Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1993, Az.: BVerwG 1 WB 9.92
Verwendungsansprüche eines Beamten; Zulassung zu einer Offizierslaufbahn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 9.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 SG
- § 1 SLV
- § 30 SLV
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie
Oberst Meiss, Hauptfeldwebel Bauer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1963 geborene Antragsteller ist seit dem 1. Januar 1987 Feldwebel und seit dem 7. August 1989 Berufssoldat. Zum Oberfeldwebel wurde er zum 27. April 1990 befördert. Er wird als Musikfeldwebel (Posaune) beim Stabsmusikkorps der Bundeswehr in S. verwendet.
Am 2. April 1990 beantragte der Antragsteller, zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zugelassen zu werden. Die Bewerbung wurde mit Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 19. April 1991 abgelehnt. Der Bescheid hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Ihre Bewerbung um Zulassung zur Laufbahn der OffzMil-FD wurde in das Auswahlverfahren 1991 einbezogen und der AVR 29902 -MilMusDst- zugeordnet.
Zusätzlich wurde im Rahmen der Geeigneten-/Bestenauslese Umsetzungsmöglichkeiten sowohl in den von Ihnen angegebenen Ausweich-AVR, als auch in den AVR geprüft, in die Sie unter Berücksichtigung des Bezuges 2. hätten umgesetzt werden können.
Die Auswahlkonferenz hat als Ergebnis ihrer Sitzung vom 26. - 28.02.1991 nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber (Bezug 2. und 3.) Ihrer AVR, Ihres Geburtsjahrganges und unter Beachtung des Bedarfs, Bewerber zur Zulassung vorgeschlagen, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger als das Ihrige war.
Ihrer Bewerbung um Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD kann daher nicht entsprochen werden."
Mit Schreiben vom 6. Juni 1991 legte der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde ein, weil nach einer Mitteilung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD im Jahr 1991 eindeutig ein Bedarf an Bewerbern im Geburtsjahrgang 1963 für die Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 2 9902 (Militärmusikdienst - MilMusDst) bestanden habe und sich außer ihm kein Bewerber des Geburtsjahrgangs 1963 beworben habe. In der Ablehnung seiner Bewerbung und deren Begründung sehe er einen Widerspruch zu der Mitteilung der SDH.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22. Juli 1991 im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Geburtsjahrgang 1963 sei im Auswahljahr 1991 in der AVR 2 9902 (MilMusDst) nicht mehr zur Bedarfsdeckung herangezogen worden, weshalb der Antragsteller nach Prüfung der Umsetzungsmöglichkeiten anderen Ausweich-AVR zugeordnet worden sei. Beim Auswahlverfahren 1991 habe er nach den festgelegten Bewertungsgrundlagen gemäß Erlaß BMVg - InspH - Fü H I 1 - Az 16-05-12 - vom 15. September 1988 den Rangplatz 737 (Gesamt-Heer) erreicht. Der Gesamtbedarf im Geburtsjahrgang 1963 habe in den geprüften Ausweich-AVR jedoch mit leistungsstärkeren Bewerbern bis Rangplatz 511 (Gesamt-Heer) gedeckt werden können.
Die Entscheidung des PSABw sei nicht widersprüchlich. In der AVR des Antragstellers und seinem Geburtsjahrgang sei ursprünglich Bedarf vorhanden gewesen. Der Antragsteller sei auch der einzige Bewerber gewesen. Die AVR 2 9902 sei gleichwohl im Auswahlverfahren nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen worden. In der für das Auswahlverfahren 1992 gültigen Ausschreibung der SDH-Mitteilung im Sachgebiet IX sei der Geburtsjahrgang 1963 in der AVR 2 9902 (MilMusDst) nicht mehr zur Bedarfsdeckung aufgerufen worden, weil auf Grund neuer Strukturvorgaben innerhalb dieser AVR der Bedarf bis einschließlich Geburtsjahrgang 1964 gedeckt sei. Da auf Grund dieser neuen Strukturvorgaben in der AVR 2 9902 (Mil-MusDst) kein Bewerber habe ausgewählt werden können, habe das PSABw geprüft, ob der Antragsteller hätte umgesetzt und in anderen AVR zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden können. Bei dieser Prüfung seien leistungsstärkere Bewerber als der Antragsteller ausgewählt worden.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 24. Juli 1991 zugestellt worden. Mit einem Schreiben ohne Datum, das am 29. Juli 1991 beim BMVg einging, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 3. Februar 1992 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, die ablehnenden Entscheidungen beruhten auf sachfremden Erwägungen. Er sei nicht ordnungsgemäß in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Die ablehnenden Entscheidungen und der Inhalt des Vorlageschreibens des BMVg seien in sich widersprüchlich und widersprächen sich auch untereinander. Es entstehe der Eindruck, daß die Begründung einer willkürlichen Ablehnung später unterlegt worden sei, um die Ermessensentscheidung tragfähig zu machen. Er sei Angehöriger eines Fachdienstes besonderer Art, dessen Qualifikation nach anderen Kriterien beurteilt werden müsse als diejenige der Angehörigen anderer Fachrichtungen.
Das bedeute, daß letztlich insgesamt das Auswahlverfahren fehlerhaft und daher rechtswidrig gewesen sei, weil die Bemessungsgrundlage nicht seine tatsächliche Leistung und Eignung innerhalb seiner Fachverwendung gewesen sei, sondern eine Schablone angelegt worden sei, die darauf nicht passe, sondern lediglich passend gemacht worden sei. Die AVR Mil-MusDst weise Besonderheiten auf, die einen Vergleich mit den Bewerbern im Gesamtheer zu einer unzulässigen, weil sachfremden und damit rechtswidrigen Auswahlmethode machten. Im Zusammenhang mit der Auswahl für die Laufbahn der OffzMilFD sei eine rein formalistische Auswahl nach der Eignungsreihenfolge des Heeres ohne Berücksichtigung der notwendigen Sachkenntnisse für die angestrebte AVR eine sachfremde Gleichstellung nicht vergleichbarer Fachverwendungen und der in ihnen erbrachten Eignungs- und Leistungsmerkmale. Hier gestalte der BMVg das Differenzierungsverbot nach der Auswahl nach Eignung und Leistung gemäß § 3 SG, § 1 SLV zu einer sachfremden und sachwidrigen Gleichmacherei um. Er sei der einzige und geeignete Bewerber gewesen und hätte deshalb nach den Grundsätzen von Eignung und Leistung zur Ausbildung zugelassen werden müssen.
Der Antragsteller beantragt:
"die Bescheide BMVg P II 7 - Az 25-05-10 297/91 vom 22. Juli 1991 sowie Personalstammamt der Bundeswehr Az III 6.1 - Az 16-05-12-Schl 6 vom 19.04.1991 aufzuheben und den Antragsteller zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei offensichtlich unbegründet. Dazu hat er zunächst vorgetragen, da der Antragsteller der einzige Bewerber in seiner AVR gewesen sei, sei er zunächst auf Platz 1 innerhalb seiner AVR gesetzt worden. Entsprechend der im Grundlagenerlaß BMVg - InspH - Fü H I 1 - vom 15. September 1988 festgelegten Bewertungsgrundlagen habe der Antragsteller jedoch nur den Summenrangplatz 099,685714 und lediglich den Rangplatz 0737 im Gesamtheer erreicht. Auf Grund der Auswertung der Bewertungsgrundlagen unter Einbeziehung der freien Beschreibung der zur Wertung herangezogenen planmäßigen Beurteilung (Termin 30. September 1989) habe die Auswahlkonferenz des Heeres den Antragsteller nicht für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD vorgeschlagen und unter Berücksichtigung des Leistungsbildes des Antragstellers die AVR 2 9902 (MilMusDst) überhaupt nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen. Der Gesamtbedarf Heer in den anderen AVR und im Geburtsjahrgang 1963 habe mit leistungsstärkeren Bewerbern bis Platz 0511 gedeckt werden können. Dem entsprechenden Vorschlag der Auswahlkonferenz des Heeres sei der Amtschef PSABw in seinem Bescheid vom 19. April 1991 gefolgt. Auf Grund neuer Strukturvorgaben, die nach Abschluß des Auswahlverfahrens 1991 festgelegt worden seien, sei der Bedarf an OffzMilFD innerhalb der AVR 2 9902 (MilMusDst) bis einschließlich Geburtsjahrgang 1964 gedeckt.
Unter dem 4. Mai 1992 hat der Berichterstatter des Senats folgendes Schreiben an den BMVg gerichtet:
"...
Nach den Bestimmungen für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD vom 15. September 1988 scheitert die Zulassung eines Bewerbers an seiner Eignung oder am Bedarf in der AVR (Anlage 1 Nummer 7); die Folgen sind nach der ZDv 20/7 Nummer 409 (neu) nicht mehr unterschiedlich.
Die Auswahlkonferenz und das PSABw sind eindeutig davon ausgegangen, daß die Bewerbung des Antragstellers am Bedarf gescheitert ist. Nunmehr verlagert sich die Argumentation zur Nichteignung hin, ohne daß dem Antragsteller seine Nichteignung zum OffzMilFD (jedenfalls für 1991) ausdrücklich bestätigt und diese Nichteignung exakt begründet wird (wie dies bei den früheren Auswahlverfahren mit Hilfe der 'Mindestpunktzahl' leicht möglich war). Es ist nicht nachzuvollziehen, daß die Nichteignung davon abhängig sein soll, bis zu welchem Summenrangplatz in anderen AVR aus Bedarfsgründen noch Zulassungen erfolgt sind. Die allgemeine Eignung zum OffzMilFD sollte von Bedarfsgesichtspunkten unabhängig beurteilt werden.
Es wird zur Klarstellung folgender Fragen gebeten:
1.
War der Antragsteller nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens 1991 zum OffzMilFD geeignet?2.
Bestand nach den Ausschreibungsunterlagen für das Jahr 1991 in der AVR 29 902 Bedarf im Geburtsjahrgang des Antragstellers?3.
Wenn ja: Wurde die Bedarfssituation im Zeitpunkt der Auswahl abweichend beurteilt?4.
Wenn ja: Aus welchen Gründen?"
Dieses Schreiben hat der BMVg unter dem 16. Juni 1992 wie folgt beantwortet:
"...
1.
Aus den Ausschreibungsunterlagen für das Auswahlverfahren 'Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD)' im Jahr 1991 (= SDH-Mitteilungen Sachgebiet 9 Nr. 910 S. 3, Anlage 1 zum Thema 910) ist ersichtlich, daß mit Stand 05.02.1990 Bedarf für die AVR 29 902 im Geburtsjahrgang 1963 bestand.Grundlage der Bedarfsberechnungen war die zu diesem Zeitpunkt noch gültige Heeresstruktur 2000, bzw. Heeresstruktur 5.
Die 'Kaukasusgespräche' führten im Herbst 1990 zum 'Personalstrukturmodell 370/P 9' mit der Rückführung des Personalbestandes der Bundeswehr auf 370.000 Soldaten zum 31.12.1994. Der Bedarf an OffzMilFD reduzierte sich von 6.081 auf 5.500 Dienstposten. Für die Auswahl zum OffzMilFD für das Bedarfsjahr 1994/Auswahlverfahren 1991 bedeutet dies, daß entgegen den Ausschreibungsunterlagen 05.02.1990 zum Zeitpunkt der Auswahlkonferenz vom 26. bis 28.02.1991 kein Bedarf in der AVR 29 902 mehr bestand.
Die Bewerbung des Antragstellers in der AVR 29 902 ist somit eindeutig am Bedarf gescheitert. Obwohl er nur der einzige Bewerber in seiner AVR war, mußte daher mangels Bedarfs sein Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD abgelehnt werden.
2.
Da ein Bedarf in der AVR 29 902, Geburtsjahrgang 1963, im Auswahlverfahren 1991 nicht zu decken war, wurde der Antragsteller - wie die gleichermaßen betroffenen Bewerber aller anderen AVR - entsprechend dem Erlaß BMVg - Fü H I 1 vom 15.09.1988 Anlage 1 Nr. 4, 2. und 3. Absatz in eine Gesamtreihenfolge gereiht, um für ihn und andere im Rahmen einer Bestenauslese eine Umsetzung in eine AVR, in der noch Bedarf im Geburtsjahrgang 1963 bestand, zu prüfen.Für eine Umsetzung in eine andere AVR kam der Antragsteller jedoch nicht in Betracht, weil der Bedarf in diesen AVR, in denen seine Umsetzung möglich gewesen wäre, durch leistungsstärkere Bewerber bereits gedeckt werden konnte.
Der Rangplatz 737 Gesamt-Heer kam für eine Umsetzung nicht mehr in Betracht."
Der Antragsteller hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 1. Juli 1992 geäußert.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 502/91 - und die Personalstammakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Für das Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265>; ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 107.91 -).
Der auch im übrigen zulässige Antrag, der sich auf das Auswahlverfahren 1991 bezieht, ist jedoch nicht begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Darüber entscheidet der militärische Vorgesetzte im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen (BVerwGE 53, 265 [267]). Das gilt auch für die Entscheidung im Rahmen der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (Beschluß vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 99.91 -). Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob der BMVg von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß bei Entscheidungen dieser Art ein für den Antragsteller positiver Ausspruch des Gerichts nur ergehen kann, wenn das Ermessen des Vorgesetzten fehlerfrei nur noch in einer einzigen Richtung ausgeübt werden kann, jede andere Ermessensentscheidung also fehlerhaft wäre (Beschluß vom 12. Januar 1977 - BVerwG 1 WB 81.76 - <BVerwGE 53, 245 [f.]>).
Die Entscheidung, den Antragsteller im Auswahlverfahren 1991 nicht zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, läßt keine Ermessensfehler erkennen. Sie beruht auf § 30 SLV und den vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen des Kapitels 4 ZDv 20/7. Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 26. Februar 1992 a.a.O.). Entsprechendes gilt für die diese Bestimmungen ausfüllenden Vorschriften des Inspekteurs des Heeres - Fü H I 1 - vom 15. September 1988. Alle diese Vorschriften gehen davon aus, daß eine Zulassung geeigneter Bewerber zur Laufbahn der OffzMilFD nur dann erfolgen kann, wenn Bedarf im jeweiligen Dienstteilbereich/Verwendungsbereich/Geburtsjahrgang besteht. Daß die zuständigen militärischen Stellen im Rahmen von Laufbahnwechseln bei einer Auswahl unter Bedarfsgesichtspunkten nicht nur auf den fachlichen Verwendungsbereich, sondern auch auf den Bedarf im jeweiligen Geburtsjahrgang abstellen dürfen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <DokBer B 1989, 325> und vom 26. Februar 1992 a.a.O.).
Nach dem Vortrag des BMVg in dem Schriftsatz vom 16. Juni 1992 wurde zunächst hinsichtlich des Auswahlverfahrens 1991 für Unteroffiziere in der AVR 2 9902 und im Geburtsjahrgang des Antragstellers 1963 von einem Bedarf an einem OffzMilFD ausgegangen. Der Antragsteller war der einzige Bewerber und wurde deshalb auf Platz 1 der Eignungsreihenfolge gesetzt.
Die Entscheidung des Amtschefs PSABw, dem Vorschlag der Auswahlkonferenz des Heeres zu folgen und keinen Bewerber des Geburtsjahrganges 1963 zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, vielmehr unter Berücksichtigung der erst nach der Herausgabe der SDH-Mitteilung betreffend das "Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) im Jahr 1991" (Stand 5. Februar 1990) eingetretenen politischen Vorgabe der Reduzierung des Umfangs der Streitkräfte bis 1994, in der AVR des Antragstellers für den Geburtsjahrgang 1963 von keinem Bedarf mehr auszugehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Bei der Frage, welchen "Bedarf" die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen und Jahrgängen hat, handelt es sich nicht um einen gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will. Solche planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit (Beschluß vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 7.91 -). Es handelt sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]> m.w.N.). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellung über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Prüfen können die Wehrdienstgerichte lediglich, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist.
Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seiner Bewerbung geltend gemachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.
Das gilt zunächst einmal für den Einwand, die Äußerungen des BMVg im Beschwerdebescheid und im gerichtlichen Verfahren sowie die Ausschreibung der SDH und der ablehnende Bescheid des PSABw seien in sich widersprüchlich und widersprächen sich auch untereinander. Die die Ablehnung der Bewerbung tragende Erwägung war von Anfang an, daß bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Auswahlkonferenz (12. März 1991) kein Bedarf in der AVR 2 9902 im Geburtsjahrgang des Antragstellers bestanden habe und daß ihm, was die denkbaren Ausweich-AVR angegangen sei, leistungsstärkere Bewerber vorzuziehen gewesen seien.
Zum einen gibt die Aufnahme in das Auswahlverfahren auf Grund einer Ausschreibung noch keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung, sondern lediglich darauf, unter den gleichen Kriterien betrachtet zu werden wie die übrigen Bewerber auch. Da die Bedarfsfestlegung - wie dargelegt - Ausfluß planerischer Vorstellungen ist, liegt es auf der Hand, daß sie auch kurzfristigen Änderungen insbesondere dann unterliegen kann, wenn, wie im vorliegenden Fall, durch politische Entscheidungen Vorgaben für eine Reduzierung des Umfangs der Streitkräfte gegeben werden, die Einfluß auf die Strukturen der Teilstreitkräfte haben, und wenn dadurch nicht in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 1 WB 179.90 -).
Es ist vom Antragsteller nichts dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, daß ein Bedarf im Geburtsjahrgang des Antragstellers für dessen Verwendungsbereich etwa allein deshalb verneint worden sei, um leistungsschwächeren Mitbewerbern jüngerer Geburtsjahrgänge den Vorzug gegenüber dem Antragsteller geben zu können; jedenfalls ist unstreitig, daß auch aus dem Geburtsjahrgang 1964 für die AVR 2 9902 kein Bewerber berücksichtigt worden ist bzw. berücksichtigt worden wäre.
Zum ändern ist es zwar richtig, daß der BMVg durch teilweise zumindest irreführende Ausführungen in dem Vorlageschreiben zwischenzeitlich den Eindruck erweckt hatte, der Antragsteller sei deshalb nicht zugelassen worden, weil er generell nicht zum OffzMilFD geeignet sei und daß möglicherweise ein besser qualifizierter Bewerber auch des Geburtsjahrganges 1963 in der AVR 2 9902 ausgewählt worden wäre. Dieser Umstand ist allerdings rechtlich unerheblich, weil die allgemeinen Bedarfserwägungen der Ablehnung der Bewerbung durch das PSABw und dem Beschwerdebescheid des BMVg zugrunde lagen und dieser dies in dem Schriftsatz vom 16. Juni 1992 eindeutig klargestellt hat. Ein unzulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen liegt damit nicht vor.
Der Antragsteller kann aber auch mit seinem Einwand nicht durchdringen, was seine Eignung und Leistung angehe, dürfe er nicht mit den Angehörigen anderer AVR verglichen werden. Solches ist, was die Bedarfsdeckung in der AVR 2 9902 angeht, ohnehin nicht geschehen. Soweit allgemeine Vergleiche angestellt worden sind, betrafen sie nur die Auswahl von Bewerbern für die sogenannten Ausweich-AVR. Daß der Antragsteller sich insoweit einem allgemeinen Vergleich zu stellen hatte, liegt auf der Hand. Einmal handelt es sich hier um Verwendungen, die gerade nicht dem Musikdienst und dessen spezifischen Eigenarten zuzuordnen sind. Andererseits stehen außer den Lehrgangsergebnissen, den Ergebnissen der psychologischen Eignungsprüfung und den Beurteilungen keine Daten zur Verfügung, die einen "gerechten" Vergleich zwischen Angehörigen verschiedener AVR ermöglichen könnten. Die erkennbaren Mängel solcher vergleichender Verfahren müssen als unvermeidbar in Kauf genommen werden.
Der Antragsteller ist damit zu Recht im Auswahlverfahren 1991 nicht zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen. Über seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren 1992 ist nicht zu befinden. Die entsprechenden negativen Entscheidungen waren nicht Gegenstand des Vorverfahrens des vorliegenden Antragsverfahrens.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Meiss
Bauer