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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1992, Az.: BVerwG 2 WD 5.92

Herabsetzung des Dienstgrades wegen des Dienstvergehens des Fernbleibens vom Dienst; Fernbleiben vom Dienst als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zu treuem Dienen sowie zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich ; Folgen einer Fahnenflucht bzw. einer kurzfristigen, längerdauernden oder wiederholten eigenmächtigen Abwesenheit ; Maßstab für eine Disziplinarmaßnahme; Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis bei kurzfristigem Fernbleiben vom Dienst unter Berücksichtigung eines Verschlechterungsverbots

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 5.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 12.11.1991 - AZ: 13 VL 20/91

Prozessführer

Feldwebel ..., geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. März 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberstleutnant Helm, Stabsfeldwebel Heunisch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 13. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. November 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 28 Jahre alte Soldat besuchte sechs Jahre die Volksschule, danach vier Jahre die Realschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 6. Juli 1979 verließ. Anschließend durchlief er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebsschlosser bei den Stadtwerken Bremen und bestand am 8. Juni 1982 die Abschlußprüfung bei der Handelskammer Bremen mit Erfolg. Danach war er in seinem erlernten Beruf bis zum Jahresende 1983 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen tätig, die jeweils von kurzfristiger Arbeitslosigkeit unterbrochen waren.

2

Zum 2. Januar 1984 als Wehrpflichtiger zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in W... einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 18. Dezember 1984 mit Wirkung vom 1. Januar 1985 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf drei Jahre, sodann auf vier und zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1995.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat durch Urkunde vom 27. September 1989 am 2. Oktober 1989 zum Feldwebel ernannt. Seinen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 30. August 1990 hat er nach einmaliger Ablehnung durch die Stammdienststelle der Luftwaffe zurückgenommen.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. April 1984 als Flugabwehrraketenabschußkanonier N zur .../Flugabwehrraketenbataillon ... in D. versetzt und wechselte zum 1. Januar 1985 auf den Dienstposten eines Fernsprechers. Im Rahmen einer Kommandierung zur ... Sicherungsstaffel Lufttransportgeschwader ... in K. vom 15. Januar bis 27. März 1985 nahm er am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang 1. Fernsprecher vom 19. Juni bis 1. August 1985 wechselte er zum 1. September 1985 auf den Dienstposten eines 1. Fernsprechers. Am Feldwebellehrgang nahm er im Rahmen einer Kommandierung vom 16. August bis 26. September 1989 zur .../Unteroffizierschule der Luftwaffe in I. mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Zum 1. Oktober 1989 wurde er als Fernmeldemeister P zur .../Flugabwehrraketengeschwader ... in S. und nach vorausgehender Kommandierung vom 12. Februar bis zum 30. September 1991 zur Dienstleistung zur Stabsstaffel Flugabwehrraketengeschwader ... in D. versetzt.

5

Nachdem der Soldat am 25. September 1986 zusammengefaßt mit "4 C" beurteilt worden war, erzielte er in der Beurteilung vom 12. September 1988 in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "2", neunmal die Wertung "3" und viermal die Wertung "4" sowie in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 27. April 1990 erhielt er in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2", neunmal die Wertung "3" und dreimal die Wertung "4" sowie in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" den Ausprägungsgrad "B"; in der Kennzeichnung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über den Soldaten ausgeführt:

"Von der Persönlichkeit her altersgemäß gereift, verfügt A. über klare Zielvorstellungen. Er bekennt sich ohne Wenn und Aber zum Soldatenberuf und engagiert sich für seine Aufgaben. Vom Wesen her eher zurückhaltend und selbstkritisch, läßt er sich durch Mißerfolge nicht aus der Bahn werfen und behält seinen eingeschlagenen Weg ein. Grundehrlich im Auftreten, angetrieben von seinem Willen zur Leistung und mit einem gesunden Ehrgeiz ausgestattet, ist er noch nicht an seiner Leistungsgrenze angekommen."

6

In der Beurteilung vom 6. März 1992 erhielt er in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "5" (für "Einsatzbereitschaft" und "Belastbarkeit"), viermal die Wertung "4", siebenmal die Wertung "3" sowie zweimal die Wertung "2", in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Menschenführung" jeweils den Ausprägungsgrad "U" und für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" den Ausprägungsgrad "B".

7

Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Bronze seit dem 17. November 1989 und der Schützenschnur in Bronze seit dem 28. November 1989.

8

Dem Soldaten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 6. Januar 1988 - 87 Cs 691 Js 31327/87 -, rechtskräftig seit dem 26. Januar 1988, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 13. September 1987, auferlegt.

9

Disziplinar wurde er vom Staffelchef der Stabsstaffel Flugabwehrraketengeschwader 24 am 21. Dezember 1989 mit einer Disziplinarbuße in Hohe von 600 DM gemaßregelt, weil er am 18. Dezember 1989 in der C.-Kaserne in D. unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, nachdem er sich vorher unmäßig mit Alkohol betrunken hatte.

10

Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.864,07 DM brutto, 2.376,19 DM netto; unter Berücksichtigung eines monatlichen Pfändungsbetrages von 461 DM, der zur Rückzahlung eines Kredits von ursprünglich 20.000 DM, jetzt 8.000 DM dient, und weiterer monatlicher Abzüge werden ihm tatsächlich etwa 1.500 DM ausgezahlt. Der Soldat leistet seinem Kind monatlichen Unterhalt von 320 DM.

11

Die am 21. Februar 1986 geschlossene Ehe des Soldaten wurde durch Urteil vom 30. Juli 1987, rechtskräftig seit dem 18. September 1987, geschieden. Aus dieser Ehe ist die am 25. März 1986 geborene Tochter Jennifer hervorgegangen.

12

II

Im März 1991 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts der Fahnenflucht, das vom Amtsgericht - Schöffengericht - Delmenhorst durch Beschluß vom 6. Juni 1991 - 7 Ls 180 Js 10432/91 - vorläufig unter der Auflage, vom 1. August 1991 an einen Betrag in Hohe von 3.000 DM, jeweils in Raten von monatlich 250 DM, an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. in Bonn zu zahlen, gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

13

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision vom 4. April 1991 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 13. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 1. August 1991, den Soldaten am 12. November 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

14

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Soldat trat am Montag, dem 04.03.1991, nicht wie befohlen um 07.15 Uhr seinen Dienst bei der Stabsstaffel Flugabwehrraketengeschwader ... in der C.-Kaserne, ... D. an, sondern blieb dem Dienst fern. Auf Befehl des Staffelchefs suchte der Staffelfeldwebel am 05.03.1991 gegen 16.00 Uhr die Wohnung des Soldaten in B., B. Straße 65/67 auf. Dort traf er jedoch nur einen Mitbewohner der Wohnung an, der ihm jedoch keine Angaben über den derzeitigen Aufenthaltsort des Soldaten machen konnte. Ein schriftlicher Befehl des Staffelchefs mit der Aufforderung zur unverzüglichen Rückkehr zur Einheit wurde vom Staffelfeldwebel in der Wohnung hinterlegt. Am 07.03.1991 gegen 16.30 Uhr versuchte der Staffelfeldwebel erneut den Soldaten in seiner Wohnung anzutreffen, stieß aber vor dem Wohnhaus wiederum nur auf den erwähnten Mitbewohner, der keine Angaben zum Verbleib des Soldaten machte. Er teilte aber dem Staffelfeldwebel mit, daß der Soldat am 06.03.1991 in der Wohnung gewesen sei und dort auch den Brief des Staffelchefs entgegengenommen habe. Der Staffelfeldwebel bat den Mitbewohner, bei einem erneuten Zusammentreffen den Soldaten aufzufordern, den Staffelfeldwebel oder die Dienststelle unverzüglich anzurufen oder zur Einheit zurückzukehren. Am 07.03.1991 gegen 18.00 Uhr rief der Soldat den Staffelfeldwebel zu Hause an und bat um die Entlassungspapiere. Gründe für sein Handeln nannte er dabei nicht. Auch war er Erklärungen über die Folgen seiner Handlungsweise nicht zugänglich. Am 08.03.1991 versuchte der Staffelfeldwebel den Soldaten nach Dienstschluß erneut zu finden und traf ihn dann auch gegen 14.00 Uhr in einer Gaststätte in der Nahe seiner Wohnung an. Noch einmal versuchte der Staffelfeldwebel dem Soldaten die Folgen seiner Handlungsweise deutlich zu machen und forderte ihn ganz klar auf, zur Einheit zurückzukehren. Am 09.03.1991 meldete sich sodann der Soldat freiwillig um 15.30 Uhr beim UvD der Einheit zurück und erhielt durch den Staffelchef den Befehl, sich am 11.03.1991 um 07.15 Uhr bei seiner Einheit zum Dienst zu melden. Diesem Befehl kam der Soldat nicht nach. Am 11.03.1991 wurde der Soldat sodann von Feldjägern des Feldjägerdienstkommandos B., die von der Einheit eingeschaltet worden waren, in seiner Wohnung gestellt und der Wache der C.-Kaserne zur weiteren Veranlassung überstellt.

Zu seiner Entlastung bringt der Soldat insgesamt gesehen vor, er habe zunehmend über den Sinn seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr nachdenken müssen, weil er durch die negative Haltung der Bevölkerung in seiner gewohnten Umgebung in B. der Bundeswehr gegenüber beeinflußt worden sei. Ausschlaggebend sei dann letzten Endes ein Vorfall gewesen, der sich am 02.03.1991 in einer Gaststätte in B. ereignet habe, als ein Bekannter von ihm, der ebenfalls als Soldat der Bundeswehr angehöre, tätlich angegriffen worden sei. Als er am Sonntag, dem 03.03.1991, davon erfahren habe, sei er so niedergeschmettert gewesen, daß er eine Gaststätte aufgesucht und sich betrunken habe. Als er dann am Mittag des nächsten Tages aufgewacht sei, wäre er sich zwar der Folgen seines Tuns bewußt geworden, aber dennoch nicht zum Dienst gegangen. Er habe den schriftlichen Befehl seines Staffelchefs gelesen, es aber schließlich darauf ankommen lassen. Die Gespräche mit dem Staffelfeldwebel hätten ihn schließlich bewogen, sich am 09.03.1991 gegen 15.30 Uhr beim UvD seiner Einheit zurückzumelden. Der Aufforderung, sich am 11.03.1991 um 07.15 Uhr zum Dienst zu melden, sei er wiederum nicht nachgekommen, sondern den ganzen Tag zu Hause geblieben, bis schließlich die Feldjäger erschienen seien."

15

Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als wiederholten vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

17

Das unerlaubte und eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stelle dienst- und disziplinarrechtlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Der Soldat versage durch ein derartiges Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Anwesenheit und Dienstleistung eines auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehörten zu seinen fundamentalen und zentralen Pflichten. Ihre Verletzung berühre die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe. Sie erschüttere insbesondere auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst. Verstoße ein freiwillig dienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleide, gegen seine Dienstpflichten, so erleide er zudem eine erhebliche Einbuße an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten und beeinträchtige nicht minder seine Autorität bei seinen Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gebe. Demgemäß treffe einen solchen Soldaten nach der Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte als disziplinare Reaktion bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig die Entfernung, bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit die Dienstgradherabsetzung. Nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe könne von diesen Regelmaßnahmen abgesehen werden. Diese Grundsätze seien auch hier Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen der Kammer gewesen. Es sei zwar durchaus glaubhaft, daß sich der Soldat durch die negative Haltung der Bevölkerung in seinem privaten Umfeld bedrückt gefühlt habe. Auch möge der tätliche Angriff auf einen ihm bekannten Kameraden in einer Gaststätte den Soldaten erschüttert haben. Dies dürfe aber nicht soweit gehen, die Pflichten als Soldat zu vernachlässigen. Von der Kammer werde durchaus anerkannt, daß der Soldat über den Sinn der Tätigkeit bei der Bundeswehr nachgedacht habe. Dadurch werde er jedoch nicht von seiner Dienstleistungspflicht entbunden. Wie er in seiner Einlassung selbst dargelegt habe, sei er sich der Folgen seines Tuns bewußt gewesen und habe die mehrfachen Hinweise und Belehrungen des Staffelfeldwebels und des Staffelchefs in den Wind geschlagen. Das deute auf Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit hin. Er habe es schließlich auch soweit kommen lassen, daß er von den Feldjägern habe gesucht und durch diese zur Truppe habe zurückgeführt werden müssen. Dabei spiele es keine wesentliche Rolle, daß er schließlich "freiwillig" mit den Feldjägern mitgekommen sei. Jedenfalls habe er sich nicht selbst zu seiner Einheit zurückbegeben, sondern sei von den Feldjägern gestellt worden. Das könne bei keinem Soldaten, schon gar nicht bei einem Portepee-Unteroffizier, hingenommen werden. Die Pflichtvergessenheit, die der Soldat durch seine Tat bewiesen habe, sei auch nicht völlig persönlichkeitsfremd. So habe er schon einmal wegen eines einschlägigen Pflichtverstoßes disziplinar gemaßregelt werden müssen. Im Hinblick auf die damalige besondere Situation (Golfkrieg) und mit Rücksicht darauf, daß das unerlaubte Fernbleiben von nicht allzu langer Dauer gewesen sei, Auswirkungen des Dienstvergehens so gut wie nicht feststellbar gewesen seien und der Soldat das Vertrauen seiner Vorgesetzten offenbar nicht verloren habe, sei es der Kammer möglich gewesen, es noch einmal bei einer Dienstgradherabsetzung bewenden zu lassen. Zugunsten des Soldaten habe sie hierbei auch dessen uneingeschränktes Geständnis und seine gute Beurteilung berücksichtigt. Allerdings habe der Soldat nicht mehr Portepee-Unteroffizier bleiben und auch nicht den herausgehobenen Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers behalten können. Seine Degradierung in den Mannschaftsstand habe die Kammer noch nicht für verwirkt gehalten, da der Soldat nicht in einer Vorgesetztenfunktion versagt und sich daher nicht schlechthin als Vorgesetzter disqualifiziert habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Kammer es deshalb für geboten gehalten, den Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabzusetzen. Die damit verbundene finanzielle Einbuße und der eingetretene Achtungsverlust, die diese Maßnahme für den Soldaten mit sich brächten, habe er hinzunehmen. Die darin liegende Härte sei auch nicht unbillig, da ein für sein Handeln verantwortlicher Portepee-Unteroffizier sich bewußt sein müsse, daß er bei solch pflichtwidrigem Handeln seinen Dienstgrad aufs Spiel setze und die zwangsläufig mit einer Degradierung verbundenen Folgen zu tragen habe.

18

Gegen dieses ihm am 5. Dezember 1991 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1991, der am 18. Dezember 1991 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung eingelegt.

19

Zur Begründung hat er ausgeführt:

20

Die Feststellung der Truppendienstkammer, daß er "vorläufig festgenommen" worden sei, sei unzutreffend; insoweit bedürfe das angefochtene Urteil einer Richtigstellung. Denn die Feldjäger hätten keine "vorläufige Festnahme" ausgesprochen; auf ihren Rat hin sei er freiwillig mitgegangen. Das von der Truppendienstkammer erwähnte Verfahren wegen Körperverletzung habe mit dem dienstlichen Verfahren überhaupt nichts zu tun und sei somit auch für die Urteilsfindung nicht relevant. Soweit ihm, dem Soldaten, Untreue gegenüber dem Vaterland vorgeworfen werde, müsse man sich vielleicht mal überlegen, ob das sogenannte Vaterland nicht auch schon so manches Mal untreu gewesen sei. Wie oft würden Bürger und Soldaten hinters Licht geführt und immer wieder beruhigt und hingehalten, wenn es um bestimmte Fragen und Entscheidungen gehe. Soweit ihm vorgeworfen worden sei, daß er durch sein Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr nicht gerecht geworden sei und es geschädigt habe, könne er nur sagen, daß das Ansehen der Bundeswehr gar nicht so gut sei; man solle es nicht so hoch einstufen, wie es immer getan werde. Wenn man sich mal in der Bevölkerung umhöre, dann wisse man auch, wie hoch das Ansehen der Bundeswehr im Kurs stehe, und zwar nicht nur in B., sondern auch in anderen Städten der Bundesrepublik Deutschland. Das dienstliche Interesse sei nicht gefährdet worden und habe nicht gefährdet werden können, da nur der Staffelchef, der Staffelfeldwebel, der Personalhauptverwalter und der Zugführer von dieser Sache Kenntnis gehabt hätten. Dieser Personenkreis habe den Vorfall so abgeschirmt gehalten, daß keine anderen Angehörigen der Staffel davon erfahren hätten. Durch sein Verhalten habe er, der Soldat, keine Einbuße an Achtung, Ansehen und Vertrauen erlitten; ferner bestehe seine Autorität gegenüber den Untergebenen genauso wie zuvor. Auch von seinen Vorgesetzten werde er wie früher geachtet. Daraus ergebe sich die Schlußfolgerung, daß die Verletzung gewisser Pflichten durch das private Umfeld, die negative Einstellung der Bevölkerung in Bremen, den tätlichen Angriff auf einen Bundeswehrsoldaten, den nicht vorhandenen Sinn der Tätigkeit bei der Bundeswehr und durch die besondere Situation während des Golfkrieges bedingt gewesen sei. Es sei ihm, dem Soldaten, zugute zu halten, daß er freiwillig mit den Feldjägern mitgegangen sei. Der Vorfall habe seine Diensttätigkeit und seine dienstlichen Leistungen in keiner Weise gemindert; diese würden vielmehr mit derselben Präzision wie zuvor erbracht. In der Einheit werde er, der Soldat, weiter als Vorgesetzter geachtet und akzeptiert, und zwar sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen. Da die Achtung, das Ansehen, das Vertrauen und die Autorität eines Vorgesetzten immer noch gegeben seien und das dienstliche Interesse nicht gefährdet sei, bedürfe es keiner Dienstgradherabsetzung. Vielmehr halte er, der Soldat, eine Beförderungssperre bis zum Dienstzeitende am 31. Dezember 1995 für angemessen.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Nach dem maßgebenden Inhalt seiner Begründung ist das Rechtsmittel auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Da die Kammer insbesondere nicht festgestellt hat, daß der Soldat am 11. März 1991 von den Feldjägern "vorläufig festgenommen" worden sei, und da sie ihn auch nicht wegen einer Verletzung des Ansehens der Bundeswehr schuldig gesprochen hat, greift dieser weder die Tat- und Schuldfeststellungen noch die rechtliche Würdigung der Kammer an, sondern begehrt eine mildere Ahndung seines Dienstvergehens in Form der Verhängung eines Beförderungsverbots. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

23

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

24

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

25

Das Dienstvergehen des Soldaten hat, wie die Truppendienstkammer zutreffend hervorgehoben hat, erhebliches Gewicht.

26

Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt in diesem Falle nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Funktionsfähigkeit der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleidet und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gegen seine Dienstleistungspflicht, so büßt er in erheblichem Ausmaß an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeinträchtigt nicht minder sein dienstliches Ansehen sowie seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Aus diesen Gründen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (vgl. Urteile vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - <BVerwGE 86, 258 = NZWehrr 1991, 76> und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 46.89 - jeweils m.w.N.).

27

Wenngleich die Truppendienstkammer das Fehlverhalten des Soldaten nicht als Fahnenflucht, sondern als unerlaubtes, eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst von nicht allzu langer Dauer und als nicht rechtzeitige Meldung bei seiner Einheit am 11. März 1991 gewürdigt hat, war bei der Maßnahmebemessung hier nicht von einer Dienstgradherabsetzung des Soldaten, sondern von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis auszugehen. Denn der Soldat ist auch am 11. März 1991 den ganzen Tag und damit im Hinblick auf seine unerlaubte Abwesenheiten vom 4. bis 9. März 1991 sowie am 18. Dezember 1989 wiederholt dem Dienst ferngeblieben. Dabei war zuungunsten des Soldaten erschwerend zu berücksichtigen, daß er sich über mehrere Tage hin trotz mehrfachen Bemühens des Staffelfeldwebels und des Staffelchefs, ihn zur Rückkehr zur Truppe zu bewegen, unzugänglich und unbelehrbar gezeigt und durch seine hartnäckig widerstrebende Haltung dazu Anlaß gegeben hat, ihn durch die Feldjäger suchen und zur Einheit zurückführen zu lassen. Wie die Truppendienstkammer zutreffend hervorgehoben hat, spielt es dabei keine Rolle, daß der Soldat den Feldjägern gegenüber keinen Widerstand geleistet hat, sondern "freiwillig" mit ihnen gegangen ist; im Ergebnis ist er nämlich nicht aus eigenem Entschluß zur Einheit zurückgekehrt, sondern hat den Einsatz der Feldjäger und seine Rückführung durch sie veranlaßt. Im übrigen hat sich der Soldat selbst in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, er habe am 7. März 1991 im Telefongespräch mit dem Staffelfeldwebel um die Entlassungspapiere gebeten, weil er im Dienst der Bundeswehr keinen Sinn mehr gesehen und "keinen Bock" mehr gehabt habe; damit konnte in der Weigerung der Rückkehr zur Einheit, um die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, auch, worauf das Amtsgericht - Schöffengericht - Delmenhorst in der Hauptverhandlung vom 6. Juni 1991 hingewiesen hat, der Straftatbestand der Fahnenflucht nach § 16 WStG gesehen werden.

28

Milderungsgründe in der Tat sind hier nicht gegeben. Der Soldat mag zwar, wie auch die Truppendienstkammer in ihrer Maßnahmebemessung ausgeführt hat, durch die negative Haltung seines privaten Umfeldes in der Bremer Bevölkerung gegenüber der Bundeswehr und vor allem durch einen angeblich wegen seiner Bundeswehrzugehörigkeit veranlaßten tätlichen Angriff auf einen bekannten Kameraden in einer ... Gaststätte nachhaltig verunsichert worden sein, insbesondere in der Situation des Golfkrieges auch über Sinn und Aufgabe der Bundeswehr nachgedacht und darauf bedrückt reagiert haben. Seine Einlassung, daß er am Sonntag, dem 3. März 1991, nach Unterrichtung über den tätlichen Angriff auf den ihn bekannten Kameraden eine Gaststätte aufgesucht und sich dort betrunken habe, war nach Oberzeugung des Senats aber inkonsequent und nicht nachvollziehbar angesichts der Tatsache, daß sich dieser Vorfall gerade am Vortag in einer ... Gaststätte ereignet haben soll. Vor allem ist der Soldat in seinem privaten Umfeld weder selbst tätlich angegriffen noch angepöbelt worden, so daß er auch insoweit keiner akuten Gefährdung ausgesetzt war. Die kritische bis feindliche Einstellung von Teilen der ... Bevölkerung gegenüber der Bundeswehr war, wie gerichtsbekannt ist, schon seit längerer Zeit zu Tage getreten und daher dem Soldaten als Ortsansässigem bekannt, jedenfalls für ihn keine überraschende Reaktion, der er nicht gewachsen gewesen wäre. Zudem hatte der Golfkrieg schon am 28. Februar 1991 mit Beginn der Feuerpause und der Zustimmung des Irak zum bedingungslosen Waffenstillstand sein überraschendes Ende gefunden, so daß für den Soldaten kein erkennbarer konkreter Anlaß mehr gegeben war, die eigene Dienstleistung in der Bundeswehr in der Zeit vom 4. bis 11. März 1991 als außerordentliche Belastung oder unmittelbare Bedrohung zu empfinden, zumal die Einheit des Soldaten für eine Verlegung in den Südosten der Türkei im Rahmen eines NATO-Einsatzes zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war. Der Soldat, der sich zuletzt im Jahre 1986 für einen Zeitraum von zwölf Jahren freiwillig verpflichtet und noch im Jahre 1990 den Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gestellt hatte, hat weder einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt noch in der Berufungshauptverhandlung eine nach Oberzeugung des Senats plausible und nachvollziehbare Darstellung der Beweggründe seiner eigenmächtigen Abwesenheit zu geben vermocht.

29

Soweit der Soldat am 18. Dezember 1989 durch ein gleichartiges, disziplinarrechtlich relevantes Vorverhalten infolge vorherigen unmäßigen Alkoholgenusses zur Verhängung einer Disziplinarbuße von 600 DM Anlaß gegeben hat, war dies im Rahmen der Maßnahmebemessung zuungunsten des Soldaten zu berücksichtigen, weil es darauf hindeutet, daß er in Belastungssituationen dazu neigt, nicht diszipliniert und überlegt zu handeln, sondern sich zu unkontrollierten Reaktionen und zur Verletzung seiner Dienstpflichten, insbesondere seiner Dienstleistungspflicht, hinreißen läßt. In diesem Zusammenhang der Bewertung seiner Persönlichkeit ist auch seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 2.000 DM wegen einer im September 1987 im Zustand alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit begangenen gefährlichen Körperverletzung sehr wohl zu seinem Nachteil zu würdigen.

30

Als Milderungsgründe in der Person sind demgegenüber die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen des Soldaten bis zu diesem Dienstvergehen, seine Auszeichnungen und sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Gegen den Soldaten spricht insoweit wiederum der beträchtliche Leistungsabfall seit der Hauptverhandlung erster Instanz, den die Beurteilung vom 6. März 1992 ausweist.

31

Bei Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte der Pflichtwidrigkeiten des Soldaten erweist sich die von der Truppendienstkammer verhängte disziplinargerichtliche Maßnahme keinesfalls als zu harte Ahndung des Dienstvergehens. Denn angesichts der Eigenart und Schwere seines Fehlverhaltens kann der Soldat jedenfalls nicht in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere belassen werden, und einer weitergehenden Degradierung steht das Verschlechterungsverbot entgegen.

32

4.

Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Helm
Heunisch