat schon der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Einzel- und Gesamtnoten unterschieden und auf diese Weise zu erkennen gegeben, daß er eine solche Differenzierung, wie sie der Kläger beanstandet, für zulässig hält. Im übrigen wird auf die Ausführungen in dem bereits angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985, a.a.O., verwiesen, die durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., weder unmittelbar noch auch nur mittelbar in Frage gestellt werden.
5.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Anforderungen verweist, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten Beschluß vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 59 = NJW 1991, 2008 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84], nämlich zum sogenannten Antwort-Wahl-Verfahren im Rahmen von (zentralen) Mediziner-Prüfungen, aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet hat, und diese Anforderungen auch auf seine Prüfung übertragen wissen will, verkennt er den grundsätzlichen Unterschied zwischen juristischen Staatsprüfungen einerseits und eben jenen Antwort-Wahl-Verfahren andererseits: Das Bundesverfassungsgericht hat von einer Pflicht der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Nutzung "verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zur vorbeugenden Fehlervermeidung" nämlich nur hinsichtlich der "besonderen Struktur" des Antwort-Wahl-Verfahrens gesprochen, weil hier die Art der zu treffenden Entscheidung die Gefahr typischer und absehbarer Fehler in sich birgt, die von der entscheidenden Verwaltungsbehörde früher und besser erkannt werden können als von den betroffenen Prüflingen und die deshalb die Verwaltungsbehörde zur Ausschöpfung der Möglichkeiten einer vorbeugenden Fehlervermeidung verpflichten. Demgegenüber hat der Prüfling im juristischen Staatsexamen die Möglichkeit, zu der ihm gestellten Aufgabe eingehend, differenziert und mit alternativen Überlegungen Stellung zu nehmen und derart auf mögliche Fehler und Irrtümer bei der Aufgabenstellung durch entsprechende eigene Ausführungen hinzuweisen und sie derart zu kompensieren.
6.
Das angefochtene Urteil wirft auch insoweit keine neuen, grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen auf, wie das Bundesverfassungsgericht in den angeführten Beschlüssen aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch des Prüflings auf eine gegenüber der bisherigen Rechtsprechung verstärkte gerichtliche Kontrolle von fachspezifischen Bewertungen speziell auch bei juristischen Staatsprüfungen hergeleitet hat. Das Berufungsgericht hat sich insoweit nämlich ausdrücklich den Maßstab des Bundesverfassungsgerichts zu eigen gemacht, wonach "zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen", und ausdrücklich anerkannt, daß dort, wo die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, "dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden (muß)"; diesen Maßstab hat es sodann seiner nachfolgenden Einzelprüfung zugrunde gelegt.
7.
Nach Auffassung des Klägers wirft seine Rechtssache außerdem die grundsätzliche Frage auf, ob angesichts der höheren Anforderungen und unterschiedlichen Verfahrensgestaltung der Bayerischen Juristischen Staatsprüfung die von § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG geforderte Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung im bundesweiten Maßstab noch gegeben ist; damit im Zusammenhang stehe die Frage, ob die erhöhte Prüfungsschwelle und die damit verbundene Diskriminierungswirkung im Verhältnis zu Absolventen anderer Bundesländer, aber auch der ehemaligen DDR und anderer Länder der Europäischen Gemeinschaft mit dem Grundsatz der Chancengleichheit noch vereinbar sei. Auch soweit darin die Befürchtung des Klägers zum Ausdruck kommt, daß die bayerische Prüfungspraxis das bundesrechtliche Einheitlichkeitsgebot des § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG nicht hinreichend beachte, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit beschränkt sich das Vorbringen des Klägers nämlich auf Vermutungen und ungeprüfte Aussagen, die jedoch die Maßstäbe des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht in Frage zu stellen vermögen. Ebensowenig ist die Chancengleichheit in der von der Beschwerde angesprochenen Weise verletzt. Eine eindeutige Grenze zum Nichtbestehen gleichermaßen wie zum Ausschluß einer weiteren Wiederholung der Prüfung ist ohne Zweifel notwendig und zulässig; sie darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 17. April 1991 nur nicht "ungeeignet, unnötig oder unzumutbar" sein. Daß diese Schranke hier überschritten worden wäre, trägt der Kläger aber selbst nicht vor. Im übrigen zeigt die Definition der Notenstufen und Punktzahlen in § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite Juristische Prüfung i.V.m. den konkreten Anforderungen der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen i.d.F. vom 26. November 1985 - hier § 52 über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung -, daß ein Prüfling in der schriftlichen Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehrfachen, erheblichen Schwächen, auch wenn es bei der konkreten Grenzziehung um Bruchteile von Punkten gehen mag. Dieser der grundsätzlichen Grenzziehung zwischen Bestehen und Nichtbestehen zugrundliegende "Grobraster" stellt hinreichend sicher, daß dann, wenn im Einzelfall der Prüfling nur an Bruchteilen von Punkten scheitert, dies jedenfalls noch nicht an die absolute Grenze einer verfassungsrechtlich unzulässigen "ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranke" heranreicht. Erst recht gilt dies für den "Grobraster" des § 59 Abs. 2 Satz 1 JAPO, wonach ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, die Prüfung ein zweites Mal nur wiederholen kann, wenn er in einem der beiden Prüfungsversuche einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt hat. Dieser Grobraster liegt nämlich noch erheblich unter der Punktzahl des § 52 Abs. 4 Satz 1 JAPO von durchschnittlich mindestens 3,60 Punkten im schriftlichen Teil der Prüfung als Voraussetzung für die Zulassung der mündlichen Prüfung und erst recht erheblich unter der Punktzahl von 4,00, die für das Bestehen der Prüfung erreicht werden muß. Insoweit wirft der Einzelfall des Klägers auch im Hinblick auf die strengeren Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 17. April 1991, a.a.O., keine grundsätzlich neuen Fragen auf.
8.
Weiter hält der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Regelung des § 5 d Abs. 3 DRiG im Wege der systematischen Auslegung - wie dies das Berufungsgericht angenommen habe - entnommen werden könne, daß die Befugnis zur Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note nicht bestehe, wenn nur schriftliche Leistungen erbracht und bewertet worden seien. Die Vorschrift des § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG sieht vor, daß "das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen (kann), wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat ...". In den folgenden Sätzen des Abs. 3 ist u.a. bestimmt, daß "der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote 40 v.H. nicht übersteigen (darf)" und die schriftlichen Prüfungsleistungen, die sich auf den Schwerpunktbereich beziehen, "mit einem Anteil von bis zu 40 v.H. in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein(-fließen)". Angesichts der Eindeutigkeit dieser Regelung, die offensichtlich unterscheidet zwischen dem "Ergebnis der schriftlichen Prüfung" einerseits und der "Gesamtnote" unter Einschluß, der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen andererseits, bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern ergibt es sich zweifelsfrei unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung, daß nicht bei der Feststellung des "Ergebnisses der schriftlichen Prüfung", um die es beim Kläger ging, sondern erst und allein bei "der Entscheidung" auf der Grundlage "der rechnerisch ermittelten Gesamtnote", und zwar nach der Erbringung und Bewertung auch von mündlichen Prüfungsleistungen, "das Prüfungsorgan ... von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen (darf)". Auch kann erst nach der Erbringung sämtlicher für das Bestehen der Prüfung geforderten Prüfungsleistungen, einschließlich der mündlichen, von einem "Gesamteindruck" des Kandidaten gesprochen werden. Für eine Anwendung der Ermächtigung, "von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote" abzuweichen, auf den Fall des. Klägers, bei dem es um die Feststellung des "Ergebnisses der schriftlichen Prüfung" ging, läßt § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG nach alledem keinen Raum.
9.
Schließlich strebt der Kläger eine grundsätzliche Klärung der Frage an, ob der Landesverordnungsgeber befugt ist, die dargelegte, unmittelbar geltende bundesgesetzliche Regelung des § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG dadurch "praktisch außer Kraft zu setzen", daß er einen Prüfling nach schlechten schriftlichen Prüfungsleistungen von der mündlichen Prüfung ausschließt. Der Kläger sieht als Folge davon die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit, weil ihm im Gegensatz zu anderen Prüflingen, die in die mündliche Prüfung gelangten und denen sodann mit Hilfe der Abweichens-Regelung "in knappen Fällen über den Grenzwert hinweggeholfen" werden könne, diese Möglichkeit vorenthalten werde. Dabei verkennt der Kläger einmal, daß die Abweichens-Regelung des § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG gerade nicht dazu benutzt werden kann, einem Prüfling, der nach der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nicht bestanden hätte, "über den Grenzwert hinwegzuhelfen"; denn eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ist nur dann zulässig, wenn sie "auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat". Außerdem ist der der Regelung des § 52 Abs. 4 JAPO über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung wegen schlechter schriftlicher Prüfungsleistungen zugrundeliegende "Grobraster" hinreichend niedrig angesetzt. Nach. § 52 Abs. 4 JAPO ist nämlich nur derjenige Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, der im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von weniger als 3,60 Punkten und in mehr als 7 (also mindestens 8 von insgesamt 12) Prüfungsarbeiten weniger als 4,00 Punkte erreicht hat; dabei markieren die 4,00. Punkte die Untergrenze eines "ausreichend", während die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlichen durchschnittlich 3,60 Punkte schon in den Bereich "mangelhaft" fallen und beträchtlich unter der Grenze zum Bestehen der Prüfung von 4,00 Punkten (vgl. § 55 Abs. 3 JAPO) liegen.
II.
Auch ein Verfahrensmangel, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen würde, läßt sich nicht feststellen. Insoweit verkennt der Kläger, daß das Unterlassen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts - selbst wenn diese nicht zutrifft - für seine Entscheidung auf das Ergebnis einer solchen weiteren Sachaufklärung angekommen wäre. Das war hier nicht der Fall. Auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung durfte sich das Berufungsgericht vielmehr darauf beschränken, die vom Kläger in seinem Berufungsvorbringen gerügten "Fehler der Rechtsanwendung im Rahmen der Bewertung seiner Arbeiten, die ... nicht zu den prüfungsspezifischen Wertungen gehören", anhand der vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte zu überprüfen; dies hat es getan. In diesem Zusammenhang war es nicht verpflichtet, zwecks weiterer Sachaufklärung die betroffenen Prüfer als Zeugen zu vernehmen oder sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, wenn es meinte, die allein im Streit stehende Beurteilung von Rechtsfehlern im Rahmen der Bewertung von Prüfungsleistungen in einem Zweiten Juristischen Staatsexamen aufgrund eigener Sachkunde ohne die Hinzuziehung der beteiligten Prüfer oder von Sachverständigen leisten zu können. Dies hat im übrigen bei Juristischen Staatsprüfungen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem angeführten Beschluß vom 17. April 1991 nicht in Zweifel gezogen. Daß in seinem Fall Besonderheiten vorgelegen hätten, die - ausnahmsweise - die Hinzuziehung der Prüfer und/oder von Sachverständigen durch das allein zur Rechtskontrolle berufene Gericht geboten hätten, hat der Kläger selbst nicht dargetan. Damit kann er auch mit seiner Verfahrensrüge nicht die Zulassung der Revision erreichen (zum Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zweck des "Überdenkens" der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der Prüfer, den der Kläger jedoch nicht geltend gemacht hat, vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Berechnung des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.
Ernst
Seibert