Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1993, Az.: BVerwG 2 WD 33.92
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen wiederholten unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich und Verletzung der Gehorsamspflicht ; Einheitliche disziplinarische Würdigung mehrerer Pflichtverletzungen ; Erhebliches Gewicht der Wehrstraftat des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst; Herabsetzung eines Feldwebels in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter und Wiederholungstäter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 33.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 20708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 06.10.1992 - AZ: 6 VL 7/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1993, 273-276
Prozessgegner
Feldwebel ..., geboren am ...
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 4. Mai 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major i.G. Löwenguth, Hauptfeldwebel Mertens als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 6. Oktober 1992 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 32 Jahre alte Soldat besuchte sechs Jahre, die Volks- und vier Jahre die Realschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 15. Juli 1977 verließ. Die anschließende dreijährige Ausbildung zum Bürokaufmann beendete er am 31. August 1981 ohne Abschluß. Nach kurzer Arbeitslosigkeit war er vom 7. September bis 22. Dezember 1981 als Arbeiter bei einer Versandfirma in Hamburg beschäftigt, danach erneut zwei Monate arbeitslos, und vom 22. Februar bis 30. September 1982 zunächst als Laden-, sodann als Verkaufshilfe in einem SB-Warenhaus in Hamburg beschäftigt.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 4. Oktober 1982 zur Bundeswehr einberufen und mit Urkunde vom 1. Oktober 1982 am 6. Oktober 1982 als Schütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde nach einer sechsmonatigen Probezeit zunächst auf vier, sodann auf acht und zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. September 1994. Ein Antrag des Soldaten auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 2. Juli 1990 mangels Bedarfs abgelehnt.
Am 1. März 1984 wurde der Soldat zum Unteroffizier, am 1. März 1985 zum Stabsunteroffizier und mit Urkunde vom 10. Februar 1987 am 23. Februar 1987 zum Feldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung bei der Nachschubausbildungskompanie ... in S. wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 22. bis 31. Dezember 1982 zum 1. Januar 1983 als Transportsoldat und Kraftfahrer C zur Nachschubkompanie ... in H. versetzt. Zum 1. Mai 1983 wechselte er auf den Dienstposten eines Nachschubunteroffiziers und nahm nach seiner Zulassung als Unteroffizieranwärter mit Wirkung vom 1. Juli 1983 im Rahmen von Kommandierungen vom 12. Juli bis 29. September 1983 am Unteroffizierlehrgang Teil 1, vom 20. Oktober bis 15. November 1983 am Unteroffizierlehrgang Teil 2 (allgemein militärischer Teil) und vom 17. November 1983 bis 13. Januar 1984 am Unteroffizierlehrgang Teil 2 (militärfachlicher Teil) mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Im Rahmen einer Kommandierung vom 25. Juni bis 20. Dezember 1985 absolvierte er die Ausbildung zum Bürokaufmann und legte darin in der Zeit vom 3. bis 20. Juni 1986 die Wiederholungsprüfung mit Erfolg ab. Zum 1. Juli 1986 wechselte er bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines Nachschubtrupp-Feldwebels und nahm im Rahmen einer Kommandierung vom 2. Oktober 1986 bis 28. Januar 1987 an der Schule Technische Truppe 2 in B. am Feldwebellehrgang - Nachschubtruppe Nachweis/Disposition - mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Nach erfolgreicher Beendigung der fachlichen Fortbildung "REFA-Organisator Verw.-/DstLBereich" vom 26. Juli bis 14. Dezember 1988 wechselte er zum 1. Januar 1990 auf den Dienstposten eines Nachschubbuchführer-Feldwebels und Gruppenführers bei seiner Einheit. Seit dem 1. Januar 1993 gehört er der 3./Nachschubbataillon ... in N. an und befindet sich im Rahmen des dienstzeitbeendenden Unterrichts in der Ausbildung zum Wirtschaftsberater.
Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden im August 1985 zusammengefaßt mit "3 B" und im August 1987 zusammengefaßt mit "4 C" beurteilt. Nach dem neuen Beurteilungssystem erzielte er als Kompanietruppführer in der Beurteilung vom 3. August 1989 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", siebenmal die Wertung "3" sowie sechsmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung im Merkmal "Fähigkeit zur Menschenführung" den Ausprägungsgrad B. In der Kennzeichnung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über den Soldaten ausgeführt:
"N. verfügt über eine aus selbständigem Denken gewonnene Einstellung, welche durch seine altersgemäß gereifte Persönlichkeit geprägt ist. Sein Handeln wird durch den Willen zur Leistung bestimmt, das dafür auch notwendige Durchsetzungsvermögen muß er noch entwickeln. N. ist mit Oberzeugung Soldat und hat Freude am Beruf."
Der nächsthöhere Vorgesetzte nahm wie folgt Stellung:
"Fw N. ist ein umsichtiger anstrengungsbereiter Unteroffizier, der mit Geschick und Einfühlungsvermögen in seinem Aufgabenbereich wirkt. ..."
In einem Beurteilungsbeitrag vom 25. April 1993 bewertete ihn sein letzter Disziplinarvorgesetzter bei der Nachschubkompanie ... in der gebundenen Beschreibung einmal mit "2", achtmal mit "3" und sechsmal mit "4" und bezeichnete das Merkmal "Kameradschaft" mit dem Ausprägungsgrad "B". Zu den herausragenden charakterlichen Merkmalen und zum beruflichen Selbstverständnis führte er aus:
"N. ist von einem starken Gerechtigkeitssinn und dem Streben nach Gleichbehandlung geprägt. Er ist bereit, für seine Fehler einzustehen, und ebenso bereit, für seine Rechte und die Rechte seiner Kameraden einzutreten. N. steht zum Soldatenberuf und stellt sich damit verbundenen Diskussionen in der Gesellschaft."
Der Soldat ist berechtigt, seit 1987 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen.
Im Bundeszentralregister sind keine Eintragungen für den Soldaten enthalten.
Disziplinar wurde er bisher dreimal gemaßregelt:
- 1.
am 15. Januar 1990 mit einem strengen Verweis, weil er am 5. Januar 1990 um 06.40 Uhr in H., L.-Kaserne, seinen Dienst nicht - wie befohlen - angetreten, sondern sich zum wiederholten Male verspätet um 07.05 Uhr zum Dienst gemeldet hatte;
- 2.
am 23. Juli 1990 mit einer Disziplinarbuße von 300 DM, deren Vollstreckung auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil er am 19. Juli 1990 in H. seinen Dienst nicht - wie laut Dienstplan befohlen - um 06.50 Uhr, sondern erst verspätet um ca. 08.20 Uhr angetreten hatte;
- 3.
am 14. Oktober 1991 mit einer Disziplinarbuße von 600 DM, weil er am 2. Oktober 1991 in H. seinen Dienst nicht, wie laut Dienstplan befohlen, um 06.50 Uhr, sondern - zum wiederholten Male - erst verspätet um 09.00 Uhr und außerdem am 7. Oktober 1991 in H. seinen Dienst nicht - wie laut Dienstplan befohlen - um 06.50 Uhr, sondern - zum wiederholten Male - erst verspätet um ca. 07.05 Uhr angetreten hatte. Die Disziplinarbuße wurde durch Einbehaltung von den Dienstbezügen in Raten von je 50 DM vom 1. Dezember 1991 bis 1. November 1992 vollstreckt.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich rund 3.335 DM brutto sowie unter Berücksichtigung eines Kindergeldes von 70 DM für ein Kind 2.776,38 DM netto; nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich 2.698,38 DM ausgezahlt. Für ein Darlehen in Höhe von ca. 40.000 DM hat er monatliche Raten von 1.045 DM zu leisten.
Der Soldat ist seit dem 19. August 1983 verheiratet; aus dieser Ehe ist ein am 17. November 1985 geborener Sohn hervorgegangen. Die Eheleute lebten von Januar 1990 bis Mai/Juni 1992 getrennt und die Ehefrau hatte die Scheidung beantragt. Die Ehefrau ist als Verkäuferin in einer Bäckerei teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich ca. 900 DM sowie durch eine Tätigkeit als Tagesmutter monatlich 200 DM.
II
Mit Verfügung vom 25. Februar 1991 leitete der Kommandeur der .... Panzergrandierdivision am 28. Februar 1991 gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen eines Vorwurfs ein, der Gegenstand eines Strafverfahrens war, von dem der Soldat jedoch durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Juni 1991 - 143 a Ds/93 Js 345/90 -, rechtskräftig seit dem 5. Juli 1991, freigesprochen wurde. Noch ehe die vom Wehrdisziplinaranwalt angeforderten Strafakten eingingen, bezog der Kommandeur der 6. Panzergrenadierdivison mit Verfügung vom 28. Februar 1992 am 5. März 1992 weitere Vorwürfe in das disziplinargerichtliche Verfahren ein und erweiterte diese mit Verfügung vom 15. April 1992 am 27. April 1992. Ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 30. Juli 1992 fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 6. Oktober 1992 eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren.
Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:
"1.
Am 19.12.91 hatte der Soldat von seinem KpFw erfahren, daß er für den 04.01.92 zum Dienst als OvWa eingeteilt worden war. Auf seinen Hinweis, daß ihm für diese Zeit bereits Urlaub genehmigt worden sei, wurde ihm erwidert, er solle sich dann selbst um Ersatz kümmern. Aus Verärgerung hierüber - zumal es nicht der erste derartige Fall war - wandte sich der Soldat nicht an seinen KpChef, den Zeugen Mj Os., zu dem er ohnehin weder persönlich noch dienstlich ein gutes Verhältnis hatte (bereits bei seiner ersten Meldung bei dem Zeugen Os. hatte der Soldat eine seiner Bemerkungen so verstanden, als hätte der Zeuge zum Ausdruck gebracht, er möge seine Person nicht), sondern verließ gegen 14.30 Uhr seine Einheit, die NschKp ... in H., fuhr nach Hause und nahm auch nicht an der am Abend in der L.-Kaserne stattfindenden dienstlichen Veranstaltung geselliger Art (Jahresabschlußfeier des Uffz-Korps) teil. Am anderen Morgen fuhr der Soldat zu Dienstbeginn zwar zur Kaserne, stellte hier den Wagen eines Kameraden ab und wollte sich bei dem Zeugen Mj Os. melden, führte diese Absicht aber, als ihm der Ärger wegen der OvWa-Einteilung wieder bewußt wurde, nicht aus und blieb auch dem an diesem Tag von 07.00-12.00 Uhr angesetzten Dienst fern.2.
An seinem letzten Urlaubstag, dem 05.01.92, zog sich der Soldat beim Bowling durch Verdrehung eines Beines eine schmerzhafte Verletzung, wahrscheinlich eine Oberschenkelzerrung, zu. Am 06.01.92 erschien er daher nicht zum Dienst bei seiner Einheit in der L.-Kaserne in H.. Vor Dienstbeginn riet er vom Apparat seiner Nachbarin in B. den UvD der NschKp ... an und bat um Abholung durch den KvD. Der UvD sagte ihm zu, er werde sich darum kümmern und sich insbesondere erkundigen, ob dies möglich sei. Ohne weitere Rückrufe - wegen der o.g. Spannungen befürchtete der Soldat wieder Vorwürfe seines Chefs - wartete der Soldat bis zum Nachmittag vergeblich in seiner Wohnung auf den KvD. Soweit feststellbar, sollte dieser zweimal gefahren sein, den Soldaten aber nicht angetroffen bzw. seine Wohnung nicht gefunden haben. Obwohl der Soldat nach eigener Einschätzung trotz seiner Beschwerden transportfähig war und er sich die 2 km bis zum Bahnhof hätte fahren lassen, sodann mit dem Zug 30 km bis H. hätte fahren und sich dort am Bahnhof abholen und wiederum etwa 2 km bis zur Kaserne hätte bringen lassen können, unterließ er es - obwohl ihm die entsprechende Verpflichtung (ZDv 10/5 Nrn. 511 ff) bekannt war - zunächst, sich bei einem Truppenarzt vorzustellen oder in der Kompanie zu melden. Er konsultierte vielmehr erst am Nachmittag des 07.01.92 einen Zivilarzt in B., der ihm empfahl, sich im Bundeswehrkrahkenhaus in H. zu melden. Daraufhin informierte der Soldat nach 17.00 Uhr telefonisch den UvD seiner Einheit, rief dann im Bundeswehrkrankenhaus an und erhielt dort einen Vorstellungstermin für den 08.01.92. Demgemäß ließ sich der Soldat am frühen Morgen des 08. von einem Bekannten dorthin fahren. Hier wurde ihm nach der Untersuchung von dem behandelnden Arzt befohlen, sich noch am selben Tag beim zuständigen Truppenarzt zu melden. Diesem Befehl kam der Soldat nicht nach, sondern ließ sich von seiner Mutter wieder nach Hause fahren, obwohl der Weg vom Bundeswehrkrankenhaus nach B. nahe an der Kaserne vorbeiführte. Zu Hause legte er sich zu Bett. Den erhaltenen schriftlichen Befund ließ er am nächsten Tag, dem 09.01.92, durch einen Bekannten beim UvD der NschKp ... mit der Bitte abgeben, er möge dem UvD mitteilen, er sei nicht in der Lage zu laufen, und ihn fragen, ob ihn jemand abholen könne. In der Folgezeit hielt sich der Soldat, in der Meinung - allerdings auch mit dem Bewußtsein, daß er ohne Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten der Einheit nicht fernbleiben durfte -, er habe die Kompanie ausreichend informiert, zu Hause auf, bis er am 16. 01.92 von Feldjägern abgeholt und zur Kompanie gebracht wurde. Sodann stellte er sich dem Truppenarzt vor, der ihn mit der Diagnose 'Verschleiß, Abnutzungserscheinungen im Ischiasbereich' bis zum 23.01.92 krankschrieb (wobei davon auszugehen ist, daß eine Krankschreibung von 3-4 Tagen, mit großer Wahrscheinlichkeit auch bei sofortiger Vorstellung am 08.01.92 erfolgt wäre). Eine ihm mögliche persönliche Meldung bei dem Zeugen Mj Os. bzw. eine fmdl. Kontaktaufnahme vermied der Soldat tunlichst wegen der oben genannten erheblichen Spannungen und des fehlenden Vertrauens zu ihm.3.
Anfang Februar 92 häuften sich die Probleme im privaten Bereich des Soldaten. Er lebte damals zusammen mit einer Freundin, die zwischen 23.00 und 05.00 Uhr in einer Nachtschicht arbeitete, und aus deren Wohnung er im nächsten Monat hätte ausziehen sollen. Auch in dieser Beziehung kam es, da noch ein anderer Mann im Spiele war, zu Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Soldat auch zu Tätlichkeiten neigte. Insgesamt war er leicht reizbar und seine psychische Konstitution derart labil, daß er sich auch psychologisch beraten ließ und später in truppenärztliche Behandlung begab. Auch aus seiner Umgebung wurde ihm sein auffällig launisches Verhalten vorgehalten. Daneben verschärften sich die auch von der Kompanieführung bemerkten Spannungen im dienstlichen Bereich, die von dieser Seite jedoch als durch die ehelichen Schwierigkeiten verursacht und damit als vorübergehend bewertet wurden, so daß zu deren Lösung eine örtliche Veränderung nicht für angebracht gehalten wurde. Bei KpChef und KpFw entstand der Eindruck, der Soldat wolle sich vor Übungen oder Sonderdiensten drücken, was dem Soldaten bei einer Rücksprache auch vom BtlKdr als Auffassung der Kp-Führung bestätigt wurde. Er selbst hielt wegen des ohnehin fehlenden Vertrauens zu seinen Vorgesetzten und weil er vor allem den Eindruck hatte, der Chef sei ihm gegenüber voreingenommen, eine Aussprache - z.B. auch unter Beteiligung der Vertrauensperson - nicht für angebracht. In dieser Situation, in der die privaten Belange für den Soldaten vor den dienstlichen rangierten, blieb der Soldat am 06. und 07.02.92 wiederum dem Dienst bei der NschKp ... in Hamburg (der an diesem Tag keinerlei Besonderheiten aufwies) fern, ohne daß heute noch feststellbar war, welche konkreten Umstände im einzelnen hierfür Anlaß gegeben hatten. Der Soldat räumt im nachhinein ein, daß es richtig gewesen wäre, seinen KpChef sogleich anzurufen, wie er dies dann am 07.02.92 nachmittags mit der Ankündigung, ihn am Montag sprechen zu wollen, getan hatte.4.
Am Abend des 07.03.92 hatte der Soldat erstmalig erfahren, zu welchem Mann seine damalige Freundin Beziehungen aufgenommen hatte. Noch in derselben Nacht mußte er aus der Wohnung seiner Freundin ausziehen. Es war daher für ihn wichtig, seine sämtlichen Sachen aus der Wohnung zu holen. Hierüber vergaß er, daß er vom 08. auf den 09.03.92 zum Dienst als OvWa in der L.-Kaserne in H. befohlen war. Diesen Dienst trat er nicht an, übernahm dafür aber am darauffolgenden Wochenende den entsprechenden Dienst des Feldwebels, der für ihn am 08. herangezogen worden war.In der Nachschubkompanie ... sind die Abwesenheiten des Soldaten zwar nicht unbekannt geblieben, haben aber zu keinen feststellbaren konkreten nachteiligen Auswirkungen geführt. Da der Soldat nachfolgend häufig zum KpChef, befohlen wurde, ist auch darüber geredet worden. Insgesamt herrschte aber - auch im Uffz-Korps - die Meinung vor, daß es sich mehr um einen persönlichen Kleinkrieg zwischen dem Soldaten und der Kp-Führung handelte, was auch deswegen nicht als besonders bemerkenswert empfunden wurde, weil das Klima in der NschKp seinerzeit allgemein alles andere als gut gewesen sein soll."
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten in allen angeschuldigten Fällen als Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und darüber hinaus zu Anschuldigungspunkt 4 hinsichtlich des befehlswidrigen Nichtantritts des Wachdienstes als Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 SG), und zwar in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 jeweils vorsätzlich, im Anschuldigungspunkt 4 "zumindest" fahrlässig begangen, insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Bei der gemäß § 10 Abs. 2 WDO einheitlichen disziplinaren Würdigung dieser Pflichtverletzungen habe es sich um eine gravierende Verfehlung gehandelt. Denn eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst, das, wenngleich kein entsprechendes Verfahren durchgeführt worden sei, zugleich den Tatbestand einer Wehrstraftat nach § 15 WStG erfülle, habe als Verstoß gegen die grundlegende Pflicht zum treuen Dienen in dienstrechtlicher Hinsicht erhebliches Gewicht. Die Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr sei grundsätzlich nur dann möglich, wenn ihre Angehörigen jederzeit auf den ihnen zugewiesenen Dienstposten präsent und einsatzbereit seien. Insbesondere eine Verletzung dieser fundamentalen und zentralen Dienstleistungspflicht durch eine längere Abwesenheit könne daher die Schlagkraft der Truppe beeinträchtigen und die militärische Ordnung stören. Demzufolge sei ein solches Verhalten stets auch in erheblichem Maße geeignet, das dienstliche Ansehen sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Gleichgestellten und Untergebenen zu beeinträchtigen, und zwar unabhängig von entsprechenden konkreten Auswirkungen, auf die es bei Erfüllung des "Tatbestandes" des § 17 Abs. 2 SG nicht ankomme. Dies gelte um so mehr, wenn der Täter, wie hier, ein Soldat sei, der sich auf Grund seines eigenen freiwilligen Entschlusses zur Dienstleistung verpflichtet habe. Darüber hinaus habe weiterhin zu Lasten des Soldaten berücksichtigt werden müssen, daß er sich wegen seines Dienstgrades als Feldwebel kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung vorbildlich hätte verhalten sollen und demgemäß bei Verletzung von Dienstpflichten einer verschärften Haftung in disziplinarer Hinsicht unterliege. Im gleichen Sinne sei zum einen die im Anschuldigungspunkt 2 mit zehn Tagen (insgesamt in allen Fällen mehr als zweiwöchige) nicht unerhebliche Dauer der Abwesenheit und zum anderen die Tatsache zu werten, daß er hier nicht selbst, sondern erst nach Einschaltung der Feldjäger zur Truppe zurückgekehrt sei. Auch habe den Soldaten im Anschuldigungspunkt 4 belasten müssen, daß ihm zugleich Ungehorsam vorzuwerfen gewesen sei. Nichtausführung gegebener Befehle stelle im militärischen Bereich grundsätzlich ebenfalls eine gravierende Verfehlung dar. Vor allem habe nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß der Soldat schon wiederholt durch gleichartige Pflichtverletzungen aufgefallen sei und Anlaß zu disziplinarer Maßregelung gegeben habe, die er sich aber nicht zur Warnung habe dienen lassen, was auf ein erhebliches Maß an Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schließen lasse und - ebenso wie die Trotzreaktion im ersten Fall - als ein Zeichen mangelnder Reife zu werten sei. Darüber hinaus wäre an sich zu erwarten gewesen, daß eine solche Warnfunktion auch von dem - wegen eines dann später nicht aufrechtzuerhaltenden Vorwurfs eingeleiteten - disziplinargerichtlichen Verfahren ausgehen würde, was bei dem Soldaten aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Unter diesen Umständen habe die Prüfung der Frage nahegelegen, ob sich der Soldat durch all dies nicht als Vorgesetzter, zumal in dem herausgehobenen Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers, selbst disqualifiziert habe. Demgemäß habe jedenfalls die Degradierung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sein müssen. Demgegenüber seien allerdings auch verschiedene Gegebenheiten zugunsten des Soldaten mildernd zu berücksichtigen gewesen: So habe zunächst für ihn gesprochen, daß er sich in vollem Umfang geständig und einsichtig gezeigt und letzteres durch die sofort erklärte Bereitschaft bestätigt worden sei, den OvWa-Dienst am folgenden Wochenende für den Kameraden zu übernehmen, der für ihn kurzfristig den versäumten Dienst versehen gehabt habe. Des weiteren seien konkrete nachteilige Auswirkungen der zwar nicht unbekannt gebliebenen Verfehlungen im Kompaniebereich, insbesondere eine Beeinträchtigung der Vorgesetztenautorität des Soldaten, nicht feststellbar gewesen. Vielmehr sei sein Verhalten von den Kompanieangehörigen als Teil des persönlichen Kleinkrieges zwischen ihm und der Kompanieführung gewertet worden. Auch sei in diesem Zusammenhang nicht außer acht zu lassen gewesen, daß die Nachschubkompanie sich ohnehin im Rahmen der Umstrukturierung der Bundeswehr in der Auflösungsphase befinde und der Soldat unabhängig davon in Kürze unter Freistellung vom militärischen Dienst seine Fachausbildung beginnen werde. Auch habe der Soldat vor allem in den ersten acht Jahren seiner Dienstzeit insgesamt positive, mit der Verleihung des Leistungsabzeichens in Bronze und Silber gewürdigte Leistungen erbracht und sich nach der Tat nichts mehr zuschulden kommen lassen, wie die Aussage des Zeugen Hauptmann Br. ergeben habe. Ferner habe hinsichtlich der Tat selbst nicht unberücksichtigt gelassen werden dürfen, daß es sich - von Anschuldigungspunkt 2 abgesehen - jeweils nur um kurzfristige Abwesenheiten gehandelt habe und im letzten Fall die leichtere Schuldform der Fahrlässigkeit anzulasten gewesen sei. Das längere Fernbleiben zum Anschuldigungspunkt 2 habe sich zudem nicht als "klassischer" Fall der Abwesenheit erwiesen, in dem der Soldat seine persönlichen Belange dienstlichen Interessen und Pflichten vorgezogen hätte, sondern hier habe vielmehr eine Erkrankung zugrunde gelegen, die aus ärztlicher Sicht einen Grund für eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht dargestellt habe. Der Kern des Vorwurfs in diesem Punkt liege daher in der pflichtwidrigen Unterlassung alsbaldiger Vorstellung bei einem Truppenarzt und Meldung bei dem Zeugen Major Os., der nach Kenntnis des Soldaten allein befugt gewesen sei, ihm die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst zu erteilen. Als entscheidend bedeutsam für die dienstrechtliche Bewertung dieser Unterlassung des Soldaten habe die Kammer jedoch zum einen das - durch die Aussage des Zeugen Hauptmann Br. bestätigte - seinerzeit "durchwachsene" Verhältnis zwischen Kompanieangehörigen und Kompanieführung allgemein und besonders die zwischen dem Soldaten und dem Zeugen Major Os. vorherrschenden dienstlichen und persönlichen Spannungen angesehen. Zum anderen hätten dem Soldaten seine insbesondere auf das Scheidungsverfahren zurückzuführenden und durch die problembeladene Beziehung zu seiner Freundin noch verstärkten persönlichen Schwierigkeiten, die ihn damals außergewöhnlich stark in Anspruch genommen hätten, zugute gehalten werden müssen. Gerade das Zusammentreffen dieser ihn im privaten Bereich belastenden Gegebenheiten mit der Situation in der Kompanie, in der ihm sowohl außerwie innerdienstlich ein Ansprechpartner gefehlt habe, habe eine so ungünstige Konstellation ergeben, daß nach Auffassung der Kammer nur eine gefestigte Persönlichkeit, die der Soldat jedenfalls zur Tatzeit nicht gewesen sei, ohne Schwierigkeiten und ohne Versagen in der einen oder anderen Hinsicht, sie bewältigt hätte. Unter diesen Voraussetzungen sei das Verhalten des Soldaten mit seinem Bestreben, jede Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Major Os. tunlichst zu vermeiden, in einem milderen Lichte erschienen, was seine Verfehlung zwar nicht völlig zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermocht, den Vorwurf aber erheblich gemindert habe. Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände habe die Kammer es - wenn auch mit Bedenken - für noch vertretbar gehalten, von der naheliegenden Dienstgradherabsetzung abzusehen. Stattdessen sei ihr - weil sich der Soldat jedenfalls als beförderungsunwürdig erwiesen und einer längeren Zeit der Bewährung im derzeitigen Dienstgrad bedurft habe - das erkannte Beförderungsverbot als disziplinare Reaktion angemessen, aber auch ausreichend erschienen, wenn es, wie hier, für die Dauer von drei Jahren und damit deutlich über das Dienstzeitende hinaus wirksam festgesetzt worden sei. Von der durch § 54 Abs. 2 WDO eröffneten Möglichkeit, daneben eine Gehaltskürzung auszusprechen, habe die Kammer im Hinblick auf die finanzielle Situation des Soldaten keinen Gebrauch gemacht.
Gegen dieses ihm am 16. November 1992 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 27. November 1992, der bei der Truppendienstkammer am 30. November 1992 eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Antrag eingelegt, den Soldaten im Dienstgrad herabzusetzen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme werde der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Das eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten, insbesondere eines Zeitsoldaten in Vorgesetztenfunktion, von der Truppe stelle dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, weil der Soldat dadurch - wie hier - die zum Kernbereich seiner Dienstpflichten zählende Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht verletze und damit die Grundlage des Dienstverhältnisses erschüttere. Kürzere eigenmächtige Abwesenheit rechtfertige eine Degradierung, bei längerdauernder oder wiederholter Abwesenheit komme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht. Dementsprechend gehe das Truppendienstgericht in seiner Begründung zutreffend von der Degradierung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen aus. Hingegen trügen die aufgeführten Milderungsgründe die Entscheidung für ein Beförderungsverbot nicht. Die Bereitschaft, den nicht angetretenen OvWa-Dienst am folgenden Wochenende für denjenigen Kameraden zu übernehmen, der den Dienst für ihn, den Soldaten, übernommen gehabt habe, stelle keinen mildernden Umstand dar. Vielmehr gehöre es zu den üblichen Pflichten, einen Sonderdienst, wie hier den Wachdienst, dessen Ausübung gleichmäßig auf einen bestimmten Personenkreis verteilt werde, unverzüglich nachzuholen, sobald jemand ihn versäumt habe. Auch der zwischen dem Soldaten und der Kompanieführung herrschende Kleinkrieg habe den Soldaten nicht von der Erfüllung soldatischer Pflichten entbinden oder deren Nichterfüllung entschuldigen können. Von dem Soldaten als Portepee-Unteroffizier habe erwartet werden können, daß er sich über dienstliche Schwierigkeiten hinweggesetzt hätte und seinen Dienstpflichten nachgekommen wäre. Soweit das Truppendienstgericht dem Soldaten zugute halte, daß es sich - von Anschuldigungspunkt 2 abgesehen - jeweils nur um kurzfristige Abwesenheiten gehandelt habe, berücksichtige es die Gründe hierfür nicht in hinreichender Weise. Der Soldat sei dem Dienst nämlich dann eigenmächtig ferngeblieben, wenn er sich - wie bei Anschuldigungspunkt 1 - ungerecht behandelt gefühlt habe oder - wie bei Anschuldigungspunkt 3 - mit privaten Problemen konfrontiert worden sei. Immerhin sei er wegen der disziplinaren Vorwürfe jeweils vernommen und dadurch über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht im unklaren gelassen worden. All dies sei geschehen, als gegen ihn bereits ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet gewesen sei, wenngleich es sich dabei um einen strafrechtlichen Vorwurf gehandelt habe, von dem er später freigesprochen worden sei. Zumindest hätte dieses Verfahren auf Grund seiner Warnfunktion eine besonders genaue Pflichterfüllung bei dem Soldaten bewirken müssen. Im Zusammenhang mit seiner disziplinaren Vorbelastung, die aus gleichgelagerten Pflichtverletzungen - der Soldat sei immerhin bereits zweimal disziplinar wegen wiederholt verspäteten Dienstantritts gemaßregelt worden, und er sei dem Dienst für einen Tag ungenehmigt ferngeblieben, weswegen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden sei - resultiert habe, ergebe sich aus allem eine ständig wiederkehrende Unbelehrbarkeit, die eine festgefügte Verweigerungshaltung gegenüber der Erfüllung dienstlicher Pflichten zum Ausdruck bringe. Soweit das Truppendienstgericht ausführe, daß das längere Fernbleiben zu Anschuldigungspunkt 2 nicht der "klassische Fall" einer Abwesenheit sei, der Kern des Vorwurfs in der unterlassenen Meldung beim Truppenarzt und beim Zeugen Major Os. liege, und dieser Vorwurf auf Grund der privaten und dienstlichen Probleme erheblich gemildert werde, vermöge diese Begründung nicht zu überzeugen. Es wäre für den Soldaten leicht gewesen, die entsprechenden Meldungen zu machen. Zudem sei er nicht freiwillig zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern habe von den Feldjägern geholt und zur Einheit gebracht werden müssen. Das Verhalten des Soldaten und die Schwere der Verfehlungen erforderten daher eine Dienstgradherabsetzung.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und wesentlichem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen des Soldaten hat, wie die Truppendienstkammer zutreffend erkannt hat, seiner Eigenart nach ganz erhebliches Gewicht.
Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich eine sehr schwerwiegende Pflichtwidrigkeit dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Denn durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im zentralen Bereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten haben Anwesenheit und Dienstleistung fundamentale Bedeutung. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Funktionsfähigkeit der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst, durch das der Staat und der Soldat in gegenseitiger Treue miteinander verbunden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG). Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleidet und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gegen seine Dienstleistungspflicht, so büßt er in erheblichem Ausmaß an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeinträchtigt nicht minder sein dienstliches Ansehen sowie seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Aus diesen Gründen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, bei einem Zeitsoldaten unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, längerdauernder oder - wegen des stets neu gefaßten Willensentschlusses - bei wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (vgl. Urteile vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - <BVerwGE 86, 258 = NZWehrr 1991, 76>, vom 10. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 42.89 - <BVerwGE 86, 300> und vom 25. März 1992 - BVerwG 2 WD 5.92 - jeweils m.w.N.) und nur bei gewichtigen Milderungsgründen von dieser Maßnahme abgesehen.
Da der Soldat hier innerhalb von drei Monaten wiederholt mehr als einen Tag, in einem Fall sogar mehr als zehn Tage, unerlaubt und eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben ist, war bei der Maßnahmebemessung dementsprechend nicht von der Dienstgradherabsetzung, sondern von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis auszugehen; zumal die Gründe seines Fernbleibens ihn objektiv nicht entlasten können. Das gilt für die Verärgerung, die er über die seiner Auffassung nach ungerechtfertigte Einteilung zum OvWa-Dienst für den 4. Januar 1992 empfand und die ihn dazu brachte, am Donnerstag, dem 19. Dezember 1991, gegen 14.30 Uhr, seine Einheit zu verlassen und am Freitag, dem 20. Dezember 1991, überhaupt keinen Dienst zu leisten, ebenso, wie für das Voranstellen privater Belange vor dienstlichen Pflichten bei seinem Fernbleiben vom Dienst am Donnerstag, dem 6. Februar 1992, und Freitag, dem 7. Februar 1992, sowie für das Vergessen des OvWa-Dienstes von Sonntag, dem 8. März 1992, auf Montag, dem 9. März 1992, als die Auseinandersetzungen mit seiner Freundin ihren Höhepunkt erreichten und er schließlich doch aus deren Wohnung ausziehen mußte. Wer sich entschließt, Zeit- oder Berufssoldat zu werden, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise; sein Wehrdienstverhältnis ist in erster Linie durch Treue und Pflichterfüllung geprägt. Er kann sich davon weder zeitweilig noch teilweise selbst entbinden, wenn er sich dienstlichen oder/und persönlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sieht. So hätte sich der Soldat etwa in der Nacht zum 8. März 1992 mit seinen Sachen sogleich in die Kaserne begeben und dort, wenigstens vorübergehend, Unterkunft nehmen können. Ihm ist in diesem Punkt zunächst nur die das Maß der Schuld mindernde Fahrlässigkeit zugute zu halten, wobei andererseits jedoch zu berücksichtigen ist, daß er insoweit auch die Gehorsamspflicht verletzt hat, und der Ungehorsam eines Soldaten im Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers, auch wenn er nur fahrlässig verübt wurde, auf einen bedenklichen Mangel an Pflichtbewußtsein hinweist. Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer fällt auch das Fernbleiben des Soldaten vom Dienst von Montag, dem 6. Januar 1992, bis Donnerstag, dem 16. Januar 1992, nicht aus diesem Rahmen. Es mag sein, daß der Truppenarzt den Soldaten drei bis vier Tage krankgeschrieben hätte, wenn dieser sich am 6. oder, wie ihm im Bundeswehrkrankenhaus befohlen worden war, am 8. Januar 1992 bei ihm vorgestellt hätte. Der Soldat hat dies jedoch nicht getan, weil er sich weitere Vorwürfe seiner Chefs ersparen wollte. Diese wären berechtigt gewesen; denn, wie der Soldat wußte, mußte er sich, wenn er sich krank fühlte, nach der Nr. 322 ZDv 10/5 nicht nur beim allgemeinen Dienstbeginn im Geschäftszimmer der Einheit melden, sondern hatte sich, in dringenden Fällen sofort, auch dem Truppenarzt (Nr. 509 ZDv 10/5), außerhalb des Standorts dem nächsterreichbaren Truppenarzt/Standortarzt oder der nächstgelegenen geeigneten Sanitätseinrichtung der Bundeswehr (Nr. 511 ZDv 10/5), ausnahmsweise vorübergehend einem anderen Arzt (Nr. 512 ZDv 10/5) vorzustellen. Nur Truppenarzt und Einheitsführer konnten darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine Verpflichtung zur Dienstleistung entfiel, unternahm er nichts, um sich dieser Entscheidung zu stellen, so blieb er, wie er wußte, eigenmächtig und unerlaubt dem Dienst fern. Zu seinem Nachteil fällt in diesem Punkt sogar zusätzlich ins Gewicht, daß er erst von Feldjägern zu Hause abgeholt und der Kompanie wieder zugeführt werden mußte.
Erschwerend muß darüber hinaus dem Soldaten angelastet werden, daß er, als er das Dienstvergehen beging, bereits dreimal wegen verspäteten Dienstantritts mit einfachen Disziplinarmaßnahmen an seine Pflichten gemahnt worden war, daß die gegen ihn am 14. Oktober 1991 verhängte Disziplinarbuße von Dezember 1991 an monatlich durch ratenweise Einbehaltung von seinen Dienstbezügen vollstreckt wurde, und daß seit Februar 1991 ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden war, das sich seit 5. März 1992 auf sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Dezember 1991, Januar und Februar 1992 erstreckte. Deutlicher hätte der Dienstherr dem Soldaten gegenüber gar nicht zum Ausdruck bringen können, daß er nicht bereit war, dessen Verstöße, insbesondere gegen die Dienstleistungspflicht, hinzunehmen.
Den Soldaten konnte lediglich der Umstand vor der Höchstmaßnahme bewahren, daß seine Schuldfähigkeit während des gesamten Zeitraums, in dem er das Dienstvergehen beging, erheblich gemindert war. Nachdem der Soldat sowohl die Truppenärztin als auch diejenigen Ärzte, bei denen er auf Grund truppenärztlicher Oberweisung Anfang 1992 behandelt und untersucht wurde, von der Schweigepflicht entbunden hatte, hat der Senat in der Berufungshauptverhandlung im allseitigen Einverständnis gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO den der Truppenärztin am 20. Februar 1992 erstatteten Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P. Ha. als Urkunde verlesen. Darin wurde nachvollziehbar und überzeugend bei dem Soldaten das Vorliegen einer schweren reaktiven Depression mit Verdacht auf Mobbing am Arbeitsplatz diagnostiziert, hervorgerufen durch seine familiären und partnerschaftlichen Probleme sowie durch sein spannungsgeladenes Verhältnis zur Kompanieführung. Der Senat hat deshalb nicht auszuschließen vermocht, daß der Soldat in allen vier Fällen seines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst durch eine schwere andere seelische Abartigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Die pflichtwidrigen Handlungen des Soldaten erscheinen ihm als abnorme Erlebnisreaktion einer neurotisch gestörten, labilen Grundpersönlichkeit, als Dekompensation einer neurotischen Depression. War aber das Hemmungsvermögen des Soldaten bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB so herabgesetzt, daß er dem Drang, aus der Krisensituation fortzulaufen, erheblich weniger widerstehen konnte als ein Durchschnittssoldat, so mußte das dadurch geminderte Maß der Schuld bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO berücksichtigt werden und zu einer der Art nach milderen Disziplinarmaßnahme führen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 2 WD 27.82 - m.w.N.). Zwar ist bei einem schweren Dienstvergehen selbst bei verminderter Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme nicht ausgeschlossen, etwa dann, wenn der Soldat die dazu führenden Umstände selbst zu vertreten hat oder wenn er durch die Verletzung leicht einsehbarer Pflichten von grundsätzlicher Bedeutung, die - wie die Dienstleistungspflicht - für jedermann auch bei verminderter Schuldfähigkeit selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeiten einprägsam sind, objektiv untragbar geworden ist. Hier beruhte die verminderte Schuldfähigkeit jedoch gerade darauf, daß kontrollierende und steuernde psychische Funktionen bei dem Soldaten in einer vorübergehenden schweren depressiven Phase jeweils keinen angemessenen Ausgleich mehr gegen die angestauten Mißstimmungen und Mißgefühle herstellen konnten, so daß es den Soldaten dazu trieb, entweder aus dem Dienst fortzulaufen oder dem Dienst fernzubleiben.
Bei der Bemessung der demnach verwirkten Dienstgradherabsetzung konnte dem Soldaten ein die Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstgrad belassen werden. Dafür spricht, daß die neurotische Depression bei ihm nach der Diagnose des Dr. Ha. als reaktiv, also erlebnismäßig und vorübergehend, einzustufen war und die hierfür maßgebenden Ursachen inzwischen weggefallen sind. Die Probleme des Soldaten mit seiner Freundin haben durch den endgültigen Bruch des Verhältnisses ihr Ende gefunden, die Beziehungen zur Ehefrau wurden durch die Neubegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Mai/Juni 1992 wiederhergestellt. Major Os. war seit 1. Juni 1992 nicht mehr Chef der Nachschubkompanie 170, zu seinem Nachfolger auf diesem Dienstposten, Hauptmann Br., hatte der Soldat ein spannungsfreies, gutes Verhältnis; seit 1. Januar 1993 nimmt er überdies an der dienstzeitbeendenen Berufsausbildung teil.
Darüber hinaus sprechen die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe zu seinen Gunsten. Er hat sich nicht nur als Staatsbürger tadelfrei geführt, sondern war bis zum Beginn der durch seine Ehekrise eingeleiteten, ihn belastenden negativen Lebensphase ein ordentlicher, intelligenter und ideenreicher Soldat, der weitgehend über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht und sich Auszeichnungen erworben hat. Nach Einschätzung von Hauptmann Br. hat er sich sogar noch während des Laufs dieses, ihn bedrückenden Verfahrens als sehr guter Kamerad erwiesen, der im Kameradenkreis beliebt war und dessen Fehlverhalten als Ausdruck eines "Kleinkriegs" zwischen ihm und der Kompanieführung bewertet wurde.
Der Senat hat aus diesen Gründen die auch vom Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts beantragte Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers für ausreichend erachtet.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Roth
Dr. Widmaier
Der ehrenamtliche Richter Major Löwenguth ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker
Mertens