Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1983, Az.: BVerwG 2 WD 27/82
Dienstvergehen eines Soldaten ; Schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auf Grund eines Strafverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 27/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 30.06.1982 - AZ: 1 VL 7/82
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 2 SG
- § 29 Abs. 3 WDO
- § 7 SG
- § 11 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 SG
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Mauff, Hauptfeldwebel Weck als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 30. Juni 1982 aufgehoben.
Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der frühere Soldat zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früherem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I
Der nunmehr 31 Jahre alte frühere Soldat besuchte sechs Jahre lang die Volksschule und fünf Jahre die Realschule, die er am 23. Juli 1969 abschloß. Er wurde zum 1. August 1969 als Steueranwärter in die Bayerische Finanzverwaltung eingestellt, bestand am 29. März 1971 die Steuerassistentenprüfung und wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1971 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerassistenten zur Anstellung beim Finanzamt München-Land ernannt. Auf eigenen Antrag schied er mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 aus diesem Dienstverhältnis aus, um zum selben Zeitpunkt als Regierungsinspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Universität München in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zu treten. Die Einstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst hatte er bereits im Jahre 1970 bestanden.
Vom 1. Januar 1972 bis 31. März 1973 leistete der frühere Soldat Grundwehrdienst beim Luftlandefernmeldebataillon ... in B.. Er wurde als Rechnungsführer- und Versorgungsunteroffiziergehilfe eingesetzt und bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines Gefreiten.
Anschließend setzte er die Ausbildung als Regierungsinspektoranwärter bei der Universität M. fort, bis er auf eigenes Verlangen mit Wirkung vom 20. September 1974 auch aus diesem Dienstverhältnis entlassen wurde. In der Folgezeit half er in der elterlichen Landwirtschaft mit, erledigte ehrenamtlich Verwaltungsarbeiten bei der Gemeindeverwaltung Hochdorf/Landkreis F. und war als Aushilfsangestellter beim Arbeitsamt M. tätig.
Auf Grund freiwilliger Bewerbung und Verpflichtung wurde der frühere Soldat zum 1. Februar 1975 als Gefreiter erneut in die Bundeswehr eingestellt und durch Urkunde vom 21. Januar 1975 am 5. Februar 1975 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde unter Anrechnung des geleisteten Grundwehrdienstes zunächst auf vier, dann auf zwölf Jahre bis 31. Oktober 1985 festgesetzt. Ein Antrag auf Übernahme als Berufssoldat scheiterte im Jahre 1979 an mangelndem bedarf.
Der nach seinem Wiedereintritt in die Bundeswehr als Stabsdienstunteroffizier, erster Personalverwalter und Personalhauptverwalter bei der Waffenschule der Luftwaffe ... sowie beim Stab Lufttaktische Lehr- und Versuchsgruppe/Jagdbombergeschwader ... in F. verwendete frühere Soldat wurde am 4. September 1975 zum Unteroffizier, am 15. Oktober 1976 zum Stabsunteroffizier, am 21. Dezember 1977 zum Feldwebel und am 6. September 1979 zum Oberfeldwebel befördert.
Mit Wirkung vom 28. August 1979 wurde er zur Ausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft an die Fachschule für Wirtschaft der Luftwaffe in I. versetzt und auf wiederholten Antrag hin mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Fachrichtung Personaloffizier zugelassen. Am 16. Dezember 1980 wurde ihm der Dienstgrad eines Oberfähnrichs übertragen.
Wegen Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, enthob der Kommandeur des Luftwaffenausbildungskommandos am 2. September 1981 den früheren Soldaten vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen. Mit Wirkung vom selben Tag wurde gemäß Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 1981 die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes aufgehoben und der frühere Soldat wegen Nichteignung mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt. Durch Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 28. Oktober 1981, zugestellt am 6. November 1981, wurde er schließlich mit Ablauf des 28. Februar 1982 wegen Dienstunfähigkeit, hervorgerufen durch Leistungsfunktionsstörung, gemäß § 55 Abs. 2 SG aus der Bundeswehr entlassen.
Der frühere Soldat wurde nach seinem Wiedereintritt in die Bundeswehr am 28. August 1975, am 27. Juli 1976, am 29. November 1977 und am 3. August 1978 jeweils mit "gut" (3 C) beurteilt. Hervorgehoben wurden dabei, seine Tatkraft, sein gesunder beruflicher Ehrgeiz, seine Selbständigkeit und Eigenverantwortung, sein umfassendes Fachwissen, seine uneingeschränkte Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit sowie seine unbedingte Hilfsbereitschaft. Er erhielt am 5. September 1975 eine förmliche Anerkennung, weil er den Unteroffizierlehrgang 2/75 als Lehrgangsbester beendet hatte. Seit Oktober 1980 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.
Außer in dem sachgleichen. Strafverfahren wurde der frühere Soldat strafgerichtlich wie folgt belangt:
- 1.
durch Urteil des Amtsgerichts Aichach vom 27. Juni 1974 wegen eines Vergehens der Unfallflucht mit 300 DM Geldstrafe und zwei Monaten Fahrverbot,
- 2.
durch Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 2. Mai 1979 wegen zweier, am 10. Dezember 1978 begangener, rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35 DM,
- 3.
durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 1981 wegen eines am 29. August 1981 begangenen Vergehens des Diebstahls mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM,
- 4.
durch Urteil des Amtsgerichts Neuburg/Donau vom 30. Juli 1982 wegen eines am 23. Mai 1982 begangenen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, auf die 69 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden.
Disziplinar wurde er am 24. Juli 1980 mit einem strengen Verweis gemaßregelt, weil er am Abend des 22. Juli 1980 in Uniform soviel Alkohol getrunken hatte, daß er am 23. Juli 1980 gegen 0.30 Uhr auf Veranlassung des Gastwirts durch Soldaten des Fallschirmjägerbataillons im "W. hof" in I. abgeholt werden mußte.
Die Dienstbezüge des früheren Soldaten, die sich zuletzt aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berechneten und brutto monatlich 2.759,98 DM betrugen, wurden ab 1. Oktober 1981 zur Hälfte einbehalten. Zwei Drittel der dem früheren Soldaten ab 1. März 1982 für die Dauer von 18 Monaten bis 31. August 1983 zustehenden Übergangsgebührnisse von 2.268,44 DM brutto wurden an seine Familie ausbezahlt. Die von ihm zu beanspruchende Übergangsbeihilfe in Höhe von 30.359,78 DM wurde gemäß § 75 Abs. 2 WDO bisher einbehalten. Der frühere Soldat ist zur Zeit arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Seine Schuldverpflichtungen belaufen sich auf etwa 15.000 bis 20.000 DM; der Sozialhilfeträger hat darüber hinaus durch Leistungsbescheid Kostenersatz in Höhe von rund 11.000 DM geltend gemacht.
Der seit dem 31. Dezember 1974 verheiratete frühere Soldat hat vier Söhne im Alter von jetzt neun, sieben, fünf und drei Jahren sowie eine einjährige Tochter. Er lebt von seiner Familie getrennt; eine Scheidung der Ehe ist jedoch nicht beabsichtigt.
II
Im März 1981 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem er durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Iserlohn vom 21. Oktober 1981 - 5 Ls 51 Js 306/81 -, rechtskräftig seit 29. Oktober 1981, wegen eigenmächtiger Abwesenheit in zwei Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten belegt wurde. Die in dieser Sache vom 28. bis 29. August 1981 und vom 80 bis 24. September 1981 erlittene Untersuchungshaft wurde auf die erkannte Strafe angerechnet, die Vollstreckung der Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde jedoch am 19. August 1982 widerrufen. Nachdem der frühere Soldat zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte, setzte das Landgericht Hagen durch Beschluß vom 27. Januar 1983 die Vollstreckung des Strafrestes sowie der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuburg/Donau vom 30. Juli 1982 mit Wirkung vom 18. Februar 1983 bedingt aus.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 19. Februar 1982 dem damals noch im aktiven Dienst stehenden Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last, er habe,
- 1.
nachdem er am Morgen des 12. März 1981 vom Truppenarzt für den 12. und 13. März heimkrank geschrieben worden sei, am Montag, dem 16. März 1981, seinen Dienst nicht wieder aufgenommen sondern sei bis zu seiner Ergreifung am 1. April 1981 in der Gaststätte "B." in I. eigenmächtig abwesend geblieben,
- 2.
nachdem er nach seiner Entlassung aus der Westfälischen Fachklinik für Psychiatrie in H. am 5. Juli 1981 vom Truppenarzt bis zum 23. Juli 1981 heimkrank geschrieben worden sei, am 24. Juli 1981 seinen Dienst nicht wieder aufgenommen, sondern sei bis zu seiner Festnahme am 29. August 1981 in Ka. erneut eigenmächtig abwesend gewesen,
- 3.
den ihm von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich erteilten Befehl vom 22. Oktober 1981, ihm am 29. Oktober 1981 von Oberstleutnant Dr. E. persönlich ausgehändigt, sich während seiner vorläufigen Dienstenthebung zweimal wöchentlich, jeweils montags und donnerstags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr in Zivil persönlich beim Schulleiter o.V.i.A. zu melden, seit dem 10. Dezember 1981 nicht mehr befolgt und sei seither unauffindbar.
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand am 30. Juni 1982 den früheren Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Aberkennung des Ruhegehalts, bewilligte ihm zugleich einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von acht Monaten.
Teilweise gestützt auf die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Schöffengerichts Iserlohn hielt es die Kammer für erwiesen, daß der frühere Soldat in drei Fällen unerlaubt der Truppe ferngeblieben sei und würdigte dies als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiege sehr schwer. Die Bereitschaft eines jeden Soldaten, seine Dienstleistungspflicht getreu zu erfüllen, sei von fundamentaler Bedeutung für das Funktionieren der Streitkräfte. Verletze ein Soldat diese Pflicht, so könne dadurch das unerläßliche Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar zerstört werden. Das gelte insbesondere dann, wenn ein Soldat, wie hier, wiederholt der Truppe fernbleibe und sich als hartnäckig und uneinsichtig erweise. Obwohl der frühere Soldat nach den ersten beiden Fällen unerlaubten Fernbleibens durch Aushändigung der Einleitungsverfügung nachdrücklich auf das Gewicht seines Fehlverhaltens hingewiesen worden sei, habe er sich nicht von weiteren gleichartigen Pflichtverletzungen abgalten lassen. Erschwerend sei seine Vorgesetztenstellung zu berücksichtigen gewesen (§ 10 Abs. 1 SG). Sehe man das Dienstvergehen im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen und seiner vorangehenden disziplinaren Maßregelung, so habe der frühere Soldat eine Haltlosigkeit und Unzuverlässigkeit gezeigt, die ihn als Zeitsoldat disqualifizierten, so daß er - befände er sich noch im aktiven Dienst - aus dem Dienstverhältnis hätte entfernt werden müssen. Nachdem er inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschieden sei, mache dies die Aberkennung des Ruhegehalts unumgänglich. Daran könne nichts ändern, daß sein Fehlverhalten nicht auf Widersetzlichkeit oder Bundeswehrfeindlichkeit beruht habe, sondern daß er mit Schwierigkeiten im privaten Bereich nicht fertig geworden und verzweifelt gewesen sei. Ihm sei deshalb zuzubilligen, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Doch selbst wenn man darüber hinaus noch beachte, daß der frühere Soldat bis in das Jahr 1980 überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht habe, so reichten diese Milderungsgründe nicht aus, bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seinen Auswirkungen auf die militärische Ordnung von der schwersten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme abzusehen.
Da auch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO nicht anzuerkennen sei, könne dem früheren Soldaten weder sein bisheriger noch ein herabgesetzter Dienstgrad für das Reserveverhältnis belassen werden.
Die Kammer habe ihm jedoch einen Unterhaltsbeitrag bewilligen können, da er im Hinblick auf die hier gegebenen Milderungsgründe dessen noch nicht unwürdig und auch bedürftig sei. Der frühere Soldat werde nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr und nach dem Verbüßen der gegen ihn verhängten Strafen eine gewisse Zeit brauchen, um im zivilen Berufsleben wieder Fuß fassen und für seine Familie eine Existenzgrundlage finden zu können.
Gegen diese ihm am 30. Juli 1982 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat am 19. und 30. August 1982 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung eingelegt. Er hat die Aberkennung des Ruhegehalts und die Nichtbelassung seines bisherigen Dienstgrades für das Reserveverhältnis angefochten und geltend gemacht:
Zu Unrecht gehe die Kammer von dreimaliger eigenmächtiger Abwesenheit aus und bewerte gerade das dritte Fernbleiben vom Dienst als besonders schwerwiegend. Der Senat möge das ärztliche Gutachten berücksichtigen, das zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit geführt habe. Im Hinblick auf dieses Gutachten müsse auch die Frage seiner Schuldunfähigkeit geprüft werden.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Da der frühere Soldat unter anderem die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer angegriffen und seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit in Zweifel gezogen hat, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung mußte zum Erfolg führen, weil die Truppendienstkammer hier vor allem den Umständen, die das Maß der Schuld mildern, nicht gemügend Gewicht beigemessen hat.
Zur Überzeugung des Senats ist folgender Sachverhalt erwiesen.
Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2:
In dem sachgleichen Strafverfahren hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Iserlohn durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Oktober 1981 festgestellt:
"1.
Nach seiner Versetzung zur Fachschule für Wirtschaft der Luftwaffe in I. galt der Angeklagte im 1. Schuljahr als ein unauffälliger Soldat, der durchschnittliche Leistungen erbrachte. Unangenehm auf fiel er erstmals während einer Berlinfahrt zum Abschluß des Schuljahres, als er sich bei einem Senatsempfang so unmäßig betrank, daß er aus den Räumlichkeiten hinausgetragen werden mußte. Diese durch diesen Vorfall offensichtlich gewordene Alkoholproblematik setzte sich - in erster Linie wegen familiärer Schwierigkeiten - in den folgenden Monaten fort, so daß W. vom 27.10.-06.11.1980 und vom 02.01.-22.01.1981 im Bundeswehrkrankenhaus K. stationär behandelt werden mußte.Am Morgen des 12.03.1981 war der Angeklagte vom Truppenarzt für den 12. und 13.03.1981 heimkrank geschrieben worden, nachdem er sich über eine ihm von seinem Hörsaalleiter, dem Zeugen Major P., mitgeteilte 'Bemerkung' eines Kameraden, er, W., habe im Hörsaal eine Alkoholfahne gehabt, maßlos erregt hatte. Seinem Ansinnen, ihm eine blutprobe zu entnehmen, um dadurch seine 'Unschuld' zu beweisen, war nicht entsprochen worden.
W. fuhr noch am gleichen Tage mit dem Zug über I. nach Frankfurt. Nachdem er zunächst vorgehabt hatte, seine Eltern in A. zu besuchen, nahm er von diesem Vorhaben wieder Anstand und hielt sich stattdessen bis zum 14. 03.1981 in Frankfurt auf. An den folgenden Tagen reiste er mit der Bahn in der Bundesrepublik herum. Am Montag, dem 16.03.1981, erschien er nicht zum Dienst.
Wegen der ihn belastenden Probleme versuchte W. mehrfach, aus dem Leben zu scheiden, war aber nach eigener Darstellung zu 'feige', den entscheidenden Schritt zu tun. Am 01.04.1981 wurde er in der Gaststätte 'B.' in I. aufgegriffen.
2.
Wegen seines schlechten seelischen Zustandes erfolgte noch am 01.04.1981 seine Verlegung in die Westfälische Fachklinik für Psychiatrie in H., wo er zunächst bis zum 05.07.1981 verblieb. Anschließend wurde er vom Truppenarzt bis zum 23.07.1981 heimkrank geschrieben.Obwohl ihm von seinen Vorgesetzten angeboten worden war, das zweite Schuljahr wiederholen zu können, und für den 22.07. 1981 ein Gespräch über seine weitere berufliche Zukunft mit Vertretern des Personalstammamtes der Bundeswehr in der Fachschule für Wirtschaft der Luftwaffe vereinbart worden war, setzte sich Wex am 20.07.1981 erneut aus H. ab und erschien auch am 24.07.1981 nicht zum Dienst.
Motiv des Angeklagten, der nach eigenen Angaben 'mit sich und der Welt unzufrieden war' und erneut aus dem Leben scheiden wollte, für diese zweite Entweichung von der Truppe war die neuerliche Schwangerschaft der Ehefrau, die seine familiären Probleme noch vertiefte. Obwohl aus religiösen Gründen eigentlich dagegen, hatte er sich mit einem Schwangerschaftsabbruch einverstanden erklärt, war dann aber, wenige Tage vor dem Eingriff, einfach davongelaufen.
Er trieb sich erneut in der Bundesrepublik, u.a. in Dortmund, Frankfurt und Stuttgart herum, ehe er am 29.08.1981 in Ka. festgenommen werden konnte.
...
Der Angeklagte ist während seiner Aufenthalte in der Westfälischen Fachklinik für Psychiatrie in H. vom 01.04.-05.07.1981 und (nach der neuerlichen Festnahme) vom 29.08.-03.09.1981 und 24.09.-21.10.1981 von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. L. und dem Dipl.-Psychologen B. zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit untersucht worden.
Beide Sachverständige sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei W. um eine zwar mit einem überdurchschnittlich guten Intelligenzpotential ausgestattete Persönlichkeit handele, die aber psychisch gestört sei und über keine angemessene Konfliktbewältigungsstrategie verfüge. Bei dem Angeklagten seien eine Selbstunsicherheit, mangelndes Durchsetzungsvermögen, Unterlegenheitsgefühle und eine depressiv getönte Grundstimmung festgestellt worden. Durch seine neurotische Grundstruktur sei er zu einer Lösung seiner desolaten häuslichen Probleme und seiner konkreten Alkoholgefährdung nicht in der Lage gewesen. Der Bewältigung dieser Konflikte habe er sich durch die Flucht entzogen. Insgesamt seien sowohl aus psychologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu beiden Tatzeiten die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit gegeben."
An diese Feststellungen war der Senat für die Bildung der tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO gebunden. Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung stand für ihn insbesondere fest, daß der frühere Soldat bei beiden Taten nicht ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt und jedenfalls den ersten Akt der Tathandlung des § 15 Abs. 1 WStG, das Verlassen seiner Truppe, vorsätzlich begangen hat. Von dieser Bindung hätte sich der Senat nur durch einen Nachprüfungsbeschluß gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO lösen können. Da die Wehrdienstgerichte aber keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein derartiger Lösungsbeschluß nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Frage gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Straf gerichts zu begründen (BVerwG Urteil vom 12. Juli 1983 - 2 WD 35/82 - m.w.N.). Das traf hier jedoch um so weniger zu, als der frühere Soldat sowohl im straf- als auch im disziplinargerichtlichen Verfahren den äußeren Tathergang stets eingeräumt hat und das nervenärztliche Gutachten der Sachverständigen Dr. L. und B., an deren Sachkunde kraft ihrer Tätigkeit bei der Westfälischen Fachklinik für Psychiatrie in ...-H. kein Zweifel besteht, in sich geschlossen ist und nicht gegen die Denkgesetze verstoßt.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Nachdem der frühere Soldat am 21. Oktober 1981 aus der Fachklinik für Psychiatrie in ...-H. entlassen worden war, richtete der Leiter der Fachschule für Wirtschaft der Luftwaffe, der Zeuge Oberstleutnant G., an ihn am 22. Oktober 1981 folgendes Schreiben, das Oberstleutnant Dr. E. dem früheren Soldaten persönlich am 29. Oktober 1981 aushändigte:
"Betr.: Persönliche Meldung bei der Dienststelle
Vorg.: LwAusbKdo - Kdr - Az 25-01-30 D 5/81 vom 20.08.1981 (Einleitungsverfügung)
1.
Gemäß o.a. Vorgang hat der Kommandeur des Luftwaffenausbildungskommandos ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet. Gleichzeitig hat er Sie u.a. vorläufig des Dienstes enthoben und Ihnen verboten, Uniform zu tragen. Zudem hat er Sie darauf hingewiesen, daß Ihre soldatischen Pflichten während der vorläufigen Dienstenthebung weiter bestehen.2.
In diesem Zusammenhang mache ich Sie darauf aufmerksam, daß Sie bis zum Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens sowie des von Ihnen beantragten Entlassungsverfahrens auch weiterhin Angehöriger der Fachschule für Wirtschaft der Luftwaffe sind und damit als Soldat dem Schulleiter truppendienstlich unterstellt bleiben.3.
Im Rahmen der Wahrnehmung meiner Aufsichtspflichten als Ihr Disziplinarvorgesetzter befehle ich Ihnen nunmehr, sich während Ihrer vorläufigen Diententhebung zweimal wöchentlich, jeweils montags und donnerstags in der Zeit von 08.30-09.00 Uhr, Beginn: 26.10.1981, in Zivil persönlich beim Schulleiter o.V.i.A. zu melden.Im Einzelfall auftretende Hinderungsgründe sind mir rechtzeitig mitzuteilen."
Der ihm unter Nr. 3 dieses Schreibens auferlegten Meldepflicht kam der frühere Soldat vom 10. Dezember 1981 an bis zum Wirksamwerden seiner Entlassung aus der Bundeswehr mit Ablauf des Monats Februar 1982 nicht mehr nach. Er verließ am 10. Dezember 1981 nach einer ehelichen Auseinandersetzung gegen 17.00 Uhr mit Geld und Reisepaß abermals seine Familienwohnung in Hemer und reiste, seinen Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen bestreitend, über Bochum, Köln, Koblenz, Frankfurt, Würzburg, Nürnberg und Ingolstadt nach N.. Er trug sich erneut mit dem Gedanken, aus dem Leben zu scheiden, konnte sich aber wiederum nicht zur Ausführung entschließen. Am 23. Mai 1982, einem Sonntag, wurde er in N. festgenommen, nachdem er nach dem Besuch einer Maiandacht aus einem Opferkörbchen, das auf einem Seitenaltar der Kirche abgestellt worden war, einen 10-DM-Schein entwendet hatte.
Dieser Geschehensablauf steht auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten fest.
Dienst- und disziplinarrechtlich hat der frühere Soldat dadurch, daß er zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 innerhalb eines halben Jahres wiederholt, zunächst an 16 und sodann an 36 Tagen, mit Wissen und Wollen unerlaubt und eigenmächtig dem Dienst fernblieb, vorsätzlich gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. In beiden Fällen widersprach sein Verhalten dem Bild eines pflichtbewußt handelnden Soldaten und war geeignet, sein dienstliches Ansehen zu schädigen und das in ihn gesetzte Vertrauen zu beeinträchtigen. Das fand auch deutlich Ausdruck darin, daß ihm deswegen die Eignung zum Offizieranwärter abgesprochen und er in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt wurde. Der frühere Soldat hat demnach durch sein wissentliches und wollentliches Handeln jeweils auch das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätz lich verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.
Zu Anschuldigungspunkt 3 hat der frühere Soldat dadurch, daß er in der Zeit vom 10. Dezember 1901 bis 28. Februar 1982 die ihm aufgegebenen persönlichen Meldungen bei der Dienststelle unterließ, gegen seine Pflicht zum Gehorsam verstoßen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG muß der Soldat seinen Vorgesetzten gehorchen und hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Die Aufforderung, sich zu festgesetzten Zeitpunkten zu melden, die Oberstleutnant G. gemäß Nr. 3 des Schreibens vom 22. Oktober 1981 dem früheren Soldaten erteilt hatte, war in diesem Sinne ein Befehl. Sie stellte eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten dar, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, allgemein und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt hatte. Dieser Befehl blieb bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses rechtmäßig und war für den früheren Soldaten verbindlich. Darüber hinaus hat der frühere Soldat durch sein Verhalten in diesem Punkt gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen; denn es liegt auf der Hand, daß ein ungehorsamer Soldat Zweifel an seine Zuverlässigkeit weckt und mit seinem Ungehorsam eine Haltung zeigt, die zumindest geeignet ist, sein dienstliches Ansehen und das in ihn gesetzte Vertrauen zu schädigen. Dagegen ist dem früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 3 ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst nicht anzulasten. Abgesehen davon, daß die Anschuldigungsschrift einen dahingehenden Vorwurf gar nicht enthält, wie der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich klargestellt hat, hätte der seit 2. September 1981 gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthobene frühere Soldat folgerichtig in der Folgezeit nicht unerlaubt dem Dienst fernbleiben können (vgl. BVerwGE 60, 118).
Soweit der frühere Soldat zu Anschuldigungspunkt 3 seine Dienstpflichten verletzt hat, hat er ebenfalls nicht ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB, sondern mit Wissen und Wollen, mithin vorsätzlich gehandelt. In Übereinstimmung mit dem unter Verwertung vorangegangener psychiatrischer Begutachtungen, darunter auch des truppenärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vom 15. September 1981, und auf Grund eigener Befunde erstellten, in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Gutachten der Medizinaldirektorin Privatdozentin Dr. Ba., an deren Sachkunde kein Zweifel besteht, ist der Senat überzeugt, daß der frühere Soldat in der Zeit vom 10. Dezember 1981 bis 28. Februar 1982 weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung noch wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht seines Ungehorsams und seines achtungs- und vertrauenswidrigen Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sein Fehlverhalten in diesem Punkt und seine Pflichtenverstöße zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 beruhten vielmehr auf einer gemeinsamen seelischen Grundstörung. Sie sind Ausdruck einer neurotisch gestörten Persönlichkeit, die zu depressiven und dysphorischen Verstimmungen neigt und von mangelndem Durchsetzungsvermögen, Selbstunsicherheit und labilem Selbstwertgefühl geprägt ist. Unter dem Einfluß einer ständig sich verschärfenden Ehekrise und eines zur Konfliktbewältigung zunehmend betriebenen Alkoholmißbrauchs verminderte sich die psychische Belastbarkeit und die allgemeine psychophysische Leistungsfähigkeit des früheren Soldaten. Schließlich genügten relativ banale Anlässe, um die über Jahre hinweg gewährleistete und durch seinen zivilen Werdegang sowie durch seine Beurteilungen während des Wehrdienstverhältnisses bestätigte innere und äußere Anpassungs- und Leistungsfähigkeit des überdurchschnittlich intelligenten früheren Soldaten plötzlich zu dekompensieren und ihn zu einem unangemessenen infantilen Verhalten zu veranlassen, das sich in einem Fortlaufen aus subjektiv ausweglos erscheinenden Situationen, planlosem Herumwandern und ungesteuertem Ausagieren äußerte.
Insgesamt hat der frühere Soldat durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten in den drei Fällen gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.
Dieses Dienstvergehen war sehr ernst zu nehmen.
Schon der über Monate hinweg verübte Ungehorsam eines Soldaten im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels weist auf einen bedenklichen Mangel an Pflichtbewußtsein hin, wenngleich diese Pflichtwidrigkeit bei der Maßnahmebemessung in der vorliegenden Sache nicht erheblich ins Gewicht fallen konnte. Dem früheren Soldaten war mit der vorläufigen Dienstenthebung am 2. September 1981 widerruflich gestattet worden, eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben. Hätte daher schon die Aufnahme einer bezahlten Beschäftigung durch ihn genügt, den Befehl zur persönlichen Meldung bei der Dienststelle zweimal die Woche aufheben oder ändern zu lassen, so hätte hierfür erst recht Anlaß bestanden, nachdem dem früheren Soldaten mit der Zustellung der Entlassungsverfügung am 6. November 1981 genehmigt worden war, sich bis zum Wirksamwerden dieser Verfügung am Familienwohnort aufzuhalten. Die Meldepflicht gemäß Nr. 3 des Schreibens vom 22. Oktober 1981 war jedenfalls vom 6. November 1981 an nicht mehr zweckmäßig. Es ist anzunehmen, daß Oberstleutnant G. auf einen entsprechenden Hinweis des früheren Soldaten hin dem Rechnung getragen und auf der Erfüllung dieses Befehls nicht mehr bestanden hätte.
Der frühere Soldat hat jedoch durch sein wiederholtes und jeweils länger dauerndes eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Die Verletzung der Dienstleistungspflicht durch ihn greift an die Wurzeln der militärischen Ordnung. Bekleidet er die Stellung eines Vorgesetzten, so erleidet er durch einen derartigen Pflichtenverstoß zudem eine erhebliche Einbuße an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten und beeinträchtigt nicht minder sein dienstliches Ansehen und seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Sein Fehlverhalten erschüttert die Grundlage des Dienstverhältnisses. Infolgedessen hat der Senat bei wiederholter oder länger dauernder eigenmächtiger Abwesenheit eines solchen Soldaten regelmäßig auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (Urteile vom 2. Dezember 1980 - 2 WD 28/80 - und vom 10. Mai 1983 - 2 WD 33/82) und nur bei gewichtigen Milderungsgründen von dieser Maßnahme abgesehen.
Derartige Milderungsgründe lagen hier vor. Die Sachverständige Dr. Ba. hat nicht auszuschließen vermocht, daß der frühere Soldat sowohl in den beiden Fällen seines eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst als auch bei seinem Ungehorsam durch eine schwere seelische Abartigkeit in seiner Steuerungs fähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Der Senat ist dem aus voller Überzeugung beigetreten. Die pflichtwidrigen Handlungen des früheren Soldaten erschienen auch ihm als abnorme Erlebnisreaktion einer neurotisch gestörten Grundpersönlichkeit, als Dekompensation einer überwiegend depressiven Charakterneurose. War aber das Hemmungsvermögen des früheren Soldaten bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB so herabgesetzt, daß er dem Drang, aus der Krisensituation fortzulaufen, erheblich weniger widerstehen konnte als ein Durchschnittssoldat, so mußte das dadurch geminderte Maß der Schuld bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO berücksichtigt werden (BVerwG Urteil vom 22. Februar 1983 - 2 WD 40/82 - m.w.N.). Zwar ist bei einem schweren Dienstvergehen selbst bei verminderter Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme nicht schlechthin ausgeschlossen, etwa wenn der Soldat die dazu führenden Unistände selbst zu vertreten hat oder wenn er durch die Verletzung leicht einsehbarer Pflichten von grundsätzlicher Bedeutung, die für jedermann auch bei verminderter Schuldfahigkeit selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeiten einprägsam sind, objektiv untragbar geworden ist (BVerwGE 63, 141, 142 [BVerwG 27.09.1978 - 2 WD 43/78]; Urteil vom 23. März 1982 - 2 WD 60/81 vgl. auch Urteil des Beamten-Disziplinarsenats vom 11. Februar 1982 - DokBer Ausgabe B 1982, 119, 122). Im vorliegenden Fall konnte davon jedoch nicht die Rede sein. Die verminderte Schuldfähigkeit beruhte nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Ba. vielmehr darauf, daß kontrollierende und steuernde psychische Funktionen, deren Leistungsfähigkeit bei der von Hause aus depressiv strukturierten Persönlichkeit des früheren Soldaten durch einen im Dienst der Konfliktbewältigung betriebenen Alkoholmißbrauch eingeschränkt worden war, jeweils plötzlich keinen angemessenen Ausgleich mehr gegen die angestauten Mißstimmungen und Mißgefühle herstellen konnten. In der Art eines plötzlichen affektiven Durchbruchs trieb es den früheren Soldaten jeweils dazu, fortzulaufen. Diese von der Sachverständigen im klinischen Vergleichsmaßstab als krankhaft bezeichnete Ursache der verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigte es, dem gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldaten im Ruhestand geltenden früheren Soldaten die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, zu ersparen. Der Dienstherr hat dessen plötzlich aufgetretener schwerer Verhaltensauffälligkeit dadurch Rechnung getragen, daß er ihn wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Dienstverhältnis entlassen hat.
Der frühere Soldat hat sich durch das Dienstvergehen aber nicht nur als Vorgesetzter in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere, sondern als Vorgesetzter schlechthin disqualifiziert. Er könnte, stände er noch im aktiven Wehrdienst, angesichts seines eigenen Fehlverhaltens Untergebenen nicht mehr Autorität und Vorbild sein und wäre insbesondere nicht mehr in der Lage, dienstunwillige Wehrpflichtige erfolgreich zu motivieren. Allein der Umstand, daß der frühere Soldat als Soldat im Ruhestand gilt, kann nicht dazu führen, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme einen anderen, milderen Maßstab anzulegen als bei einem aktiven Soldaten.
Im Hinblick auf seine vor Begehung des Dienstvergehens erbrachten dienstlichen Leistungen erschien es aber angemessen, den früheren Soldaten lediglich in den obersten Dienstgrad des Mannschaftsstandes, zum Hauptgefreiten der Reserve, herabzusetzen. Der frühere Soldat hat sich sowohl während der Ableistung des Grundwehrdienstes als auch im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit viele Jahre lang bewährt. Er hat sich dienstlich engagiert und seine weit über den Anforderungen liegenden Fähigkeiten voll eingesetzt. Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung hat er sich sogar eine förmliche Anerkennung verdient. Für die Wertschätzung seiner Disziplinarvorgesetzten sprach, daß diese sowohl seine Zulassung zum Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes als auch seine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten besonders befürworteten. Die von dem früheren Soldaten im Dezember 1978 im Straßenverkehr verursachten Körperschäden konnten seine gute dienstliche Führung bis Juli 1980 nicht schmälern. In seinem disziplinar gemaßregelten Alkoholmißbrauch vom 22. Juli 1980 kündigte sich bereits sein Ausweichen in süchtiges Verhalten und in ungesteuerte affektive Reaktionen in Krisensituationen an.
4.
Die Kosten der mithin erfolgreichen Berufung sind in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund zu überbürden, Billigkeitsgründe dafür, dem Bund auch Kosten des Verfahrens erster Instanzaufzuerlegen, hat der Senat nicht erkennen können.
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VRiBVerwG Dr. Glöckner ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Knackstedt
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